Europäische Union

2009/477/EG: Beschluss des Rates vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975  mit den seither vorgenommenen Änderungen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-01

Quellenkennung: 32009D0477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ehörden einer Vertragspartei ◄ die Bewilligung zu erhalten, Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen: a) mindestens einjähriges nachgewiesenes Bestehen als ►M2 Verband, der im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Bewilligung ausgestellt hat, seinen Geschäftssitz hat ◄; b) Nachweis gesunder Finanzen und der organisatorischen Befähigung ►M2 des Verbands ◄, seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen; ▼M2 __________ ▼B ►M2 c) ◄ keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften; ▼M2 d) Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung oder Erlass eines anderen Rechtsakts zwischen dem Verband und den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, ein­ schließlich der Anerkennung seiner Pflichten gemäß Absatz 3 durch den Verband. 2. Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der schriftlichen Vereinbarung oder des anderen Rechtsakts gemäß Absatz 1 Buchstabe d, erforderlichenfalls mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Franzö­ sische oder Russische, zu hinterlegen. Änderungen sind der TIR-Kontrollkom­ mission umgehend mitzuteilen. 3. Der Verband ist verpflichtet, i) die Pflichten aus Artikel 8 des Übereinkommens zu erfüllen; ii) den von der Vertragspartei festgesetzten Höchstbetrag je Carnet TIR, der von dem Verband nach Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens gefor­ dert werden kann, anzuerkennen; iii) laufend, und insbesondere vor Beantragung der Zulassung einer Person zum TIR-Verfahren, die Erfüllung der in Teil II dieser Anlage festgeleg­ ten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse zu überprüfen; iv) die Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten zu übernehmen, die in dem Land, in dem er seinen Geschäftssitz hat, aus Warentransporten mit Carnet TIR entstehen, die von ihm selbst oder von ausländischen Ver­ bänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisa­ tion wie er angehören; 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 126 ▼M2 v) bei einer Versicherungsgesellschaft, einem Versicherungspool oder ei­ nem Finanzinstitut seine Verbindlichkeiten zur Zufriedenheit der zustän­ digen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, zu decken. Die Versicherungs- oder Finanzbürg­ schaftsverträge müssen seine gesamten Verbindlichkeiten aus Waren­ transporten mit Carnet TIR decken, die von ihm selbst oder von auslän­ dischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationa­ len Organisation wie er angehören. Die Kündigungsfrist für Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge darf nicht kürzer sein als die Kündigungsfrist für die schriftliche Ver­ einbarung oder einen Rechtsakt nach Absatz 1 Buchstabe d. Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge sowie aller nachträglichen Änderungen, soweit erforderlich mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen; ▼M5 vi) der TIR-Kontrollkommission jährlich vor dem 1. März den Preis für jede Art von Carnet TIR, das er ausstellt, mitzuteilen; ▼M2 vii) den zuständigen Behörden zu gestatten, alle Aufzeichnungen und Ab­ rechnungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des TIR-Verfahrens zu prüfen; viii) ein möglichst außergerichtliches Verfahren zur wirksamen Beilegung von Streitigkeiten aufgrund nicht ordnungsgemäßer oder betrügerischer Verwendung von Carnets TIR anzuerkennen; ix) den von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheits­ gebiet er seinen Geschäftssitz hat, getroffenen Entscheidungen über den Widerruf oder den Entzug der Bewilligung gemäß Artikel 6 des Über­ einkommens und Teil II dieser Anlage oder den Ausschluss von Per­ sonen nach Artikel 38 des Übereinkommens strikt Folge zu leisten; x) alle vom Verwaltungsausschuss und der TIR-Kontrollkommission getrof­ fenen Entscheidungen gewissenhaft umzusetzen, soweit die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, ihnen zugestimmt haben ; ▼M10 xi) im Falle eines Ausfallverfahrens gemäß Artikel 10 Absatz 2 der An­ lage 11 — für die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien — auf Verlangen der zuständigen Behörden zu bestätigen, dass die Bürg­ schaft gültig ist und dass ein TIR-Transport im eTIR-Verfahren durch­ geführt wird, und sonstige für den TIR-Transport relevante Informatio­ nen bereitzustellen. ▼M2 4. Wird ein bürgender Verband nach den Verfahren des Artikels 11 aufgefordert, die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge zu entrichten, so unter­ richtet er im Einklang mit der schriftlichen Vereinbarung gemäß Erläuterung 0.6.2bis-1 zu Artikel 6 Absatz 2bis die internationale Organisation über den Eingang der Zahlungsaufforderung. 5. