Europäische Union

1999/484/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1999 über Beihilfen Spaniens zugunsten der Hijos de Andrés Molina SA (HAMSA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 41) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0484 1999/484/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1999 über Beihilfen Spaniens zugunsten der Hijos de Andrés Molina SA (HAMSA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 41) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 193 vom 26/07/1999 S. 0001 - 0022 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Februar 1999 über Beihilfen Spaniens zugunsten der Hijos de Andrés Molina SA (HAMSA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 41) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/484/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der anderen Beteiligten zur Äußerung gemäß der genannten Vorschrift, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Die Ständige Vertretung Spaniens bei der Europäischen Union hat der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag mit Schreiben vom 1. Juli 1996 der Hijos de Andrés de Molina SA (nachstehend: HAMSA) gewährte Beihilfen notifiziert. Da diese Beihilfen bereits vor der Notifizierung gewährt worden sind, wurden sie in das Verzeichnis der nichtnotifizierten Beihilfen aufgenommen. (2) Die Kommission hat Spanien mit Schreiben SG(97) D/3294 vom 29. April 1997 von ihrem Beschluß in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfen für HAMSA, die unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen und für keine der Ausnahmen beziehungsweise Freistellungen gemäß den Absätzen 2 und 3 des genannten Artikels in Frage zu kommen schienen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Im Rahmen des genannten Verfahrens hat die Kommission Spanien zur Äußerung aufgefordert. (4) Die Kommission hat darüber hinaus im Wege der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) die anderen Mitgliedstaaten und alle anderen Beteiligten zur Äußerung aufgefordert. (5) Spanien hat sich mit Schreiben vom 4., 11. und 23. Juli sowie vom 21. August 1997 geäußert und bei dieser Gelegenheit die Kommission von der Gewährung weiterer staatlicher Beihilfen an HAMSA unterrichtet. (6) Die anderen Beteiligten haben mit Schreiben vom 27. Januar, 6. Februar, 26. Mai, 28. Mai und 22. Juli 1997 ihre Stellungnahmen abgegeben, die Spanien mit Schreiben vom 13. Januar 1998 zugeleitet wurden. Spanien hat mit Schreiben vom 16. März 1998 hierzu seine Bemerkungen abgegeben. (7) Die Kommission hat Spanien mit Schreiben SG(97) D/8336 vom 10. Oktober 1997 von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag auf die nach Eingang des Schreibens der Kommission vom 29. April 1997 gewährten Beihilfen auszudehnen, die unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen und nicht für Ausnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 des genannten Artikels in Frage zu kommen scheinen. (8) Im Rahmen der Ausweitung des genannten Verfahrens hat die Kommission Spanien ersucht, sich zu äußern. (9) Die Kommission hat ferner im Rahmen der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) die anderen Mitgliedstaaten und alle anderen Beteiligten zur Äußerung aufgefordert. (10) Spanien hat seine Bemerkungen mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 abgegeben. Die anderen Beteiligten haben mit Schreiben vom 15. und 23. Dezember 