Europäische Union

2009/477/EG: Beschluss des Rates vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975  mit den seither vorgenommenen Änderungen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-01

Quellenkennung: 32009D0477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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chtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen, Dächer und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von außen ge­ öffnet oder geschlossen werden können. Die Führung des Schiebeplanendachs, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Behälter nach Sicherung der Ver­ schlussvorrichtungen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Ein Beispiel für eine mögliche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften bei­ gefügten Zeichnung Nr. 10 dargestellt. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 98 ▼B Zeichnung 1 SCHUTZDECKE, AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 99 ▼B Zeichnung 2 SCHUTZDECKE, AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 100 ▼B Zeichnung 3 SCHUTZDECKE, AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGESCHWEISST 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 101 ▼B Zeichnung 4 AUSBESSERUNG DER SCHUTZDECKE 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 102 ▼B Zeichnung 5 MUSTER EINER ZWINGE 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 103 ▼B Zeichnung 6 BEISPIEL FÜR EIN SCHUTZDECKENVERSCHLUSSSYSTEM 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 104 ▼B Zeichnung 7 BEISPIEL EINER AN EINEM SPEZIALRAHMEN BEFESTIGTEN SCHUTZDECKE 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 105 ▼B Zeichnung 8 SCHUTZDECKENVERSCHLUSSSYSTEM AN DEN ÖFFNUNGEN ZUM BELADEN UND ENTLANDEN 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 106 ▼M6 Zeichnung 9 BEISPIEL FÜR DIE KONSTRUKTION EINES BEHÄLTERS MIT SCHIEBEPLANEN 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 107 ▼M6 Zeichnung Nr. 9, Fortsetzung: 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 108 ▼M6 Zeichnung Nr. 9, Fortsetzung: 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 109 ▼M6 Zeichnung 10 BEISPIEL FÜR DIE KONSTRUKTION EINES BEHÄLTERS MIT DACHSCHIEBEPLANE 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 110 ▼M6 Zeichnung Nr. 10, Fortsetzung: 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 111 ▼M6 Zeichnung Nr. 10, Fortsetzung: 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 112 ▼B TEIL II VERFAHREN BEI DER ZULASSUNG VON BEHÄLTERN, DIE DEN TECHNISCHEN BEDINGUNGEN DES TEILS I ENTSPRECHEN Allgemeines 1. Behälter können zum Warentransport unter Zollverschluss zugelassen werden a) auf der Herstellungsstufe nach Konstruktionstyp (Verfahren für die Zu­ lassung auf der Herstellungsstufe) oder b) auf einer späteren Stufe als der der Herstellung entweder einzeln oder für eine bestimmte Zahl von Behältern des gleichen Typs (Verfahren für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung). Gemeinsame Bestimmungen für beide Zulassungsverfahren 2. Die für die Zulassung zuständige Behörde stellt dem Antragsteller nach der Zulassung ein Verschlussanerkenntnis (eine Zulassungsbescheinigung) aus, das (die) entweder für eine zahlenmäßig unbegrenzte Serie von Behältern des zugelassenen Typs oder für eine bestimmte Zahl von Behältern gilt. 3. Der Inhaber der Zulassung muss, bevor zugelassene Behälter zum Waren­ transport unter Zollverschluss benutzt werden, daran eine Zulassungstafel anbringen. 4. Die Zulassungstafel muss fest an einer gut sichtbaren Stelle neben etwaigen anderen für amtliche Zwecke bestimmte Tafeln angebracht werden. 5. Die Zulassungstafel nach dem in Anlage 1 zu diesem Teil abgebildeten Muster 1 besteht aus einer mindestens 20 cm mal 10 cm großen Metalltafel. Die Fläche der Tafel muss die folgenden Angaben mindestens in französi­ scher oder englischer Sprache in vertiefter oder erhabener Prägung oder in einer anderen dauerhaft lesbaren Schrift tragen: a) die Worte „Agréé pour le transport sous scellement douanier“ oder „Ap­ proved for transport under customs seal“; b) die Bezeichnung des Landes, in dem der Behälter zugelassen worden ist, entweder ausgeschrieben oder durch das im internationalen Kraftfahr­ zeugverkehr verwendete Unterscheidungszeichen, sowie die Nummer (Ziffern, Buchstaben usw. des Verschlussanerkenntnisses (der Zulas­ sungsbescheinigung) und das Zulassungsjahr (z. B. NL/26/73 für Nieder­ lande, Verschlussanerkenntnis/Zulassungsbescheinigung Nr. 26 von 1973); c) die dem Behälter vom Hersteller gegebene laufende Nummer (Fabrikati­ onsnummer); d) wenn der Behälter nach dem Typ zugelassen ist, die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Behältertyps. 6. Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muss er, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt wer­ den, der für seine Zulassung maßgebend war, damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht. 7. Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung; er muss, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss ver­ wendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden. Sonderbestimmungen für die Zulassung nach Konstruktionstyp auf der Herstellungsstufe 8. Werden Behälter eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach Kon­ struktionstyp beantragen. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 113 ▼B 9. Der Hersteller muss in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buch­ staben angeben, die er dem Behältertyp, dessen Zulassung er beantragt, gibt. 10. Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschrei­ bung des zuzulassenden Behältertyps beizufügen. 11. Der Hersteller muss sich schriftlich verpflichten, a) der zuständigen Behörde die Behälter des betreffenden Typs, die sie prüfen möchte, vorzuführen; b) der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betref­ fenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Behälter zu gestatten; c) der zuständigen Behörde jede, auch die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung anzuzeigen; d) auf den Behältern an einer sichtbaren Stelle zusätzlich zu den Angaben auf der Zulassungstafel die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer in der Serie des betreffenden Typs (Fabrikationsnummer) anzubringen; e) ein Verzeichnis der hergestellten Behälter der zugelassenen Bauart zu führen. 12. Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen, damit sie zugelassen werden kann. 13. Es wird keine Zulassung nach Konstruktionstyp erteilt, ohne dass sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Behälter dieses Typs davon überzeugt hat, dass die Behälter den technischen Bedin­ gungen von Teil I entsprechen. 14. Wird ein Behältertyp zugelassen, so wird dem Antragsteller ein einziges Verschlussanerkenntnis (eine einzige Zulassungsbescheinigung) nach dem in Anlage 2 zu diesem Teil abgedruckten Muster II erteilt, das (die) für sämtliche nach der Beschreibung des zugelassenen Typs hergestellte Behälter gilt. Dieses Verschlussanerkenntnis (diese Zulassungsbescheinigung) berech­ tigt den Hersteller, an jedem Behälter der Serie des Typs eine Zulassungs­ tafel nach Absatz 5 anzubringen. Besondere Bestimmungen für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung 15. Ist die Zulassung auf der Herstellungsstufe nicht beantragt worden, so kann der Eigentümer, der Halter oder der Vertreter des einen oder des anderen die Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen, bei der es ihm möglich ist, den oder die Behälter vorzuführen, deren Zulassung beantragt wird. 16. In jedem Zulassungsantrag nach Absatz 15 muss die laufende Nummer (Fa­ brikationsnummer) angegeben werden, die der Hersteller auf dem einzelnen Behälter angebracht hat. 17. Die zuständige Behörde prüft die nach ihrem Ermessen nötige Zahl von Behältern und stellt, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die Behälter den technischen Bedingungen von Teil I entsprechen, ein Verschlussaner­ kenntnis (eine Zulassungsbescheinigung) nach dem in Anlage 3 zu diesem Teil abgedruckten Muster III aus, das (die) nur für die Zahl der zugelassenen Behälter gilt. Dieses Verschlussanerkenntnis (diese Zulassungsbescheini­ gung), in dem (der) die laufende Fabrikationsnummer der Behälter, für die es (sie) gilt, anzugeben ist, berechtigt den Antragsteller, an jedem so zuge­ lassenen Behälter die Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 114 ▼B Anlage 1 Muster I Zulassungstafel (Englische Fassung) Muster I Zulassungstafel (französische Fassung) 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 115 ▼B Anlage 2 Muster II 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 116 ▼B WICHTIGER HINWEIS (Anlage 7 Teil II Absätze 6 und 7 zum Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975) 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 117 ▼B Anlage 3 Muster III 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 118 ▼B WICHTIGER HINWEIS (Anlage 7 Teil II Absätze 6 und 7 zum Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975) 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 119 ▼B TEIL III ERLÄUTERUNGEN Die in Anlage 6 dieses Übereinkommens enthaltenen Erläuterungen zu Anlage 2 gelten sinngemäß für Behälter, die nach den Bestimmungen dieses Überein­ kommens zum Transport unter Zollverschluss zugelassen sind. 7.I.4.6a) Teil I Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a Die Zeichnung in Anlage 7 Teil III zeigt eine zollamtlich zulässige Vorrichtung zur Befestigung der Schutzdecke um die Eckpfosten. 