Europäische Union

2002/180/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001 betreffend ein Verfahren der Anwendung von Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/37.859 — De Post — La Poste) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3644 CORR.) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32002D0180. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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7 der Vereinbarung 10.000-1), d. h. einer Menge, die die UPEA allein mit ihrer Geschäftspost nicht erreichen konnte, geht hervor, dass diese trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Vollmacht die Vereinbarung 10.000-1 im Interesse und zum Gebrauch durch ihre Mitglieder abschloss. Dies wird insbesondere durch Artikel 7 der Vereinbarung 10.000-1 bestätigt, in dem eine getrennte Rechnungslegung pro Mitglied vorgesehen ist: "auf den Rechnungen sind der Gesamtbetrag der Sendungen sowie die nach Beteiligten aufgegliederten Beträge anzugeben." Wie bereits erwähnt, erfolgt zudem gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Vereinbarung 10.000-1 die Abholung durch La Poste nicht nur vom Sitz der UPEA, sondern auch von den Versicherungsgesellschaften. Weiterhin werden gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung 10.000-1 die Uhrzeiten der Anfahrten von La Poste zwischen La Poste und den Versicherungsgesellschaften festgelegt. (33) Nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission am 6. Juni 2001 kündigte La Poste nach Eingang eines Einschreibebriefes vom 20. Juni 2001 die Business-to-business-Vereinbarung mit der UPEA. La Poste übermittelte der Kommission interne Anweisungen an alle ihre Poststellen zur sofortigen Einstellung des Business-to-business-Dienstes per 26. Juni 2001(44). Diesen Anweisungen zufolge soll der unter die Vereinbarungen über den "Vorzugstarif" fallende Dienst normal weitergeführt werden. La Poste zufolge wurde ihr Business-to-business-Dienst am 27. Juni 2001 eingestellt. La Poste informierte die Kommission, dass sie sich gleichwohl auf Wunsch der Gesellschaften AXA und Fortis zu einer letzten Abholung am 27. Juni 2001 bereit erklärt habe. Vom 28. Juni 2001 an erfolgte dann laut La Poste keinerlei Abholung mehr im Rahmen der Business-to-business-Vereinbarung(45). (34) Ab 3. Juli 2001 übertrug La Poste die Leitung der neuen Business-to-business-Postdienste einem ihrer privatrechtlichen Tochterunternehmen (nachstehend "eXbo" genannt)(46). Als eigenständige juristische Person verfügt die Firma eXbo über eine gesonderte Rechnungsführung. Wenn die Übertragung wirksam geworden ist, wird La Poste keine Business-to-business-Postdienste mehr anbieten. Mit E-Mail vom 28. Juni 2001 übermittelte eXbo der UPEA ein Angebot für einen gegenseitigen Dokumentenaustausch im Rahmen eines geschlossenen Benutzerkreises ohne spezielle Abholung und Zustellung ausschließlich für Versicherungsgeschäftspost(47). II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Anwendbarkeit von Artikel 82 EG-Vertrag (35) La Poste ist ein Unternehmen, das gegen Entgelt Dienstleistungen auf verschiedenen Postmärkten erbringt. Es handelt sich also um ein Unternehmen im Sinne der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags und zwar unabhängig davon, wie La Poste organisiert ist, und davon, ob sie als öffentliches oder privates Unternehmen handelt(48). B. Die betroffenen Märkte (36) Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung sind zwei Märkte relevant. Erstens der Markt des allgemeinen