Europäische Union

92/521/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/33.384 und 33.378 - Vertrieb der Pauschalarrangements anläßlich der Fußballweltmeisterschaft 1990) (Nur der französische und italienische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31992D0521 92/521/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/33.384 und 33.378 - Vertrieb der Pauschalarrangements anläßlich der Fußballweltmeisterschaft 1990) (Nur der französische und italienische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 326 vom 12/11/1992 S. 0031 - 0042 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Oktober 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/33.384 und 33.378 - Vertrieb der Pauschalarrangements anläßlich der Fußballweltmeisterschaft 1990) (Nur der französische und der italienische Text sind verbindlich) (92/521/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1) -, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3, gestützt auf den am 28. November 1989 gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 von Pauwels Travel BVBA vorgelegten Antrag, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 22. Januar 1991, in dieser Sache ein Verfahren einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und gemäß der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äussern (2), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Gegenstand der Entscheidung (1) Am 28. November 1989 wurde die Kommission mit einer Beschwerde des Reisebüros Pauwels Travel BVBA (nachstehend "Pauwels Travel") gegen - FIFA - lokales Organisationskomitee Italien 90, - 90 Tour Italia SpA und - NV CIT Belgique befasst. (2) Die auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gestützte Beschwerde betraf das System des Vertriebs der Eintrittskarten, das anläßlich der in Italien ausgetragenen Fußballweltmeisterschaft 1990 geschaffen worden war. (3) Aus Anlaß dieser Sportveranstaltung wollte Pauwels Travel Pauschalarrangements, die insbesondere die Beförderung, die Unterkunft und die Eintrittskarten zu den verschiedenen Spielen umfassen sollten, zusammenstellen und in Belgien verkaufen. Pauwels Travel musste jedoch feststellen, daß es einem Reisebüro wegen des für diese Veranstaltung eingeführten Systems des Eintrittskartenverkaufs nicht möglich war, Eintrittskarten für Pauschalarrangements zu erwerben. (4) Die Bemühungen von Pauwels Travel, sich für solche Pauschalarrangements Eintrittskarten auf parallelen Wegen zu beschaffen, hatten zur Folge, daß das von den Organisatoren der Weltmeisterschaft für den Verkauf von Pauschalarrangements in Belgien zugelassene Reisebüro bei den belgischen Gerichten Unterlassungsklage gegen Pauwels Travel erhob. (5) Die vorliegende Entscheidung betrifft nicht das gesamte System des Vertriebs der Eintrittskarten, sondern nur die Verträge, mit denen die Organisatoren der Weltmeisterschaft der Gesellschaft 90 Tour Italia die weltweite Ausschließlichkeit für die Lieferung der Eintrittskarten für Pauschalarrangements übertragen hatten. (6) Der Markt, auf dem es die Auswirkungen der fraglichen Verträge zu beurteilen gilt, ist folglich der Markt für Pauschalarrangements zum Besuch der Fußballweltmeisterschaft in Italien. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere im Urteil in der Rechtssache 23/67 "Société Brasserie de Hächt" vom 12. Dezember 1967 (1), müssen jedoch das gesamte System des Vertriebs der Eintrittskarten geprüft und die Verträge im Gesamtkontext ihrer Anwendung beurteilt werden. B. Die allgemeine Organisation der Weltmeisterschaft (7) Am 5. August 1983 hat die FIFA (Fédération Internationale de Football Association - Fußball-Weltverband) ein Lastenheft für den Organisator der Fußballweltmeisterschaft 1990 erstellt. In diesem vom FIFA-Generalsekretär unterzeichneten Lastenheft heisst es, daß die Fußballweltmeisterschaft eine