Europäische Union

2009/477/EG: Beschluss des Rates vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975  mit den seither vorgenommenen Änderungen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-01

Quellenkennung: 32009D0477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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in Artikel 6 genann­ ten internationalen Organisation geregelt. Die Vereinbarung ist vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen. 9. ANLAGE 9 9.I. Teil I ▼M2 __________ 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 84 ▼B 9.II. Teil II 9.II.3. Absatz 3 — Zulassungsausschuss Es wird empfohlen, nationale Zulassungsausschüsse ein­ zurichten, die aus Vertretern der zuständigen Behörden, der nationalen Verbände und anderer betroffener Organisationen bestehen. ▼M5 9.II.4. Absatz 4 ►M11 Angaben gemäß Absatz 4 werden übermittelt ◄, wenn die vom TIR-Sekretariat unter Aufsicht der TIR-Kon­ trollkommission zu diesem Zweck entwickelten elektroni­ schen Anwendungen ordnungsgemäß verwendet wurden. (ECE/TRANS/WP.30/AC.2/113, Absatz 30). 9.II.5. Absatz 5 Die Erläuterung 9.II.4 gilt sinngemäß auch für Absatz 5. ECE/TRANS/WP.30/AC.2/113, Absatz 30). 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 85 ▼B Zeichnung 1 SCHARNIERE UND ZOLLVERSCHLUSSSYSTEME FÜR TÜREN VON FAHRZEUGEN MIT WÄRMEISOLIERTEN LADERÄUMEN 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 86 ▼B Zeichnung 1a) BEISPIEL FÜR EIN SCHARNIER, BEI DEM DER SCHARNIERBOLZEN NICHT BESONDERS GESICHERT ZU WERDEN BRAUCHT Das abgebildete Scharnier entspricht den Erfordernissen der Erläuterung Nr. 2.2.1 b) Buchstabe b zweiter Satz. Auf eine Sicherung des Scharnierbolzens kann verzichtet werden, weil Scharnierblatt und Scharnierbock so konstruiert sind, dass das Scharnierblatt mit seinem Hinterschnitt hinter die Backen des Schar­ nierbockes greift. Der Hinterschnitt verhindert, dass die zollamtlich verschlossene Tür auch bei Entfernung des ungesicherten Scharnierbolzens an der Anschlag­ vorrichtung geöffnet werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 87 ▼B Zeichnung 2 FAHRZEUGE MIT SCHUTZDECKEN UND GLEITRINGEN 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 88 ▼B Zeichnung 2a BEISPIEL EINES DREHBAREN BEFESTIGUNGSRINGES (MODELL „D“) 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 89 ▼B Zeichnung 3 BEISPIEL EINER VORRICHTUNG ZUR BEFESTIGUNG VON SCHUTZDECKEN Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11 Buchstabe a letzter Satz. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6 Buchstaben a und b. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 90 ▼B Zeichnung 4 VORRICHTUNG ZUR BEFESTIGUNG EINER SCHUTZDECKE Die abgebildeten Vorrichtungen entsprechen den Vorschriften der Angale2, Ar­ tikel 3, Absatz 6, Buchstaben (a) und (b) 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 91 ▼B Zeichnung 5 BEFESTIGUNGSVORRICHTUNG, DIE VON DER INNENSEITE DER ISOLIERTEN TÜR ANGEBRACHT WIRD 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 92 ▼B ANLAGE 7 ANLAGE ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEHÄLTERN TEIL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE TECHNISCHEN BEDINGUNGEN FÜR BEHÄLTER, DIE ZUM INTERNATIONALEN TRANSPORT UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN Artikel 1 Grundsätze Zum internationalen Warentransport unter Zollverschluss werden nur Behälter zugelassen, die so gebaut und eingerichtet sind, dass a) dem zollamtlich verschlossenen Teil des Behälters keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Auf­ brechens zu hinterlassen oder den Zollverschluss zu verletzen; b) Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können; c) sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können; d) alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind. Artikel 2 Bauart der Behälter (1) Damit die Behälter den Erfordernissen des Artikels 1 dieser Vorschriften entsprechen, gilt Folgendes: a) Die Bestandteile des Behälters (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rah­ men, Querträger usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassen sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen Bauteilen, so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein; b) Türen und alle anderen Abschlusseinrichtungen (einschließlich Hähne, Mann­ lochdeckel, Flanschen usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluss angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muss so beschaffen sein, dass sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und die Tür oder Ab­ schlusseinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den Zollverschluss zu verletzen. Schiebedächer sind zulässig; c) Lüftungs- und Abflussöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang zum Innern des Behälters verhindert. Diese Vorrichtung muss so beschaffen sein, dass sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. (2) Ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe c dieser Vorschriften sind Behälter­ bestandteile, die aus praktischen Gründen Hohlräume enthalten müssen (z. B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden), zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können, gilt Folgendes: i) Wenn die innere Verkleidung des Behälters die Wand in ihrer ganzen Höhe vom Boden bis zum Dach bedeckt oder wenn, in anderen Fällen, der Zwi­ schenraum zwischen Verkleidung und Außenwand vollständig geschlossen ist, muss die Verkleidung so angebracht sein, dass sie nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 93 ▼B ii) wenn die Verkleidung die Wand nicht in ihrer ganzen Höhe bedeckt und wenn die Zwischenräume zwischen Verkleidung und Außenwand nicht voll­ ständig geschlossen sind, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen im Be­ hälter konstruktionsbedingte Hohlräume entstehen, muss deren Zahl auf ein Mindestmass