Briefdienstes, der dem Briefwechsel der "Allgemeinheit" dient. Auf diesem Markt hat La Poste ihre Stellung als Marktführer missbraucht. Zweitens der Markt der Business-to-business-Postdienstleistung, die einer geschlossenen Benutzergruppe zum Austausch ihrer "Geschäftspost" dient. Auf diesem Markt hat sich der Missbrauch ausgewirkt. (37) Der allgemeine Briefdienst(49) ist durch das Postmonopol geschützt, soweit das Gewicht der Sendungen unter 350 g liegt. La Poste hat in Belgien gemäß Artikel 144 h Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 in der durch königlichen Erlass vom 9. Juni 1999 geänderten Fassung das Postmonopol inne. Zudem ergab die Untersuchung der Kommission, dass in Belgien keine privaten Unternehmen im allgemeinen Briefdienst für Sendungen mit einem Gewicht über 350 g tätig sind. La Poste ist also das einzige im allgemeinen Briefdienst aktive Unternehmen. Der Business-to-consumer-Dienst gehört zum Markt des allgemeinen Briefdienstes. (38) Der Business-to-business-Dienst, der einer geschlossenen Benutzergruppe zum Austausch ihrer "Geschäftspost" angeboten wird, ist durch besondere Eigenschaften gekennzeichnet(50), die ihn von anderen Grundleistungen der Post unterscheiden, sodass er kaum durch diese substituierbar ist und in einem nur unwesentlichen Wettbewerbsverhältnis zu ihnen steht(51). In diesem Rahmen muss die Austauschbarkeit von Produkten oder Dienstleistungen in Abhängigkeit von ihren objektiven Eigenschaften sowie der Nachfragestruktur, dem Angebot auf dem Markt und den Wettbewerbsbedingungen bewertet werden(52). Im vorliegenden Fall hat die Frage nach der Substituierbarkeit ergeben, dass die Business-to-business-Dienstleistung und die Business-to-consumer-Dienstleistung zwei unterschiedliche Märkte darstellen. a) Substituierbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Nachfrage (39) Die Nachfrage betreffend ist die Substituierbarkeit der beiden Dienstleistungen gering. Folglich besteht keine Kreuzpreiselastizität der Nachfrage. Aus dem Blickwinkel der Benutzer unterscheiden sich die Business-to-business-Dienste klar von den Business-to-consumer-Diensten und sind nicht gegen diese austauschbar, weil die Business-to-business-Dienste durch die Einrichtung eines integralen Postnetzes, das einen Zuwachs an Effizienz ermöglicht, eine im Verhältnis zum allgemeinen Briefdienst viel günstigere Tarifierung anbieten können. Dieser Tarif beträgt - 40 % ohne MwSt. für den DX-Dienst von Hays(53) und [...] für den Business-to-business-Dienst von La Poste(54). (40) Im Gegensatz zu den Business-to-business-Diensten bietet der allgemeine Briefdienst weder die Abholung noch die Zustellung der Sendungen zu vorher bestimmten, innerhalb bestimmter Grenzen nach den "den Wünschen der Kunden"(55) festgesetzten Zeiten und gewährleistet somit nicht die Auslieferung der eingegangenen Sendungen zu einer sehr frühen Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr, spätestens jedoch zur Öffnungszeit der Büros, und die Abholung der ausgehenden Post zu einer möglichst späten Zeit, d. h. bei Büroschluss zwischen 16.00 und 18.00 Uhr, was den Kunden eine unverzügliche Bearbeitung der Sendungen ermöglicht(56). La Poste selbst betrachtet ihren Business-to-business-Dienst als "eine Anpassung des vorhandenen Postdienstes"(57). Im Gegensatz zum allgemeinen Briefdienst wird der Business-to-business-Dienst, um die erforderliche Verlässlichkeit zu garantieren, über ein speziell für die diesem Dienst angeschlossenen Kunden eingerichtetes Netz