1997 ihre Stellungnahmen übermittelt, die Spanien mit Schreiben vom 13. Januar 1998 zugeleitet wurden. Spanien hat mit Schreiben vom 2. März, 16. März, 16. Juli, 8. September und 21. Oktober 1998 hierzu sowie zu anderen Informationen seine Bemerkungen abgegeben. II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN (11) Die Notifizierung Spaniens vom 1. Juli 1996 bezieht sich auf die der HAMSA zwischen dem 5. Mai 1995 und Juni 1996 gewährten Beihilfen. Nach Auffassung Spaniens handelt es sich dabei um einen konkreten Fall der Beihilfe Nr. N 462/94, die von der Kommission mit Schreiben vom 20. Februar 1995 genehmigt worden sei. Die Beihilfe Nr. N 462/94 sieht jedoch eine Regelung für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vor, die nur für KMU gilt. Beihilfen für andere Unternehmen bedürfen hingegen in jedem Einzelfall der vorherigen Genehmigung durch die Kommission. HAMSA ist jedoch weder vom Umsatz (7 612 Mio. ESP im Jahr 1994) noch vom Personalbestand her (632 Arbeitnehmer zum 31. Dezember 1994)(3) ein KMU. (12) Nach der Notifizierung Spaniens hat das der andalusischen Regionalregierung nachgeordnete Instituto de Fomento de Andalucía (IFA) der HAMSA zwischen Mai 1995 und Juni 1996 folgende Beihilfen gewährt: a) Rettungsbeihilfen zwischen Mai und Dezember 1995: i) zwei am 16. Juni 1995 bewilligte Bürgschaften über 100 Mio. ESP bzw. 50 Mio. ESP, die am 16, August bzw. am 14. September 1995 für 1 Jahr bzw. für 10 Monate gewährt wurden (Provisionen in Höhe von 1,2 % nicht gezahlt, Bürgschaften noch gültig); ii) drei Darlehen in Höhe von - 350 Mio. ESP, bewilligt am 11. Juli 1995 und gewährt am 24. Oktober 1995, Laufzeit 4 Jahre, - 125 Mio. ESP, bewilligt am 2. Oktober 1995 und gewährt am 24. Oktober 1995, Laufzeit 1 Jahr, - 25 Mio. ESP, bewilligt am 28. September 1995 und gewährt am 27. Oktober 1996, Laufzeit 1 Jahr, zu einem Zinssatz von 6 % (geändert am 9. April 1996, MIBOR (Madrider Interbanksatz) zuzüglich 0,5 %) (Darlehen nicht getilgt; Darlehen von 125 und 350 Mio. ESP kapitalisiert, keine Zinszahlungen); b) Umstrukturierungsbeihilfen zwischen Januar 1996 und Juni 1996: i) am 9. April 1996 bewilligte Bürgschaften in Höhe von 100 Mio. ESP, gewährt am 8. Oktober 1996, von 75 Mio. ESP, gewährt am 20. August 1996, und von 25 Mio. ESP, gewährt am 11. November 1997, in Höhe von 21748150 ESP (Provisionen von 1,5 % nicht gezahlt, Bürgschaften noch gültig); ii) ein Darlehen in Höhe von 1 739 Mio. ESP, bewilligt am 10. Dezember 1995 und gewährt am 30. Dezember 1995, mit einjähriger Laufzeit, MIBOR zuzüglich 0,5 %, sowie in Höhe von 850 Mio. ESP, bewilligt am 28. Mai 1996 und gewährt am 11. Juli 1996, mit fünfjähriger Laufzeit, Zinssatz 10,5 % (Darlehen nicht getilgt, kapitalisiert, keine Zinszahlungen). (13) Vor Mai 1995 hatte HAMSA bereits andere, von Spanien nicht notifizierte staatliche Beihilfen erhalten: a) ein Darlehen in Höhe von 375 Mio. ESP mit zweijähriger Laufzeit zu einem Zinssatz von 10 % bewilligt am 25. Mai 1993 und gewährt am 12. August 1993 (Darlehen nicht getilgt, keine Zinszahlungen), und eine Bürgschaft in Höhe von 375 Mio. ESP, bewilligt am 25. Mai 1993 und gewährt am 18. Juni 1993 (Bürgschaft in Anspruch genommen, keine Provision); b) ein Darlehen in Höhe von 550 Mio. ESP zu einem Zinssatz von 6 %, bewilligt am 26. Mai 1994 und gewährt am 28. Juni 1994 (Darlehen nicht getilgt, keine Zinsen gezahlt), und eine Bürgschaft in Höhe von 200 