Europäische Union

92/521/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/33.384 und 33.378 - Vertrieb der Pauschalarrangements anläßlich der Fußballweltmeisterschaft 1990) (Nur der französische und italienische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0521. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Zu den Aufgaben von COL Italia gehörten unter anderem die Planung und die Abwicklung des Eintrittskartenvertriebs. (55) Die Einnahmen von COL Italia stammten zu einem Teil aus den Fernsehübertragungsrechten, den Werberechten, dem Eintrittskartenverkauf sowie der kommerziellen Nutzung des Emblems der Weltmeisterschaft in Italien. (56) Weitere Einkünfte erhielt COL Italia gemäß Artikel 5 des Vertrags vom 26. Juni 1987 aus der Abtretung der an 90 Tour Italia vergebenen Ausschließlichkeitsrechte. (57) Daraus ist zu folgern, daß COL Italia ein wirtschaftliche Tätigkeiten ausübendes Rechtssubjekt war und damit ein Unternehmen im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag darstellte. (58) Die Compagnia Italiana Turismo SpA (CIT) ist eine italienische Gesellschaft, die Reisebürotätigkeiten ausübt. Es handelt sich folglich um ein Unternehmen im Sinne von Artikel 85. (59) Italia Tour SpA ist eine Gesellschaft, die ähnliche Tätigkeiten wie die CIT ausübt; es handelt sich also ebenfalls um ein Unternehmen im Sinne von Artikel 85. (60) 90 Tour Italia SpA ist eine Gesellschaft italienischen Rechts, die gemeinsam von CIT und Italia Tour zwecks Organisation und Vertrieb von Pauschalarrangements anläßlich der Fußballweltmeisterschaft 1990 gegründet wurde. Es handelt sich also gleichfalls um ein Unternehmen im Sinne von Artikel 85. B. Die Verträge (61) Der Vertrieb der Pauschalarrangements durch 90 Tour Italia bestimmte sich nach zwei Verträgen: - einem am 26. Juli 1987 zwischen COL Italia auf der einen und CIT und Italia Tour auf der anderen Seite geschlossenen Vertrag, - einem am 11. Februar 1988 zwischen COL Italia und 90 Tour Italia geschlossenen Vertrag, der die wesentlichen Punkte des vorerwähnten Vertrags übernimmt. (62) Die Geltungsdauer beider Verträge war auf den 31. Dezember 1990 befristet. Andererseits enthält der Vertrag vom 11. Februar 1988 keine Bestimmung zur Aufhebung oder Ersetzung des Vertrags vom 26. Juni 1987. (63) Zu erwähnen ist weiterhin, daß der Vertrag vom 11. Februar 1988 zwischen COL Italia und 90 Tour Italia von CIT und Italia Tour gegengezeichnet war; nach Artikel 8 des Vertrags erklären sich CIT und Italia Tour bereit, zusammen mit 90 Tour Italia gemeinsam gegenüber COL Italia zu haften. (64) Entgegen den von den Vertretern von CIT im Laufe des Verfahrens abgegebenen Erklärungen kann folglich nicht behauptet werden, daß eine etwaige wettbewerbsfeindliche Wirkung des Vertrags zwischen COL Italia und 90 Tour Italia nicht CIT und Italia Tour angelastet werden kann. Im Rahmen dieses Verfahrens müssen folglich beide obengenannten Verträge berücksichtigt werden. C. Zur Haftung der FIFA und der FIGC (65) Die beiden Verträge, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, wurden zwischen COL Italia auf der einen und 90 Tour Italia, CIT und Italia Tour auf der anderen Seite geschlossen. Sie wurden weder von der FIFA noch von der FIGC unterzeichnet. (66) Es muß jedoch berücksichtigt werden, daß COL Italia trotz eigener Rechtspersönlichkeit sein Verhalten nicht wirklich unabhängig bestimmen konnte. Diese fehlende Unabhängigkeit ergibt sich vor allem aus folgenden Tatbeständen: (67) Das lokale Organisationskomitee "COL Italia" ist ein Rechtssubjekt, das gemeinsam von der FIGC und der FIFA speziell zu dem Zweck der "Abwicklung aller unmittelbar oder mittelbar mit der technischen und logistischen Organisation der Fußballweltmeisterschaft 1990 in Italien verbundenen Tätigkeiten unter Beachtung der im FIFA-Lastenheft und in der Regelung für die Fußballweltmeisterschaft 1990 vorgeschriebenen operationellen Grenzen" gegründet wurde (Artikel 3 der COL-Regelung vom 14. August 