angeboten, sodass jegliche Quelle von Störungen im allgemeinen Postnetz umgangen und das Risiko des Verlustes von Sendungen minimiert wird. Zudem verfügt der Business-to-business-Dienst anders als der allgemeine Briefdienst über ein Back-up, das eine zusätzliche Sicherheit im Fall eines Poststreiks bietet. (41) Die Unterscheidung zwischen dem allgemeinen Briefdienst und dem Business-to-business-Dienst wird im Übrigen von La Poste selbst mehrfach bestätigt(58): - Laut der Vereinbarung zwischen ABB und La Poste vom 24. Januar 2000 müssen La Poste und ABB ihre Angebote verbinden, "um bestimmten spezifischen Anforderungen des Versicherungssektors genügen zu können"(59). (Unterstreichung von der Kommission). Diese Vereinbarung vom 24. Januar 2000, die zwischen La Poste und ABB eigens zu dem Zweck geschlossen wurde, die beiden Partner in die Lage zu versetzen, den Anforderungen der Versicherungsgesellschaften zu genügen, ist ein Hinweis darauf, dass La Poste den allgemeinen Briefdienst für nicht geeignet hält, den besonderen Anforderungen der Versicherungsgesellschaften zu entsprechen. - In ihrer Stellungnahme vom 9. August 2001 beschreibt La Poste die Dienstleistung im Rahmen der Business-to-business-Vereinbarung als "...eine spezifische Kategorie von Post, nämlich die Post, die sich die Versicherungsgesellschaften und die Versicherungsmakler untereinander zuschicken. Diese wird als 'Geschäftspost' bezeichnet und ist Gegenstand eines zusätzlichen Preisnachlasses in den Vereinbarungen 10.000"(60). (Unterstreichung von der Kommission). La Poste ist also der Meinung, dass es sich bei der Post, die sich die Versicherungsgesellschaften und die Versicherungsmakler gegenseitig zuschicken, um eine "spezifische Kategorie von Post" handelt. - Von der ersten Antwort von La Poste auf das Auskunftsersuchen der Kommission an hat La Poste den Business-to-business-Dienst als einen Dienst eingestuft, der über die "Grundleistungen" der Post hinausgeht(61). - Zudem beschreibt La Poste in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2000 ihren Business-to-business-Dienst als eine Dienstleistung, die entwickelt wurde, um ein "neues System der Postbearbeitung innerhalb des Versicherungssektors anzubieten"(62), dessen Einführung "von der Branche gewünscht" wurde und das den Erwartungen der Versicherungsgesellschaften und Versicherungsmakler besser entsprach als der allgemeine Briefdienst(63). - La Poste zufolge entspricht La Poste/ABB mit der Entwicklung dieses "neuen Dienstes der Bearbeitung von Geschäftspost besser den Erwartungen der Versicherungsgesellschaften und der Versicherungsmakler. Dies ermöglicht den Eintritt eines neuen Dienstleisters auf dem Gebiet der Bearbeitung von Geschäftspost dieser Unternehmen, auf dem sich Hays seit etwa zwanzig Jahren etabliert hatte, ohne sich dem Wettbewerb in irgendeiner Form stellen zu müssen"(64). (Unterstreichung von der Kommission), - La Poste zufolge bedeutet also die Einführung eines neuen Dienstes der Bearbeitung von Business-to-business-Post "den Eintritt eines neuen Dienstleisters mit beherrschender oder auch nicht beherrschender Stellung auf den benachbarten Märkten in einen Dienstleistungssektor, auf dem es vorher keinen Wettbewerb gab..."