Mio. ESP, bewilligt am 28. April 1994 und gewährt am 28. Juni 1994 (Bürgschaft in Anspruch genommen, Provision von 1,2 % nicht gezahlt). (14) Nach der Notifizierung durch Spanien vom 1. Juli 1996 und bis zu dem Schreiben der Kommission vom 29. April 1997, mit dem Spanien mitgeteilt wurde, daß die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten gedenke, hat HAMSA weitere staatliche Beihilfen erhalten: a) ein Darlehen in Höhe von 1,1 Mrd. ESP mit vierjähriger Laufzeit, MIBOR zuzüglich 0,5 %, bewilligt am 1. Oktober 1996 und gewährt am 5. November 1996 (Darlehen nicht getilgt, kapitalisiert, mit Ausnahme von 7 Mio. ESP, keine Zinszahlungen); b) ein Darlehen in Höhe von 700 Mio. ESP, mit vierjähriger Laufzeit, MIBOR zuzüglich 0,5 %, bewilligt am 3. April 1997, von dem 400 Mio. ESP am 2. Juni 1997 und 300 Mio. ESP am 31. Juli 1997 gewährt wurden (nach wie vor bestehendes Darlehen noch nicht getilgt, keine Zinszahlungen), sowie zwei am 3. April 1997 bewilligte Bürgschaften über 450 Mio. ESP bzw. 300 Mio. ESP, die am 6. Februar 1998 beziehungsweise am 2. Mai 1997 gewährt wurden (Bürgschaften noch gültig, Provision von 1,2 % nicht gezahlt); c) darüber hinaus hat IFA über seine Tochter Sociedad para la Promoción y Reconversión de Andalucía S.A. (nachstehend: SOPREA), am 2. August 1996 für einen Betrag von 275951288 ESP die Schuld aus einem der HAMSA über das Kreditinstitut Caixa d'Estalvis i de Pensions de Barcelona (nachstehend: La Caixa) gewährten Darlehen in Höhe von 300 Mio. ESP (zinslos zahlbar zum Zeitpunkt des Erwerbs) übernommen. (15) Aufgrund des Schreibens vom 29. April 1997, mit dem die Kommission Spanien von ihrer Absicht unterrichtet hat, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, haben mehrere staatliche Stellen der HAMSA in deren Gläubigerversammlung vom 28. Mai 1997 zur Regelung der Verbindlichkeiten des Unternehmens zum Zeitpunkt der Insolvenzerklärung vom Mai 1995 Schuldenerlasse gewährt: a) IFA hat auf die Verbindlichkeit von 2211154000 ESP einen Schuldenerlaß von 2192754000 ESP gewährt; b) die Junta de Andalucía hat auf die Verbindlichkeit von 87489000 ESP einen Schuldenerlaß von 69000000 ESP gewährt; c) die Stadt Jaén hat auf die Verbindlichkeit von 177199000 ESP einen Schuldenerlaß von 158800000 ESP gewährt; d) das Finanzamt hat auf die Verbindlichkeit von 927876000 ESP einen Schuldenerlaß von 338589000 ESP gewährt; e) das Arbeitsministerium hat auf die nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1479 Mio. ESP einen Schuldenerlaß von 789938000 ESP gewährt. (16) Ferner hat IFA am 28. Mai 1997 einen Teil der Verbindlichkeiten der HAMSA aus der Zeit nach Mai 1995 in Höhe eines Betrags von 4,68 Mrd. ESP kapitalisiert. III. BEMERKUNGEN SPANIENS ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS (17) Spanien hat mit Schreiben vom 4., 11. und 23. Juli sowie vom 21. August 1997 seine Bemerkungen zum Beschluß der Kommission zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der HAMSA gewährten Beihilfen übermittelt. Die Äußerungen Spaniens werden unter den Randnummern 18 bis 38 dieser Entscheidung zusammengefaßt. (18) Danach verfügt HAMSA über fünf Geschäftszweige: a) die Fleischerzeugnis- und Wurstwarenherstellung (Wurst, Konserven, Räucherwaren, Fleischpasteten, Schinken) mit einer Produktionsleistung von 12100 t (landesweit zehntgrößter Erzeuger), b) die Schlachtung mit zwei Schlachthöfen (bei der Schweineschlachtung landesweit an 