Europäische Union

2002/180/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001 betreffend ein Verfahren der Anwendung von Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/37.859 — De Post — La Poste) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3644 CORR.) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32002D0180. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, den Zugang von Erbringern von nicht unter das Monopol fallenden Postdienstleistungen zum belgischen Markt ernsthaft zu behindern. Die Zuwiderhandlungen von La Poste gegen Artikel 82 EG-Vertrag hatten namentlich zur Folge, den Zugang von Mitbewerbern zum belgischen Markt für nicht unter das gesetzliche Monopol fallenden Postdienstleistungen zu erschweren. Eine von einem Unternehmen in Monopolstellung praktizierte Politik der gekoppelten Angebote mit dem Ziel, einen auf einem nicht unter das Monopol fallenden benachbarten Markt tätigen Mitbewerber auszuschließen, ist als ein äußerst schwerer Verstoß anzusehen. Die Postdienste in Europa sind im Allgemeinen durch das gleichzeitige Bestehen eines Monopolsektors (für den Universaldienst im Briefpostbereich) und eines Wettbewerbssektors, insbesondere für Mehrwertdienste, gekennzeichnet. Daher muss die Kommission in ihrem Bestreben, den Wettbewerb auf den anderen, sich von dem unter das Monopol fallenden Universaldienst unterscheidenden Märkten zu schützen, Wachsamkeit walten lassen. Jeder Versuch, den Wettbewerb bei den Postdiensten außerhalb des Monopolbereichs, die in einer Reihe von Mehrwertdiensten neben dem allgemeinen Briefpostdienst bestehen, auszuschalten, ist als eine sehr schwere Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu werten. 2. Auswirkungen auf den Markt (87) Um die konkreten Auswirkungen des Verstoßes auf den Markt zu bewerten, sind die konkreten Auswirkungen des Verstoßes auf die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers und die wirtschaftliche Bedeutsamkeit seiner Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen. In der vorliegenden Sache erfolgte dieser Missbrauch in der Absicht - die in diesem Fall hätte zum Ziel führen können -, einen privaten Mitbewerber von La Poste vom belgischen Markt zu verdrängen und dessen seit 1982 in Belgien bestehende Infrastruktur auszuschalten. Im Geschäftsjahr 1999-2000 erbrachte das Dokumentenaustauschgeschäft von Hays in Belgien einen Umsatz von 105 Mio. BEF. Das gekoppelte Angebot von La Poste hatte negative Auswirkungen auf den Wettbewerb in diesem sehr spezifischen Bereich des Dokumentenaustauschs, der auf die besonderen Anforderungen einer geschlossenen Benutzergruppe hinsichtlich ihrer Geschäftspost ausgerichtet ist. In dem Zeitraum, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, sind die Marktanteile von Hays DX in diesem Bereich ständig in beträchtlichem Umfang zurückgegangen. 3. Ausmaß des relevanten räumlichen Marktes (88) Es ist zu berücksichtigen, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in Frage stehenden Verhaltensweise nur in einem einzigen Mitgliedstaat, und zwar in Belgien, vorliegen. 4. Schlussfolgerungen hinsichtlich der Schwere des Verstoßes (89) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die fraglichen Verhaltensweisen einerseits Zuwiderhandlungen entsprechen, die ihrem Wesen und Zweck nach besonders wettbewerbswidrig waren, und andererseits Auswirkungen auf eine sehr spezifische Wirtschaftstätigkeit hatten, die den ganz besonderen Anforderungen einer auf einen einzigen Mitgliedstaat begrenzten geschlossenen Benutzergruppe entsprach. Demgemäß muss gefolgert werden, dass die fraglichen Verhaltensweisen einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung entsprechen. (90) Da die Höhe der Geldbuße entsprechend der Schwere des Verstoßes so festzusetzen ist, dass sie hinreichend abschreckend wirkt, um jegliche Wiederholung der Verstoßverhalten auszuschließen, erscheint ein Betrag von 2 Mio. EUR angemessen. Dauer der Zuwiderhandlung (91) Der Verstoß beginnt mit