7.II.5d) Teil II Absatz 5 Buchstabe d Werden zwei Behälter mit Schutzdecken, die beide für den Warentransport unter Zollverschluss zugelassen sind, so miteinander verbunden, dass sie einen ein­ zigen Behälter mit einer einzigen Schutzdecke bilden und auch gemeinsam die Bedingungen für den Warentransport unter Zollverschluss erfüllen, so wird hier­ für kein gesondertes Verschlussanerkenntnis (keine gesonderte Zulassungs­ bescheinigung) oder gesonderte Zulassungstafel verlangt. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 120 ▼B VORRICHTUNG ZUR BEFESTIGUNG DER SCHUTZDECKE UM DIE ECKPFOSTEN 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 121 ▼B ANLAGE 8 ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNGEN DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES UND DER TIR-KONTROLLKOMMISSION ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNG DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES Artikel 1 i) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses. ii) Der Ausschuss kann beschließen, die zuständigen Verwaltungen der in Ar­ tikel 52 Absatz 1 dieses Übereinkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn Fragen behandelt werden, die für sie von Interesse sind. Artikel 1a (1) Der Ausschuss prüft jeden Vorschlag für eine Änderung des Übereinkom­ mens nach Maßgabe des Artikels 59 Absätze 1 und 2. (2) Der Ausschuss überwacht die Anwendung des Übereinkommens und prüft jede von den Vertragsparteien, Verbänden und internationalen Organisationen im Rahmen des Übereinkommens getroffene Maßnahme und ihre Übereinstimmung mit dem Übereinkommen. (3) Über die TIR-Kontrollkommission überwacht und unterstützt der Verwal­ tungsausschuss die Anwendung des Übereinkommens auf nationaler und interna­ tionaler Ebene. ▼M7 (4) Der Ausschuss erhält und untersucht den geprüften Jahresabschluss und den oder die Prüfbericht(e) der internationalen Organisation gemäß den Ver­ pflichtungen in Anlage 9 Teil III. Im Laufe der Untersuchung und unter Berück­ sichtigung ihres Umfangs kann der Ausschuss verlangen, dass die internationale Organisation oder der unabhängige externe Prüfer zusätzliche Informationen, Präzisierungen oder Unterlagen bereitstellt. (5) Unbeschadet der in Absatz 4 genannten Untersuchung ist der Ausschuss berechtigt, auf der Grundlage einer Risikobewertung zu verlangen, dass zusätz­ liche Untersuchungen vorgenommen werden. Der Ausschuss beauftragt die TIR-Kontrollkommission oder die zuständigen Dienststellen der Vereinten Natio­ nen mit der Durchführung der Risikobewertung. Unter Berücksichtigung der Risikobewertung der TIR-Kontrollkommission oder der zuständigen Dienststellen der Vereinten Nationen legt der Ausschuss den Umfang der zusätzlichen Untersuchungen fest. Die Ergebnisse aller in diesem Artikel genannten Untersuchungen sind von der TIR-Kontrollkommission aufzubewahren und allen Vertragsparteien zur gebüh­ renden Berücksichtigung bereitzustellen. (6) Das Verfahren für die Durchführung der zusätzlichen Untersuchungen ist vom Ausschuss zu genehmigen. ▼B Artikel 2 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt für den Ausschuss die Sekretariatsaufgaben. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 122 ▼B Artikel 3 Der Ausschuss wählt auf der ersten Tagung jedes Jahres den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Artikel 4 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission für Europa jährlich sowie auf Antrag der zuständigen Verwaltungen von mindestens fünf Staaten, die Vertragsparteien sind, den Aus­ schuss ein. Artikel 5 Über Vorschläge wird abgestimmt. Jeder Staat, der Vertragspartei ist und auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme. Vorschläge, die keine Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens sind, werden vom Ausschuss mit der Mehr­ heit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens sowie Entscheidungen nach Artikel 59 und Artikel 60 dieses Übereinkommens werden mit einer Zwei­ drittelmehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Artikel 6 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Staaten, die Vertragsparteien sind, vertreten ist. Artikel 7 Vor Abschluss der Tagung hat der Ausschuss seinen Bericht anzunehmen. Artikel 8 Soweit in dieser Anlage nichts bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Wirt­ schaftskommission für Europa, es sei denn, der Ausschuss entscheidet anders. ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNG DER TIR-KONTROLLKOMMISSION Artikel 9 (1) Die nach Artikel 58b vom Verwaltungsausschuss eingerichtete Kontroll­ kommission besteht aus neun Mitgliedern verschiedener Vertragsparteien des Übereinkommens. Der TIR-Sekretär nimmt an den Sitzungen der Kommission teil. (2) Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission werden vom Verwaltungsaus­ schuss mit der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder ge­ wählt. Die Amtszeit jedes Mitglieds der TIR-Kontrollkommission beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission können wiedergewählt wer­ den. Die Aufgaben der TIR-Kontrollkommission werden vom TIR-Verwaltungs­ ausschuss festgelegt. Artikel 10 Die TIR-Kontrollkommission a) überwacht die Anwendung des Übereinkommens, einschließlich des Bürg­ schaftssystems, und erfüllt die ihr vom Verwaltungsausschuss übertragenen Aufgaben; 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 123 ▼B b) überwacht die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihre Verteilung an die Verbände; diese Aufgabe kann von einer der in Artikel 6 genannten zugelassenen internationalen Organisationen wahrgenommen werden; c) koordiniert und fördert den Austausch vertraulicher Mitteilungen und sons­ tiger Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien; d) koordiniert und fördert den Austausch von Informationen zwischen den zu­ ständigen Behörden der Vertragsparteien, den Verbänden und den interna­ tionalen Organisationen; e) erleichtert die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, Verbänden, Versicherungsgesellschaften und internationalen Organisationen unbeschadet des Artikels 57 über die Beilegung von Streitigkeiten; f) unterstützt die Aus- und Fortbildung des Personals der Zollbehörden und anderer interessierter Beteiligter, die vom TIR-Verfahren betroffen sind; g) unterhält ein zentrales Register zur Verteilung der Informationen an die Ver­ tragsparteien, die von den in Artikel 6 genannten internationalen Organisatio­ nen über alle für die Ausgabe von Carnets TIR durch die Verbände vor­ geschriebenen Bestimmungen und Verfahren vorzulegen sind, soweit sie sich auf die in Anlage 9 festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erforder­ nisse beziehen; h) überwacht den Preis der Carnets TIR. Artikel 11 (1) Sitzungen der Kommission werden auf Antrag des Verwaltungsausschus­ ses oder mindestens dreier Mitglieder der Kommission vom TIR-Sekretär anberaumt. (2) Die Kommission bemüht sich, ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen. Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, werden die Beschlüsse zur Abstimmung gestellt und mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mit­ glieder anwesend sind. Der TIR-Sekretär hat kein Stimmrecht. (3) Die Kommission wählt einen Vorsitzenden und beschließt etwaige weitere Bestimmungen der Geschäftsordnung. (4) Die Kommission erstattet dem Verwaltungsausschuss mindestens einmal jährlich oder auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses Bericht über ihre Tätig­ keit, einschließlich der Vorlage der geprüften Abrechnungen. Die Kommission wird im Verwaltungsausschuss durch ihren Vorsitzenden vertreten. (5) Die Kommission prüft alle ihr vom Verwaltungsausschuss, den Vertrags­ parteien, dem TIR-Sekretär, den nationalen Verbänden und den in Artikel 6 des Übereinkommens genannten internationalen Organisationen übermittelten Infor­ mationen und Anfragen. Diese internationalen Organisationen sind berechtigt, an den Sitzungen der TIR-Kontrollkommission als Beobachter teilzunehmen, sofern deren Vorsitzender nicht anders entscheidet. Falls erforderlich, können auf Ein­ ladung des Vorsitzenden auch andere Organisationen als Beobachter an den Sit­ zungen der Kommission teilnehmen. Artikel 12 Der TIR-Sekretär muss Mitglied des Sekretariats der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sein; er hat die Beschlüsse der TIR-Kontroll­ kommission im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs der Kontrollkommission aus­ zuführen. Der TIR-Sekretär wird von einem TIR-Sekretariat unterstützt, dessen Größe vom Verwaltungsausschuss bestimmt wird. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 124 ▼B Artikel 13 (1) Die TIR-Kontrollkommission und das TIR-Sekretariat werden durch einen Betrag auf jedes von einer der in Artikel 6 genannten internationalen Organisa­ tionen ausgegebene Carnet TIR finanziert, bis andere Finanzierungsquellen ge­ funden sind. Der Betrag ist vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen. (2) Das Verfahren für die Finanzierung der Tätigkeit der TIR-Kontrollkom­ mission und des TIR-Sekretariats ist vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 125 ▼B ANLAGE 9 ZULASSUNG ZUM TIR-VERFAHREN TEIL I ERMÄCHTIGUNG DER VERBÄNDE ZUR AUSGABE VON CARNETS TIR ►M2 UND ZUR ÜBERNAHME DER BÜRGSCHAFT ◄ ►M2 __________ ◄ ►M7 Voraussetzungen und –Erfordernisse ◄ 1. Ein Verband muss folgende ►M2 __________ ◄ ►M7 Voraussetzungen und Erfordernisse ◄ erfüllen, um nach Artikel 6 des Übereinkommens von den ►M11 Zollbehörden oder andere zuständige B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.