Europäische Union

92/521/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/33.384 und 33.378 - Vertrieb der Pauschalarrangements anläßlich der Fußballweltmeisterschaft 1990) (Nur der französische und italienische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0521. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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stleistungen den Wettbewerb auszuschalten. J. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (124) Die fraglichen Verträge betrafen den Alleinvertrieb von Pauschalarrangements mit Eintrittskarten innerhalb der Gemeinschaft und in der übrigen Welt, und dies ohne die Möglichkeit eines Rückgriffs auf alternative Versorgungsquellen. Die Verträge bewirkten folglich eine spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, da ohne sie auf dem Markt der betreffenden Pauschalarrangements insbesondere mit einer Zunahme des Wirtschaftsverkehrs hätte gerechnet werden können. K. Festsetzung von Geldbussen (125) Hier ist der Umstand zu berücksichtigen, daß die Kommission erstmals eine Entscheidung auf dem Gebiet des Eintrittskartenverkaufs anläßlich einer Sportveranstaltung erlässt. Andererseits war dieser Fall wegen der hier hereinspielenden erheblichen Sicherheitsprobleme ohne Zweifel ein komplexer Fall. Schließlich wurde der Verstoß mit dem Ende der Fußballweltmeisterschaft 1990 beendet. Nach Ansicht der Kommission sind deshalb gegen die an den Vereinbarungen beteiligten Parteien keine Geldbussen festzusetzen. (126) Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß eine Entscheidung notwendig ist, um die Rechtslage zu klären und in Zukunft gleichartige oder ähnliche Verstösse zu verhindern. Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Urteil vom 2. März 1983 in der Rechtssache 7/82 GVL (1) - hat die Kommission deshalb ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die fraglichen Verträge gegen Artikel 85 des Vertrages verstossen haben - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die FIFA, die FIGC, COL Italia, CIT SpA, Italia Tour SpA und 90 Tour Italia SpA haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen. Dieser Verstoß betrifft die Bestimmungen der Verträge vom 26. Juni 1987 und 11. Februar 1988 zwischen COL Italia, CIT SpA und Italia Tour SpA auf der einen und 90 Tour Italia SpA auf der anderen Seite, soweit sie ein weltweites Alleinbezugsrecht von 90 Tour Italia für Eintrittskarten zu den Spielen der Fußballweltmeisterschaft 1990 zwecks Zusammenstellung von Pauschalarrangements für diese Weltmeisterschaft betrafen. Diese Eintrittskarten waren Teil eines allgemeinen, von COL Italia nach den Weisungen der FIGC und der FIFA und mit Genehmigung der FIFA geplanten und ausgeführten allgemeinen Eintrittskartenvertriebssystems, das den Verkauf von Eintrittskarten für die Zusammenstellung solcher Pauschalarrangements untersagte, wodurch den anderen Reiseveranstaltern und Reisebüros der Zugang zu anderen Bezugsquellen als denen von 90 Tour Italia verschlossen blieb. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: - 90 Tour Italia SpA Via Laura Mantegazza, 75 I-Roma, - COL Italia/Italia 90 Via Po 36 I-00198 Roma, - Compagnia Italiana Turismo SpA Piazza della Repubblica 68 I-00185 Roma, - Fédération internationale de football association PO Box 85 Hitzigweg 11 CH-8030 Zuerich, - Federazione Italiana Gioco calcio Via Po 36 I-00198 Roma, - Italia Tour SpA Piazza Schuman 78 I-Roma. Brüssel, den 27. Oktober 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) Slg. 1974, S. 1405. (2) Slg. 1991, S. I - 1979. (3) Slg. 1985, S. 873. (1) ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1. (2) ABl. Nr. 36 vom 6. 3. 1965, S. 533/65. (1) Abl. Nr. C 101 vom 13. 4. 1984, S. 2. (2) Slg. 1971, S. 80. (1) Slg. 1983, S. 483.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.