der von La Poste am 30. Oktober 1998 einseitig ausgesprochenen Kündigung der mit der UPEA geschlossenen Vereinbarung über den "Vorzugstarif" für die unter das Monopol fallende Post und dauerte bis zum 27. Juni 2001, dem Datum, an dem La Poste laut ihrer Erklärung den Business-to-business-Dienst beendete. (92) Hieraus ergibt sich, dass es sich um eine Zuwiderhandlung mittlerer Dauer handelt und dass daher unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die Geldbuße um 25 % heraufgesetzt werden sollte. (93) Daraus ergibt sich, dass der Grundbetrag der Geldbuße auf 2,5 Mio. EUR festzusetzen ist. Verschärfende oder mildernde Umstände (94) Für die vorliegende Entscheidung sind keine verschärfenden oder mildernden Umstände zu berücksichtigen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 De Post - La Poste hat vom 30. Oktober 1998 bis zum 27. Juni 2001 gegen Artikel 82 EG-Vertrag verstoßen, indem sie den Vertrag über den "Vorzugstarif" für die unter das Postmonopol fallende Business-to-consumer-Post davon abhängig machte, dass die Nutznießer dieses Vorteils zusätzliche Dienstleistungen im Bereich der Business-to-business-Post in Anspruch nehmen. Artikel 2 Wegen des in Artikel 1 genannten Verstoßes wird gegen La Poste ein Bußgeld in Höhe von 2,5 Mio. EUR festgesetzt. Das Bußgeld ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der vorliegenden Entscheidung in Euro auf das Konto Nr. 642-0029000-95 (IBAN Kode: BE 76 6420 0290 0095; SWIFT-Code: BBVABEBB) der Europäischen Kommission bei der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria BBVA, Avenue des Arts 43, B-1040 Brüssel, einzuzahlen. Nach Ablauf dieser Frist werden, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung bedarf, Verzugszinsen zu dem Zinssatz fällig, den die Europäische Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Monats, in dem der Erlass dieser Entscheidung erfolgt, anwendet, zuzüglich 3,5 v. H., d. h. zu einem Zinssatz in Höhe von insgesamt 6,77 %. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an De Post - La Poste, Centre Monnaie, B-1000 Brüssel, Belgien. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 256 EG-Vertrag. Brüssel, den 5. Dezember 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (4) DX ist der Oberbegriff für den von Hays DX angebotenen Geschäftspostdienst "Document Exchange". (5) Siehe Stellungnahme von Hays vom 25. Januar 2001, S. 2. (6) Moniteur Belge Ed. 2 vom 18. August 1999, 30697(30713). (7) Siehe "Ergebnisrechnung" des Jahresberichts von La Poste, 1999. (8) Vereinbarung zwischen La Poste und Key Mail vom 24. Januar 2000, Anlage 11 zu der Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000. (9) Geschäftsgeheimnis. (10) Siehe Artikel 7 der Vereinbarung zwischen La Poste und Key Mail, Anlage 11 der Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000. (11) Der Ausdruck "Business-to-consumer" wird in der vorliegenden Entscheidung im Sinne der Definition des allgemeinen Briefdienstes (siehe Erwägungsgrund 37) verwendet. (12) Dies wird von La Poste und ABB nicht bestritten; siehe z. B. die Vereinbarung zwischen La Poste und Key Mail unter "Vorgeschichte". (13) Siehe Anlage 2 der Stellungnahme von Hays vom 4. April 2001 (Vertrag vom 14. Juni 1982). (14) Siehe Anlage 3 und 4 der Stellungnahme von Hays vom 4. April 2001. (15) Der DX-Dienst von Hays ist der Nachfolger eines von der UPEA aufgebauten Netzes für den gegenseitigen Austausch von Unterlagen zwischen den großen Versicherungsgesellschaften in Belgien. Das erklärt die wesentliche Rolle der großen Versicherungsgesellschaften bei der Aufrechterhaltung des DX-Systems von Hays. Der Stellungnahme von Hays vom 25. Januar 2001, Punkt 54 zufolge sind die großen Versicherungsgesellschaften die Hauptkunden des DX-Systems, wobei die elf größten Gesellschaften 40 % des Gesamtumsatzes ausmachten, der mit den 167 auf das DX-System abonnierten Gesellschaften erzielt wurde. (16) Siehe Anhang 2 der Beschwerde vom 7. April 2000, die Jahresübersichten 