beschränkt sein; die Hohlräume müssen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein. (3) Lichtöffnungen sind in abnehmbaren Karosserien nach Anlage 6 Erläute­ rung 0.1 j) des Übereinkommens zulässig, sofern sie aus genügend widerstands­ fähigem Material hergestellt sind und von außen nicht entfernt und wieder an­ gebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Glas kann zu­ gelassen werden; wird jedoch anderes als Sicherheitsglas verwendet, so müssen die Lichtöffnungen mit einem festen Metallgitter versehen sein, das von außen nicht entfernt werden kann; die Maschenweite des Gitters darf höchstens 10 mm betragen. Lichtöffnungen sind nicht zulässig in Behältern nach Artikel 1 j des Übereinkommens, außer in abnehmbaren Karosserien nach Anlage 6 Erläuterung 0.1 j) des Übereinkommens. Artikel 3 Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter Die Artikel 1 und 2 dieser Vorschriften gelten auch für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter; diese müssen darüber hinaus mit einer Verriegelungsvorrich­ tung versehen sein, die die einzelnen Teile des Behälters nach seiner Montage feststellt. Die Verriegelungsvorrichtung muss zollamtlich verschlossen werden können, wenn sie sich außerhalb des montierten Behälters befindet. Artikel 4 Behälter mit Schutzdecken (1) Die Artikel 1, 2 und 3 dieser Vorschriften gelten auch für Behälter mit Schutzdecken, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Be­ hälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen. (2) Die Schutzdecke muss entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichte­ tem Gewebe bestehen. Sie muss in gutem Zustand und so hergerichtet sein, dass nach Anlegen der Verschlussvorrichtung ein Zugang zur Ladung nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. (3) Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Ränder der Stücke ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen ent­ sprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt sein; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke (z. B. bei den Überfällen und bei verstärkten Ecken) nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zu­ sammenzunähen, so genügt es, dass nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 2 angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muss, darf nur an der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. (4) Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Verschweißen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Stücke um mindes­ tens 15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm miteinander verschmolzen sein. Auf der Außenseite ist die Überlappkante mit einem mindes­ tens 7 mm breiten Kunststoffband im selben Schweißverfahren zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweißen muss so ausgeführt sein, dass die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 94 ▼B (5) Ausbesserungen sind nach dem in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 4 dargestellten Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinander­ gefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein; die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muss sich von der Farbe des auf der Außenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Ma­ schine genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke, die an den Rän­ dern beschädigt ist, an den schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müs­ sen, so können die Nähte auch nach Absatz 3 entsprechend der diesen Vor­ schriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Fall der Flicken auf der Innenseite einzusetzen und das Kunststoffband auf beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen. (6) Die Schutzdecke muss an dem Behälter so befestigt sein, dass die Bedin­ gungen des Artikels 1 Buchstaben a und b dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Folgende Systeme können verwendet werden: a) Die Schutzdecke kann befestigt werden durch i) am Behälter befestigte Metallringe, ii) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen, iii) ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von außen sichtbar ist. Die Schutzdecke muss den festen Teil des Behälters um mindestens 250 mm, von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Behälters als solche jeden Zugang zu den Waren verhindert. b) Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer am Behälter befestigt werden soll, muss die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung her­ gestellt werden. c) Wird ein Schutzdeckenverschlusssystem verwendet, so muss es in geschlos­ sener Stellung die Schutzdecke fest gegen die Außenseite des Behälters span­ nen (siehe als Beispiel Zeichnung 6). (7) Die Schutzdecke muss durch einen entsprechenden Aufbau (Pfosten, Wände, Tragbügel, Latten usw.) gestützt sein. (8) Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen. Er kann jedoch größer sein — darf aber 300 mm nicht übersteigen — zwischen den Ringen und zwischen den Ösen, die sich beidseitig eines Pfostens befinden, wenn die Art der Konstruktion des Behälters und der Schutzdecke jeden Zugang in den Behältern verhindert. Die Ösen müs­ sen verstärkt sein. (9) Als Befestigungsmittel sind zu verwenden a) Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser oder b) Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind, c) Seile aus gebündelten, mit Spiraldraht ummantelten Glasfaserbändern, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind, oder d) Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, dass die Seele vollständig bedeckt ist, wobei das Seil (ohne einen gegebenenfalls vorhandenen durchsichtigen Überzug) einen Durchmes­ ser von mindestens 3 mm haben muss. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 95 ▼B Seile nach Buchstabe a oder d dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehn­ baren Kunststoffüberzug versehen sein. Soll die Schutzdecke am Rahmen befestigt werden, so kann bei einer Art der Konstruktion, die sonst die Bedingungen des Absatzes 6 Buchstabe a erfüllt, als Befestigungsmittel ein Riemen verwendet werden. (Die dieser Anlage beigefügte Zeichnung 7 zeigt ein Beispiel einer solchen Konstruktionsart.) Der Riemen hat in Bezug auf Material, Abmessungen und Form den Erforder­ nissen des Absatzes 11 Buchstabe a Ziffer iii zu entsprechen. (10) Jedes Seil, gleich welcher Art, muss aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. An jeder Zwinge muss die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durch­ gezogen werden können. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge an den En­ den von Seilen nach Absatz 9 Buchstaben a, b und d muss eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5). (11) An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, muss die Verbindung lückenlos sein. Die folgenden Systeme können angewendet werden: a) Die beiden Ränder der Schutzdecke müssen einander ausreichend überlappen. Außerdem muss ihr Verschluss gesichert sein durch i) einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht bzw., angeschweißt ist; ii) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 8 entsprechen; die Ringe müssen aus Metall gefertigt sein und iii) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muss an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und entweder — mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 9 angeführten Seiles ver­ sehen sein oder, — mit einer Öse versehen sein, die über den in Absatz 6 angeführten Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesi­ chert werden kann. [Pool: bitte die beiden Gedankenstriche ein­ rücken!] Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Bei Behältern mit Schiebeplanen ist ein Überfall ebenfalls nicht erforderlich. b) Ein besonderes Schutzdeckenverschlusssystem, durch das die Ränder der Schutzdecken zusammengehalten werden, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist. Das System ist mit einer Öffnung ausgestattet, durch die ein in Absatz 6 angeführter Metallring gezo­ gen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. Dieses System wird in der dieser Anlage beigefügten Zeichnung 8 beschrieben. (12) Die Schutzdecke darf keinesfalls die Aufschrift auf dem Behälter und die in Teil II dieser Anlage vorgesehene Zulassungstafel verdecken. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 96 ▼B Artikel 5 Behälter mit Schiebeplanen (1) Die Artikel 1, 2, 3 und 4 gelten auch für Behälter mit Schiebeplanen, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Behälter den Bestim­ mungen dieses Artikels entsprechen. (2) Schiebeplanen, Boden, Türen und andere Bestandteile des Behälters müssen den Erfordernissen in Artikel 4 Absätze 6, 8, 9 und 11 oder denen in nach­ stehenden Ziffern i bis vi entsprechen: ▼M6 i) Schiebeplanen, Boden, Türen und alle anderen Bestandteile des Behälters müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlas­ sung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. ▼B ii) Die Schutzdecke muss den festen Teil am Behälterdach um mindestens 1/4 des tatsächlichen Abstands zwischen den Spanngurten überdecken. Die Schutzdecke muss den festen Teil am Behälterboden um mindestens 50 mm überdecken. Die waagerechte Öffnung zwischen der Schutzdecke und dem festen Teil des Behälters darf 10 mm, senkrecht an einer be­ liebigen Stelle der Längsachse des Behälters gemessen, nicht überschrei­ ten, wenn der Behälter zollamtlich verschlossen ist. ▼M6 iii) Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen und andere beweg­ liche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von außen geöff­ net oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Behälter nach Sicherung der Verschlussvorrichtungen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Ein Beispiel für eine solche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 9 dargestellt. ▼B iv) Der waagerechte Abstand zwischen den Ringen für den Zollverschluss darf an den festen Bestandteilen des Behälters 200 mm nicht übersteigen. Der Abstand kann auch größer sein, darf jedoch höchstens 300 mm auf jeder Seite des Pfostens betragen, wenn die Art der Konstruktion des Behälters und die Schutzdecke als solche jeden Zugang zum Behälter verhindern. Die unter Ziffer ii enthaltenen Bestimmungen müssen in jedem Fall erfüllt sein. v) Der Abstand zwischen den Spanngurten darf höchstens 600 mm betragen. vi) Die Befestigungsmittel zur Befestigung der Schutzdecke an den festen Bestandteilen des Behälters müssen den Erfordernissen in Artikel 4 Ab­ satz 9 entsprechen. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 97 ▼M6 Artikel 6 Behälter mit einem Schiebeplanendach (1) Die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5 gelten für Behälter mit Schiebeplanendach, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Behälter den Bestim­ mungen des vorliegenden Artikels entsprechen. (2) Das Schiebeplanendach muss den Erfordernissen der nachstehenden Zif­ fern i bis iii entsprechen. i) Das Schiebeplanendach muss entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. ii) Das Schiebeplanendach muss den festen Teil des Daches an der Behälter­ vorderseite so überdecken, dass die Dachplane nicht über die Oberkante des oberen Trägers gezogen werden kann. An beiden Längsseiten des Behälters ist in den Saum der Dachplane ein vorgespanntes Stahlseil derart einzufüh­ ren, dass es nicht entfernt und wieder eingeführt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Das Schiebeplanendach muss so am Laufapparat gesichert werden, dass es nicht entfernt und wieder gesichert werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. iii) Die Führung des Schiebeplanendachs, die Schiebeplanenspannvorri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.