Europäische Union

2002/180/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001 betreffend ein Verfahren der Anwendung von Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/37.859 — De Post — La Poste) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3644 CORR.) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32002D0180. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nuar 2000 im Augenblick der Unterzeichnung der Business-to-business-Vereinbarung durch die UPEA aufgehoben wurde, stellte die simultane Unterzeichnung für die UPEA die einzige Garantie dafür dar, dass mit der Unterzeichnung der Business-to-business-Vereinbarung, die sie 1998 abgelehnt hatte, auch der "Vorzugstarif" verlängert würde(83). Insofern ist die Bitte der UPEA, die Business-to-business-Vereinbarung und die Business-to-consumer-Vereinbarung "gemeinsam zum Abschluss zu bringen" ein guter Beweis dafür, dass ihr die Business-to-business-Vereinbarung unter der ständigen Drohung, ihr würde nach dem 8. April 2001 der Vorzugstarif entzogen, aufgenötigt wurde. (58) Zudem zeigt die nicht bestrittene Ausdrucksweise im Brief der UPEA vom 12. November 1998, dass die UPEA nach einer Zusammenkunft, die in diesem Zusammenhang mit La Poste stattfand, die Kündigung als "rechtzeitige Warnung" verstand, dass sie das Zusatzangebot des Business-to-business-Dienstes annehmen müsse, wenn sie nach Ablauf der Vereinbarung Nr. 2016 den "Vorzugstarif" behalten wollte. Die UPEA hat also den nachdrücklichen Anreiz zum Abschluss der Business-to-business-Vereinbarung deutlich gespürt, der sich aus der anhaltenden Drohung mit dem Auslaufen des "Vorzugstarifs" für die unter das Monopol fallende Post ergab. (59) Im vorliegenden Fall hat La Poste die Begründetheit des in dem Schreiben vom 12. November 1998 wiedergegebenen Eindrucks der UPEA, es sei "unmöglich", die Vereinbarung, die den "Vorzugstarif" gewährt, zu revidieren, ohne eine "zusätzliche Partnerschaft" einzugehen(84), nicht bestritten. Weder bei der Anhörung noch zu einem anderen Zeitpunkt des Verfahrens vor der Kommission hat La Poste bestritten, dass die Zusammenkunft, auf die die UPEA sich im Brief vom 12. November 1998 bezieht, stattfand, noch dass der Inhalt und der Gegenstand dieser Zusammenkunft der Darstellung der UPEA entsprachen. La Poste hat also weder das Stattfinden einer solchen Zusammenkunft noch die Fundiertheit des Eindrucks der UPEA, der in dem Brief vom 12. November 1998 wiedergegeben wird, in Frage gestellt. Zudem konnte La Poste während der Anhörung vom 24. Juli 2001 keine Erklärung dafür geben, warum einige Tage, nachdem die UPEA das letzte Angebot von La Poste/ABB betreffend die Business-to-business-Post abgelehnt hatte, am 30. Oktober 1998 eine Kündigung der Business-to-consumer-Vereinbarung erfolgte, d. h. nur sechs Monate nach ihrer Verlängerung am 8. April 1998 und 29 Monate vor ihrem Ablauf am 8. April 2001(85). Zudem hat La Poste während des ganzen Verfahrens vor der Europäischen Kommission keinen anderen Grund für die Kündigung genannt, der andere Überlegungen als die Absicht, den "Vorzugstarif" vom Zustandekommen der Business-to-business-Vereinbarung abhängig zu machen, wie beispielsweise die ungenügende Rentabilität dieser Vereinbarung, hätte erkennen lassen. Aufgrund des Briefs der UPEA vom 12. November 1998, dessen Glaubwürdigkeit von La Poste nicht angefochten wurde, ergeben sich Beweismomente, die hinreichend eindeutig und konsistent sind, um den La Poste vorgeworfenen Verstoß gegen Artikel 82 Unterabsatz 2 Buchstabe d) EG-Vertrag festzustellen. (60) In Ermangelung einer alternativen Erklärung von La Poste bezüglich des Datums des Kündigungsschreibens einige Tage nach der Ablehnung der von La Poste/ABB angebotenen Business-to-business-Vereinbarung durch die UPEA und bezüglich des Grundes, warum die Business-to-consumer-Vereinbarung sechs Monate nach ihrer Verlängerung am 8. April 1998 und 29 Monate vor ihrem Ablauf am 8. April 2001 gekündigt wurde, bleibt die aus dem Brief der UPEA vom 12. November 1998 hervorgehende Erklärung unangefochten und stellt die einzige