1997/1998 und 2000 des DX-Dienstes in Belgien. (17) Wie Artikel 1.7 der Beitrittsvorschriften besagt, wird der genaue Zeitplan bei Eröffnung des DX-Kontos mitgeteilt (was die Grenze von 17.30 Uhr betrifft, die zum Beispiel entsprechend den Austauschstellen auf 18.00 Uhr verschoben werden kann). Die Post vom Freitag wird am Samstag abgeholt, um am Montag zugestellt zu werden. (18) Siehe Artikel 3.1 der Vorschriften für den Beitritt und die Benutzung des DX in Anlage 2 zur Beschwerde vom 7. April 2000. Den Aussagen von Hays zufolge gehen 99 % der zwischen 17.30 und 18.00 Uhr aufgegebenen Sendungen am nächsten Tag vor 9.00 Uhr ein und halten damit die Zustellungsfrist von 12 bis 15 Stunden nach Aufgabe ein. Wie Hays angibt, wird diese Schnelligkeit regelmäßig von den Benutzern des Dienstes getestet. (19) Siehe Beschwerde vom 7. April 2000, S. 3. (20) Ein Preisnachlass beim Universaldienst der Post ist nach Artikel 12 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unter der Voraussetzung zulässig, dass dieser Nachlass transparent und nicht diskriminierend ist. (21) Anlage 1 zu der Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000. La Poste zufolge war das Schreiben der UPEA vom 18. April 1997 an La Poste das erste Dokument, in dem die UPEA diese Anfrage formulierte, siehe Stellungnahme von La Poste vom 17. August 2001, Punkt 5. (22) Dokument Nr. 2 der Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung von Beschwerdegründen; siehe auch Anlage 8 zu der Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000. (23) Siehe die Anlagen zum Fax der UPEA an Hays vom 19. November 1997, Anlage 2 der Stellungnahme von Hays vom 16. Oktober 2000. (24) Siehe die Beschreibung der "Hauptmerkmale" eines "Austauschnetzes für Geschäftspost" im Fax der UPEA an Hays vom 19. November 1997, Anlage 2 der Stellungnahme von Hays vom 16. November 2000 und Anlage der Stellungnahme von Hays vom 24. Juli 2001. In ihrer Stellungnahme vom 9. August 2001 bestreitet La Poste in Punkt 4, dass dieses Dokument mit dem Titel "Hauptmerkmale des Austauschnetzes für Geschäftspost" von ihr stammt. La Poste zufolge "scheint diese Seite dem ursprünglichen Angebot entnommen zu sein, das Key Mail allein vorgelegt hat". Ob La Poste nun der Autor dieses Dokuments ist oder nicht, hat sie gleichwohl nicht bestritten, dass die UPEA es verwendet hat, um ihre Erwartungen und den Bedarf der Versicherungsgesellschaften gegenüber Hays klarzustellen. (25) Siehe hierzu die Vereinbarung zwischen La Poste und ABB unter "Vorgeschichte": Key Mail, eine Spezialfirma für Remailing und Beförderung von Päckchen innerhalb von 24 Stunden, hat sich für den Sektor interessiert und den betreffenden Versicherern und Maklern Angebote unterbreitet. La Poste hat zur selben Zeit ebenfalls Angebote für die Übernahme dieses Postverkehrs zu ihrem Vorteil vorgelegt. Siehe auch das gesonderte Angebot von La Poste vom 11. August 1997, Anlage 1 der Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000. (26) Schreiben vom 9. Februar 1998 von La Poste an die UPEA, Anlage 4 der Stellungnahme von Hays vom 24. Juli 2001. Dieses Dokument wurde von La Poste als Anlage zu ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2001 vorgelegt. (27) Siehe Dokument in Anlage 7 der Stellungnahme von Hays vom 16. Oktober 2000. (28) Siehe Artikel 9 der Vereinbarung 2026: "Die Vereinbarung wird für eine Anfangslaufzeit von 2 Jahren geschlossen. Sie läuft ab 9. April 1998 und verlängert sich nach Ablauf am 8. April 2000 jährlich stillschweigend um ein Jahr". (29) Quelle: Newsletter der UPEA Assurinfo Nr. 7 vom 24. Februar 2000, Seite 4, Anlage zum Fax von Hays vom 13. Oktober 2000. (30) Schreiben der UPEA vom 19. Mai 1998, Anlage zu der Stellungnahme von La Poste vom 14. Februar 2001. (31) Mit ihrem Schreiben vom 28. Mai 1998 übermittelt La Poste eine "von La Poste und Key Mail gemeinsam formulierte Antwort", die "unser bestes Tarifangebot" enthält. Das Angebot betrifft die Business-to-business-Post "des