Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

trägen, die Teil des Zollwerts der Waren sind Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamt­ 46… sicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung CGU Titel VI oder Befreiung 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 177 ▼M13 Verwendete Abkür­ Gruppe Bezeichnung der Gruppe Frühere Titelreferenz zung Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Aufschub der Zahlung 47… der geschuldeten Abgaben, sofern die Erlaubnis nicht für DPO Titel VII einen Einzelvorgang gewährt wird Spezifische Datenanforderungen für den Antrag oder die 48… Entscheidung in Bezug auf die Erstattung oder den Erlass RRM Titel VIII der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die 49… Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungs­ TST Titel IX lagern Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die 50… Bewilligung in Bezug auf den Linienverkehr RSS Titel X Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die 51… Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen ACP Titel XI Ausstellers Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die 52… Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer verein­ SDE Titel XII fachten Anmeldung Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die 53… Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung CCL Titel XIII Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine Zollanmeldung durch An­ 54… schreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließ­ EIR Titel XIV lich Ausfuhrverfahren Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die 55… Bewilligung in Bezug auf eine Eigenkontrolle SAS Titel XV Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die 56… Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen AWB Titel XVI Wiegers von Bananen Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die 57… Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der akti­ IPO Titel XVII ven Veredelung Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die 58… Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der pas­ OPO Titel XVIII siven Veredelung Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die 59… Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten CWP Titel XIX zur Zolllagerung von Waren Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die 60… Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen ACR Titel XX Versenders für das Versandverfahren der Union 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 178 ▼M13 Verwendete Abkür­ Gruppe Bezeichnung der Gruppe Frühere Titelreferenz zung Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die 61… Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer SSE Titel XXI Verschlüsse Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die 62… Bewilligung in Bezug auf die Verwendung eines elektro­ ETD [NEU] nischen Beförderungspapiers als Zollanmeldung Abschnitt 5 Nummerierte Fußnoten Fußnotennum­ Beschreibung der Fußnote mer Dieses Datenelement ist nur dann zu verwenden, wenn — die Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit in Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens für die Überführung von Waren in das Versandverfahren verwendet werden [1] soll; — die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers als Zoll­ anmeldung in Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens verwendet werden soll. Dieses Datenelement ist nur dann im Antrag zu verwenden, wenn es sich um einen Antrag auf [2] Änderung, Erneuerung oder Widerruf der Entscheidung handelt. Unbeschadet der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Sondervorschriften ist einem Antrag für Waren, für die mit der Zollanmeldung eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorgelegt wurde, eine Bescheinigung der für die Erteilung dieser Lizenz zuständigen Behörden beizufügen, wonach alles Erforderliche getan wurde, um ihre Wirkung aufzuheben. Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn [3] a) die Zollstelle, bei der der Antrag gestellt wird, die Lizenz selbst erteilt hat; b) der Grund für den Antrag ein Fehler ist, der keine Auswirkungen auf die Erteilung der Lizenz hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch dann, wenn die Waren wiederausgeführt, in ein Zolllager übergeführt, in eine Freizone verbracht oder vernichtet oder zerstört werden. Diese Angaben sind nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer der Person nicht erforderlich ist. Wird die EORI-Nummer angegeben, brauchen der Name und die Anschrift nicht angegeben zu [4] werden, es sei denn, es wird ein papiergestützter Antrag oder eine papiergestützte Entscheidung verwendet. [5] Diese Angaben sind nicht zu machen, wenn der Antragsteller zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist. Diese Angaben sind nur dann zu machen, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der [6] vorübergehenden Verwendung handelt und das Zollrecht diese Angaben verlangt. Diese Angaben sind nur bei einem papiergestützten Antrag bzw. einer papiergestützten Entscheidung [7] zu verwenden. Soll ein öffentliches Zolllager des Typs II genutzt werden, ist dieses Datenelement nicht zu ver­ [8] wenden. [9] Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn Artikel 162 gilt. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 179 ▼M13 Fußnotennum­ Beschreibung der Fußnote mer Diese Angaben sind nur für die Zwecke folgender Anträge zu machen: a) Anträge auf Bewilligung der aktiven Veredelung bzw. der Endverwendung gemäß Artikel 162, [10] wenn der Antragsteller nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist; b) Anträge auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 205. Diese Angaben sind nicht zu machen, wenn im Zollrecht der Union die Pflicht zur Gestellung der [11] Waren aufgehoben ist. Bei einem Antrag bzw. einer Entscheidung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung sind diese Daten bei der Veredelung EX/IM nicht zu verwenden, es sei denn, es werden Ausfuhr­ abgaben fällig. [12] Bei einem Antrag bzw. einer Entscheidung in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Ver­ edelung sind diese Daten nur bei der Veredelung IM/EX sowie bei Verwendung des Verfahrens des Standardaustauschs mit vorzeitiger Einfuhr von Ersatzerzeugnissen obligatorisch. Diese Angaben sind in der Entscheidung nur dann zu machen, wenn der Bewilligungsinhaber nicht [13] von der Pflicht zur Gestellung der Waren befreit ist und die Waren ohne Maßnahmen einer Zollstelle überlassen werden. Diese Angaben sind im Falle einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Ver­ [14] edelung EX/IM ohne Standardinformationsaustausch gemäß Artikel 176 und im Falle einer Bewil­ ligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX zu machen. Diese Angaben sind nur bei einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Ver­ [15] edelung IM/EX oder die Endverwendung zu machen. Diese Angaben sind nur dann zu machen, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der [16] aktiven oder passiven Veredelung oder der Endverwendung handelt und die Endverwendung die Veredelung von Waren einschließt. Diese Angaben sind nur dann zu verwenden, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der [17] aktiven oder passiven Veredelung handelt. Fußnote [18] wird gestrichen. In den Fällen, in denen Fußnote [18] verwendet wurde, gilt Fußnote [18] [12]. Diese Angaben sind nur dann zu verwenden, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der [19] aktiven Veredelung handelt. Wenn die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person keine natürliche Person ist, so müssen keine Angaben unter „Nationale Identifikationsnummer “ und „Geburtsdatum“ gemacht [20] werden; die EORI-Nummer der für die Zollangelegenheiten zuständigen Person ist anzugeben, sofern sie bekannt ist. Wenn die Aufzeichnungen nicht in den Räumlichkeiten des Inhabers des Verfahrens aufbewahrt [21] werden, ist die Bezeichnung der Räumlichkeiten anzugeben. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 180 ▼M13 Fußnotennum­ Beschreibung der Fußnote mer Diese Angaben sind nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer des Subunternehmers nicht [22] bekannt ist. Wird die EORI-Nummer angegeben, brauchen der Name und die Anschrift nicht ange­ geben zu werden. Diese Angaben dürfen nur bei Ausfuhrverfahren verwendet werden, bei denen die Zollanmeldung vom [23] Subunternehmer eingereicht wird. Diese Angaben sind nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer der betreffenden Person nicht [24] bekannt ist. Wird die EORI-Nummer angegeben, brauchen der Name und die Anschrift nicht ange­ geben zu werden. Diese Angaben sind nur im Falle der aktiven Veredelung, der passiven Veredelung und der End­ [25] verwendung zu machen. Mindestens ein Element (Ortskennung oder Qualifikator) ist bereitzustellen. Im Falle einer Genehmi­ gung, die mehr als nur einen Mitgliedstaat