92/521/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/33.384 und 33.378 - Vertrieb der Pauschalarrangements anläßlich der Fußballweltmeisterschaft 1990) (Nur der französische und italienische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 326 vom 12/11/1992 S. 0031 - 0042
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Oktober 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/33.384 und 33.378 - Vertrieb der Pauschalarrangements anläßlich der Fußballweltmeisterschaft 1990) (Nur der französische und der italienische Text sind verbindlich) (92/521/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1) -, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3, gestützt auf den am 28. November 1989 gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 von Pauwels Travel BVBA vorgelegten Antrag, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 22. Januar 1991, in dieser Sache ein Verfahren einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und gemäß der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äussern (2), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Gegenstand der Entscheidung (1) Am 28. November 1989 wurde die Kommission mit einer Beschwerde des Reisebüros Pauwels Travel BVBA (nachstehend "Pauwels Travel") gegen - FIFA - lokales Organisationskomitee Italien 90, - 90 Tour Italia SpA und - NV CIT Belgique befasst. (2) Die auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gestützte Beschwerde betraf das System des Vertriebs der Eintrittskarten, das anläßlich der in Italien ausgetragenen Fußballweltmeisterschaft 1990 geschaffen worden war. (3) Aus Anlaß dieser Sportveranstaltung wollte Pauwels Travel Pauschalarrangements, die insbesondere die Beförderung, die Unterkunft und die Eintrittskarten zu den verschiedenen Spielen umfassen sollten, zusammenstellen und in Belgien verkaufen. Pauwels Travel musste jedoch feststellen, daß es einem Reisebüro wegen des für diese Veranstaltung eingeführten Systems des Eintrittskartenverkaufs nicht möglich war, Eintrittskarten für Pauschalarrangements zu erwerben. (4) Die Bemühungen von Pauwels Travel, sich für solche Pauschalarrangements Eintrittskarten auf parallelen Wegen zu beschaffen, hatten zur Folge, daß das von den Organisatoren der Weltmeisterschaft für den Verkauf von Pauschalarrangements in Belgien zugelassene Reisebüro bei den belgischen Gerichten Unterlassungsklage gegen Pauwels Travel erhob. (5) Die vorliegende Entscheidung betrifft nicht das gesamte System des Vertriebs der Eintrittskarten, sondern nur die Verträge, mit denen die Organisatoren der Weltmeisterschaft der Gesellschaft 90 Tour Italia die weltweite Ausschließlichkeit für die Lieferung der Eintrittskarten für Pauschalarrangements übertragen hatten. (6) Der Markt, auf dem es die Auswirkungen der fraglichen Verträge zu beurteilen gilt, ist folglich der Markt für Pauschalarrangements zum Besuch der Fußballweltmeisterschaft in Italien. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere im Urteil in der Rechtssache 23/67 "Société Brasserie de Hächt" vom 12. Dezember 1967 (1), müssen jedoch das gesamte System des Vertriebs der Eintrittskarten geprüft und die Verträge im Gesamtkontext ihrer Anwendung beurteilt werden. B. Die allgemeine Organisation der Weltmeisterschaft (7) Am 5. August 1983 hat die FIFA (Fédération Internationale de Football Association - Fußball-Weltverband) ein Lastenheft für den Organisator der Fußballweltmeisterschaft 1990 erstellt. In diesem vom FIFA-Generalsekretär unterzeichneten Lastenheft heisst es, daß die Fußballweltmeisterschaft eine Wettkampfveranstaltung der FIFA sei und letztere einen nationalen Mitgliedsverband als "Organisator (Ausführungsorgan) der Weltmeisterschaft" benenne. (8) Nach Artikel 1 Absatz 1 des Lastenheftes "kann der bezeichnete nationale Mitgliedsverband entweder selbst das Mandat wahrnehmen oder die FIFA ersuchen, ein lokales Organisationskomitee (COL) zu benennen, dem Vertreter des betreffenden nationalen Verbandes und der FIFA angehören." (9) Das Lastenheft bestimmt weiterhin, daß "der bezeichnete nationale Verband und dessen Organisationskomitee der Kontrolle der FIFA-Kommission für die Veranstaltung der Fußballweltmeisterschaft unterstellt werden. Die FIFA trifft letztinstanzlich die Grundsatzentscheidungen zu allen Fragen." (10) Am 19. Mai 1984 benannte die FIFA die Federazione Italiana Gioco Calcio (FIGC) als Organisatorin der Fußballweltmeisterschaft 1990. (11) Gemäß dem FIFA-Lastenheft für die Veranstaltung der Weltmeisterschaft beschlossen die FIFA und die FIGC am 3. Dezember 1984 die Einsetzung eines lokalen Organisationskomitees (COL). (12) Laut Gründungsakte des COL gehören diesem Komitee "maximal 15 Mitglieder, davon 5 Vertreter der FIFA und 10 Vertreter Italiens" an; das Komitee hat seinen Sitz in Zuerich bei der FIFA und eine Aussenstelle in Rom. (13) Die Zahl der Mitglieder wurde dann auf 11 - zwei Vertreter der FIFA und 9 Vertreter der FIGC - begrenzt. (14) Die Einsetzung des COL wurde vom Exekutivkomitee der FIFA anläßlich einer Sitzung in Zuerich am 28. April 1985 bestätigt. Am 11. Juni 1985 beschloß die FIFA das "Règlement pour l'organisation et le fonctionnement du COL" für die Fußballweltmeisterschaft 1990. (15) In Artikel 3 dieser Regelung wird die Aufgabe des COL wie folgt festgelegt: "Abwicklung aller mittelbar oder unmittelbar mit der technischen und logistischen Organisation der Fußballweltmeisterschaft 1990 in Italien verbundenen Tätigkeiten unter Beachtung der im FIFA-Lastenheft und in der Regelung für die Fußballweltmeisterschaft 1990 vorgeschriebenen operationellen Grenzen." (16) Zu diesen Tätigkeiten des COL gehört es unter anderem, "der FIFA einen Plan für die Verteilung und den Verkauf der Eintrittskarten vorzuschlagen und anschließend für die Ausführung dieses Plans zu sorgen." (17) Schließlich wurden die Beziehungen zwischen der FIFA und dem COL in einigen Punkten in einem vom Verwaltungsdirektor des COL und vom FIFA-Generalsekretär unterzeichneten Dokument mit dem Titel "Accord entre la FIFA et le Col Italia 90" präzisiert. Zum Verkauf der Eintrittskarten heisst es in diesem Dokument, daß "die Richtlinien betreffend den Verkauf der Eintrittskarten wie auch deren Preise von der