Versicherungssektors im weitesten Sinne (Gesellschaften, Makler und gegebenenfalls zu bestimmende Partner)" und enthält noch keine Angaben zu einer Mindestmenge von Sendungen (Anlage 6 der Stellungnahme von Hays vom 16. Oktober 2000). Siehe auch Anlage 2 zu der Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000. (32) Schreiben von La Poste vom 28. Mai 1998, S. 2. (33) Anlage 7 der Stellungnahme von Hays vom 16. Oktober 2000. (34) Von La Poste am 14. Februar 2001 vorgelegtes Dokument. Die französische Fassung wurde von Hays in Anlage 8 der Stellungnahme vom 16. Oktober 2000 eingereicht. (35) Das Schreiben vom 21. Oktober 1998 wurde von La Poste in der Anlage zu der Stellungnahme vom 14. Februar 2001 vorgelegt. (36) Die UPEA bezeichnet das Business-to-business-Netz als 'Geschäftspost'. (37) Das Schreiben vom 30. Oktober 1998 wurde von La Poste in der Anlage zu der Stellungnahme vom 14. Februar 2001 vorgelegt. (38) Das Schreiben vom 12. November 1998 wurde von La Poste in der Anlage zu der Stellungnahme vom 14. Februar 2001 vorgelegt. (39) Schriftstück vorgelegt von La Poste in Anlage 1 zu ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2001. (40) Schriftstück vorgelegt von La Poste in Anlage 1 zu ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2001. (41) Siehe Anlage 5 der Stellungnahme von Hays vom 4. April 2001. (42) Da La Poste als Hauptauftragnehmer fungierte, siehe Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000, Punkt 15. (43) Siehe Artikel 17 und Anlage 1 der Vereinbarung 10.000-1 zwischen der UPEA und La Poste. (44) Anlage 5 der Stellungnahme von La Poste vom 9. August 2001: "der Assurmail-Dienst wird demzufolge am 27. Juni 2001 eingestellt. Folglich werden die Vereinbarungen 2026 und 3026 normal weitergeführt." (45) Stellungnahme von La Poste vom 9. August 2001, Punkt 33. (46) Schreiben von La Poste vom 14. Juni 2001. (47) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 58. Die strukturelle Trennung zwischen dem vorbehaltenen Bereich und dem von eXbo angebotenen neuen Business-to-business-Dienst gewährleistet zwar völlige Transparenz der finanziellen Beziehung zwischen dem vorbehaltenen Bereich und den dem Wettbewerb geöffneten Diensten, bietet jedoch keine dauerhafte Gewähr dafür, dass die Post künftig auf miteinander verknüpfte Angebote für unter Monopol stehende Dienstleistungen und dem Wettbewerb unterliegende Dienstleistungen verzichtet. (48) EuGH 23. April 1991, Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser/Macrotron, Slg. 1991, S. I-1979, Rndnrn. 21 ff. (49) Der allgemeine Briefdienst betrifft die Zustellung von Briefsendungen an die auf den Sendungen angegebene Adresse, siehe Absatz 2.3 der Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Postsektor und über die Beurteilung bestimmter staatlicher Maßnahmen betreffend Postdienste, ABl. C 39 vom 6.2.1998, S. 7. (50) Nach Absatz 2.4 der Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Postsektor (a. a. O.) beinhaltet der Dokumentenaustauschdienst weder die Abholung noch die Zustellung der beförderten Postsendungen an den Adressaten. (51) Siehe die Urteile des Gerichtshofs vom 11. April 1989, Rechtssache 66/86, Ahmed Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, Slg. 1989, S. 803, Rndnrn. 39 und 40, und vom 14. Februar 1978, Rechtssache 27/76, United Brands, Slg. 1978, S. 207, Rndnrn. 11 und 12, und das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991, Rechtssache T-30/89, Hilti, Slg. 1991, S. II-1439, Rndnr. 64. (52) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, S. 3461, Rndnr. 37, und Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Rechtssache T-83/91, Tetra Pak, Slg. 1994, S. II-755, Rndnr. 