43. Stelle), c) die Schweineerzeugung in fünf Mastbetrieben (zwei an Familie Molina verpachtet) mit rund 10000 Sauen, die alljährlich 175000 Ferkel für die Schlachtung erzeugen (12150 t) d) die Futtermittelerzeugung in zwei Betrieben (einer an Molina verpachtet), mit einer Produktionsleistung von 100000 t und die Käserei e) die Käserei. (19) Aufgrund der Vereinbarung vom 6. März 1995 zwischen der Familie Molina als Teilhaberin von HAMSA und dem IFA sei am 5. Mai 1995 das Eigentum an der Gesamtheit der HAMSA-Aktien zu einem symbolischen Preis von 1 ESP bis Dezember 1997 an IFA übergegangen; zu dem letztgenannten Zeitpunkt sollten die Aktien von HAMSA automatisch wieder den ursprünglichen Eigentümern zufallen. Während dieses Zeitraums seien die Beziehungen zwischen der Familie Molina und dem IFA angespannt gewesen und hätten zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten geführt. (20) Am 28. Mai 1997 habe HAMSA eine Kapitalerhöhung um 4,68 Mrd. ESP durch Kapitalisierung eines Teils der Verbindlichkeiten gegenüber IFA mit anschließender Kapitalsenkung auf 500 Mio. ESP durchgeführt. Als Ergebnis dessen sei der Kapitalanteil der Familie Molina als ehemaliger Eigentümerin auf rund 20 % der Aktien geschrumpft, während IFA die übrigen 80 % des Aktienkapitals des Unternehmens erlangt habe. (21) Bis 1993 habe das Unternehmen einen Personalbestand von 1 000 Arbeitnehmern aufgewiesen, der in dem genannten Jahr auf 750 geschrumpft sei. 1994 sei Personal (im Wege einer Vorruhestandsregelung) abgebaut worden, ein weiterer Personalschnitt sei im letzten Viertel des Jahres 1995 auf diesmal 450 Personen erfolgt. (22) Die vor Mai 1995 gewährten Beihilfen seien der Kommission deshalb nicht notifiziert worden, weil sie im Rahmen zweier übergreifender Beihilferegelungen gewährt worden seien, die der Kommission notifiziert und von ihr genehmigt worden seien. Es handelt sich dabei um a) ein Darlehen in Höhe von 375 Mio. ESP und eine Bürgschaft in Höhe von 375 Mio. ESP (in Anspruch genommen am 29. September 1996 in Höhe von 401932206 ESP), die am 25. Mai 1993 bewilligt und am 12. August 1993 bzw. am 18. Juni 1993 im Rahmen der Beihilferegelung Nr. N 624/92 gewährt worden seien, die wiederum mit Schreiben der Kommission vom 16. Dezember 1992 genehmigt worden sei; b) ein Darlehen in Höhe von 550 Mio. ESP, das am 26. Mai 1994 bewilligt und am 28. Juni 1994 gewährt worden sei, und eine Bürgschaft in Höhe von 200 Mio. ESP (am 29. Januar 1996 in Höhe von 207578082 ESP in Anspruch genommen), die am 28. April 1994 bewilligt und am 28. Juni 1994 im Rahmen der Beihilferegelung Nr. N 428/93 gewährt worden sei, die wiederum mit Schreiben der Kommission vom 2. September 1993 genehmigt worden war. (23) Nach Auffassung Spaniens stehen die seit Mai 1995 gewährten Beihilfen mit den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Einklang. (24) Die Rettungsbeihilfen seien zwischen Juli und Dezember 1995 gewährt worden, um den Fortbestand des Unternehmens während der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans zu ermöglichen. Der Zinssatz der am 24. Oktober 1995 gewährten Darlehen in Höhe von 6 % sei am 9. April 1996 geändert und auf den MIBOR zuzüglich 0,5 % festgesetzt worden, um ihn so an den Marktzins anzupassen. (25) Was die Umstrukturierungsbeihilfen anbetrifft, so habe der Plan Umstrukturierungsmaßnahmen in Form einer Verbesserung und Professionalisierung der Unternehmens- und Geschäftsführung