(65). (Unterstreichung von der Kommission), - Laut Artikel 5 Absatz 3 der Business-to-business-Vereinbarung hat sich La Poste gegenüber UPEA vertraglich verpflichtet, bei der Zustellung und der Abholung der unter die Business-to-business-Vereinbarung fallenden Post vorbestimmte Zeiten einzuhalten, die zwischen dem Teilnehmer und dem Büroleiter der betreffenden Poststelle vereinbart wurden. Diese Verpflichtung entspricht genau dem Bedarf der Versicherungsgesellschaften nach einer unverzüglichen Bearbeitung ihrer Eingangspost direkt nach Öffnung der Büros und der Einlieferung der Ausgangspost bei Büroschluss(66). (42) Angesichts der zuvor von La Poste selbst gebrauchten eindeutigen Formulierungen zur Beschreibung ihres einer geschlossenen Benutzergruppe angebotenen Business-to-business-Dienstes erscheint es wenig glaubwürdig, wenn La Poste in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorbringt, dass die Einlieferung und Aushändigung zu vorher bestimmten Zeiten keine besondere Eigenschaft oder zusätzliche Leistung des Business-to-business-Dienstes, sondern lediglich eine "organisatorische Maßnahme" sei, die La Poste allen Kunden anbiete, bei denen eine so große Menge an Post anfällt, die nicht über öffentliche Briefkästen aufgegeben werden kann(67). Obwohl La Poste schon Anfang der achtziger Jahre ein System der vorzeitigen Zustellung eingerichtet hat(68), liegt auf der Hand, dass der integrale Business-to-business-Dienst, der von La Poste im Rahmen der Business-to-business-Vereinbarung angeboten wurde, in mehrfacher Hinsicht über eine "vorzeitige Zustellung" hinausgeht(69): - Das "integrale Postnetz" des Business-to-business-Dienstes beschränkt sich nicht darauf, eine frühzeitige Zustellung zwischen 7.00 und 9.00 Uhr ohne jede vertragliche Zusage bezüglich der genauen Uhrzeit der Zustellung anzubieten. - Die perfekte Übereinstimmung zwischen den Bedürfnissen der Kundschaft und der von La Poste in Artikel 5 Absatz 3 der Business-to-business-Vereinbarung eingegangenen Verpflichtung beweist, dass die Festsetzung vorher bestimmter Zeiten wesentlich mehr ist als eine "interne organisatorische Maßnahme". - La Poste bestreitet nicht, dass die mit jedem Kunden gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Vereinbarung Nr. 10.000-1 vereinbarten Zeiten für die Zustellung am Morgen und die Abholung zwischen 16.00 und 18.00 Uhr von der Aufnahme des Business-to-business-Dienstes an bis zu seiner Einstellung stets eingehalten wurden(70). b) Substituierbarkeit unter dem Gesichtspunkt des Angebots (43) Angebotsseitig unterscheiden sich die Märkte für Business-to-business-Dienstleistungen und für Business-to-consumer-Dienstleistungen offensichtlich erheblich voneinander. Für Business-to-business-Dienstleistungen ist ein hohes Maß an Zuverlässigkeit erforderlich. So machte die vom Versicherungssektor für den weiter oben erwähnten Dokumentenaustausch geforderte Zuverlässigkeit es notwendig, vom öffentlichen Postnetz getrennte Infrastrukturen zu schaffen. Zudem ermöglicht die Einrichtung eines spezifischen, einem bestimmten Zweck vorbehaltenen Netzes eine schnellere Bearbeitung der Post einer geschlossenen Benutzergruppe, als es im traditionellen Postdienst möglich ist. Die Beschränkung auf die diesem Dienst angeschlossenen Kunden ermöglicht zudem die Minimierung des Verlustrisikos. Nur ein Postdienst, der für eine geschlossene Benutzergruppe arbeitet, kann die Möglichkeit, dass Briefe verloren gehen, effizient verringern. Außerdem bietet der Business-to-business-Dienst im Gegensatz zum allgemeinen Briefdienst ein Sicherheitssystem und damit eine Garantie, die der allgemeine Briefdienst nicht bietet(71). (44) Wie La Poste zu Recht bemerkte, ist die Nichtsubstituierbarkeit dadurch begründet, dass La Poste in diesen kommerziellen Angeboten, beginnend