Erklärung für diese einseitige Kündigung dar. (61) Da diese einseitige Kündigung bis zum Zeitpunkt der gleichzeitigen Unterzeichnung der Business-to-business-Vereinbarung und Business-to-consumer-Vereinbarung am 27. Januar 2000 nicht zurückgenommen wurde, war sie der Anlass für die UPEA, ihre ursprüngliche Ablehnung des Angebots von La Poste und ABB bezüglich der Business-to-business-Post zu revidieren. Mit ihrem Verhalten zwischen dem 30. Oktober 1998 und dem 27. Januar 2000 hat La Poste somit die Aufrechterhaltung des "Vorzugstarifs" von dem Abschluss der Business-to-business-Vereinbarung abhängig gemacht. (62) Da die aus dem Brief der UPEA vom 12. November 1998 hervorgehende Erklärung nicht angefochten wurde und somit die einzige Erklärung für das Verhalten von La Poste zwischen dem 30. Oktober 1998 und dem 27. Januar 2000 darstellt, kann La Poste nicht behaupten, der Nachweis einer Abhängigkeit des "Vorzugstarifs" für die Business-to-consumer-Post (Vereinbarung Nr. 2026) von der Inanspruchnahme der zusätzlichen Business-to-business-Dienstleistung (Vereinbarung Nr. 10.000-1) durch UPEA würde voraussetzen, dass die beim Abschluss der Vereinbarungen Nr. 2026 und Nr. 10.000-1 ausgetauschten Dokumente bzw. die Vereinbarungen selbst(86) einen Passus über eine "vertragliche Abhängigkeit" enthalten(87). E. Auswirkungen auf den Wettbewerb 1. Die Wettbewerbsbeziehung zwischen den beiden Systemen des Postaustauschs mit geschlossenen Benutzergruppen (63) La Poste bestreitet, dass eine Wettbewerbsbeziehung zwischen ihrem Business-to-business-Netz und dem Postaustauschnetz von Hays für eine geschlossene Benutzergruppe besteht(88). Doch das Argument von La Poste, dass ihr Business-to-business-Dienst auf einem anderen Markt als der DX-Dienst von Hays arbeitet, wird entkräftet durch: 1. die kommerziellen Angebote von La Poste selbst; 2. durch den Sachverhalt des vorliegenden Falls und 3. durch die Auffassung der Benutzer von Postaustauschsystemen innerhalb geschlossener Benutzergruppen. (64) Erstens hat La Poste anfänglich ihr neues Angebot für Business-to-business-Post als ein Angebot betrachtet, das einem Dokumentenaustauschdienst nahe kommt. So hat sie ihren neuen Business-to-business-Dienst als ein Angebot im Sinne eines Dokumentenaustauschsystems dargestellt(89). (65) In gleicher Weise äußerten auf die Ausschreibung der UPEA bezüglich eines Postdienstes für die Business-to-business-Post des Versicherungssektors drei Gesellschaften ihr Interesse: Hays, La Poste und Key Mail(90). Dies ist ein Hinweis darauf, dass die drei Gesellschaften, die auf dieselbe Ausschreibung antworteten, in Wettbewerb zueinander traten und sich gegenseitig als Wettbewerber für den Business-to-business-Dienst ansahen, der Gegenstand der Ausschreibung der UPEA war(91). (66) Zudem besteht aus der Sicht der meisten Benutzer von Postaustauschsystemen innerhalb geschlossener Benutzergruppen ein Verhältnis der Substituierbarkeit zwischen dem von La Poste angebotenen Business-to-business-Dienst und dem DX-System von Hays. Dieses Verhältnis erwächst aus den beinahe identischen Eigenschaften der beiden Dienste und wird bestätigt durch die Leichtigkeit, mit der sämtliche Großkunden innerhalb eines Zeitraums von nur wenigen Wochen den einen Dienst durch den anderen ersetzen konnten. In der Tat bieten Business-to-business-Dienste folgende faktisch identische zusätzliche Leistungen: - Zustellung und Abholung zu mit den Kunden vorher festgelegten Zeiten ("Zeitspannen"): Das DX-System von Hays und der Business-to-business-Dienst von La Poste bieten beide längere Zeiträume zwischen der Zustellung der Eingangspost und der Abholung der Ausgangspost, damit für die Bearbeitung der eingehenden Post die gesamte tägliche Arbeitszeit zur Verfügung steht. Beide Dienste bieten somit eine Zustellung zu einer sehr frühen Zeit (zwischen 7.00 und 9.00 Uhr), spätestens jedoch zur Öffnungszeit der Büros, und die Abholung der ausgehenden Post zu einer möglichst späten Zeit, d. h. bei Büroschluss (nach 17.00 Uhr), was eine unverzügliche Bearbeitung der Sendungen ermöglicht. Der