01993D0455 — DE — 01.01.2021 — 003.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Juli 1993 über die Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. L 213 vom 24.8.1993, S. 20) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
Nr. |
Seite |
Datum |
||
|
L 124 |
38 |
7.6.1995 |
||
|
L 35 |
52 |
6.2.2001 |
||
|
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2112 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2020 |
L 427 |
17 |
17.12.2020 |
|
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. Juli 1993
über die Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
(93/455/EWG)
Artikel 1
Die Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, die die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten vorgelegt haben, werden genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
Die von folgenden Mitgliedstaaten ( 1 ) vorgelegten Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche werden genehmigt:
( 1 ) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.