Wettkampfveranstaltung der FIFA sei und letztere einen nationalen Mitgliedsverband als "Organisator (Ausführungsorgan) der Weltmeisterschaft" benenne. (8) Nach Artikel 1 Absatz 1 des Lastenheftes "kann der bezeichnete nationale Mitgliedsverband entweder selbst das Mandat wahrnehmen oder die FIFA ersuchen, ein lokales Organisationskomitee (COL) zu benennen, dem Vertreter des betreffenden nationalen Verbandes und der FIFA angehören." (9) Das Lastenheft bestimmt weiterhin, daß "der bezeichnete nationale Verband und dessen Organisationskomitee der Kontrolle der FIFA-Kommission für die Veranstaltung der Fußballweltmeisterschaft unterstellt werden. Die FIFA trifft letztinstanzlich die Grundsatzentscheidungen zu allen Fragen." (10) Am 19. Mai 1984 benannte die FIFA die Federazione Italiana Gioco Calcio (FIGC) als Organisatorin der Fußballweltmeisterschaft 1990. (11) Gemäß dem FIFA-Lastenheft für die Veranstaltung der Weltmeisterschaft beschlossen die FIFA und die FIGC am 3. Dezember 1984 die Einsetzung eines lokalen Organisationskomitees (COL). (12) Laut Gründungsakte des COL gehören diesem Komitee "maximal 15 Mitglieder, davon 5 Vertreter der FIFA und 10 Vertreter Italiens" an; das Komitee hat seinen Sitz in Zuerich bei der FIFA und eine Aussenstelle in Rom. (13) Die Zahl der Mitglieder wurde dann auf 11 - zwei Vertreter der FIFA und 9 Vertreter der FIGC - begrenzt. (14) Die Einsetzung des COL wurde vom Exekutivkomitee der FIFA anläßlich einer Sitzung in Zuerich am 28. April 1985 bestätigt. Am 11. Juni 1985 beschloß die FIFA das "Règlement pour l'organisation et le fonctionnement du COL" für die Fußballweltmeisterschaft 1990. (15) In Artikel 3 dieser Regelung wird die Aufgabe des COL wie folgt festgelegt: "Abwicklung aller mittelbar oder unmittelbar mit der technischen und logistischen Organisation der Fußballweltmeisterschaft 1990 in Italien verbundenen Tätigkeiten unter Beachtung der im FIFA-Lastenheft und in der Regelung für die Fußballweltmeisterschaft 1990 vorgeschriebenen operationellen Grenzen." (16) Zu diesen Tätigkeiten des COL gehört es unter anderem, "der FIFA einen Plan für die Verteilung und den Verkauf der Eintrittskarten vorzuschlagen und anschließend für die Ausführung dieses Plans zu sorgen." (17) Schließlich wurden die Beziehungen zwischen der FIFA und dem COL in einigen Punkten in einem vom Verwaltungsdirektor des COL und vom FIFA-Generalsekretär unterzeichneten Dokument mit dem Titel "Accord entre la FIFA et le Col Italia 90" präzisiert. Zum Verkauf der Eintrittskarten heisst es in diesem Dokument, daß "die Richtlinien betreffend den Verkauf der Eintrittskarten wie auch deren Preise von der FIFA genehmigt werden müssen (von der FIFA als essentiell erachtete Auflage)." C. Die beteiligten Parteien (18) Die FIFA ist eine Vereinigung nationaler Fußballverbände von 158 Ländern mit Sitz in Zuerich. Ihr Ziel ist die Förderung des Fußballs; in diesem Rahmen obliegt es ihr, alle vier Jahre die Fußballweltmeisterschaft zu veranstalten. Die Einnahmen der FIFA stammen aus den Beiträgen der Mitgliedsverbände und einem Prozentsatz der Erlöse aus internationalen Fußballspielen und Weltmeisterschaftsspielen. (19) In der Federazione Italiana Gioco Calcio (FIGC) sind die verschiedenen Fußballverbände Italiens zusammengeschlossen. Die FIGC hat ihren Sitz in Rom. Sie wird von einem Präsidenten und einem Generalsekretär geleitet. (20) Die Compagnia Italiana Turismo SpA (CIT) ist ein Tochterunternehmen des Ente Ferrovie dello Stato, der Staatlichen Eisenbahngesellschaft. Sie ist eine der führenden Reisebüro-Organisationen Italiens. CIT Italia ist in verschiedenen europäischen Ländern, so in Belgien, Frankreich und im Vereinigten Königreich, mit Filialen vertreten. (21) Italia Tour SpA (Italia Tour) ist eine Tochtergesellschaft der Alitalia-Linee Äree Italiane SpA, die innerhalb und ausserhalb Italiens auch Reisebürotätigkeiten