allgemeine Postdienst, bei dem es weder feste Zustell- noch Abholungszeiten gibt, entspricht seinerseits dem allgemeinen Bedarf der Allgemeinheit, d. h. eines Kundenkreises, für den der genaue Tag bzw. die genaue Zeit der Zustellung der Sendungen weniger von Bedeutung ist; - eine hohe Zuverlässigkeit: Das DX-System von Hays und der Business-to-business-Dienst von La Poste sind beide für eine geschlossene Gruppe von Benutzern bestimmt, die über ein spezifisches Netz bedient werden, mit dem die erforderliche Zuverlässigkeit gewährleistet werden kann. Durch die Schaffung eines spezifischen geschlossenen Netzes kann die Post einer geschlossenen Benutzergruppe schneller befördert werden als vom herkömmlichen Postdienst. Die Begrenzung auf die diesem Netz angeschlossenen Kunden ermöglicht ebenfalls die Minimierung des Verlustrisikos. Um mit dem privaten Dienst von Hays konkurrieren zu können, hat La Poste zudem für ihren Business-to-business-Dienst ein "Back-up" vorgesehen, das eine zusätzliche Sicherheit im Fall eines Poststreiks bietet(92), während hingegen kein Back-up-System für den Fall besteht, dass La Poste nicht in der Lage wäre, den allgemeinen Briefpostdienst zu gewährleisten; - eine günstigere Gebührengestaltung als beim Basispostdienst: Das DX-System von Hays und der Business-to-business-Dienst von La Poste arbeiten beide zu niedrigeren Gebühren als der herkömmliche Postdienst. Zudem bieten beide eine nachträgliche Abrechnung, die bei La Poste monatlich und bei Hays DX jährlich erfolgt, während es beim herkömmlichen Postzustelldienst keine nachträgliche Abrechnung gibt. (67) Zusammenfassend ergibt sich also aus seinen Merkmalen, aus dem Bedarf, den er erfuellt, sowie aus seinen günstigeren Tarifen gegenüber dem herkömmlichen Postzustelldienst, dass sich der von La Poste einer geschlossenen Benutzergruppe im belgischen Versicherungsgewerbe angebotene Business-to-business-Dienst an denselben Kundenkreis richtet und dieselben Anforderungen erfuellt wie der von Hays betriebene DX-Dienst. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Business-to-business-Dienst von La Poste mit seinem spezifischen, ausschließlich für diese Kundschaft eingerichteten Netz auf die gleiche Weise arbeitet wie der DX-Dienst von Hays mit seinem für die Abonnenten dieses Dienstes bestimmten Netz. (68) Auch wenn die Vereinbarung über den von La Poste angebotenen Business-to-business-Dienst zum vorbehaltenen Sektor gehörte und aus diesem Grund einen vom Dokumentenaustausch getrennten Markt bildet(93), stellen die von La Poste und von Hays DX den Versicherungsgesellschaften angebotenen Business-to-business-Dienste aus der Sicht der Benutzer eng miteinander verbundene benachbarte Märkte dar. Dies ergibt sich daraus, dass sämtliche Großkunden des DX-Systems von Hays - die UPEA und die elf größten Mitgliedergesellschaften der UPEA - innerhalb weniger Monate, d. h. zwischen März und Juli 2000, Hays DX verlassen haben und nunmehr den konkurrierenden Business-to-business-Dienst von La Poste nutzen. Die Einfachheit, mit der sich ein Dienst durch den anderen innerhalb nur weniger Wochen ersetzen ließ, zeigt, dass die beiden Dienste, auch wenn sie nicht Teil ein und desselben Marktes sind, doch zu eng miteinander verbundenen benachbarten Märkten gehören. (69) Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass der La Poste vorgeworfene Missbrauch Auswirkungen auf den Wettbewerb auf demselben Markt für Postaustauschsysteme innerhalb geschlossener Benutzergruppen oder, insofern das System von La Poste nicht zu diesem Markt gehörte, auf einen eng verbundenen benachbarten Markt hatte, der dem Wettbewerb unterliegt. 