FIFA genehmigt werden müssen (von der FIFA als essentiell erachtete Auflage)." C. Die beteiligten Parteien (18) Die FIFA ist eine Vereinigung nationaler Fußballverbände von 158 Ländern mit Sitz in Zuerich. Ihr Ziel ist die Förderung des Fußballs; in diesem Rahmen obliegt es ihr, alle vier Jahre die Fußballweltmeisterschaft zu veranstalten. Die Einnahmen der FIFA stammen aus den Beiträgen der Mitgliedsverbände und einem Prozentsatz der Erlöse aus internationalen Fußballspielen und Weltmeisterschaftsspielen. (19) In der Federazione Italiana Gioco Calcio (FIGC) sind die verschiedenen Fußballverbände Italiens zusammengeschlossen. Die FIGC hat ihren Sitz in Rom. Sie wird von einem Präsidenten und einem Generalsekretär geleitet. (20) Die Compagnia Italiana Turismo SpA (CIT) ist ein Tochterunternehmen des Ente Ferrovie dello Stato, der Staatlichen Eisenbahngesellschaft. Sie ist eine der führenden Reisebüro-Organisationen Italiens. CIT Italia ist in verschiedenen europäischen Ländern, so in Belgien, Frankreich und im Vereinigten Königreich, mit Filialen vertreten. (21) Italia Tour SpA (Italia Tour) ist eine Tochtergesellschaft der Alitalia-Linee Äree Italiane SpA, die innerhalb und ausserhalb Italiens auch Reisebürotätigkeiten ausübt. (22) 90 Tour Italia SpA (90 Tour Italia) ist eine gemeinsam von CIT und Italia Tour speziell für die Vermarktung von Pauschalarrangements anläßlich der Fußballweltmeisterschaft 1990 gegründete Gesellschaft. Ihre Existenz ist eng mit der Veranstaltung dieser Weltmeisterschaft verknüpft. D. Die Finanzierung der Weltmeisterschaft (23) Die Ausgaben für die Schaffung der für die Fußballweltmeisterschaft erforderlichen Infrastruktur gingen zu Lasten des veranstaltenden Verbandes bzw. des Austragungslandes. Sie betrafen unter anderem den Umbau der Stadien, den Ausbau der Zufahrtswege zu den Stadien und die Ausrüstung der Hotels. (24) Dem veranstaltenden Verband standen folgende Einnahmen zu: a) rund 15 % Beteiligung am Reingewinn der Veranstaltung; dieser Reingewinn errechnete sich wie folgt: - Einnahmen aus den Fernsehrechten + Eintrittskartenverkauf, - minus Aufwand (Veranstaltungskosten); b) die kommerzielle Verwertung des vom veranstaltenden Verband kreierten Emblems der Fußballweltmeisterschaft 1990; c) von den Spieleinnahmen konnte der veranstaltende Verband die Kosten für Landes-, Provinz- und Gemeindesteuern sowie die Kosten der Stadionmieten abziehen; d) ferner konnte ein im Einvernehmen mit der FIFA festzusetzender Prozentsatz der Einnahmen aus dem Kartenverkauf zur Deckung der eigentlichen Organisationskosten abgezogen werden. (25) Die Werbeverträge, die Verträge über die kommerzielle Nutzung der Embleme sowie die Verträge mit den Fernsehgesellschaften wurden direkt von der FIFA geschlossen. (26) Die gesamten Einnahmen aus der Weltmeisterschaft wurden auf 220 Millionen Schweizer Franken bei folgender Aufschlüsselung geschätzt: - 75 Millionen SF aus dem Kartenverkauf, - 55 Millionen SF aus dem Verkauf der Werberechte, - 90 Millionen SF aus dem Verkauf der Fernsehrechte. E. Das allgemeine System des Vertriebs der Eintrittskarten (27) Die insgesamt rund 2 700 000 Eintrittskarten sollten nach folgendem allgemeinen Schlüssel vertrieben werden: - 12 % der Karten sollten in Italien von den nationalen Fußballverbänden vertrieben werden; - 4 % sollten in Italien von den offiziellen Sponsoren vertrieben werden; - 34 % sollten in Italien von der Banca Nazionale del Lavoro (BNL) vertrieben werden; - 15 % sollten ausserhalb Italiens von den nationalen Sportverbänden vertrieben werden; - 5 % sollten ausserhalb Italiens vom wichtigsten europäischen Fußballverband vertrieben werden; - 5 % sollten ausserhalb Italiens von der BNL oder deren Vertretern vertrieben werden; - 25 % sollten ausserhalb Italiens von 90 Tour Italia im Rahmen von Pauschalarrangements vertrieben werden. F. Modalitäten des Vertriebs der Eintrittskarten ausserhalb von Pauschalarrangements (28) Für den Vertrieb der Eintrittskarten durch die Fußballverbände galten bestimmte Einschränkungen, die insbesondere in einem Rundschreiben der FIFA vom 23. Oktober 1989 an alle nationalen FIFA-Mitgliedsverbände präzisiert wurden und deren wichtigsten wie folgt lauten: - "der Kartenverkauf ist nur für die Mitgliedsverbände selbst gedacht; - der Verkauf an Reisebüros oder andere Vermittler ist untersagt. Sollten Sie beabsichtigen, eine Pauschalreise von einem von Ihrem Verband gewöhnlich eingeschalteten Reisebüro ausarbeiten zu lassen, so wenden Sie sich bitte an 90 Tour Italia zwecks Koordinierung dieser Arrangements; - der Verkauf erfolgt nur im jeweiligen Land." (29) Auch für den Kartenverkauf seitens der Banca Nazionale del Lavoro (BNL) und deren Vertreter galten gewisse Einschränkungen. So war es der BNL untersagt, Karten an Reisebüros zu verkaufen; ebensowenig durften die Vertretungen der BNL ihre Karten an Reisebüros weiterverkaufen. Andererseits konnte jeder Zuschauer nur maximal vier Serien erwerben; damit sollte jede Parallelversorgung seitens der Reisebüros ausgeschaltet werden. Die Vertreter der BNL durften die Karten nur in ihrem jeweiligen Land verkaufen und mussten der BNL Angaben zur Person der Käufer machen. An diese Auflage wurde insbesondere in einem Schreiben der BNL vom 16. März 1989 an den Crédit Communal de Belgique als Vertreter der BNL für den Verkauf der Karten in Belgien erinnert. G. Der Vertrieb der Karten im Rahmen von Pauschalarrangements (30) Am 26. Juni 1987 wurde zwischen COL Italia auf der einen und CIT und Italia Tour auf der anderen Seite eine Vereinbarung getroffen, die die folgenden hauptsächlichen Bestimmungen enthielt: - COL Italia beauftragt CIT und Italia Tour, über die zu errichtende gemeinsame Gesellschaft 90 Tour Italia alle touristischen, Beherbergungs- und Beförderungsdienste zu erbringen, die COL Italia im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 1990 für den eigenen Bedarf und für den Bedarf der FIFA, der Schiedsrichter, der amtlichen Delegationen und der Mannschaften, der Journalisten und aller anderen von COL Italia benannten Personen anfordert; - COL Italia überträgt 90 Tour Italia darüber hinaus die weltweite Ausschließlichkeit: - für die Organisation der verschiedenen Pauschalarrangements in Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 1990 sowie etwaiger damit zusammenhängender Dienste für den Zeitraum 1987 bis 1990, - für die Errichtung eines Vertriebssystems für diese Dienste in Italien und in der übrigen Welt; - COL Italia überträgt 90 Tour Italia die weltweite Ausschließlichkeit für den Vertrieb der im Rahmen von Pauschalarrangements zu verwendenden Eintrittskarten und sichert 90 Tour Italia die Bereitstellung einer Anzahl Eintrittskarten entsprechend mindestens 30 % der Kapazität der Stadien zu; - als Entgelt für die Abtretung der vorgenannten Rechte zahlt 90 Tour Italia an COL Italia einen Anteil an dem in Durchführung dieses Vertrags während dessen gesamter Gültigkeitsdauer erzielten Umsatz in Höhe von 0,5 % des Bruttoumsatzes oder 700 Millionen Lit, wobei der jeweils höhere Betrag zugrunde zu legen ist; - in Ausübung ihrer Ausschließlichkeitsrechte darf 90 Tour Italia als alleiniger Touristik-Bevollmächtigter von COL Italia auftreten und die Bezeichnung "Tour Operator von COL Italia" führen; - CIT und Italia Tour haften gemeinsam mit 90 Tour Italia gegenüber COL Italia; - der Vertrag ist bis zum 31. Dezember 1990 befristet. (31) Ein zweiter, von den Präsidenten von CIT SpA und Italia Tour SpA gegengezeichneter Vertrag wurde am 11. Februar 1988 zwischen COL Italia und 90 Tour Italia geschlossen. Dieser Vertrag verweist zunächst auf die von CIT und Italia Tour übernommene Verpflichtung, COL Italia sämtliche touristische Dienste, die COL Italia im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft beanspruchen würde, bereitzustellen und Pauschalarrangements mit Eintrittskarten für die verschiedenen Einzelveranstaltungen zum ausschließlichen Vertrieb in der ganzen Welt zusammenzustellen. Anschließend übernimmt der Vertrag sämtliche Bestimmungen des am 26. Juni 1987 zwischen COL Italia auf der einen und CIT und Italia Tour auf der anderen Seite geschlossenen Vertrags, insbesondere hinsichtlich - der Bereitstellung von touristischen, Beherbergungs- und Beförderungsdiensten seitens 90 Tour Italia an COL Italia, - der von COL Italia an 90 Tour Italia übertragenen weltweiten Ausschließlichkeit für die Bereitstellung der im Rahmen von Pauschalarrangements zu verwendenden Eintrittskarten, - des weltweiten Alleinrechts von 90 Tour Italia zum Erwerb der Gesamtheit oder eines Teils der noch verfügbaren Eintrittskarten zur ausschließlichen Verwendung für Pauschalarrangements, nachdem COL Italia seine übrigen Verpflichtungen erfuellt hat. Die Gültigkeitsdauer dieses Vertrags endet am 31. Dezember 1990. (32) Zwecks Vermarktung der Pauschalarrangements hat 90 Tour Italia Verträge mit Reisebüros in den einzelnen Ländern geschlossen. Innerhalb der Gemeinschaft hat 90 Tour Italia nur in Irland und in Belgien/Luxemburg je einen Vertrag mit einem einzigen Reisebüro geschlossen; in den übrigen Ländern der Gemeinschaft wurden Verträge mit mehreren Reisebüros geschlossen. (33) In allen Fällen mussten sich die Vertrags-Reisebüros von 90 Tour Italia verpflichten, die Pauschalarrangements nur in ihrem jeweiligen Land im Detail weiterzuverkaufen. Sie konnten die Arrangements jedoch gegebenenfalls en gros weiterverkaufen, allerdings nur an - Einzelverkaufsstellen im jeweiligen Land, die sich verpflichteten, die Arrangements im Detail weiterzuverkaufen, oder - En-gros-Verkaufsstellen im jeweiligen Land, die sich verpflichteten, die Arrangements an Einzelverkaufsstellen in dem betreffenden Land weiterzuverkaufen. (34) In keinem Fall durften die Vertrags-Reisebüros die Eintrittskarten getrennt von den Pauschalarrangements weiterverkaufen. (35) Die fraglichen Verträge betrafen insgesamt rund 540 000 Eintrittskarten für Pauschalarrangements. Die Preise dieser Arrangements wiesen je nach angebotener Leistung - Dauer des Aufenthalts, Art der Unterbringung, Art der Beförderung, Entfernung, Art der Verpflegung usw. - beträchtliche Unterschiede auf. So kosteten die Pauschalarrangements, die in Belgien von dem Vertragsreisebüro von 90 Tour Italia verkauft wurden, zwischen 143 und 840 ECU. H. Die Frage der Sicherheit (36) Die Ausrichtung einer Fußballweltmeisterschaft bringt Sicherheitsprobleme mit sich, die es zu berücksichtigen gilt. Diese Probleme wurden im Laufe des Verfahrens von dem für die Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen für diese Sportveranstaltung zuständigen italienischen stellvertretenden Staatsanwalt sowie von den Vertretern von COL Italia dargelegt; sie lassen sich folgendermassen zusammenfassen: (37) Die Veranstalter hatten in erster Linie dafür zu sorgen, daß es nicht zu Begegnungen und Zusammenstössen zwischen gegnerischen Fan-Gruppen innerhalb und ausserhalb der Stadien kommen konnte. In den Stadien musste folglich eine räumliche Trennung der Zuschauer entsprechend der Nationalität erreicht werden. (38) Zu diesem Zweck nahmen die Veranstalter Umbauten in den Stadien vor, um insbesondere allen Zuschauern einen Sitzplatz zu garantieren. (39) Zum anderen wurde ein von der BNL verwaltetes zentrales Informatiksystem geschaffen, mit dem die Nationalität aller Zuschauer festgestellt und die Plätze dementsprechend zugewiesen werden konnten. Eintrittskarten waren bei der BNL und deren Vertretern nur gegen Vorlage eines Personalausweises erhältlich; die daraus entnommenen Informationen wurden an den Zentralrechner der BNL weitergeleitet. (40) Das gleiche Verfahren galt für Pauschalarrangements: diese wurden nur gegen Vorlage eines Personalausweises verkauft, dessen Daten über ein von 90 Tour Italia verwaltetes Informatiksystem an den Rechner der BNL weitergeleitet wurden. Auf diese Weise erhielt jeder Käufer eines Pauschalarrangements eine seiner Nationalität zugewiesene Eintrittskarte. (41) Diese Organisation schloß folglich nicht aus, daß sich einzelne Besucher vor allem auf dem Schwarzmarkt nicht für sie bestimmte Eintrittskarten beschaffen konnten. Nach Auffassung der Veranstalter war mit solchen vereinzelten Praktiken jedoch nur ein geringes Sicherheitsrisiko verbunden. Das Hauptproblem war die Zusammenrottung von Fan-Gruppen in unmittelbarer Nähe oder gegebenenfalls inmitten der gegnerischen Fans. (42) Nach Darstellung der Veranstalter musste deshalb verhindert werden, daß unabhängige Reisebüros, die nicht von COL Italia kontrolliert wurden, Eintrittskarten erwerben konnten. Diese Reisebüros hätten die Eintrittskarten - mit oder ohne Pauschalarrangement - an Fans, die nicht die an die betreffenden Eintrittskarten gekoppelte Nationalität besitzen, verkaufen und so die Sicherheit der Zuschauer gefährden können. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Der Begriff des Unternehmens (43) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff Unternehmen im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform [Siehe insbesondere Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74 (Walrave/UCI) (1) und Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90 (Höfner und Elser/Macrotron) (2)]. Andererseits hat als wirtschaftliche Tätigkeit jede - auch nicht auf Gewinn ausgerichtete - Tätigkeit zu gelten, die auf den Austausch von Wirtschaftsgütern gerichtet ist [Siehe insbesondere Urteil vom 20. März 1985 in der Rechtssache 41/83 (Italienische Republik/Kommission) (British Telecommunications) (3)]. (44) Zur Frage des wirtschaftlichen Charakters der Fußballweltmeisterschaft Die Fußballweltmeisterschaft ist unbestreitbar eine Sport-Großveranstaltung. Diese Sportveranstaltung beinhaltet jedoch auch wirtschaftliche Tätigkeiten, so - den Verkauf von 2 700 000 Eintrittskarten, davon mehr als 20 % im Rahmen von Pauschalarrangements, die Leistungen wie Unterbringung, Beförderung und touristische Besichtigungen umfassen, - den Abschluß von Verträgen über die Nutzung der Werbeflächen in den Stadien, - die kommerzielle Nutzung des FIFA-Emblems, des Weltmeisterschaftsemblems, der Fair-Play-Trophäe der FIFA und des Maskottchens der Weltmeisterschaft, - die kommerzielle Nutzung eines spezifischen Emblems für die Weltmeisterschaft 1990 seitens des lokalen Veranstalters, - den Abschluß von Verträgen über die Fernsehübertragungsrechte mit den Fernsehgesellschaften. (45) Die wirtschaftliche Bedeutung der Fußballweltmeisterschaft wird im übrigen in Artikel 3-4 des von der FIFA erstellten "Lastenheftes für den veranstaltenden Verband" anerkannt. (46) Ausserdem wurde diese wirtschaftliche Bedeutung von den Vertretern der FIFA anläßlich der Anhörung (Niederschrift der Anhörung Seite 126) anerkannt. (47) Die FIFA Die FIFA ist ein Weltverband nationaler Sportverbände und übt in dieser Eigenschaft sportliche Tätigkeiten aus. Sie übt jedoch auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, so durch - den Abschluß von Werbeverträgen, - die kommerzielle Nutzung der Embleme der Weltmeisterschaft, - den Abschluß von Verträgen über die Fernsehübertragungsrechte mit den Fernsehgesellschaften. (48) Bei der Fußballweltmeisterschaft 1990 erbrachte der Verkauf der Werbe- und Fernsehübertragungsrechte durch die FIFA rund 65 % der auf 220 Millionen Schweizer Franken geschätzten Gesamteinnahmen. (49) Daraus ist zu folgern, daß die FIFA ein wirtschaftliche Tätigkeiten ausübendes Rechtssubjekt ist und ein Unternehmen im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag darstellt. (50) Die Federazione Italiana Gioco Calcio (FIGC) ist der von der FIFA mit der Organisation der Fußballweltmeisterschaft 1990 betraute nationale Italienische Fußballverband. (51) In dieser Eigenschaft war die FIGC für die gesamte Organisation der Veranstaltung gemäß den Bestimmungen der Regelung für die Fußballweltmeisterschaft 1990 und insbesondere für den Umbau der Stadien, für die Bereitstellung der erforderlichen Einrichtungen für die Presse, für die Anlage von Parkplätzen und anderes verantwortlich. (52) Um diese Ausgaben finanzieren zu können, war die FIGC am Reingewinn der Veranstaltung beteiligt und hatte insbesondere die (auf Italien beschränkte) kommerzielle Nutzung des von ihr selbst kreierten Emblems der Fußballweltmeisterschaft 1990. (53) Die FIGC übt mithin ebenfalls wirtschaftliche Tätigkeiten aus und ist damit ein Unternehmen im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag. (54) COL Italia COL Italia ist ein gemeinsam von der FIFA und der FIGC geschaffenes Rechtssubjekt für die Durchführung aller Tätigkeiten, die unmittelbar oder mittelbar mit der technischen und logistischen Organisation der Fußballweltmeisterschaft zusammenhängen. Zu den Aufgaben von COL Italia gehörten unter anderem die Planung und die Abwicklung des Eintrittskartenvertriebs. (55) Die Einnahmen von COL Italia stammten zu einem Teil aus den Fernsehübertragungsrechten, den Werberechten, dem Eintrittskartenverkauf sowie der kommerziellen Nutzung des Emblems der Weltmeisterschaft in Italien. (56) Weitere Einkünfte erhielt COL Italia gemäß Artikel 5 des Vertrags vom 26. Juni 1987 aus der Abtretung der an 90 Tour Italia vergebenen Ausschließlichkeitsrechte. (57) Daraus ist zu folgern, daß COL Italia ein wirtschaftliche Tätigkeiten ausübendes Rechtssubjekt war und damit ein Unternehmen im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag darstellte. (58) Die Compagnia Italiana Turismo SpA (CIT) ist eine italienische Gesellschaft, die Reisebürotätigkeiten ausübt. Es handelt sich folglich um ein Unternehmen im Sinne von Artikel 85. (59) Italia Tour SpA ist eine Gesellschaft, die ähnliche Tätigkeiten wie die CIT ausübt; es handelt sich also ebenfalls um ein Unternehmen im Sinne von Artikel 85. (60) 90 Tour Italia SpA ist eine Gesellschaft italienischen Rechts, die gemeinsam von CIT und Italia Tour zwecks Organisation und Vertrieb von Pauschalarrangements anläßlich der Fußballweltmeisterschaft 1990 gegründet wurde. Es handelt sich also gleichfalls um ein Unternehmen im Sinne von Artikel 85. B. Die Verträge (61) Der Vertrieb der Pauschalarrangements durch 90 Tour Italia bestimmte sich nach zwei Verträgen: - einem am 26. Juli 1987 zwischen COL Italia auf der einen und CIT und Italia Tour auf der anderen Seite geschlossenen Vertrag, - einem am 11. Februar 1988 zwischen COL Italia und 90 Tour Italia geschlossenen Vertrag, der die wesentlichen Punkte des vorerwähnten Vertrags übernimmt. (62) Die Geltungsdauer beider Verträge war auf den 31. Dezember 1990 befristet. Andererseits enthält der Vertrag vom 11. Februar 1988 keine Bestimmung zur Aufhebung oder Ersetzung des Vertrags vom 26. Juni 1987. (63) Zu erwähnen ist weiterhin, daß der Vertrag vom 11. Februar 