1985). (68) Die Existenz dieses Rechtssubjekts war demnach mit der Veranstaltung der Fußballweltmeisterschaft 1990 eng verknüpft und sollte nach deren Ende wieder entfallen. (69) Diesem Organisationskomitee gehörten neun Vertreter der FIGC sowie der Präsident und der Generalsekretär der FIFA an. Diese elf in Plenarsitzung tagenden Mitglieder besassen die gesamte Entscheidungsbefugnis betreffend die Tätigkeit des Komitees. (70) Der im engeren Rahmen tagende Exekutivausschuß des COL, dem der Generalsekretär der FIFA angehörte, konnte nur von den eigenen Mitgliedern gebildet werden. (71) Über ihre Vertreter in dem Beschlußfassungsorgan des COL kontrollierten die FIGC und die FIFA gemeinsam unmittelbar und tatsächlich die gesamte Tätigkeit des Komitees, insbesondere in der Frage des Eintrittskartenvertriebs. In dieser Frage war COL Italia an die Weisungen der FIFA und der FIGC gebunden. (72) Ausserdem behielt die FIFA laut Lastenheft das Recht, letztinstanzlich alle Grundsatzentscheidungen, insbesondere bezueglich des Systems des Eintrittskartenvertriebs, das ein Schlüsselelement bei der Durchführung der Weltmeisterschaft darstellte, zu treffen. (73) Das System des Eintrittskartenvertriebs bedurfte in jedem Fall der Genehmigung durch die FIFA. So enthielten die Verträge vom 26. Juni 1987 zwischen COL Italia und CIT/Italia Tour und vom 11. Februar 1988 zwischen COL Italia und 90 Tour Italia bezueglich des Vertriebs der für Pauschalarrangements vorgesehenen Eintrittskarten eine Suspensivklausel in dem Sinne, daß die Kartenverkaufspolitik der Genehmigung durch die FIFA bedurfte. (74) Abschließend ist zu folgern, daß COL Italia nicht in der Lage war, sein Verhalten auf dem Markt wirklich unabhängig zu bestimmen, und daß der Abschluß der oben erwähnten Verträge vom 26. Juni 1987 und vom 11. Februar 1988 gemeinsame Sache von COL Italia, der FIGC und der FIFA war. D. Der Begriff der Vereinbarung (75) Die beiden Verträge vom 26. Juni 1987 und 11. Februar 1988 stellen Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag dar. E. Zur Art der Verträge (76) Im Verlauf des Verfahrens führten verschiedene Parteien aus, daß der Zweck der Verträge darin bestand, 90 Tour Italia eine Aufgabe zu übertragen, zu deren Ausführung COL Italia nicht in der Lage war. Daraus könnte gefolgert werden, daß 90 Tour Italia nur als Bevollmächtigte handelte und daß Artikel 85 EWG-Vertrag folglich nicht auf die fraglichen Verträge anwendbar wäre. (77) Eine solche Analyse muß aus folgenden Gründen verworfen werden: - 90 Tour Italia konnte zwar von COL Italia Eintrittskarten zu den Spielen erwerben, erbrachte dann aber andere Leistungen in Form der Pauschalarrangements, bei denen die Eintrittskarten nur einen Teil der Leistungen bildeten; diese Arrangements wurden zu Preisen und Bedingungen verkauft, die 90 Tour Italia selbst festlegte, - 90 Tour Italia musste sich zur Abnahme einer beträchtlichen Zahl von Eintrittskarten für Spiele, deren Attraktivität für die Zuschauer von der Qualifikation ihrer Mannschaft abhing und folglich sehr ungewiß war, verpflichten und ist dieser Verpflichtung effektiv nachgekommen, - 90 Tour Italia ist, wie die Vertreter der CIT anläßlich der Anhörung hervorhoben (Niederschrift der Anhörung S. 60 und 70), damit ein hohes Geschäftsrisiko eingegangen. (78) Daraus folgt, daß die Funktionen von 90 Tour Italia weit über die eines reinen Bevollmächtigten hinausgingen und daß die fraglichen Verträge folglich sehr wohl unter Artikel 85 EWG-Vertrag fallen. F. Beeinträchtigung des Wettbewerbs (79) Diese Entscheidung dient lediglich der Feststellung einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufgrund der obengenannten Verträge zwischen COL Italia, 90 Tour Italia, CIT und Italia Tour. Um den Zweck und die Wirkung dieser Verträge im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beurteilen zu können, muß jedoch der für ihre Anwendung maßgebliche Kontext und insbesondere das ganze oben beschriebene System des Eintrittskartenvertriebs