2. Das Fehlen einer Gleichwertigkeit zwischen dem von La Poste bearbeiteten Auftragsvolumen und den von Hays erklärten Verlusten ist nicht relevant. (70) Eine Wirtschaftsanalyse zeigt, dass entgegen der Behauptung von La Poste Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden können, dass zwischen dem von La Poste bearbeiteten Auftragsvolumen und den von Hays erklärten Verlusten keine Gleichwertigkeit bestehe(94). Wegen der Dienstleistungssystemen für geschlossene Benutzergruppen innewohnenden "Netzwirkung" ist die Auswirkung auf das System, das Kundschaft verliert, notwendigerweise größer als die innerhalb des von La Poste eingerichteten Business-to-business-Netzes tatsächlich bearbeitete Anzahl von Sendungen. Der Gesamtumsatz eines Postdienstes in einem geschlossenem Netz hängt von der Zahl der Transaktionen zwischen den Teilnehmern ab(95). Wenn ein Unternehmen das Netz von Hays verlässt, um sich dem von La Poste geschaffenen Netz anzuschließen, verliert Hays ein Postvolumen, das der Menge der verloren gegangenen Transaktionen zwischen diesem Unternehmen und den anderen Mitgliedern des DX-Systems entspricht. Dagegen hängt das von La Poste hinzugewonnene Volumen von der Anzahl der Transaktionen zwischen den Mitgliedern des von La Poste eingerichteten Systems ab. In der Anfangsphase des Übergangs von einem Netz zum anderen entspricht die Teilnehmerzahl des DX-Systems nicht der Teilnehmerzahl des La-Poste-Netzes. Doch auch die Zahl der Transaktionen zwischen Unternehmen, die Mitglieder des DX-Netzes sind, entspricht nicht der Zahl der im Netz von La Poste bestehenden Paare. Dies zeigt, dass die Wirkung auf das DX-System von Hays gerade zu Beginn des Wechsels der Kunden zum System von La Poste schwer wiegend ist, denn wenn die Zahl der Unternehmen, die das DX-System benutzen, größer ist als die Zahl der Unternehmen im Netz von La Poste, geht der Verlust von Transaktionen bei Hays DX über den anfänglichen Zugewinn an Transaktionen bei La Poste hinaus(96). 3. Eine Infrastruktur für den Postaustausch innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe, die nicht die "kritische Masse" erreicht, kann nicht länger aufrechterhalten werden. (71) Darüber hinaus verhindert - im Gegensatz zu den Behauptungen von La Poste - die Anwendung eines gekoppelten Angebots durch La Poste bezüglich der Vereinbarungen über die Business-to-consumer-Post und die Business-to-business-Post die Schaffung alternativer Beförderungssysteme für die Business-to-business-Post(97). Da in einem geschlossenen Postaustauschsystem wie DX die Attraktivität des Systems für die Kunden von der Anzahl der Teilnehmer abhängt, weil jedes Unternehmen mit der größtmöglichen Zahl anderer Unternehmen korrespondieren möchte, kann der Verlust von Kunden infolge des von La Poste angewendeten gekoppelten Angebots das DX-System auch Kunden kosten, die von der Koppelungspraxis nicht direkt betroffen sind. Der Verlust bestimmter großer Teilnehmer kann eine "Kettenreaktion" hervorrufen, durch die die Attraktivität des DX-System abnimmt(98). Insbesondere verliert das Netz nach dem ersten Kundenschwund an Attraktivität für die darin verbliebenen Teilnehmer, weil diesen nunmehr innerhalb des geschlossenen Systems weniger Korrespondenten zur Verfügung stehen. Wenn Mitglieder, die wichtige "Absender" und "Empfänger" sind, das Netz verlassen, wird dieses notwendigerweise viel weniger attraktiv für die verbleibenden Mitglieder(99), denn ihr Ausscheiden zieht das Ausscheiden kleiner und mittlerer Kunden nach sich. Das gekoppelte Angebot von La Poste hatte also eine beträchtliche Auswirkung auf den Wettbewerb. Nachdem die UPEA am 21. März 2000 ihre Teilnahme am Netz von Hays gekündigt hatte, verließen die elf größten Versicherungsgesellschaften, die ungefähr 40 % des mit den insgesamt 167 am System teilnehmenden Versicherungsgesellschaften erzielten Umsatzes ausmachten(100), zwischen Juli 2000 und Dezember 2000 das Netz. Das Ausscheiden der elf größten Versicherungsgesellschaften hatte unmittelbar zum Ausscheiden von über hundert Maklern geführt(101). Darunter befanden sich die 122 wichtigsten Versicherungsmakler Belgiens, die zusammen ebenfalls 40 % des mit den Versicherungsmaklern erzielten Umsatzes ausmachten(102). (72) Unter diesen Umständen kann das DX-System in Belgien mangels "kritischer Masse" nicht mehr aufrechterhalten werden. La Poste hatte in ihrem Angebot vom 15. Juli 1998 selbst erklärt, dass eine garantierte Mindestmenge von [...] Sendungen im Jahr die Voraussetzung für die Schaffung einer zusätzlichen Infrastruktur für einen Dienst sei, der ausschließlich für die Bearbeitung der Business-to-business-Post zur Verfügung stehe(103). Wenn der Versicherungssektor, der 85 % des Volumens und des Umsatzes des DX-Systems von Hays in Belgien ausmacht, das System verlässt, ist es nicht länger möglich, dieses mit den außerhalb des Versicherungssektors verbleibenden 15 % Kundschaft aufrechtzuerhalten. 