Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-22

Quellenkennung: 32020R0688. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ii)  die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen wurden, die an Proben, die mindestens 6 Monate nach der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde; i)  — im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten — sie erfüllen mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689; dieser Buchstabe gilt nicht für in Artikel 30 genannte sonstige gehaltene Huftiere; j)  die in den Artikeln 32 und 33 aufgeführten Bedingungen sind, soweit zutreffend, erfüllt. ▼M4 Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer ii kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats folgende Arten der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben genehmigen: a)  Verbringungen, die keine der in Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer ii festgelegten Anforderungen erfüllen; oder b)  Verbringungen, bei denen die spezifischen Risikominderungsmaßnahmen eingehalten sind, die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei der Mitteilung ihrer Genehmigung gemäß Unterabsatz 4 festgelegt wurden. ▼M4 Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b ist bei Verbringungen aus dem Herkunftsmitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat durch einen anderen Mitgliedstaat (im Folgenden „Durchfuhrmitgliedstaat“) oder ein Gebiet desselben mindestens eine der folgenden Anforderungen einzuhalten: a)  Sie werden mit Transportmitteln durchgeführt, die während des Transports vor Vektorangriffen geschützt sind, und: —  der geplante Beförderungsweg beinhaltet kein Entladen der Tiere für einen Zeitraum von mehr als einem Tag; oder —  die Tiere werden in einem vektorgeschützten Betrieb oder während des vektorfreien Zeitraums entladen; b)  der Durchfuhrmitgliedstaat hat die Art der Verbringung genehmigt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darf Arten von Verbringungen gemäß Unterabsatz 2 nur genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und im Falle von Unterabsatz 3 Buchstabe b die zuständige Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Genehmigung solcher Arten von Verbringungen unterrichtet hat, unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder vom Gebiet desselben. ▼B (2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte sonstige gehaltene Huftiere gemäß Artikel 31. Artikel 30 Ausnahme für Verbringungen sonstiger gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) Abweichend von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe i kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen, a)  der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind; b)  der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln. Artikel 31 Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten sonstigen gehaltenen Huftieren in andere Mitgliedstaaten Abweichend von den in Artikel 29 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte sonstige gehaltene Huftiere in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben verbringen, a)  wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde; b)  — im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Tollwut-Virus gelisteten Arten — wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden; c)  — im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten — wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden. Abschnitt 8 Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) Artikel 32 Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung in Bezug auf Transporte in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“ hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für dieses Virus verfügt (1)   Unternehmer verbringen gehaltene Tiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei“ oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für diese Seuche, wenn mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist: a)  Der Transport erfolgt in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“; b)  die Tiere sind vor Angriffen durch Vektoren geschützt; und i)  der geplante Beförderungsweg beinhaltet kein Entladen der Tiere für einen Zeitraum von mehr als einem Tag; oder ii)  die Tiere werden in einem vektorgeschützten Betrieb entladen; oder iii)  die Tiere werden in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben während des vektorfreien Zeitraums entladen; c)  die Tiere sind durch Folgendes gekennzeichnet: i)  sie wurden gegen alle Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) geimpft, die in den letzten zwei Jahren in dem Durchfuhrmitgliedstaat oder in der Zone desselben gemeldet wurden, und sie befinden sich noch in dem Immunitätszeitraum, der in den Spezifikationen des Impfstoffs garantiert wird; oder ii)  sie wurden mit Positivbefund einer serologischen Untersuchung zum Nachweis spezifischer Antikörper gegen alle Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) unterzogen, die in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang in dem Durchfuhrmitgliedstaat oder in der Zone desselben gemeldet wurden; d)  die Tiere sind zur Schlachtung bestimmt. (2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Tiere genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen laut Artikel 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a)  Die Tiere erfüllen die besonderen Tiergesundheitsanforderungen, die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts festgelegt wurden, damit sichergestellt wird, dass die Tiere vor dem Abgang einen ausreichenden immunologischen Schutz in Bezug auf alle Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) haben, die in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang in dem Durchfuhrmitgliedstaat oder in der Zone desselben gemeldet wurden; oder b)  die Tiere erfüllen die unter Buchstabe a dieses Absatzes oder die unter Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Anforderungen, damit sichergestellt wird, dass sie gegen die Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit geschützt sind, die in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang in dem Durchfuhrmitgliedstaat oder in der Zone desselben gemeldet und in diesem Zeitraum im Bestimmungsmitgliedstaat oder in der Zone desselben nicht gemeldet wurden. Artikel 33 Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung in Bezug auf Transporte durch einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“ hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für dieses Virus verfügt (1)   Unternehmer verbringen Tiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten nur dann durch einen anderen Mitgliedstaat oder durch eine Zone desselben, der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf diese Seuche hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm dafür verfügt, wenn mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist: a)  Die Tiere erfüllen mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689; oder b)  die Transportmittel, in die die Tiere aufgeladen werden, sind während des Transports vor Angriffen durch Vektoren geschützt; und i)  der geplante Beförderungsweg beinhaltet kein Entladen der Tiere für einen Zeitraum von mehr als einem Tag; oder ii)  die Tiere werden in einem vektorgeschützten Betrieb oder während des vektorfreien Zeitraums abgeladen. (2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringungen von Tieren von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten durch einen anderen Durchfuhrmitgliedstaat oder durch eine Zone desselben, der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf diese Seuche hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm dafür verfügt, genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a, c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind. KAPITEL 3 Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Geflügel und Bruteiern in andere Mitgliedstaaten Abschnitt 1 Geflügel Artikel 34 Anforderungen an Verbringungen