betrifft, ist auch die Zollstelle anzugeben (außer für die [26] Spalte OPO). Im Falle einer Genehmigung, die nur einen Mitgliedstaat betrifft, ist die Angabe der Zollstelle optional. Nur im Falle eines Antrags auf Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung obliga­ [27] torisch, wenn Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex gilt. [28] Die Kardinalität für dieses Datenelement ist 1x. [29] Dieses Datenelement ist nur zu verwenden, wenn die Zollbehörden dies verlangen. [30] Diese Angaben sind nur dann obligatorisch, wenn in D.E. 58 01 000 312 der Code „2“ angegeben ist. Diese Angaben sind nur dann vorzulegen, wenn in D.E. 35 01 060… „Ersatzwaren“ angegeben ist, dass Ersatzwaren verwendet werden. D.E. 34 17… „Frist für die Erledigung“ muss für EX/IM [31] angegeben werden und D.E. 58 04… „Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen (passive Veredelung IM/EX)“ für IM/EX-Fälle (sofern verwendet). Diese Angaben sind nicht vorzulegen, wenn es sich beim Verarbeitungsvorgang um Vernichtung [32] handelt und es keine Veredelungserzeugnisse gibt. Wenn der Verarbeitungsvorgang Vernichtung ist, gibt es keine Veredelungshaupterzeugnisse, sondern nur Veredelungsnebenerzeugnisse. Nur bei verlängerter Verwendungsdauer der Entscheidung (auf Grundlage von Artikel 34 Absatz 9 des [33] Zollkodex). Diese Angabe ist nicht obligatorisch, wenn der Code der Kombinierten Nomenklatur zur Ermittlung [34] der vollständigen Einreihung der Waren, die in die Endverwendung übergeführt werden sollen, aus­ reicht. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 181 ▼M13 TITEL II DATENANFORDERUNGEN MIT ANMERKUNGEN Abschnitt 1 Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Daten­ elemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel II Abschnitt 2 aufgeführt sind. Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für alle Daten­ elemente und Datenunterelemente, sofern die Kennzeichnung nichts Anderwei­ tiges besagt. Datenelemente, für die keine spezifischen Anforderungen in Bezug auf Daten­ sätze zu spezifischen Anträgen bzw. Entscheidungen (Spalten) gelten, sind in den nachfolgenden Tabellen nicht aufgeführt. ▼M13 Abschnitt 2 Datenanforderungstabelle für Datengruppe 31-38 Bezeichnung des Datenelements/ Bezeichnung des Datenunter­ Bezeichnung des Datenunter­ D.E. Nr. Alt D.E. Nr. BTI (1a) BOI (1b) BVI (neu) AEO (2) CVA (3) der Datenklasse elements/der Datenunterklasse elements/des Datenattributs Code Art des Antrags/der 31 01 000 000 1/1 Entscheidung A A A A A 31 01 000 002 1/1 Art A A A A A Unterschrift/Authentifizie­ 31 02 000 000 1/2 rung A A A A A 31 02 000 202 1/2 Authentifizierung A A A A A 31 03 000 000 1/3 Art des Antrags A* 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 182 31 03 000 008 1/3 Code A* Referenznummer der Ent­ 31 03 010 000 1/3 scheidung A* 31 03 010 020 1/3 Ländercode A* 31 03 010 205 1/3 Code Art der Entscheidung A* 31 03 010 001 1/3 Referenznummer A* Geografischer Geltungs­ 31 04 000 000 1/4 bereich — Union A ▼M13 Bezeichnung des Datenelements/ Bezeichnung des Datenunter­ Bezeichnung des Datenunter­ D.E. Nr. Alt D.E. Nr. BTI (1a) BOI (1b) BVI (neu) AEO (2) CVA (3) der Datenklasse elements/der Datenunterklasse elements/des Datenattributs 31 04 000 008 1/4 Code A Mitgliedstaaten der Euro­ 31 04 010 000 1/4 päischen Union A 31 04 010 020 1/4 Ländercode A Referenznummer der 31 06 000 000 1/6 Entscheidung A+ A+ A+ A [2]* A [2]* A+ 31 06 000 020 1/6 Ländercode A+ A+ A+ A A 31 06 000 205 1/6 Code Art der Entscheidung A+ A+ A+ A A 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 183 31 06 000 001 1/6 Referenznummer A+ A+ A+ A A Entscheidungsbefugte 31 07 000 000 1/7 Zollbehörde A A A A A 31 07 000 301 1/7 Code der Zollstelle A A A A A Sonstige Anträge und Entscheidungen in Bezug 32 01 000 000 2/1 auf vorliegende verbindli­ A* A A* che Auskünfte 32 01 000 213 2/1 Indikator A A* ▼M13 Bezeichnung des Datenelements/ Bezeichnung des Datenunter­ Bezeichnung des Datenunter­ D.E. Nr. Alt D.E. Nr. BTI (1a) BOI (1b) BVI (neu) AEO (2) CVA (3) der Datenklasse elements/der Datenunterklasse elements/des Datenattributs 32 01 010 000 2/1 Land der Antragstellung A* A* A* 32 01 010 020 2/1 Ländercode A* A* A* 32 01 010 214 2/1 Ort der Antragstellung A* A* A* 32 01 020 000 2/1 Datum des Antrags A* A* A* 32 01 020 207 2/1 Datum A* A* A* Referenznummer der Ent­ 32 01 030 000 2/1 scheidung A* A A* 02015R2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.