berücksichtigt werden. (80) Aufgrund der beiden Verträge vom 26. Juni 1987 und 11. Februar 1988 übertrug COL Italia an 90 Tour Italia - die weltweite Ausschließlichkeit für die Organisation der verschiedenen Pauschalarrangements zum Besuch der Fußballweltmeisterschaft und für die Regelung des Vertriebs dieser Arrangements in Italien und in der übrigen Welt, - das Recht, im Rahmen des übertragenen Mandats als Alleinvertreterin von COL Italia aufzutreten und die Bezeichnung "Tour Operator von Italia 90" zu führen, - die weltweite Ausschließlichkeit für die Zuteilung der im Rahmen von Pauschalarrangements zu verwendenden Eintrittskarten und verbürgte ihr die Bereitstellung einer Anzahl von Eintrittskarten entsprechend mindestens 30 % der Kapazität der Stadien. (81) Diese Alleinrechte wurden von COL Italia nicht unentgeltlich abgetreten; vielmehr musste 90 Tour Italia gemäß Artikel 5 des Vertrages vom 26. Juni 1987 eine finanzielle Gegenleistung erbringen. (82) 90 Tour Italia hat anschließend in den einzelnen Ländern Verkaufsstellen für den Verkauf ihrer Pauschalarrangements benannt. (83) Diese Alleinrechte hatten zur Folge, daß 90 Tour Italia der einzige Reiseveranstalter war, der von COL Italia Eintrittskarten zu den Spielen für die Zusammenstellung und Vermarktung von Pauschalarrangements, bei denen die Eintrittskarten inbegriffen waren, erwerben konnte. (84) Die anderen Reiseveranstalter wie auch die Reisebüros hingegen konnten wegen der für den Verkauf der Eintrittskarten geltenden Beschränkungen und insbesondere wegen des Verbots des Weiterverkaufs an Reisebüros weder von COL Italia noch aus anderen Quellen wie den Sportvereinen oder der BNL Karten beziehen. (85) Die Folge davon war, daß die einzigen auf dem Markt angebotenen Pauschalarrangements, bei denen die Eintrittskarten inbegriffen waren, die Arrangements von 90 Tour Italia waren. Alle anderen Reiseveranstalter konnten allein Pauschalarrangements ohne Eintrittskarten anbieten. (86) Für einen Besucher der Fußballweltmeisterschaft in Italien war es natürlich ganz besonders wichtig, ein Pauschalarrangement mit Eintrittskarten zu den Spielen buchen zu können. Für die Reiseveranstalter, die keine Arrangements mit Eintrittskarten anbieten konnten, bedeutete dies einen erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber 90 Tour Italia. (87) Das 90 Tour Italia übertragene weltweite Alleinrecht bewirkte infolgedessen eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen Reiseveranstaltern in der Gemeinschaft. (88) Für Reisebüros, die Pauschalarrangements mit Eintrittskarten zu den Spielen verkaufen wollten, bedeutete dies, daß sie solche Pauschalreisen nur von einem einzigen Reiseveranstalter beziehen konnten. Ohne das weltweite Alleinrecht von 90 Tour Italia hätten sich die Reisebüros an mehrere Reiseveranstalter wenden und möglicherweise günstigere Konditionen erzielen können, die ihnen eine vorteilhaftere Wettbewerbsstellung gegenüber den anderen Reisebüros verschafft hätten. (89) Das 90 Tour Italia übertragene weltweite Alleinrecht bewirkte folglich auch eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen Reisebüros in der Gemeinschaft. (90) Im Laufe des Verfahrens haben die Parteien geltend gemacht, daß jeder Reiseveranstalter die Möglichkeit hatte, Pauschalarrangements ohne Eintrittskarten zu den Spielen zu verkaufen und ihren Kunden zu empfehlen, sich Eintrittskarten bei der BNL oder bei den Fußballverbänden zu besorgen. (91) Diese Möglichkeit kann deshalb nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, weil in einem solchen Fall der Käufer einer Pauschalreise ohne Eintrittskarte sich zu einer BNL-Zweigstelle oder zu einer BNL-Vertretung begeben müsste, um die den Terminen des Pauschalarrangements entsprechenden Eintrittskarten zu erwerben. Angesichts solcher zusätzlichen Demarchen und des damit verbundenen Zeitaufwands liegt es auf der Hand, daß ein Interessent in jedem Fall einem Vertrags-Reisebüro von 90 Tour Italia den Vorzug