63. (53) Siehe Beschwerde vom 7. April 2000, S. 3. (54) Für die erste Gewichtsklasse bis 20 g ergibt sich nach der Formel ein Tarif, der um [ ...] % niedriger ist als der gewöhnliche Posttarif: 17 BEF - [...] % = [ ...] BEF + [MwSt.] = [ ...] BEF - [...] % = [ ....] BEF. (55) Siehe die Beschreibung der "Hauptmerkmale" eines solchen Netzes im Fax der UPEA an Hays vom 19. November 1997, Anhang 2 der Stellungnahme von Hays vom 16. Oktober 2000. (56) Dagegen hat sich La Poste gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Vereinbarung Nr. 10.000-1 gegenüber UPEA vertraglich verpflichtet, vorher bestimmte Zeiten der Zustellung und Abholung der Post im Rahmen der Business-to-business-Vereinbarung einzuhalten. La Poste ist also eine vertragliche Verpflichtung über zwei zusätzliche Dienstleistungen im Sinne des Urteils vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91, Corbeau, Slg. 1993, S. I-2533, Rndnr. 19 eingegangen, nämlich die Abholung vom Firmensitz und eine größere Zuverlässigkeit bei der Zustellung. (57) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 79. Siehe auch die Stellungnahme von La Poste vom 14. Februar 2001, S. 3. (58) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 79. Siehe auch die Stellungnahme von La Poste vom 17. Mai 2000, Rndnr. 20, Stellungnahme von La Poste vom 9. August 2001, Rndnr. 67, Stellungnahme vom 21. November 2000, Rndnrn. 25, 35 und 150, siehe ebenfalls Vereinbarung zwischen La Poste und Key Mail vom 24. Januar 2000, Anhang 11 der Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000. (59) Vorgeschichte der Vereinbarung zwischen La Poste und Key Mail vom 24. Januar 2000, Anhang 11 der Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000. (60) Stellungnahme von La Poste vom 9. August 2001, Rndnr. 67. (61) Antwort von La Poste vom 17. Mai 2000, Rndnr. 20. (62) Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000, Rndnr. 25. (63) Ebd. (64) Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000, Rndnr. 35. (65) Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000, Rndnr. 150. (66) Siehe nochmals die Auflistung der UPEA vom 19. November 1997, Anhang 2 der Stellungnahme von Hays vom 16. Oktober 2000: "Die Zeiten der Abholung und der Zustellung werden entsprechend den Wünschen der beteiligten Parteien eingegrenzt und festgesetzt." (67) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 76, und Stellungnahme von La Poste vom 17. August 2001, Punkt 19. (68) La Poste zufolge erfolgt bei 80000 Adressen in Belgien, die in ländlichen Gebieten täglich im Durchschnitt 15 Sendungen oder mehr und in städtischen Gebieten 25 Sendungen und mehr erhalten, eine "vorzeitige Zustellung" zwischen 7.00 und 9.00 Uhr morgens. Stellungnahme von La Poste vom 9. August 2001 als Antwort auf die Schreiben der Europäischen Kommission vom 17. und vom 31. Juli 2001 (im Folgenden "Stellungnahme von La Poste vom 9. August 2001" genannt), Rndnrn. 60 und 61. (69) Wie La Poste selbst in der Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 17. April 2000, Rndnr. 20, eindeutig angegeben hat. (70) Siehe die Stellungnahme von Hays vom 5. März 2001, S. 9, unter "Mit der Organisationsstruktur der Post abgestimmte Zeitpläne". (71) Siehe Artikel 19 der Vereinbarung Nr. 10.000 vom 27. Januar 2000 und die Beschreibung des "Back-up" unter Punkt 6 des Angebots von La Poste und Key Mail vom 28. Mai 1998. Siehe auch Artikel 6 der Vereinbarung zwischen La Poste und ABB: "Im Fall, dass es für La Poste unmöglich sein sollte, die Aufgaben zu erfuellen, zu denen sie sich im Rahmen des angefügten Vertrags verpflichtet hat [Vereinbarung Nr. 10.000], wird Key Mail gemäß den folgenden Modalitäten an ihre Stelle treten ..." (72) Anhang 1 der Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000. (73) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 76. (74) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 76. (75) Urteil in der Rechtssache Michelin, a. a. O., Rndnrn. 102 ff. (76) Urteil in der Rechtssache Michelin, a. a. O., Rndnrn. 