vorgesehen (Einführung der EDV, operative Leitung für jeden Geschäftszweig), die Durchführung von Modernisierungsinvestitionen, die Einfrierung von Löhnen und Gehältern (Zuwächse entsprechend der Produktivität), eine Produktionsstrategie, die Anpassung der Produktpalette an die Nachfrage, die Drosselung der laufenden Kosten und den Verkauf nichtproduktiver Aktiva). Was das wirschaftlich-finanzielle Gleichgewicht anbetrifft, so sei mit den vorgesehenen Maßnahmen angestrebt worden, eine Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen, die zwar noch keine positive Bilanz, aber zumindest einen positiven Cash-Flow ermögliche, der ihre Privatisierung erleichtere. (26) Für die verschiedenen Sparten habe der Plan folgendes vorgesehen: a) Käserei: Zur Erzielung positiver Ergebnisse oder zumindest zur Vermeidung von Verlusten solle die Erzeugung auf 90 t/Monat ansteigen. Dazu wären Investitionen in Höhe von 26 Mio. ESP notwendig. b) Futtermittelerzeugung und Tierhaltung: Die einzig rentable Alternative bestehe in der Wiederbelegung der Haltungsbetriebe mit Schlachtschweinen. Dies erfordere Investitionen in Höhe von 50 Mio. ESP sowie Umlaufvermögen von 280 Mio. ESP. c) Schlachthöfe und Zerlegungsbetrieb: Damit die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist, solle die Schlachtleistung auf monatlich 19000 - 20000 Ferkel angehoben werden. Dies erfordere Mittel in Höhe von 320 Mio. ESP. d) Fleischwaren- und Wurstwarenherstellung: Um halbwegs Wirtschaftlichkeit zu erzielen, müsse die Erzeugung auf etwa 1250 t/Monat gesteigert werden. Dazu würden 450 Mio. ESP benötigt. e) Vertriebsnetz: In Zukunft müßten sich die Geschäftszweige des Unternehmens am Markt orientieren. Dazu müßten ein Vertriebsnetz aufgebaut, eine Verkaufspolitik und neue Strategien für Produkte, Sortimente und Löhne entwickelt werden. f) Schaffung einer gemeinsamen Dienstleistungseinheit für die allgemeine und kaufmännische Geschäftsführung sowie für die Personalführung. (27) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (28) Es seien Mittel zur Finanzierung des Betriebsfonds, zur Befriedigung der Gläubiger, zur Zahlung von Abfindungen für Personal und zur Finanzierung der Verluste, die während der Umstrukturierung anhielten, erforderlich gewesen. (29) Das am 1. Oktober 1996 bewilligte Darlehen in Höhe von 1,1 Mrd. ESP sei zur Finanzierung der unvorhergesehenen schweinepestbedingten Kosten und zur Befriedigung der Gläubiger mit Lombardgarantien verwendet worden. (30) Das am 3. April 1997 bewilligte Darlehen in Höhe von 700 Mio. ESP und die am 3. April 1997 bewilligten Bürgschaften in Höhe von 450 Mio. ESP und 300 Mio. ESP seien für die Befriedigung der Gläubiger im Rahmen der in der Gläubigerversammlung vom 28. Mai 1997 erzielten Vereinbarung verwendet worden, zur Aufstockung der Räucherschinkenvorräte angesichts einer das Angebot übersteigenden Nachfrage sowie zur Deckung der unvorhergesehenen, schweinepestbedingten Kosten (Anstieg des Schweinepreises und Zusatzkosten von 131 Mio. ESP) sowie für die notwendigen Investitionen für die Erhaltung der Anlagen und für Beratungskosten. (31) Mit der am 2. August 1996 erfolgten Übernahme der Verbindlichkeiten in Höhe von 275951288 ESP aus einem Darlehen von 300 Mio. ESP durch das IFA über dessen Tochtergesellschaft SOPREA von dem Kreditinstitut La Caixa habe verhindert werden sollen, daß HAMSA seinen Hauptbetrieb verliert, der mit einer Hypothek zur Sicherung