geben würde, das in der Lage ist, Arrangements mit Eintrittskarten anzubieten. (92) Eine zweite Möglichkeit, die die Parteien im Laufe des Verfahrens anführten, hätte darin bestanden, daß sich die Interessenten ein Pauschalarrangement ohne Eintrittskarte bei einem Reisebüro besorgen und dieses beauftragen, für ihre Rechnung die Eintrittskarten zu kaufen. (93) Auch eine solche Möglichkeit kann nicht als realistische Alternative gelten. Bei einem solchen Verfahren hätte sich das Reisebüro ohne 90-Tour-Italia-Zulassung für jedes verkaufte Pauschalarrangement in eine BNL-Zweigstelle oder zu einer BNL-Vertretung begeben müssen, um dort gegen Vorlage des Personalausweises des Käufers die gewünschten Eintrittskarten zu erwerben. Dieses Verfahren hätte für das nicht zugelassene Reisebüro zusätzliche Schritte und damit zusätzliche Kosten bedeutet und beim Käufer des Pauschalarrangements in jedem Fall Zweifel gelassen, ob die gewünschten Eintrittskarten noch verfügbar sind. Ein Reisebüro, das nicht direkt über die Eintrittskarten verfügt, wäre dabei in einer benachteiligten Wettbewerbsposition gegenüber den Vertragsreisebüros von 90 Tour Italia gewesen, da nur diese damit werben konnten, daß sie die Eintrittskarten zu den Spielen garantiert liefern können. (94) Zu berücksichtigen ist ferner, daß die BNL mit Telefax vom 26. Januar 1990 alle ihre Verkaufsstellen ausserhalb Italiens angewiesen hat, den Verkauf von Eintrittskarten ab 31. Januar 1990 einzustellen. (95) Daraus folgt, daß die anderen Reiseveranstalter als 90 Tour Italia ab 1. Februar 1990 Pauschalarrangements nicht mehr mit der Empfehlung, ihre Kunden sollten sich die Eintrittskarten bei den BNL-Zweigstellen oder -Vertretungen besorgen, verkaufen konnten. (96) Die Vereinbarungen zwischen COL Italia als gemeinsame Einrichtung der FIFA und der FIGC auf der einen und 90 Tour Italia, CIT und Italia Tour auf der anderen Seite, wonach 90 Tour Italia das Alleinrecht für die Abgabe von in Pauschalarrangements zu verwendenden Eintrittskarten übertragen wurde, bewirkten in Ermangelung anderer Quellen für die Beschaffung von einfachen Eintrittskarten folglich eine Einschränkung des Wettbewerbs in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zwischen Reiseveranstaltern sowie zwischen Reisebüros auf dem Markt für Pauschalarrangements zum Besuch der Fußballweltmeisterschaft 1990. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 sind damit erfuellt. G. Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission (1) (97) Im Verlauf des Verfahrens haben die Parteien geltend gemacht, daß für die fraglichen Vereinbarungen die Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen hätte in Anspruch genommen werden können. (98) Die Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 wurde von der Kommission in Anwendung der Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (2) erlassen. (99) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19/65/EWG wird die Befugnis der Kommission zum Erlaß einer Freistellungsverordnung ausdrücklich auf den Warenbereich beschränkt. Diese Beschränkung ergibt sich auch aus dem Wortlaut dieses Artikels, die auf Geschäfte Bezug nimmt, in denen eine Partei eine Ware zum Zwecke des Weiterverkaufs kauft. (100) Solche Kauf- und Weiterverkaufsgeschäfte sind nicht auf Dienstleistungen übertragbar. (101) Es ist daher zu folgern, daß Dienstleistungen vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 19/65/EWG ausgenommen sind. (102) Die Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission kann folglich nur den gleichen Anwendungsbereich übernehmen, der definiert ist als "Vereinbarungen, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und in denen sich der eine Vertragspartner dem anderen gegenüber verpflichtet, zum Zwecke des Weiterverkaufs im Gesamtgebiet oder in einem abgegrenzten Teilgebiet der Gemeinschaft bestimmte Waren nur an ihn zu liefern". (103) In ihrer am 13. April 1984 veröffentlichten Bekanntmachung zur