von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel (1)   Unternehmer verbringen Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a)  Die Tiere haben sich kontinuierlich in einem oder mehreren zugelassenen Geflügelbetrieben aufgehalten, und zwar: i)  seit dem Schlupf; oder ii)  über einen Zeitraum von mindestens: ▼M1 —  42 Tagen vor dem Abgang im Falle von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder anderen Erzeugnissen; ▼B —  oder 21 Tagen vor dem Abgang im Falle von Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen; b)  die Tiere kommen aus einem Bestand, für den keine Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae gemeldet wurde, und diese Tiere kommen aus Betrieben, die im Falle einer in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang bestätigten Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae folgende Maßnahmen ergriffen haben: i)  der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet; ii)  im Anschluss an die unter Ziffer i genannte Schlachtung bzw. Tötung des infizierten Bestands wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert; iii)  im Anschluss an die unter Ziffer ii genannte Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae unterzogen, die entsprechend dem Überwachungsprogramm gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde; c)  die Tiere kommen aus einem Bestand, für den kein Fall von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) gemeldet wurde, und diese Tiere kommen aus Betrieben, die im Falle eines in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang bestätigten Falls von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum, M. meleagridis) folgende Maßnahmen ergriffen haben: entweder i)  wurde der infizierte Bestand zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Überwachungsprogramm gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 im Abstand von mindestens 60 Tagen am gesamten Bestand mit Negativbefund durchgeführt wurde; oder ii)  der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet, der Betrieb wurde gereinigt und desinfiziert und im Anschluss an die Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum, M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Überwachungsprogramm gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde; d)  die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht; ▼M1 e)  im Rahmen des Überwachungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wurde innerhalb der letzten 21 Tage vor dem Abgang kein bestätigter Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der aviären Influenza im Herkunftsbestand der Tiere ermittelt; ▼B f)  im Falle von Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen sind die Tiere in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang nicht mit Vögeln in Berührung gekommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen; g)  im Falle von Enten und Gänsen wurden die Tiere einer Untersuchung auf hochpathogene aviäre Influenza gemäß Anhang IV mit Negativbefund unterzogen; h)  die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie. (2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für die Verbringung von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, die im Sinne des Artikels 37 verbracht werden. Artikel 35 Anforderungen an Verbringungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel (1)   Unternehmer verbringen zur Schlachtung bestimmtes Geflügel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a)  Die Tiere haben sich kontinuierlich in einem registrierten oder zugelassenen Geflügelbetrieb aufgehalten, und zwar: i)  seit dem Schlupf; oder ii)  mindestens während der letzten 21 Tage vor dem Abgang; b)  die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht; c)  die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie. (2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für die Verbringung von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, die im Sinne des Artikels 37 verbracht werden. Artikel 36 Anforderungen an Verbringungen von Eintagsküken (1)   Unternehmer verbringen Eintagsküken nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a)  Die Tiere kommen aus einer zugelassenen Brüterei; b)  die Tiere sind aus Bruteiern geschlüpft, die: i)  die Anforderungen gemäß Artikel 38 erfüllen und aus Beständen stammen, die Kontrollen gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe f unterzogen wurden; oder ii)  ►C3  aus einem Drittland oder Gebiet ◄ bzw. einer Zone desselben in die Union verbracht wurden; c)  die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie. (2)   Im Falle von Eintagsküken, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die ►C3  aus einem Drittland oder Gebiet ◄ bzw. einer Zone desselben in die Union gelangt sind, setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieser Eintagsküken die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des vorgesehenen Bestimmungsorts in Kenntnis, dass die Bruteier aus einem Drittland in die Union gelangt sind. (3)   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verbringung von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, die im Sinne des Artikels 37 verbracht werden. ▼M1 Artikel 37 Ausnahme für Verbringungen von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel (1)   Abweichend von den in den Artikeln 34, 35 und 36 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer weniger als 20 Geflügeltiere, ausgenommen Laufvögel, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a)  Die Tiere kommen aus Beständen, die sich seit dem Schlupf oder über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Abgang kontinuierlich in einem einzigen registrierten Betrieb aufgehalten haben; b)  die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht; c)  im Rahmen des Überwachungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wurde innerhalb der letzten 21 Tage vor dem Abgang kein bestätigter Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der aviären Influenza im Herkunftsbestand der Tiere ermittelt; d)  die Tiere sind in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang nicht mit neu in den Bestand aufgenommenem Geflügel oder mit Vögeln, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen, in Berührung gekommen; e)  im Falle von Enten und Gänsen, mit Ausnahme von zur Schlachtung bestimmten Tieren, wurden die Tiere einer Untersuchung auf hochpathogene aviäre Influenza gemäß Anhang IV mit Negativbefund unterzogen; f)  die Tiere wurden gemäß Anhang V einer Untersuchung auf Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae und einer Untersuchung auf Infektion mit Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen; g)  die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie. ▼C4 (2)   Im Falle von Eintagsküken, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone derselben in die Union gelangt sind, setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieser Eintagsküken die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des vorgesehenen Bestimmungsorts in Kenntnis, dass die Bruteier aus einem Drittland in die Union gelangt sind. ▼B Abschnitt 2 Bruteier von Geflügel Artikel 38 Anforderungen an Verbringungen von Geflügelbruteiern Unternehmer verbringen Geflügelbruteier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Eier folgende Anforderungen erfüllen: a)  Sie kommen aus einem zugelassenen Betrieb; b)  sie kommen aus Beständen, die sich seit dem Schlupf oder mindestens während der letzten 42 Tage vor der Sammlung der Eier kontinuierlich in einem oder mehreren zugelassenen Geflügelbetrieben aufgehalten haben; c)  sie kommen von Tieren, die die Anforderungen des Artikels 34 Absatz 1 Buchstaben b, c und d erfüllen; d)  sie sind einzeln mit der Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gemäß Artikel 21 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet; e)  sie wurden desinfiziert; f)  die einschlägigen Anforderungen in

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.