4. Verbundene Angebote über unter das Monopol fallende Dienste und über dem Wettbewerb unterliegende Dienste haben immer Auswirkungen auf den Wettbewerb. (73) La Poste nutzte die Ressourcen seines Monopols beim Business-to-consumer-Dienst, um der UPEA die zusätzliche Business-to-business-Dienstleistung "aufzuzwingen". Da Hays wegen des Postmonopols nicht in der Lage war, dieselben vorteilhaften Tarife oder den Business-to-consumer-Dienst überhaupt anzubieten, konnte La Poste, dank ihres gesetzlichen Monopols einen nachdrücklichen Anreiz ausüben, der geeignet war, die UPEA letztlich davon zu überzeugen, dass die Annahme der Business-to-business-Vereinbarung wirtschaftlich vorteilhafter sei als der Verlust des "Vorzugstarifs" für die Business-to-consumer-Post. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Kommission in ihrer Entscheidung in der Sache Atlas(104) bereits ermittelt hat, welche negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb dadurch entstehen, dass Unternehmen, die Nutznießer eines gesetzlichen Monopols sind, die Ressourcen des Monopols ausnutzen, um bei Aktivitäten, die dem Wettbewerb offen stehen, Vorteile zu erringen. Nach Meinung der Kommission "könnten [diese Unternehmen] den Wettbewerb ausschalten, indem sie bei den vorbehaltenen Diensten ... Rabatte gewähren, um ihre Kunden zu bewegen, auf die nicht vorbehaltenen Dienste von Atlas zurückzugreifen"(105). Dies entspricht genau dem Szenarium des vorliegenden Falls. F. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (74) Artikel 82 fordert nicht den Nachweis, dass das missbräuchliche Verhalten bereits tatsächliche Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat, sondern dass dieses Verhalten geeignet ist, solche Auswirkungen hervorzubringen(106). (75) Zunächst ist hervorzuheben, dass das von Hays unterhaltene DX-Dokumentenaustauschnetz seit seiner Entstehung im Jahr 1982 weit über die Grenzen Belgiens hinaus ausgedehnt wurde und nunmehr Belgien mit anderen Mitgliedstaaten wie Frankreich, Großbritannien und Irland verbindet. Des Weiteren ergibt sich aus der weiter oben durchgeführten Wirtschaftsanalyse, dass ein grenzüberschreitendes Dokumentenaustauschsystem ohne das für sein Funktionieren notwendige Auftragsvolumen nicht allein für die Auslandskunden von DX aufrechterhalten werden kann. Nach Verdrängung des Hays-Systems vom belgischen Markt werden die Auslandskunden von DX keinen Zugang mehr zu ihren gewohnten Korrespondenten in Belgien haben. Unter diesen Umständen verhindert das gekoppelte Angebot von La Poste, auch wenn der Business-to-business-Dienst von La Poste ausschließlich Sendungen für Empfänger auf dem belgischen Staatsgebiet befördert(107), den Dokumentenaustausch über ein spezifisches Netz für den grenzüberschreitenden Dokumentenaustausch(108). (76) Weiterhin werden die Dokumentenströme aus Belgien in andere Mitgliedstaaten ebenso wie die Sendungen aus diesen Ländern nach Belgien, die über das DX-Netz von Hays liefen, eingestellt und durch den allgemeinen internationalen Briefdienst von La Poste ersetzt werden. Es können also durchaus "Wirtschaftsströme" betroffen und sogar in ihrer normalen Entwicklung gestört werden, wenn das gekoppelte Angebot von La Poste dazu führt, das besagte Dokumentenaustauschnetz auf dem belgischem Staatsgebiet zu beseitigen. (77) Zudem wird der Handel zwischen den Mitgliedstaaten durch ein Verhalten beeinträchtigt, das die Niederlassung eines Wettbewerbers aus einem anderen Mitgliedstaat auf dem nationalen Staatsgebiet ausschaltet bzw. auszuschalten droht. Ein solches Verhalten führt zur Teilung des Marktes zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten. Unter diesen