vorgenannten Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 (1) hat die Kommission in Ziffer Nr. 11 diesbezueglich klargestellt, daß "Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die statt des Weiterverkaufs von Waren die Leistung von Diensten zum Gegenstand haben, nicht in den Geltungsbereich der Verordnung(en) fallen". (104) Die fraglichen Vereinbarungen im Rahmen dieses Verfahrens betreffen die Alleinbelieferung mit Eintrittskarten zu den Spielen zwecks Zusammenstellung von Pauschalarrangements, die unter anderem die Beförderung, die Unterbringung und die Verpflegung umfassen. (105) Damit ist deutlich, daß diese Vereinbarungen die Lieferung von Dienstleistungen betreffen und nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 fallen. (106) Selbst wenn die fraglichen Pauschalarrangements als Waren im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 angesehen würden, wären nicht alle Bedingungen erfuellt gewesen, die nach Artikel 3 der Verordnung für eine Freistellung vorgeschreiben sind. So konnten die Verbraucher entgegen den Bestimmungen des Artikels 3 Buchstabe c) der Verordnung Pauschalarrangements mit Eintrittskarten zu den Spielen im Vertragsgebiet nur von dem Alleinkonzessionär oder dessen Vertretern beziehen; auch ausserhalb des Vertragsgebiets waren vor allem aufgrund der Tatsache, daß als Vertragsgebiet die ganze Welt zu gelten hatte, keine alternativen Versorgungsquellen vorhanden. (107) Zu der 90 Tour Italia übertragenen Ausschließlichkeit erklärten die Vertreter von COL Italia im Laufe des Verfahrens, daß es sich um eine de-facto-Ausschließlichkeit aufgrund der Tatsache handelte, daß kein anderer an einem Vertragsabschluß mit COL Italia interessierter Reiseveranstalter vorhanden war. (108) Dieses Argument muß aus folgenden drei Gründen verworfen werden: - zum einen wäre nicht verständlich, weshalb die Parteien, wenn sie keinen Ausschließlichkeitsvertrag abzuschließen gewünscht hätten, eine solche Klausel in den Vertrag aufnahmen, - zum anderen sah bereits der erste am 26. Juni 1987 unterzeichnete Vertrag zwischen COL Italia und CIT/Italia Tour eine solche Ausschließlichkeit vor. Ab diesem Zeitpunkt war COL Italia folglich nicht mehr in der Lage, Verträge mit anderen interessierten Reiseveranstaltern zu schließen, - schließlich wäre es nicht verständlich, weshalb die Parteien, wenn sie keine Ausschließlichkeit gewünscht hätten, vertraglich eine finanzielle Gegenleistung für diese Ausschließlichkeit vereinbarten. H. Zur Frage der Sicherheit (109) Im Verlaufe des Verfahrens haben die Parteien geltend gemacht, daß die etwaigen Wettbewerbsbeschränkungen durch Sicherheitsfragen gerechtfertigt waren. So hätten es die räumliche Trennung der Zuschauer in den Stadien entsprechend ihrer Nationalität und die Sicherheit ausserhalb der Stadien notwendig gemacht, nur einen einzigen Reiseveranstalter zu ermächtigen, Pauschalarrangements mit Eintrittskarten zu den Spielen zum weltweiten Verkauf anzubieten. (110) In rechtlicher Hinsicht machten die Parteien geltend, daß diese Wettbewerbseinschränkungen im Hinblick auf Artikel 36 des Vertrages geprüft werden müssen, der Vorrang vor den Wettbewerbsvorschriften des Artikels 85 habe. Die Parteien bezogen sich dabei auf das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Februar 1971 in der Rechtssache 40/70 Sirena/Eda (2). (111) Zur Anwendung des Artikels 36 des Vertrages hat der Gerichtshof in dem schon erwähnten Urteil in der Rechtssache 40/70 insbesondere folgendes ausgeführt: "Artikel 36 gehört zwar dem Kapitel über die mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten an, er ist aber Ausfluß eines Grundsatzes, der im Wettbewerbsrecht in dem Sinne Anwendung finden kann, daß die von der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats anerkannten gewerblichen Schutzrechte zwar durch die Arikel 85 und 86 des Vertrages in ihrem Bestand nicht berührt werden, daß aber ihre Ausübung unter die in diesen Vorschriften ausgesprochenen Verbote fallen kann" (siehe