mit dem ersten Angebot vom 11. August 1997(72), die "tägliche Abholung von jedem Kontaktpunkt ([...]) Montag bis Freitag in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr (Stadt und Land) zusagt" (Unterstreichung von der Kommission). (45) Noch deutlicher wird die Nichtsubstituierbarkeit betreffend die Nachfrage im verbundenen Angebot von La Poste und ABB an die UPEA vom 28. Mai 1998, in dem "die Einrichtung eines Abhol- und Zustellnetzes für die Geschäftspost des Versicherungssektors im weitesten Sinne (Gesellschaften, Versicherungsmakler und ggf. noch zu bestimmende Partner)" zugesagt wird (Unterstreichung von der Kommission). (46) In ihrem Angebot vom 28. Mai 1998 erläutern La Poste und ABB, dass der "Mehrwert" einer Partnerschaft La Poste/ABB, "die dem Ziel dient, ein auf die Erwartungen des Versicherungssektors zugeschnittenes, integrales Netz zu schaffen," in der "Anpassungsfähigkeit und Flexibilität der neu geschaffenen Struktur" besteht und dass dieses Netz "veränderbar und anpassbar an die Bedürfnisse eines jeden Partners" ist (Unterstreichung von der Kommission). (47) Zudem erklärt La Poste in Punkt VIII ihres Angebots vom 15. Juli 1998: "Um eine Infrastruktur aufbauen zu können, die die tägliche Abholung und Zustellung der Post ermöglicht, erscheint uns eine Mindestzusage von [...] Sendungen im Jahr als angemessene Diskussionsgrundlage", wobei die Möglichkeit bestand, dieses Netz zu erweitern, "wofür eine Vorankündigungsfrist von einigen Wochen nötig ist, die uns den Aufbau der notwendigen Strukturen ermöglicht" (Unterstreichung von der Kommission). (48) Wie in Artikel 5 Absatz 4 der Business-to-business-Vereinbarung Nr. 10.000-1 zu Recht bemerkt wurde, ist die Nichtsubstituierbarkeit auch dadurch begründet, dass im Gegensatz zum allgemeinen Briefdienst die private Gesellschaft Key Mail, die nicht im Besitz des Postmonopols ist, "... zuständig für die Verbindung, das Sortieren und die Zählung der Sendungen im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung ist"; dass in Artikel 19 der Business-to-business-Vereinbarung festgelegt ist: "La Poste und Key Mail verpflichten sich gegenseitig, wenn nötig, die jeweils dem Anderen übertragenen Aufgaben zu übernehmen"; dass Artikel 6 Absatz 5 der Business-to-business-Vereinbarung vorsieht: "Um die besondere Dringlichkeit der Sendungen zu betonen, wird auf der Vorderseite jeder Sendung ein deutlich sichtbarer Strichkode angebracht"; und dass schließlich Artikel 18 festlegt: "Um die dringende Bearbeitung der Sendungen zu gewährleisten, müssen an diesen, wie in Artikel 6.3 und 6.5 vorgesehen, Erkennungszeichen angebracht werden." (49) Unter diesen Umständen ist die Behauptung von La Poste nicht stichhaltig, der Business-to-business-Dienst sei nicht über ein "Sondernetz" erfolgt(73). Außerdem ändert im Gegensatz zur Behauptung von La Poste auch die Tatsache, dass die Zustellung der Post im Rahmen der Business-to-business-Vereinbarungen von den normalen oder den für die "vorzeitige Zustellung"(74) zuständigen Briefträgern durchgeführt wird, nichts daran, dass La Poste ein eigenes Netz für das Einsammeln und die Zustellung von Business-to-business-Post geschaffen hat, das ungefähr 1400 Benutzer (Versicherungsgesellschaften und Versicherungsmakler) miteinander verbindet, die in der Vereinbarung Nr. 10.000-1 als "Teilnehmer" bezeichnet werden und an allen Werktagen über dieses ausschließlich diesem Zweck vorbehaltenen Netz bedient werden. Diese Benutzer werden täglich zu ganz genau bestimmten