Umständen ist entgegen den Einlassungen von La Poste das Kriterium der "Handelsströme" nicht maßgeblich. (78) Die Erbringung bestimmter Dienstleistungen wie die Beförderung von Business-to-business-Post erfordert die Errichtung einer Niederlassung auf dem nationalen Staatsgebiet. Im Gegensatz zu den Behauptungen von La Poste führt die Notwendigkeit, dass der Betreiber eines Business-to-business-Dienstes mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Niederlassung in diesem Staatsgebiet errichtet, um seine Tätigkeit auf dem belgischen Staatsgebiet auszuüben, nicht dazu, den Wirtschaftsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten auszuschließen(109). Weiterhin kann das gekoppelte Angebot von La Poste Auswirkungen auf die Lage von ausländischen Unternehmen haben, die sich in Belgien niederlassen wollen, und erschwert somit tendenziell den Zugang zum belgischen Markt(110). (79) Das Verhalten von La Poste war somit geeignet, den betroffenen Markt abzuschotten und so die vom EG-Vertrag beabsichtigte wirtschaftliche Durchdringung zu erschweren. G. Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag (80) La Poste beruft sich nicht auf die in Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme, um ihre Politik der gekoppelten Angebote im Sinne von Artikel 82 Unterabsatz 2 Buchstabe d) EG-Vertrag zu rechtfertigen. Zudem besteht kein Grund zu der Annahme, dass die mit dem Versicherungssektor in Belgien vereinbarten gekoppelten Angebote im Sinne von Artikel 82 Unterabsatz 2 Buchstabe d) EG-Vertrag irgendeinen Beitrag dazu leisten könnten, die La Poste übertragene Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu erfuellen. (81) Die Kommission ist in jedem Fall der Meinung, dass gekoppelte Angebote im Sinne von Artikel 82 Unterabsatz 2 Buchstabe d) EG-Vertrag den Handel in einem dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigen. Wie bereits dargelegt, zieht dieses Verhalten eine Abschottung des belgischen Marktes der Busniness-to-business-Dienste nach sich. Diese Isolierung eines nationalen Marktes beeinträchtigt den Austausch von Business-to-business-Post in einem dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufenden Ausmaß. H. Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 (82) Gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 können gegen Unternehmen Geldbußen bis zu einer Million Euro oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes verhängt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 82 EG-Vertrag verstoßen haben. Die Abfolge der Ereignisse in den Verhandlungen zwischen UPEA und La Poste/ABB und insbesondere die Tatsache, dass La Poste die am 30. Oktober 1998 mit Wirkung zum 8. April 2001 ausgesprochene Kündigung der Business-to-consumer-Vereinbarung, die der UPEA den "Vorzugstarif" gewährte, solange aufrechterhielt, bis die UPEA am 27. Januar 2000 die Vereinbarung über die Business-to-business-Post unterschrieb, lässt die Schlussfolgerung zu, dass das gekoppelte Angebot von La Poste vorsätzlich angewendet wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass Hays La Poste mehrmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat, dass gekoppelte Angebote seitens eines Unternehmens in Monopolstellung gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln verstoßen. (83) Bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße hat die Kommission insbesondere die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Schwere der Zuwiderhandlung (84) Bei der Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung sind die Art des Verstoßes, seine konkreten Auswirkungen auf den Markt und die Größe des relevanten räumlichen Marktes zu berücksichtigen. 1. Art der Zuwiderhandlung (85) Gekoppelte Angebote von Unternehmen in beherrschender Position sind bereits mehrfach vom Gerichtshof geahndet worden. (86) Des Weiteren hat La Poste die Vorrechte und Ressourcen ihres gesetzlichen Postmonopols genutzt, um den betreffenden Missbrauch zu begehen. Mit diesem Verhalten beabsichtigte sie insbesondere

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.