Randnummer 5 der Urteilsbegründung). (112) Aus diesem Urteil ist abzuleiten, daß wie im Falle der Vorschriften für den freien Warenverkehr auch die Wettbewerbsregeln der Ausübung der Rechte aus dem gewerblichen Eigentum Grenzen setzen können. Die von den Parteien vertretene These zielt demgegenüber in die umgekehrte Richtung, da nach ihr Artikel 36 der Anwendung der Wettbewerbsregeln Grenzen setzen würde. (113) In jedem Fall müsste bei Anwendung dieses Grundsatzes sichergestellt sein, daß die fraglichen Praktiken gemäß Artikel 36 keine verschleierten Wettbewerbsbeschränkungen darstellen und für die Erreichung des angekündigten Ziels unerläßlich sind. (114) In seiner Aussage zu den Sicherheitsfragen hat der für die Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen für die Fußballweltmeisterschaft verantwortliche stellvertretende Staatsanwalt nicht die Notwendigkeit eines weltweiten Alleinverkaufsrechts für Pauschalarrangements mit Eintrittskarten erwähnt. (115) Anläßlich der Anhörung erklärte ein Vertreter von COL Italia zur Frage der Pauschalarrangements, daß alle interessierten Reiseveranstalter, die bereit waren, ein Informatik-Untersystem zu errichten und dieses mit dem System der BNL zu koordinieren, für eine Zusammenarbeit hätten in Betracht kommen können. So erklärte der Vertreter von COL Italia insbesondere, daß "2, 15 oder selbst 20" Reiseveranstalter Vertragspartner hätten werden können (Niederschrift der Anhörung, S. 89). (116) Aus diesen Erklärungen des Vertreters von COL Italia ist zu folgern, daß die an 90 Tour Italia übertragene weltweite Ausschließlichkeit nicht für die Sicherheit der Sportveranstaltung unerläßlich war. Selbst wenn Artikel 36 des Vertrages in diesem Fall grundsätzlich anwendbar gewesen wäre, folgt daraus, daß die an 90 Tour Italia übertragene weltweite Ausschließlichkeit in keinem Verhältnis zu dem zu erreichenden Ziel stand und folglich nicht mit der Erhaltung der Sicherheit gerechtfertigt werden kann. (117) Bei den Pauschalarrangements mit Eintrittskarten ist eine strikte Verkaufskontrolle notwendig. Besonders wichtig ist, daß der Reiseveranstalter, der solche Arrangements anbietet, sicher sein kann, daß die den Weiterverkauf übernehmenden Reisebüros die von ihm verlangten Verkaufsauflagen einhalten. (118) Aus diesem Grund hält es die Kommission für gerechtfertigt, daß von den Veranstaltern nicht kontrollierte Reisebüros wie das beschwerdeführende Reisebüro nicht Serien von Eintrittskarten für die Zusammenstellung von Pauschalarrangements, die dann ohne jede Kontrolle vertrieben werden, erhalten können. (119) Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß mehrere Reiseveranstalter, die den zum Verkauf ihrer Pauschalarrangements zugelassenen Reisebüros die gleichen Verkaufsauflagen machen würden, konkurrierend auf dem Markt operieren können, ohne daß dadurch die Sicherheit der Zuschauer gefährdet würde. (120) Wie die Kommission feststellt, ist dies von den Vertretern von COL Italia anläßlich der Anhörung zugegeben worden, als sie erklärten, daß alle Reiseveranstalter, die die gleichen Kriterien wie 90 Tour Italia erfuellen, als Partner hätten in Betracht kommen können. I. Artikel 85 Absatz 3 (121) Die fraglichen Vereinbarungen sind der Kommission nicht im Hinblick auf eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag gemeldet worden. (122) Ohnehin erfuellten diese Vereinbarungen nach Ansicht der Kommission nicht die erforderlichen Bedingungen für eine solche Freistellung. (123) Selbst wenn von den Vereinbarungen angenommen worden wäre, daß sie zur Verbesserung der Verteilung der Eintrittskarten und Pauschalarrangements beitragen können, enthielten sie nämlich nach Ansicht der Kommission Beschränkungen, die für die Verwirklichung der damit angestrebten Ziele nicht unerläßlich waren, und eröffneten den beteiligten Unternehmen ausserdem die Möglichkeit, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Dien

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.