Zeiten beliefert, was somit außerhalb der normalen Zustellungen von La Poste erfolgt. (50) Zudem schließt im Gegensatz zur Behauptung von La Poste die Schaffung eines "Sondernetzes" nicht aus, dass das Personal, das im Rahmen der Universaldienste für La Poste arbeitet, auch zur Erbringung von Sonderdienstleistungen wie dem Business-to-business-Dienst eingesetzt werden kann, denn das Postnetz ist keine feste Infrastruktur, die ausschließlich für bestimmte Dienste benutzt werden kann. Das Personal eines Anbieters öffentlicher Postdienstleistungen ist nicht ein für alle Male einer bestimmten Dienstleistung "zugeteilt", sondern kann im Gegenteil vielfältige Aufgaben erfuellen, und zwar sowohl in einem vorbehaltenen Sektor als auch in Sektoren, die dem Wettbewerb unterliegen. (51) Der räumlich relevante Markt beim allgemeinen Postbriefdienst ist Belgien. Dies liegt vor allem am Exklusivrecht, das La Poste in Belgien innehat. Der räumlich relevante Markt beim Business-to-business-Dienst, der einer geschlossenen Benutzergruppe zum Austausch ihrer "Geschäftspost" angeboten wird, ist ebenfalls Belgien. Dies hängt damit zusammen, dass die Dienstleister gegenwärtig im Allgemeinen auf der nationalen Ebene arbeiten, weil die meisten Kunden der Business-to-business-Dienste ihren Sitz in Belgien haben. Jedoch beweist das Beispiel von Hays DX, dass die betreffende Dienstleistung, für die keine besonderen oder ausschließlichen Rechte zugunsten der in Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag genannten Wirtschaftsbeteiligten bestehen, die Tendenz hat, sich über das nationale Hoheitsgebiet hinaus auszudehnen. So haben die Business-to-business-Kunden von Hays bereits seit Mai 1995 die Möglichkeit des Dokumentenaustauschs mit Versicherungsgesellschaften, die an das irische, französische und britische Netz angeschlossen sind. C. Beherrschende Stellung (52) La Poste ist Inhaberin des Postmonopols gemäß der Definition in Artikel 144 h Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 in der durch königlichen Erlass geänderten Fassung. Sie nimmt also auf dem belgischen Markt des allgemeinen Briefdienstes für Sendungen mit einem Gewicht unter 350 g eine beherrschende Stellung ein. Darüber hinaus erstreckt sich die beherrschende Stellung von La Poste mangels anderer privater Unternehmen, die im Bereich des Basispostdienstes für Briefsendungen mit einem Gewicht über 350 g tätig sind, auf den gesamten Basispostbriefdienst, unabhängig von der durch die belgische Gesetzgebung festgelegten Gewichts- bzw. Preisgrenze für den vorbehaltenen Bereich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften stellt das Gebiet eines Mitgliedstaates einen wesentlichen Teil des gemeinsamen Marktes dar(75). D. Missbrauch einer Markt beherrschenden Stellung (53) Nach Artikel 82 Buchstabe d) EG-Vertrag kann ein solcher Missbrauch bestehen "in der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen". (54) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs bezüglich gekoppelter Angebote im Sinne von Artikel 82 Unterabsatz 2 Buchstabe d) ist ganz eindeutig. Schon aus der Rechtssache Michelin(76) geht hervor, dass es einem Unternehmen, das eine marktbeherrschende Stellung innehat und verschiedene Produktgruppen anbietet, grundsätzlich nicht erlaubt ist, die Gewährung eines Preisvorteils für Verkäufe auf einem bestimmten Markt von der Erreichung eines Verkaufziels auf einem anderen Markt abhängig zu machen. (55) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Business-to-consumer-Postdienst, der