ausübt. (22) 90 Tour Italia SpA (90 Tour Italia) ist eine gemeinsam von CIT und Italia Tour speziell für die Vermarktung von Pauschalarrangements anläßlich der Fußballweltmeisterschaft 1990 gegründete Gesellschaft. Ihre Existenz ist eng mit der Veranstaltung dieser Weltmeisterschaft verknüpft. D. Die Finanzierung der Weltmeisterschaft (23) Die Ausgaben für die Schaffung der für die Fußballweltmeisterschaft erforderlichen Infrastruktur gingen zu Lasten des veranstaltenden Verbandes bzw. des Austragungslandes. Sie betrafen unter anderem den Umbau der Stadien, den Ausbau der Zufahrtswege zu den Stadien und die Ausrüstung der Hotels. (24) Dem veranstaltenden Verband standen folgende Einnahmen zu: a) rund 15 % Beteiligung am Reingewinn der Veranstaltung; dieser Reingewinn errechnete sich wie folgt: - Einnahmen aus den Fernsehrechten + Eintrittskartenverkauf, - minus Aufwand (Veranstaltungskosten); b) die kommerzielle Verwertung des vom veranstaltenden Verband kreierten Emblems der Fußballweltmeisterschaft 1990; c) von den Spieleinnahmen konnte der veranstaltende Verband die Kosten für Landes-, Provinz- und Gemeindesteuern sowie die Kosten der Stadionmieten abziehen; d) ferner konnte ein im Einvernehmen mit der FIFA festzusetzender Prozentsatz der Einnahmen aus dem Kartenverkauf zur Deckung der eigentlichen Organisationskosten abgezogen werden. (25) Die Werbeverträge, die Verträge über die kommerzielle Nutzung der Embleme sowie die Verträge mit den Fernsehgesellschaften wurden direkt von der FIFA geschlossen. (26) Die gesamten Einnahmen aus der Weltmeisterschaft wurden auf 220 Millionen Schweizer Franken bei folgender Aufschlüsselung geschätzt: - 75 Millionen SF aus dem Kartenverkauf, - 55 Millionen SF aus dem Verkauf der Werberechte, - 90 Millionen SF aus dem Verkauf der Fernsehrechte. E. Das allgemeine System des Vertriebs der Eintrittskarten (27) Die insgesamt rund 2 700 000 Eintrittskarten sollten nach folgendem allgemeinen Schlüssel vertrieben werden: - 12 % der Karten sollten in Italien von den nationalen Fußballverbänden vertrieben werden; - 4 % sollten in Italien von den offiziellen Sponsoren vertrieben werden; - 34 % sollten in Italien von der Banca Nazionale del Lavoro (BNL) vertrieben werden; - 15 % sollten ausserhalb Italiens von den nationalen Sportverbänden vertrieben werden; - 5 % sollten ausserhalb Italiens vom wichtigsten europäischen Fußballverband vertrieben werden; - 5 % sollten ausserhalb Italiens von der BNL oder deren Vertretern vertrieben werden; - 25 % sollten ausserhalb Italiens von 90 Tour Italia im Rahmen von Pauschalarrangements vertrieben werden. F. Modalitäten des Vertriebs der Eintrittskarten ausserhalb von Pauschalarrangements (28) Für den Vertrieb der Eintrittskarten durch die Fußballverbände galten bestimmte Einschränkungen, die insbesondere in einem Rundschreiben der FIFA vom 23. Oktober 1989 an alle nationalen FIFA-Mitgliedsverbände präzisiert wurden und deren wichtigsten wie folgt lauten: - "der Kartenverkauf ist nur für die Mitgliedsverbände selbst gedacht; - der Verkauf an Reisebüros oder andere Vermittler ist untersagt. Sollten Sie beabsichtigen, eine Pauschalreise von einem von Ihrem Verband gewöhnlich eingeschalteten Reisebüro ausarbeiten zu lassen, so wenden Sie sich bitte an 90 Tour Italia zwecks Koordinierung dieser Arrangements; - der Verkauf erfolgt nur im jeweiligen Land." (29) Auch für den Kartenverkauf seitens der Banca Nazionale del Lavoro (BNL) und deren Vertreter galten gewisse Einschränkungen. So war es der BNL untersagt, Karten an Reisebüros zu verkaufen; ebensowenig durften die Vertretungen der BNL ihre Karten an Reisebüros weiterverkaufen. Andererseits konnte jeder Zuschauer nur maximal vier Serien erwerben; damit sollte jede Parallelversorgung seitens der Reisebüros ausgeschaltet werden. Die Vertreter der BNL durften die Karten nur in ihrem