1988 zwischen COL Italia und 90 Tour Italia von CIT und Italia Tour gegengezeichnet war; nach Artikel 8 des Vertrags erklären sich CIT und Italia Tour bereit, zusammen mit 90 Tour Italia gemeinsam gegenüber COL Italia zu haften. (64) Entgegen den von den Vertretern von CIT im Laufe des Verfahrens abgegebenen Erklärungen kann folglich nicht behauptet werden, daß eine etwaige wettbewerbsfeindliche Wirkung des Vertrags zwischen COL Italia und 90 Tour Italia nicht CIT und Italia Tour angelastet werden kann. Im Rahmen dieses Verfahrens müssen folglich beide obengenannten Verträge berücksichtigt werden. C. Zur Haftung der FIFA und der FIGC (65) Die beiden Verträge, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, wurden zwischen COL Italia auf der einen und 90 Tour Italia, CIT und Italia Tour auf der anderen Seite geschlossen. Sie wurden weder von der FIFA noch von der FIGC unterzeichnet. (66) Es muß jedoch berücksichtigt werden, daß COL Italia trotz eigener Rechtspersönlichkeit sein Verhalten nicht wirklich unabhängig bestimmen konnte. Diese fehlende Unabhängigkeit ergibt sich vor allem aus folgenden Tatbeständen: (67) Das lokale Organisationskomitee "COL Italia" ist ein Rechtssubjekt, das gemeinsam von der FIGC und der FIFA speziell zu dem Zweck der "Abwicklung aller unmittelbar oder mittelbar mit der technischen und logistischen Organisation der Fußballweltmeisterschaft 1990 in Italien verbundenen Tätigkeiten unter Beachtung der im FIFA-Lastenheft und in der Regelung für die Fußballweltmeisterschaft 1990 vorgeschriebenen operationellen Grenzen" gegründet wurde (Artikel 3 der COL-Regelung vom 14. August 1985). (68) Die Existenz dieses Rechtssubjekts war demnach mit der Veranstaltung der Fußballweltmeisterschaft 1990 eng verknüpft und sollte nach deren Ende wieder entfallen. (69) Diesem Organisationskomitee gehörten neun Vertreter der FIGC sowie der Präsident und der Generalsekretär der FIFA an. Diese elf in Plenarsitzung tagenden Mitglieder besassen die gesamte Entscheidungsbefugnis betreffend die Tätigkeit des Komitees. (70) Der im engeren Rahmen tagende Exekutivausschuß des COL, dem der Generalsekretär der FIFA angehörte, konnte nur von den eigenen Mitgliedern gebildet werden. (71) Über ihre Vertreter in dem Beschlußfassungsorgan des COL kontrollierten die FIGC und die FIFA gemeinsam unmittelbar und tatsächlich die gesamte Tätigkeit des Komitees, insbesondere in der Frage des Eintrittskartenvertriebs. In dieser Frage war COL Italia an die Weisungen der FIFA und der FIGC gebunden. (72) Ausserdem behielt die FIFA laut Lastenheft das Recht, letztinstanzlich alle Grundsatzentscheidungen, insbesondere bezueglich des Systems des Eintrittskartenvertriebs, das ein Schlüsselelement bei der Durchführung der Weltmeisterschaft darstellte, zu treffen. (73) Das System des Eintrittskartenvertriebs bedurfte in jedem Fall der Genehmigung durch die FIFA. So enthielten die Verträge vom 26. Juni 1987 zwischen COL Italia und CIT/Italia Tour und vom 11. Februar 1988 zwischen COL Italia und 90 Tour Italia bezueglich des Vertriebs der für Pauschalarrangements vorgesehenen Eintrittskarten eine Suspensivklausel in dem Sinne, daß die Kartenverkaufspolitik der Genehmigung durch die FIFA bedurfte. (74) Abschließend ist zu folgern, daß COL Italia nicht in der Lage war, sein Verhalten auf dem Markt wirklich unabhängig zu bestimmen, und daß der Abschluß der oben erwähnten Verträge vom 26. Juni 1987 und vom 11. Februar 1988 gemeinsame Sache von COL Italia, der FIGC und der FIFA war. D. Der Begriff der Vereinbarung (75) Die beiden Verträge vom 26. Juni 1987 und 11. Februar 1988 stellen Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag dar. E. Zur Art der Verträge (76) Im Verlauf des Verfahrens führten verschiedene Parteien aus, daß der Zweck der Verträge darin bestand, 90 Tour Italia eine Aufgabe zu übertragen, zu deren Ausführung COL Italia nicht in der Lage war. Daraus könnte gefolgert werden, daß 90 Tour Italia nur als Bevollmächtigte handelte und daß Artikel 85 EWG-Vertrag folglich nicht auf die fraglichen Verträge anwendbar wäre. (77) Eine solche Analyse muß aus folgenden Gründen verworfen werden: - 90 Tour Italia konnte zwar von COL Italia Eintrittskarten zu den Spielen erwerben, erbrachte dann aber andere Leistungen in Form der Pauschalarrangements, bei denen die Eintrittskarten nur einen Teil der Leistungen bildeten; diese Arrangements wurden zu Preisen und Bedingungen verkauft, die 90 Tour Italia selbst festlegte, - 90 Tour Italia musste sich zur Abnahme einer beträchtlichen Zahl von Eintrittskarten für Spiele, deren Attraktivität für die Zuschauer von der Qualifikation ihrer Mannschaft abhing und folglich sehr ungewiß war, verpflichten und ist dieser Verpflichtung effektiv nachgekommen, - 90 Tour Italia ist, wie die Vertreter der CIT anläßlich der Anhörung hervorhoben (Niederschrift der Anhörung S. 60 und 70), damit ein hohes Geschäftsrisiko eingegangen. (78) Daraus folgt, daß die Funktionen von 90 Tour Italia weit über die eines reinen Bevollmächtigten hinausgingen und daß die fraglichen Verträge folglich sehr wohl unter Artikel 85 EWG-Vertrag fallen. F. Beeinträchtigung des Wettbewerbs (79) Diese Entscheidung dient lediglich der Feststellung einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufgrund der obengenannten Verträge zwischen COL Italia, 90 Tour Italia, CIT und Italia Tour. Um den Zweck und die Wirkung dieser Verträge im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beurteilen zu können, muß jedoch der für ihre Anwendung maßgebliche Kontext und insbesondere das ganze oben beschriebene System des Eintrittskartenvertriebs berücksichtigt werden. (80) Aufgrund der beiden Verträge vom 26. Juni 1987 und 11. Februar 1988 übertrug COL Italia an 90 Tour Italia - die weltweite Ausschließlichkeit für die Organisation der verschiedenen Pauschalarrangements zum Besuch der Fußballweltmeisterschaft und für die Regelung des Vertriebs dieser Arrangements in Italien und in der übrigen Welt, - das Recht, im Rahmen des übertragenen Mandats als Alleinvertreterin von COL Italia aufzutreten und die Bezeichnung "Tour Operator von Italia 90" zu führen, - die weltweite Ausschließlichkeit für die Zuteilung der im Rahmen von Pauschalarrangements