unter das Monopol fällt, und der Business-to-business-Dienst, der einer geschlossenen Benutzergruppe angeboten wird, zwei gesonderte Dienste darstellen(77) und dass La Poste die am 30. Oktober 1998 ausgesprochene Kündigung der Business-to-consumer-Vereinbarung, nach der die UPEA einen "Vorzugstarif" erhielt, bis zur Unterzeichnung der Business-to-business-Vereinbarung durch die UPEA am 27. Januar 2000 aufrechterhielt, hat La Poste die Gewährung des "Vorzugstarifs" für die Business-to-consumer-Post, die unter das Monopol fällt (Vereinbarung Nr. 2026), davon abhängig gemacht hat, dass die UPEA die zusätzliche Dienstleistung der Business-to-business-Post (Vereinbarung Nr. 10.000-1) in Anspruch nimmt. La Poste hat damit einen Missbrauch im Sinne von Artikel 82 Unterabsatz 2 Buchstabe d) EG-Vertrag begangen. (56) Unter diesen Umständen ist die Behauptung von La Poste nicht stichhaltig, dass die Verbindung zwischen diesen Vorgängen, die aufgrund der Kündigung vom 30. Oktober 1998 möglicherweise bestand, ohnehin nur von sehr kurzer Dauer gewesen wäre, da die UPEA am 5. Januar 2000, also vor der Unterzeichnung der Vereinbarungen Nr. 2026 und Nr. 10.000-1, mitgeteilt wurde, dass kein Zusammenhang zwischen den beiden Vorgängen bestehe(78). Da die Kündigung erst am 8. April 2001 wirksam geworden wäre(79), hatte sie einen Langzeiteffekt. Da La Poste diese Kündigung nicht zurücknahm, war klar, dass der "Vorzugstarif" der Business-to-consumer-Vereinbarung mit dem 9. April 2001 auslaufen würde. Die Verhandlungen über die Business-to-business-Post zwischen La Poste/ABB und UPEA wurden unter der ständigen Drohung geführt, dass der Vorzugstarif nach dem 8. April 2001 für die UPEA und ihre Mitglieder nicht mehr gelten würde. Mit der einfachen Erklärung vom 5. Januar 2000 über das Nichtvorhandensein eines Zusammenhangs zwischen den beiden Vereinbarungen hatte La Poste die aus der Kündigung vom 30. Oktober 1998 hervorgehende Drohung keineswegs zurückgenommen. Unter diesen Umständen kann das Weiterbestehen der Koppelungspraktik auch nach dem 5. Januar 2000 nachgewiesen werden(80). Die Kündigung vom 30. Oktober 1998 ist kein "einmaliger Vorgang", der ohne Einfluss auf die Entscheidung der UPEA zugunsten der Business-to-business-Vereinbarung blieb(81), sondern eine Maßnahme, die mittels der Rücknahme eines bedeutenden finanziellen Vorteils betreffend die Business-to-consumer-Post einen nachdrücklichen Anreiz darstellte, die von La Poste/ABB angebotene Business-to-business-Vereinbarung zu unterschreiben. Die Kündigung war also geeignet, der UPEA die Vereinbarung über den Business-to-business-Dienst am 27. Januar 2000 aufzuzwingen, um am selben Tag eine Verlängerung des Vorzugstarifs zu erhalten. (57) Allein die gleichzeitige Unterzeichnung der beiden Übereinkünfte hat eine Veränderung der Haltung von La Poste bezüglich der Verlängerung der Business-to-consumer-Vereinbarung bewirkt. Da La Poste ihre Haltung bezüglich einer Verlängerung der Business-to-consumer-Vereinbarung erst am 27. Januar 2000 änderte, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem die UPEA die Unterzeichnung der Business-to-business-Vereinbarung vornahm, ist nicht glaubhaft, dass die gleichzeitige Unterzeichnung der beiden Übereinkünfte aus "rein organisatorischen" Gründen und auf Wunsch der UPEA vorgenommen wurde(82). Da die Drohung, der "Vorzugstarif" würde spätestens am 8. April 2001 auslaufen, tatsächlich erst am 27. Ja

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.