der Darlehensforderung belastet war. (32) Nach Auffassung Spaniens erfuellten die betreffenden Beihilfen die Bedingungen der Leitlinien zur Beurteilung von Umstrukturierungsbeihilfen. Dies wird unter den Randnummern 33 bis 38 weiter erläutert. (33) Was die Wiederherstellung der Rentabilität betrifft, so sei der entsprechende Umstrukturierungsplan im Dezember 1995 auf der Grundlage der damals vorhandenen Daten ausgearbeitet worden, die unvollständig, unzureichend und unzuverlässig gewesen seien. Der Plan sei ferner dem unabsehbaren Ausgang des Insolvenzverfahrens unterworfen gewesen. Daher biete die Bilanz keineswegs ein getreues Bild der tatsächlichen Lage des Unternehmens. Deshalb sei im April 1997 ein Bericht über die Lage des Unternehmens zum 31. Dezember 1996 ausgearbeitet worden, der also keineswegs einen neuen Umstrukturierungsplan darstelle, sondern eine Anpassung des Plans von 1995. Die getroffenen Geschäftsführungsmaßnahmen hätten im Geschäftsjahr 1996 erste Erfolge gezeitigt: Anstieg des Umsatzes um 26 % sowie der Betriebsergebnisse und des Cash-Flows (31 % bzw. 37 %). 1996 hätten die Verluste 1370 Mio. ESP betragen, 1995 dagegen noch 2479 Mio. ESP, die Betriebsergebnisse hätten 1996 nur noch ein Minus von 2337 Mio. ESP gegenüber einem Minus von 3702 Mio. ESP im Jahr 1995 erreicht. Im einzelnen ergebe sich folgendes Bild: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (34) Die Bilanz zum 31. Dezember 1996 zeige jedoch, daß sich die Umsatz- und Bestandsprognosen nicht erfuellt hätten und der Kostenanstieg (1,96 %) stärker gewesen sei als vorausgeschätzt. (35) Der Bericht über die Lage des Unternehmens zum 31. Dezember 1996 habe für die verschiedenen Produktionssparten folgendes vorgesehen: a) Bei der Käseproduktion habe der prognostizierte Umsatz nicht erreicht werden können, so daß die Lagerbestände stark angestiegen seien. Daher sei die Erzeugung auf 55 t/Monat zurückzufahren und Investitionen in Höhe von 33 Mio. ESP zu tätigen. b) Für die Sparten Futtermittel und Schweinehaltung habe sich die Wiederbelebung der Schweineproduktion gelohnt, da sie die Auswirkungen des Anstiegs der Schweinepreise aufgefangen habe. Die Erzeugung sei geringer gewesen als vorgesehen (5388 Schweine/Monat statt 6500, wie geplant). Die Futtermittelerzeugung von 17000 t/Monat habe knapp die volle Erzeugungsleistung erreicht. c) In der Sparte Schlachtung und Zerlegung sei eine Verringerung der Schlachtleistung wegen des prognostizierten Gesamtumsatzrückgangs des Unternehmens vorgesehen gewesen. Es seien Investitionen in Höhe von 67 Mio. ESP erforderlich, um die Kosten zu verringern. Trotz allem seien für diese Sparte Verluste abzusehen. d) In der Sparte Fleischerzeugnisse habe die sich an der Nachfrage ausrichtende Produktion 15341 t erreicht. Die erforderlichen Investitionen würden auf 224 Mio. ESP geschätzt. Es würden Gewinne in Höhe von 100 Mio. ESP erwartet. e) Das.Vertriebsnetz solle umorganisiert werden. Das Vergütungssystem solle mehr Anreize bieten. Marketing-Aktionen seien vorgesehen. (36) Im übrigen sei das Insolvenzverfahren durch die Übereinkunft der Gläubigerversammlung im Juni 1997 abgeschlossen worden, was für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens ganz entscheidend gewesen sei. (37) Bezüglich der Maßnahmen im Hinblick auf einen möglichst weitgehenden Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf Konkurrenten ist Spanien der Auffassung, daß der