zu verwendenden Eintrittskarten und verbürgte ihr die Bereitstellung einer Anzahl von Eintrittskarten entsprechend mindestens 30 % der Kapazität der Stadien. (81) Diese Alleinrechte wurden von COL Italia nicht unentgeltlich abgetreten; vielmehr musste 90 Tour Italia gemäß Artikel 5 des Vertrages vom 26. Juni 1987 eine finanzielle Gegenleistung erbringen. (82) 90 Tour Italia hat anschließend in den einzelnen Ländern Verkaufsstellen für den Verkauf ihrer Pauschalarrangements benannt. (83) Diese Alleinrechte hatten zur Folge, daß 90 Tour Italia der einzige Reiseveranstalter war, der von COL Italia Eintrittskarten zu den Spielen für die Zusammenstellung und Vermarktung von Pauschalarrangements, bei denen die Eintrittskarten inbegriffen waren, erwerben konnte. (84) Die anderen Reiseveranstalter wie auch die Reisebüros hingegen konnten wegen der für den Verkauf der Eintrittskarten geltenden Beschränkungen und insbesondere wegen des Verbots des Weiterverkaufs an Reisebüros weder von COL Italia noch aus anderen Quellen wie den Sportvereinen oder der BNL Karten beziehen. (85) Die Folge davon war, daß die einzigen auf dem Markt angebotenen Pauschalarrangements, bei denen die Eintrittskarten inbegriffen waren, die Arrangements von 90 Tour Italia waren. Alle anderen Reiseveranstalter konnten allein Pauschalarrangements ohne Eintrittskarten anbieten. (86) Für einen Besucher der Fußballweltmeisterschaft in Italien war es natürlich ganz besonders wichtig, ein Pauschalarrangement mit Eintrittskarten zu den Spielen buchen zu können. Für die Reiseveranstalter, die keine Arrangements mit Eintrittskarten anbieten konnten, bedeutete dies einen erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber 90 Tour Italia. (87) Das 90 Tour Italia übertragene weltweite Alleinrecht bewirkte infolgedessen eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen Reiseveranstaltern in der Gemeinschaft. (88) Für Reisebüros, die Pauschalarrangements mit Eintrittskarten zu den Spielen verkaufen wollten, bedeutete dies, daß sie solche Pauschalreisen nur von einem einzigen Reiseveranstalter beziehen konnten. Ohne das weltweite Alleinrecht von 90 Tour Italia hätten sich die Reisebüros an mehrere Reiseveranstalter wenden und möglicherweise günstigere Konditionen erzielen können, die ihnen eine vorteilhaftere Wettbewerbsstellung gegenüber den anderen Reisebüros verschafft hätten. (89) Das 90 Tour Italia übertragene weltweite Alleinrecht bewirkte folglich auch eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen Reisebüros in der Gemeinschaft. (90) Im Laufe des Verfahrens haben die Parteien geltend gemacht, daß jeder Reiseveranstalter die Möglichkeit hatte, Pauschalarrangements ohne Eintrittskarten zu den Spielen zu verkaufen und ihren Kunden zu empfehlen, sich Eintrittskarten bei der BNL oder bei den Fußballverbänden zu besorgen. (91) Diese Möglichkeit kann deshalb nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, weil in einem solchen Fall der Käufer einer Pauschalreise ohne Eintrittskarte sich zu einer BNL-Zweigstelle oder zu einer BNL-Vertretung begeben müsste, um die den Terminen des Pauschalarrangements entsprechenden Eintrittskarten zu erwerben. Angesichts solcher zusätzlichen Demarchen und des damit verbundenen Zeitaufwands liegt es auf der Hand, daß ein Interessent in jedem Fall einem Vertrags-Reisebüro von 90 Tour Italia den Vorzug geben würde, das in der Lage ist, Arrangements mit Eintrittskarten anzubieten. (92) Eine zweite Möglichkeit, die die Parteien im Laufe des Verfahrens anführten, hätte darin bestanden, daß sich die Interessenten ein Pauschalarrangement ohne Eintrittskarte bei einem Reisebüro besorgen und dieses beauftragen, für ihre Rechnung die Eintrittskarten zu kaufen. (93) Auch eine solche Möglichkeit kann nicht als realistische Alternative gelten. Bei einem solchen Verfahren hätte sich das Reisebüro ohne 90-Tour-Italia-Zulassung für jedes verkaufte Pauschalarrangement in eine BNL-Zweigstelle oder zu einer BNL-Vertretung begeben müssen, um dort gegen Vorlage des Personalausweises des Käufers die gewünschten Eintrittskarten zu erwerben. Dieses Verfahren hätte für das nicht zugelassene Reisebüro zusätzliche Schritte und damit zusätzliche Kosten bedeutet und beim Käufer des Pauschalarrangements in jedem Fall Zweifel gelassen, ob die gewünschten Eintrittskarten noch verfügbar sind. Ein Reisebüro, das nicht direkt über die Eintrittskarten verfügt, wäre dabei in einer benachteiligten Wettbewerbsposition gegenüber den Vertragsreisebüros von 90 Tour Italia gewesen, da nur diese damit werben konnten, daß sie die Eintrittskarten zu den Spielen garantiert liefern können. (94) Zu berücksichtigen ist ferner, daß die BNL mit Telefax vom 26. Januar 1990 alle ihre Verkaufsstellen ausserhalb Italiens angewiesen hat, den Verkauf von Eintrittskarten ab 31. Januar 1990 einzustellen. (95) Daraus folgt, daß die anderen Reiseveranstalter als 90 Tour Italia ab 1. Februar 1990 Pauschalarrangements nicht mehr mit der Empfehlung, ihre Kunden sollten sich die Eintrittskarten bei den BNL-Zweigstellen oder -Vertretungen besorgen, verkaufen konnten. (96) Die Vereinbarungen zwischen COL Italia als gemeinsame Einrichtung der FIFA und der FIGC auf der einen und 90 Tour Italia, CIT und Italia Tour auf der anderen Seite, wonach 90 Tour Italia das Alleinrecht für die Abgabe von in Pauschalarrangements zu verwendenden Eintrittskarten übertragen wurde, bewirkten in Ermangelung anderer Quellen für die Beschaffung von einfachen Eintrittskarten folglich eine Einschränkung des Wettbewerbs in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zwischen Reiseveranstaltern sowie zwischen Reisebüros auf dem Markt für Pauschalarrangements zum Besuch der Fußballweltmeisterschaft 1990. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 sind damit erfuellt. G. Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission (1) (97) Im Verlauf des Verfahrens haben die Parteien geltend gemacht, daß für die fraglichen Vereinbarungen die Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen hätte in Anspruch genommen werden können. (98) Die Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 wurde von der Kommission in Anwendung der Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (2) erlassen. (99) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19/65/EWG wird die Befugnis der Kommission zum Erlaß einer Freistellungsverordnung ausdrücklich auf den Warenbereich beschränkt. Diese Beschränkung ergibt sich auch aus dem Wortlaut dieses Artikels, die auf Geschäfte Bezug nimmt, in denen eine Partei eine Ware zum Zwecke des Weiterverkaufs kauft. (100) Solche Kauf- und Weiterverkaufsgeschäfte sind nicht auf Dienstleistungen übertragbar. (101) Es ist daher zu folgern, daß Dienstleistungen vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 19/65/EWG ausgenommen sind. (102) Die Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission kann folglich nur den gleichen Anwendungsbereich übernehmen, der definiert ist als "Vereinbarungen, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und in denen sich der eine Vertragspartner dem anderen gegenüber verpflichtet, zum Zwecke des Weiterverkaufs im Gesamtgebiet oder in einem abgegrenzten Teilgebiet der Gemeinschaft bestimmte Waren nur an ihn zu liefern". (103) In ihrer am 13. April 1984 veröffentlichten Bekanntmachung zur vorgenannten Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 (1) hat die Kommission in Ziffer Nr. 11 diesbezueglich klargestellt, daß "Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die statt des Weiterverkaufs von Waren die Leistung von Diensten zum Gegenstand haben, nicht in den Geltungsbereich der Verordnung(en) fallen". (104) Die fraglichen Vereinbarungen im Rahmen dieses Verfahrens betreffen die Alleinbelieferung mit Eintrittskarten zu den Spielen zwecks Zusammenstellung von Pauschalarrangements, die unter anderem die Beförderung, die Unterbringung und die Verpflegung umfassen. (105) Damit ist deutlich, daß diese Vereinbarungen die Lieferung von Dienstleistungen betreffen und nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 fallen. (106) Selbst wenn die fraglichen Pauschalarrangements als Waren im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 angesehen würden, wären nicht alle Bedingungen erfuellt gewesen, die nach Artikel 3 der Verordnung für eine Freistellung vorgeschreiben sind. So konnten die Verbraucher entgegen den Bestimmungen des Artikels 3 Buchstabe c) der Verordnung Pauschalarrangements mit Eintrittskarten zu den Spielen im Vertragsgebiet nur von dem Alleinkonzessionär oder dessen Vertretern beziehen; auch ausserhalb des Vertragsgebiets waren vor allem aufgrund der Tatsache, daß als Vertragsgebiet die ganze Welt zu gelten hatte, keine alternativen Versorgungsquellen vorhanden. (107) Zu der 90 Tour Italia übertragenen Ausschließlichkeit erklärten die Vertreter von COL Italia im Laufe des Verfahrens, daß es sich um eine de-facto-Ausschließlichkeit aufgrund der Tatsache handelte, daß kein anderer an einem Vertragsabschluß mit COL Italia interessierter Reiseveranstalter vorhanden war. (108) Dieses Argument muß aus folgenden drei Gründen verworfen werden: - zum einen wäre nicht verständlich, weshalb die Parteien, wenn sie keinen Ausschließlichkeitsvertrag abzuschließen gewünscht hätten, eine solche Klausel in den Vertrag aufnahmen, - zum anderen sah bereits der erste am 26. Juni 1987 unterzeichnete Vertrag zwischen COL Italia und CIT/Italia Tour eine solche Ausschließlichkeit vor. Ab diesem Zeitpunkt war COL Italia folglich nicht mehr in der Lage, Verträge mit anderen interessierten Reiseveranstaltern zu schließen, - schließlich wäre es nicht verständlich, weshalb die Parteien, wenn sie keine Ausschließlichkeit gewünscht hätten, vertraglich eine finanzielle Gegenleistung für diese Ausschließlichkeit vereinbarten. H. Zur Frage der Sicherheit (109) Im Verlaufe des Verfahrens haben die Parteien geltend gemacht, daß die etwaigen Wettbewerbsbeschränkungen durch Sicherheitsfragen gerechtfertigt waren. So hätten es die räumliche Trennung der Zuschauer in den Stadien entsprechend ihrer Nationalität und die Sicherheit ausserhalb der Stadien notwendig gemacht, nur einen einzigen Reiseveranstalter zu ermächtigen, Pauschalarrangements mit Eintrittskarten zu den Spielen zum weltweiten Verkauf anzubieten. (110) In rechtlicher Hinsicht machten die Parteien geltend, daß diese Wettbewerbseinschränkungen im Hinblick auf Artikel 36 des Vertrages geprüft werden müssen, der Vorrang vor den Wettbewerbsvorschriften des Artikels 85 habe. Die Parteien bezogen sich dabei auf das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Februar 1971 in der Rechtssache 40/70 Sirena/Eda (2). (111) Zur Anwendung des Artikels 36 des Vertrages hat der Gerichtshof in dem schon erwähnten Urteil in der Rechtssache 40/70 insbesondere folgendes ausgeführt: "Artikel 36 gehört zwar dem Kapitel über die mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten an, er ist aber Ausfluß eines Grundsatzes, der im Wettbewerbsrecht in dem Sinne Anwendung finden kann, daß die von der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats anerkannten gewerblichen Schutzrechte zwar durch die Arikel 85 und 86 des Vertrages in ihrem Bestand nicht berührt werden, daß aber ihre Ausübung unter die in diesen Vorschriften ausgesprochenen Verbote fallen kann" (siehe Randnummer 5 der Urteilsbegründung). (112) Aus diesem Urteil ist abzuleiten, daß wie im Falle der Vorschriften für den freien Warenverkehr auch die Wettbewerbsregeln der Ausübung der Rechte aus dem gewerblichen Eigentum Grenzen setzen können. Die von den Parteien vertretene These zielt demgegenüber in die umgekehrte Richtung, da nach ihr Artikel 36 der Anwendung der Wettbewerbsregeln Grenzen setzen würde. (113) In jedem Fall müsste bei Anwendung dieses Grundsatzes sichergestellt sein, daß die fraglichen Praktiken gemäß Artikel 36 keine verschleierten Wettbewerbsbeschränkungen darstellen und für die Erreichung des angekündigten Ziels unerläßlich sind. (114) In seiner Aussage zu den Sicherheitsfragen hat der für die Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen für die Fußballweltmeisterschaft verantwortliche stellvertretende Staatsanwalt nicht die Notwendigkeit eines weltweiten Alleinverkaufsrechts für Pauschalarrangements mit Eintrittskarten erwähnt. (115) Anläßlich der Anhörung erklärte ein Vertreter von COL Italia zur Frage der Pauschalarrangements, daß alle interessierten