jeweiligen Land verkaufen und mussten der BNL Angaben zur Person der Käufer machen. An diese Auflage wurde insbesondere in einem Schreiben der BNL vom 16. März 1989 an den Crédit Communal de Belgique als Vertreter der BNL für den Verkauf der Karten in Belgien erinnert. G. Der Vertrieb der Karten im Rahmen von Pauschalarrangements (30) Am 26. Juni 1987 wurde zwischen COL Italia auf der einen und CIT und Italia Tour auf der anderen Seite eine Vereinbarung getroffen, die die folgenden hauptsächlichen Bestimmungen enthielt: - COL Italia beauftragt CIT und Italia Tour, über die zu errichtende gemeinsame Gesellschaft 90 Tour Italia alle touristischen, Beherbergungs- und Beförderungsdienste zu erbringen, die COL Italia im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 1990 für den eigenen Bedarf und für den Bedarf der FIFA, der Schiedsrichter, der amtlichen Delegationen und der Mannschaften, der Journalisten und aller anderen von COL Italia benannten Personen anfordert; - COL Italia überträgt 90 Tour Italia darüber hinaus die weltweite Ausschließlichkeit: - für die Organisation der verschiedenen Pauschalarrangements in Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 1990 sowie etwaiger damit zusammenhängender Dienste für den Zeitraum 1987 bis 1990, - für die Errichtung eines Vertriebssystems für diese Dienste in Italien und in der übrigen Welt; - COL Italia überträgt 90 Tour Italia die weltweite Ausschließlichkeit für den Vertrieb der im Rahmen von Pauschalarrangements zu verwendenden Eintrittskarten und sichert 90 Tour Italia die Bereitstellung einer Anzahl Eintrittskarten entsprechend mindestens 30 % der Kapazität der Stadien zu; - als Entgelt für die Abtretung der vorgenannten Rechte zahlt 90 Tour Italia an COL Italia einen Anteil an dem in Durchführung dieses Vertrags während dessen gesamter Gültigkeitsdauer erzielten Umsatz in Höhe von 0,5 % des Bruttoumsatzes oder 700 Millionen Lit, wobei der jeweils höhere Betrag zugrunde zu legen ist; - in Ausübung ihrer Ausschließlichkeitsrechte darf 90 Tour Italia als alleiniger Touristik-Bevollmächtigter von COL Italia auftreten und die Bezeichnung "Tour Operator von COL Italia" führen; - CIT und Italia Tour haften gemeinsam mit 90 Tour Italia gegenüber COL Italia; - der Vertrag ist bis zum 31. Dezember 1990 befristet. (31) Ein zweiter, von den Präsidenten von CIT SpA und Italia Tour SpA gegengezeichneter Vertrag wurde am 11. Februar 1988 zwischen COL Italia und 90 Tour Italia geschlossen. Dieser Vertrag verweist zunächst auf die von CIT und Italia Tour übernommene Verpflichtung, COL Italia sämtliche touristische Dienste, die COL Italia im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft beanspruchen würde, bereitzustellen und Pauschalarrangements mit Eintrittskarten für die verschiedenen Einzelveranstaltungen zum ausschließlichen Vertrieb in der ganzen Welt zusammenzustellen. Anschließend übernimmt der Vertrag sämtliche Bestimmungen des am 26. Juni 1987 zwischen COL Italia auf der einen und CIT und Italia Tour auf der anderen Seite geschlossenen Vertrags, insbesondere hinsichtlich - der Bereitstellung von touristischen, Beherbergungs- und Beförderungsdiensten seitens 90 Tour Italia an COL Italia, - der von COL Italia an 90 Tour Italia übertragenen weltweiten Ausschließlichkeit für die Bereitstellung der im Rahmen von Pauschalarrangements zu verwendenden Eintrittskarten, - des weltweiten Alleinrechts von 90 Tour Italia zum Erwerb der Gesamtheit oder eines Teils der noch verfügbaren Eintrittskarten zur ausschließlichen Verwendung für Pauschalarrangements, nachdem COL Italia seine übrigen Verpflichtungen erfuellt hat. Die Gültigkeitsdauer dieses Vertrags endet am 31. Dezember 1990. (32) Zwecks Vermarktung der Pauschalarrangements hat 90 Tour Italia Verträge mit Reisebüros in den einzelnen Ländern geschlossen. Innerhalb der Gemeinschaft hat 90 Tour Italia