92 ff. (77) Siehe Definition der betroffenen Märkte. (78) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkte 43 und 110. (79) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 110: "gemäß Artikel 10.2 der Vereinbarung 2.026 wäre die Kündigung erst am 8. April 2001 wirksam geworden, also zweieinhalb Jahre später, während nach Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten galt." (Hervorhebung von der Kommission). (80) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 164: "Die Kommission hat jedoch die 'Praxis' der Koppelung anlässlich der Wiederaufnahme der Verhandlungen zwischen La Poste und UPEA im Jahr 1999 oder zumindest nach dem Brief von La Poste an die UPEA vom 5. Januar 2000 nicht nachgewiesen". In der Stellungnahme vom 17. August 2001, Rndnr. 47, erinnert La Poste lediglich daran, dass "nach dem Brief vom 30. Oktober 1998 das Nichtvorhandensein einer Verbindung zwischen den Vereinbarungen [Business-to-business und Business-to-consumer] von La Poste mehrmals klargestellt wurde, und zwar sowohl gegenüber den Versicherungsgesellschaften als auch gegenüber den Maklern." (Unterstreichung von der Kommission). Die Kommission betont, dass sich die Entscheidung auf das Verhalten von La Poste gegenüber UPEA bezieht und daher mögliche Klarstellungen gegenüber Versicherungsgesellschaften nicht relevant sind. (81) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 100. (82) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 117. (83) Brief der UPEA an La Poste vom 22. Dezember 1999. (84) Brief der UPEA vom 12. November 1998, Anhang der Stellungnahme von La Poste vom 14. Februar 2001. (85) Auf die in diesem Zusammenhang gestellten klaren und direkten Fragen der Kommission hat La Poste nichts weiter geantwortet, als dass sie sich nicht auf Spekulationen über die Beweggründe der zur Zeit der Vorgänge verantwortlichen Angestellten einlassen wolle. (86) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 163, sowie Stellungnahme von La Poste vom 17. August 2001, Rndnr. 41. (87) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 163, siehe auch zusätzliche Stellungnahme von La Poste vom 17. August 2001, Rndnr. 37. (88) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkte 68-71, und Stellungnahme von La Poste vom 3. Juli 2000, Rndnrn. 28 f. (89) Dokument Nr. 12 der Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. (90) Siehe die Beschwerde von Hays vom 7. April 2000, S. 4. (91) Siehe Beschreibung der "Hauptmerkmale" eines "Austauschnetzes für Geschäftspost" im Fax der UPEA an Hays vom 19. November 1997, Anlage 2 der Stellungnahme von Hays vom 16. November 2000. (92) Artikel 6 der Vereinbarung zwischen La Poste und Key Mail, Anhang 11 zur Stellungnahme von La Poste vom 11. November 2000. (93) Stellungnahme von La Poste vom 14. Februar 2001, S. 3, Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mittelung der Beschwerdepunkte, Punkt 81, sowie Stellungnahme von La Poste vom 17. August 2001, Rndnr. 23. (94) Antwort von La Poste vom 12. Juli 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkte 81, 173 und 178. (95) Wirtschaftsbericht, eingereicht von Hays am 24. Juli 2001 als Anhang 11 der Stellungnahme von Hays vom 24. Juli 2001, S. 15. (96) Siehe Fußnote 14 des von Hays als Anhang 11 der Stellungnahme vom 24. Juli 2001 eingereichten Wirtschaftsberichts. (97) Siehe Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000, S. 7 f. (98) Hays merkt an, dass sich die "Kettenreaktion" nach dem Ausscheiden der Großkunden, d. h. der elf größten Versicherungsgesellschaften, weiter beschleunigt hat, da es immer weniger Nutzen brachte, in einem System zu verbleiben, das immer weniger Korrespondenten enthält, denen Dokumente geschickt werden können und von denen man auch Dokumente erhält. (99) Siehe Stellungnahme von Hays vom 25. Januar 2001, Rndnr. 55. (100) Siehe Stellungnahme von Hays vom 25. Januar 2001, Rndnr. 54. (101) Ebd. (102) Ebd. (103) Siehe Brief von La Poste an die UPEA vom 15. Juli 1998, Anhang 2 der Stellungnahme von La Poste vom 21. November 2000. Siehe auch Artikel 17 der Vereinbarungen Nr. 10.000-1 und Nr. 10.000-2. (104) Entscheidung 96/546/EG der Kommission vom 17. Juli 1996 (Sache IV/35.337 - Atla

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