Reiseveranstalter, die bereit waren, ein Informatik-Untersystem zu errichten und dieses mit dem System der BNL zu koordinieren, für eine Zusammenarbeit hätten in Betracht kommen können. So erklärte der Vertreter von COL Italia insbesondere, daß "2, 15 oder selbst 20" Reiseveranstalter Vertragspartner hätten werden können (Niederschrift der Anhörung, S. 89). (116) Aus diesen Erklärungen des Vertreters von COL Italia ist zu folgern, daß die an 90 Tour Italia übertragene weltweite Ausschließlichkeit nicht für die Sicherheit der Sportveranstaltung unerläßlich war. Selbst wenn Artikel 36 des Vertrages in diesem Fall grundsätzlich anwendbar gewesen wäre, folgt daraus, daß die an 90 Tour Italia übertragene weltweite Ausschließlichkeit in keinem Verhältnis zu dem zu erreichenden Ziel stand und folglich nicht mit der Erhaltung der Sicherheit gerechtfertigt werden kann. (117) Bei den Pauschalarrangements mit Eintrittskarten ist eine strikte Verkaufskontrolle notwendig. Besonders wichtig ist, daß der Reiseveranstalter, der solche Arrangements anbietet, sicher sein kann, daß die den Weiterverkauf übernehmenden Reisebüros die von ihm verlangten Verkaufsauflagen einhalten. (118) Aus diesem Grund hält es die Kommission für gerechtfertigt, daß von den Veranstaltern nicht kontrollierte Reisebüros wie das beschwerdeführende Reisebüro nicht Serien von Eintrittskarten für die Zusammenstellung von Pauschalarrangements, die dann ohne jede Kontrolle vertrieben werden, erhalten können. (119) Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß mehrere Reiseveranstalter, die den zum Verkauf ihrer Pauschalarrangements zugelassenen Reisebüros die gleichen Verkaufsauflagen machen würden, konkurrierend auf dem Markt operieren können, ohne daß dadurch die Sicherheit der Zuschauer gefährdet würde. (120) Wie die Kommission feststellt, ist dies von den Vertretern von COL Italia anläßlich der Anhörung zugegeben worden, als sie erklärten, daß alle Reiseveranstalter, die die gleichen Kriterien wie 90 Tour Italia erfuellen, als Partner hätten in Betracht kommen können. I. Artikel 85 Absatz 3 (121) Die fraglichen Vereinbarungen sind der Kommission nicht im Hinblick auf eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag gemeldet worden. (122) Ohnehin erfuellten diese Vereinbarungen nach Ansicht der Kommission nicht die erforderlichen Bedingungen für eine solche Freistellung. (123) Selbst wenn von den Vereinbarungen angenommen worden wäre, daß sie zur Verbesserung der Verteilung der Eintrittskarten und Pauschalarrangements beitragen können, enthielten sie nämlich nach Ansicht der Kommission Beschränkungen, die für die Verwirklichung der damit angestrebten Ziele nicht unerläßlich waren, und eröffneten den beteiligten Unternehmen ausserdem die Möglichkeit, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Dienstleistungen den Wettbewerb auszuschalten. J. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (124) Die fraglichen Verträge betrafen den Alleinvertrieb von Pauschalarrangements mit Eintrittskarten innerhalb der Gemeinschaft und in der übrigen Welt, und dies ohne die Möglichkeit eines Rückgriffs auf alternative Versorgungsquellen. Die Verträge bewirkten folglich eine spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, da ohne sie auf dem Markt der betreffenden Pauschalarrangements insbesondere mit einer Zunahme des Wirtschaftsverkehrs hätte gerechnet werden können. K. Festsetzung von Geldbussen (125) Hier ist der Umstand zu berücksichtigen, daß die Kommission erstmals eine Entscheidung auf dem Gebiet des Eintrittskartenverkaufs anläßlich einer Sportveranstaltung erlässt. Andererseits war dieser Fall wegen der hier hereinspielenden erheblichen Sicherheitsprobleme ohne Zweifel ein komplexer Fall. Schließlich wurde der Verstoß mit dem Ende der Fußballweltmeisterschaft 1990 beendet. Nach Ansicht der Kommission sind deshalb gegen die an den Vereinbarungen beteiligten Parteien keine Geldbussen festzusetzen. (126) Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß eine Entscheidung notwendig ist, um die Rechtslage zu klären und in Zukunft gleichartige oder ähnliche Verstösse zu verhindern. Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Urteil vom 2. März 1983 in der Rechtssache 7/82 GVL (1) - hat die Kommission deshalb ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die fraglichen Verträge gegen Artikel 85 des Vertrages verstossen haben - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die FIFA, die FIGC, COL Italia, CIT SpA, Italia Tour SpA und 90 Tour Italia SpA haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen. Dieser Verstoß betrifft die Bestimmungen der Verträge vom 26. Juni 1987 und 11. Februar 1988 zwischen COL Italia, CIT SpA und Italia Tour SpA auf der einen und 90 Tour Italia SpA auf der anderen Seite, soweit sie ein weltweites Alleinbezugsrecht von 90 Tour Italia für Eintrittskarten zu den Spielen der Fußballweltmeisterschaft 1990 zwecks Zusammenstellung von Pauschalarrangements für diese Weltmeisterschaft betrafen. Diese Eintrittskarten waren Teil eines allgemeinen, von COL Italia nach den Weisungen der FIGC und der FIFA und mit Genehmigung der FIFA geplanten und ausgeführten allgemeinen Eintrittskartenvertriebssystems, das den Verkauf von Eintrittskarten für die Zusammenstellung solcher Pauschalarrangements untersagte, wodurch den anderen Reiseveranstaltern und Reisebüros der Zugang zu anderen Bezugsquellen als denen von 90 Tour Italia verschlossen blieb. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: - 90 Tour Italia SpA Via Laura Mantegazza, 75 I-Roma, - COL Italia/Italia 90 Via Po 36 I-00198 Roma, - Compagnia Italiana Turismo SpA Piazza della Repubblica 68 I-00185 Roma, - Fédération internationale de football association PO Box 85 Hitzigweg 11 CH-8030 Zuerich, - Federazione Italiana Gioco calcio Via Po 36 I-00198 Roma, - Italia Tour SpA Piazza Schuman 78 I-Roma. Brüssel, den 27. Oktober 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) Slg. 1974, S. 1405. (2) Slg. 1991, S. I - 1979. (3) Slg. 1985, S. 873. (1) ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1. (2) ABl. Nr. 36 vom 6. 3. 1965, S. 533/65. (1) Abl. Nr. C 101 vom 13. 4. 1984, S. 2. (2) Slg. 1971, S. 80. (1) Slg. 1983, S. 483.