nur in Irland und in Belgien/Luxemburg je einen Vertrag mit einem einzigen Reisebüro geschlossen; in den übrigen Ländern der Gemeinschaft wurden Verträge mit mehreren Reisebüros geschlossen. (33) In allen Fällen mussten sich die Vertrags-Reisebüros von 90 Tour Italia verpflichten, die Pauschalarrangements nur in ihrem jeweiligen Land im Detail weiterzuverkaufen. Sie konnten die Arrangements jedoch gegebenenfalls en gros weiterverkaufen, allerdings nur an - Einzelverkaufsstellen im jeweiligen Land, die sich verpflichteten, die Arrangements im Detail weiterzuverkaufen, oder - En-gros-Verkaufsstellen im jeweiligen Land, die sich verpflichteten, die Arrangements an Einzelverkaufsstellen in dem betreffenden Land weiterzuverkaufen. (34) In keinem Fall durften die Vertrags-Reisebüros die Eintrittskarten getrennt von den Pauschalarrangements weiterverkaufen. (35) Die fraglichen Verträge betrafen insgesamt rund 540 000 Eintrittskarten für Pauschalarrangements. Die Preise dieser Arrangements wiesen je nach angebotener Leistung - Dauer des Aufenthalts, Art der Unterbringung, Art der Beförderung, Entfernung, Art der Verpflegung usw. - beträchtliche Unterschiede auf. So kosteten die Pauschalarrangements, die in Belgien von dem Vertragsreisebüro von 90 Tour Italia verkauft wurden, zwischen 143 und 840 ECU. H. Die Frage der Sicherheit (36) Die Ausrichtung einer Fußballweltmeisterschaft bringt Sicherheitsprobleme mit sich, die es zu berücksichtigen gilt. Diese Probleme wurden im Laufe des Verfahrens von dem für die Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen für diese Sportveranstaltung zuständigen italienischen stellvertretenden Staatsanwalt sowie von den Vertretern von COL Italia dargelegt; sie lassen sich folgendermassen zusammenfassen: (37) Die Veranstalter hatten in erster Linie dafür zu sorgen, daß es nicht zu Begegnungen und Zusammenstössen zwischen gegnerischen Fan-Gruppen innerhalb und ausserhalb der Stadien kommen konnte. In den Stadien musste folglich eine räumliche Trennung der Zuschauer entsprechend der Nationalität erreicht werden. (38) Zu diesem Zweck nahmen die Veranstalter Umbauten in den Stadien vor, um insbesondere allen Zuschauern einen Sitzplatz zu garantieren. (39) Zum anderen wurde ein von der BNL verwaltetes zentrales Informatiksystem geschaffen, mit dem die Nationalität aller Zuschauer festgestellt und die Plätze dementsprechend zugewiesen werden konnten. Eintrittskarten waren bei der BNL und deren Vertretern nur gegen Vorlage eines Personalausweises erhältlich; die daraus entnommenen Informationen wurden an den Zentralrechner der BNL weitergeleitet. (40) Das gleiche Verfahren galt für Pauschalarrangements: diese wurden nur gegen Vorlage eines Personalausweises verkauft, dessen Daten über ein von 90 Tour Italia verwaltetes Informatiksystem an den Rechner der BNL weitergeleitet wurden. Auf diese Weise erhielt jeder Käufer eines Pauschalarrangements eine seiner Nationalität zugewiesene Eintrittskarte. (41) Diese Organisation schloß folglich nicht aus, daß sich einzelne Besucher vor allem auf dem Schwarzmarkt nicht für sie bestimmte Eintrittskarten beschaffen konnten. Nach Auffassung der Veranstalter war mit solchen vereinzelten Praktiken jedoch nur ein geringes Sicherheitsrisiko verbunden. Das Hauptproblem war die Zusammenrottung von Fan-Gruppen in unmittelbarer Nähe oder gegebenenfalls inmitten der gegnerischen Fans. (42) Nach Darstellung der Veranstalter musste deshalb verhindert werden, daß unabhängige Reisebüros, die nicht von COL Italia kontrolliert wurden, Eintrittskarten erwerben konnten. Diese Reisebüros hätten die Eintrittskarten - mit oder ohne Pauschalarrangement - an Fans, die nicht die an die betreffenden Eintrittskarten gekoppelte Nationalität besitzen, verkaufen und so die Sicherheit der Zuschauer gefährden können. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Der Begriff des Unternehmens (43) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff Unternehmen im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform [Siehe insbesondere Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74 (Walrave/UCI) (1) und Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90 (Höfner und Elser/Macrotron) (2)]. Andererseits hat als wirtschaftliche Tätigkeit jede - auch nicht auf Gewinn ausgerichtete - Tätigkeit zu gelten, die auf den Austausch von Wirtschaftsgütern gerichtet ist [Siehe insbesondere Urteil vom 20. März 1985 in der Rechtssache 41/83 (Italienische Republik/Kommission) (British Telecommunications) (3)]. (44) Zur Frage des wirtschaftlichen Charakters der Fußballweltmeisterschaft Die Fußballweltmeisterschaft ist unbestreitbar eine Sport-Großveranstaltung. Diese Sportveranstaltung beinhaltet jedoch auch wirtschaftliche Tätigkeiten, so - den Verkauf von 2 700 000 Eintrittskarten, davon mehr als 20 % im Rahmen von Pauschalarrangements, die Leistungen wie Unterbringung, Beförderung und touristische Besichtigungen umfassen, - den Abschluß von Verträgen über die Nutzung der Werbeflächen in den Stadien, - die kommerzielle Nutzung des FIFA-Emblems, des Weltmeisterschaftsemblems, der Fair-Play-Trophäe der FIFA und des Maskottchens der Weltmeisterschaft, - die kommerzielle Nutzung eines spezifischen Emblems für die Weltmeisterschaft 1990 seitens des lokalen Veranstalters, - den Abschluß von Verträgen über die Fernsehübertragungsrechte mit den Fernsehgesellschaften. (45) Die wirtschaftliche Bedeutung der Fußballweltmeisterschaft wird im übrigen in Artikel 3-4 des von der FIFA erstellten "Lastenheftes für den veranstaltenden Verband" anerkannt. (46) Ausserdem wurde diese wirtschaftliche Bedeutung von den Vertretern der FIFA anläßlich der Anhörung (Niederschrift der Anhörung Seite 126) anerkannt. (47) Die FIFA Die FIFA ist ein Weltverband nationaler Sportverbände und übt in dieser Eigenschaft sportliche Tätigkeiten aus. Sie übt jedoch auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, so durch - den Abschluß von Werbeverträgen, - die kommerzielle Nutzung der Embleme der Weltmeisterschaft, - den Abschluß von Verträgen über die Fernsehübertragungsrechte mit den Fernsehgesellschaften. (48) Bei der Fußballweltmeisterschaft 1990 erbrachte der Verkauf der Werbe- und Fernsehübertragungsrechte durch die FIFA rund 65 % der auf 220 Millionen Schweizer Franken geschätzten Gesamteinnahmen. (49) Daraus ist zu folgern, daß die FIFA ein wirtschaftliche Tätigkeiten ausübendes Rechtssubjekt ist und ein Unternehmen im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag darstellt. (50) Die Federazione Italiana Gioco Calcio (FIGC) ist der von der FIFA mit der Organisation der Fußballweltmeisterschaft 1990 betraute nationale Italienische Fußballverband. (51) In dieser Eigenschaft war die FIGC für die gesamte Organisation der Veranstaltung gemäß den Bestimmungen der Regelung für die Fußballweltmeisterschaft 1990 und insbesondere für den Umbau der Stadien, für die Bereitstellung der erforderlichen Einrichtungen für die Presse, für die Anlage von Parkplätzen und anderes verantwortlich. (52) Um diese Ausgaben finanzieren zu können, war die FIGC am Reingewinn der Veranstaltung beteiligt und hatte insbesondere die (auf Italien beschränkte) kommerzielle Nutzung des von ihr selbst kreierten Emblems der Fußballweltmeisterschaft 1990. (53) Die FIGC übt mithin ebenfalls wirtschaftliche Tätigkeiten aus und ist damit ein Unternehmen im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag. (54) COL Italia COL Italia ist ein gemeinsam von der FIFA und der FIGC geschaffenes Rechtssubjekt für die Durchführung aller Tätigkeiten, die unmittelbar oder mittelbar mit der technischen und logistischen Organisation der Fußballweltmeisterschaft zusammenhängen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.