Markt für Fleischerzeugnisse sehr zersplittert und von den Verbrauchergewohnheiten abhängig sei, so daß von Überkapazität keine Rede sein könne. Gleichwohl habe HAMSA gemäß dem Umstrukturierungsplan den Verkauf von Frischerzeugnissen aufgegeben und seine gesamte Produktion auf die Herstellung von zubereiteten Produkten umgestellt. Was die Preise seiner Erzeugnisse ab 1995 anbelangt, so habe HAMSA die gleiche Politik betrieben wie zuvor, also keinerlei Preissenkungen vorgenommen. So habe 1995 ein Bruttogewinn von rund 30 % und 1997 von rund 39 % erzielt werden können. (38) Was das Prinzip der Verhältnismäßigkeit angehe, so sei die Vereinbarung über die Übertragung des Eigentums ohne Nutzungsrechte nicht erfolgt, um die Familie Molina zu begünstigen, sondern um zu erreichen, daß bis zur Umstrukturierung des Unternehmens das IFA die Kontrolle über das Unternehmen habe ausüben können. Das IFA habe der Kapitalisierung eines Teils seiner Ansprüche gegenüber HAMSA in Höhe von 4,68 Mio. ESP zugestimmt, was einem Anteil von 80 % des Aktienkapitals entspreche, wodurch der Anteil der Familie Molina auf 20 % der Aktien zusammengeschmolzen sei. Darüber hinaus hätten auch die Arbeitnehmer durch Personalfreistellung und die Gläubiger durch Schuldenerlaß ihren Beitrag zur Umstrukturierung des Unternehmens geleistet. IV. BEMERKUNGEN SPANIENS ZUR AUSWEITUNG DES VERFAHRENS (39) Spanien hat mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 seine Bemerkungen zur Entscheidung der Kommission übermittelt, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag für die HAMSA gewährten Beihilfen auszuweiten. Die Bemerkungen Spaniens werden unter den Randnummern 40 bis 50 dieser Entscheidung zusammengefaßt. (40) Die Entscheidung zur Kapitalisierung im Wege der Umwandlung der Ansprüche des IFA (4,68 Mrd. ESP) an HAMSA aus dem nach 1995 gewährten Darlehen sowie zur anschließenden Verringerung des HAMSA-Kapitals auf 500 Mrd. ESP sei am 29. April 1997 getroffen worden, also vor der Gläubigerversammlung vom 28. Mai 1997. Diese Kapitalisierung habe sämtliche bestehenden Darlehen betroffen, die zu dem genannten Zeitpunkt nicht in das Insolvenzverfahren einbezogen waren, mit Ausnahme eines Betrags von 32502853 ESP, der wegen eines Rechenfehlers nicht einbezogen worden sei. Diese Operation, die keine neue Kapitalzuführung umfaßt habe, sei der einzige legale Ausweg zur Umgehung einer Konkursanmeldung der HAMSA gewesen, da zum 31. Dezember 1995 das Eigenkapitaldefizit 4,304 Mrd. ESP und das Gesellschaftskapital 1,14 Mrd. ESP betragen habe. Der Konkurs hätte höchstwahrscheinlich für die Gläubiger des Unternehmens den Verlust sämtlicher Ansprüche bedeutet. Diese Operation habe ferner dazu geführt, daß IFA 80 % des HAMSA-Aktienkapitals halte. Nach Auffassung Spaniens habe man sich insoweit wie ein Privatinvestor verhalten. (41) Nach Auffassung Spaniens kann die Intervention der Behörden im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden. Die Schuldenerlasse seien im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Insolvenzverfahrens von Rechts wegen im Zuge allgemeiner wirtschaftlicher Maßnahmen erfolgt, wie sie für alle Unternehmen aller Wirtschaftssektoren gälten. Ihr Verhalten sei vergleichbar mit dem eines Privatgläubigers mit ähnlichen Ansprüchen. Zudem seien die Sozialversicherungskasse und das Finanzamt rechtlich befugt, Einzelvereinbar

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.