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen und Erfordernisse widerruft die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, die Bewilligung zur Ausgabe von Carnets TIR und zur Übernahme der Bürg­ schaft. Beschließt eine Vertragspartei, die Bewilligung zu widerrufen, so wird der Beschluss frühestens drei (3) Monate nach dem Datum des Widerrufs wirksam. ▼B ►M2 6. ◄ Die einem Verband nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen erteilte Bewilligung lässt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieses Verbands nach dem Übereinkommen unberührt. ►M2 7. ◄ Die oben niedergelegten ►M2 __________ ◄ Voraussetzungen und -Erfordernisse lassen weitere Voraussetzungen und Erfordernisse, die ►M7 jede Vertragspartei gegebenenfalls vorschreiben möchte ◄, unberührt. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 127 ▼B TEIL II ZULASSUNG NATÜRLICHER UND JURISTISCHER PERSONEN ZUR VERWENDUNG VON CARNETS TIR Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse 1. Personen, die zum TIR-Verfahren zugelassen werden möchten, müssen fol­ gende Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen: a) nachgewiesene Erfahrung oder zumindest Fähigkeit, am regelmäßigen in­ ternationalen Warenverkehr teilzunehmen (Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung internationaler Transporte usw.); b) gesunde Finanzen; c) nachgewiesene Kenntnisse in der Anwendung des TIR-Übereinkommens; d) keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften; e) eine schriftliche Erklärung, in der sich die Person gegenüber dem Verband verpflichtet, i) alle nach dem Übereinkommen bei Abgangs-, Durchgangs- und Be­ stimmungszollstellen erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erfüllen; ii) die in Artikel 8 Absätze l und 2 des Übereinkommens genannten fäl­ ligen Beträge zu entrichten, wenn sie von den zuständigen Behörden nach Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens hierzu aufgefordert wird; iii) den Verbänden im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu gestatten, die Angaben zu den genannten Mindestvoraussetzungen und -erfordernissen zu prüfen. 2. Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht anders entschei­ den, können diese und die Verbände selbst zusätzliche und weiter einschrän­ kende Voraussetzungen und Erfordernisse für die Zulassung zum TIR-Ver­ fahren vorschreiben. Verfahren 3. Die Vertragsparteien legen die Verfahren für die Zulassung zum TIR-Ver­ fahren auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Mindest­ voraussetzungen und -erfordernisse im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht fest. 4. Die zuständigen Behörden übermitteln der TIR-Kontrollkommission ►M11 unverzüglich ◄ nach der Zulassung oder dem Widerruf der Zulas­ sung zur Verwendung von Carnets TIR die näheren Angaben zu jeder Person ►M11 einschließlich folgender Angaben: a) persönliche Identifikations(ID)-Nummer, die der Person vom bürgenden Verband in Zusammenarbeit mit der internationalen Organisation, der er angehört, gemäß dem vom Verwaltungsausschuss festgelegten Standard­ format erteilt worden ist; b) Name(n) und Anschrift(en) der Person(en) oder des Unternehmens (bei einer Unternehmensgesellschaft auch die Namen der Verantwortlichen); c) Kontaktperson mit vollständigen Kontaktdaten und d) Registriernummer, Nummer der Genehmigung für internationale Trans­ porte oder sonstige Nummer (falls vorhanden). ◄ 5. ►M11 Die Verbände teilen den zuständigen Behörden und der TIR-Kontroll­ kommission jede Änderung der Angaben zu zugelassenen Personen unverzüg­ lich mit, sobald sie davon Kenntnis erhalten. ◄ 6. Die Zulassung zum TIR-Verfahren begründet selbst noch keinen Anspruch, von den Verbänden Carnets TIR zu erhalten. 7. Die Zulassung einer Person zur Verwendung von Carnets TIR unter Erfüllung der oben aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse lässt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieser Person nach dem Überein­ kommen unberührt. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 128 ▼M11 __________ ▼M4 TEIL III Zulassung einer internationalen Organisation gemäß Artikel 6 zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines interna­ tionalen Bürgschaftssystems sowie zum Druck und zur Verteilung der Carnets TIR Voraussetzungen und Erfordernisse: 1. Eine internationale Organisation muss folgende Voraussetzungen und Erfor­ dernisse erfüllen, um gemäß Artikel 6 Absatz 2 bis des Übereinkommens vom Verwaltungsausschuss zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirk­ same Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie zum Druck und zur Verteilung der Carnets TIR zugelassen zu werden: a) Nachweis der fachlichen Eignung und finanziellen Leistungsfähigkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürg­ schaftssystems sowie die organisatorische Befähigung, ihre Verpflichtun­ gen aus dem Übereinkommen durch die jährliche Vorlage der konsolidier­ ten Abschlüsse, die von international anerkannten unabhängigen Rech­ nungsprüfer ordnungsgemäß geprüft wurden, zu erfüllen; b) keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften. 2. Gemäß der Zulassung stellt die internationale Organisation Folgendes sicher: a) Die Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens erhalten über die mit der internationalen Organisation verbundenen nationalen Verbände beglau­ bigte Kopien des weltweiten Bürgschaftsvertrags sowie einen Nachweis über die Deckung der Bürgschaft. b) Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten Informationen über die von den nationalen Verbänden festgelegten Regeln und Verfahren für die Ausgabe von Carnets TIR. c) Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten jährlich Daten über angemeldete, ausstehende, beglichene oder ohne Zahlung abge­ wickelte Forderungen. d) Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten umfassende und vollständige Informationen über die Funktionsweise des TIR-Systems, insbesondere, aber nicht ausschließlich, rechtzeitige und fundierte Infor­ mationen über Tendenzen bei der Zahl der nicht abgeschlossenen TIR-Vorgänge, der angemeldeten, ausstehenden, beglichenen oder ohne Zahlung abgewickelten Forderungen, die im Hinblick auf das ordnungs­ gemäße Funktionieren des TIR-Systems Anlass zu Bedenken geben oder zu Schwierigkeiten bei der Weiterführung seines internationalen Bürg­ schaftssystems führen könnten. e) Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten statistische Daten über die Zahl der an alle Vertragsparteien verteilten Carnets TIR, wobei diese nach ihrer Art aufzuschlüsseln sind. f) Die TIR-Kontrollkommission erhält detaillierte Angaben über den Preis für jede Art von Carnets TIR, die die internationale Organisation verteilt. g) Sie unternimmt alle möglichen Schritte zur Verringerung der Gefahr von Fälschungen der Carnets TIR. h) In Fällen, in denen in Bezug auf die Carnets TIR Fehler oder Mängel aufgedeckt wurden, meldet sie diese der TIR-Kontrollkommission und trifft geeignete Abhilfemaßnahmen. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 129 ▼M4 j) In Fällen, in denen die TIR-Kontrollkommission aufgefordert wird, die Bei­ legung von Streitigkeiten zu erleichtern, beteiligt sie sich uneingeschränkt. k) Jedes Problem im Zusammenhang mit betrügerischen Tätigkeiten oder andere Schwierigkeiten im Hinblick auf die Anwendung des TIR-Über­ einkommens werden umgehend der TIR-Kontrollkommission mitgeteilt. l) Sie verwaltet das in Anlage 10 des Übereinkommens vorgesehene Kontroll­ system für Carnets TIR gemeinsam mit den der internationalen Organisation angeschlossenen nationalen bürgenden Verbänden und den Zollbehörden, und sie unterrichtet die Vertragsparteien und die zuständigen Organe des Übereinkommens von Problemen, die im System aufgetreten sind. m) Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten Statistiken und Daten über die Leistung der Vertragsparteien in Bezug auf das in Anlage 10 vorgesehene Kontrollsystem. n) Spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Inkraft­ tretens oder der Erneuerung der Zulassung nach Artikel 6 Absatz 2 bis des Übereinkommens schließt sie mit dem Sekretariat der UN-Wirtschaftskom­ mission für Europa, die vom Verwaltungsausschuss beauftragt ist und in seinem Namen handelt, eine schriftliche Vereinbarung ab, in der die inter­ nationale Organisation ihre Aufgaben gemäß diesem Absatz akzeptiert. ▼M7 o) Sie bewahrt getrennt Aufzeichnungen und Abrechnungen auf, die Informations- und Dokumentationsmaterial zur Gestaltung und Funktions­ weise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie zum Druck und zur Verteilung der Carnets TIR enthalten. p) Sie arbeitet uneingeschränkt und zügig mit den zuständigen Dienststellen der Vereinten Nationen und jeder anderen ordnungsgemäß befugten zuständigen Einrichtung zusammen, auch, aber nicht nur indem sie Zugang zu den ge­ nannten Aufzeichnungen und Abrechnungen gewährt und jederzeit zusätzli­ che Inspektionen und Prüfungen unterstützt, die letztere im Namen der Ver­ tragsparteien gemäß Anlage 8 Artikel 1a Absätze 5 und 6 durchführen. q) Sie bestellt einen unabhängigen externen Prüfer, der jährliche Prüfungen der in Buchstabe o genannten Aufzeichnungen und Abrechnungen durch­ führt. Die externe Prüfung hat nach international anerkannten Prüfstan­ dards (International Standards on Auditing — ISA) zu erfolgen, wobei ein jährlicher Prüfbericht und ein Verwaltungsschreiben erstellt und dem Ver­ waltungsausschuss vorgelegt wird. ▼M4 3. Wird die internationale Organisation von einem bürgenden Verband über eine Zahlungsaufforderung unterrichtet, setzt sie den bürgenden Verband innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten von ihrem Standpunkt in Bezug auf diese Zahlungsaufforderung in Kenntnis. 4. Alle direkt oder indirekt von der internationalen Organisation im Rahmen des Übereinkommens gesammelten Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht und dürfen weder für kommerzielle Zwecke noch für andere Zwecke als die, für die sie zur Verfügung gestellt wurden, verwendet oder verarbeitet werden und dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die sie zur Verfügung gestellt hat, zugänglich gemacht werden. Die Informationen können jedoch den zuständigen Behörden der Vertragspar­ teien dieses Übereinkommens ohne Zustimmung zugänglich gemacht werden, wenn nach nationalen oder internationalen Rechtsbestimmungen oder im Zu­ sammenhang mit Gerichtsverfahren eine Genehmigung oder die Verpflichtung dazu besteht. Die Offenlegung oder Übermittlung von Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. 5. Der Verwaltungsausschuss hat das Recht die nach Artikel 6 Absatz 2 bis erteilte Zulassung bei Nichteinhaltung der oben genannten Voraussetzungen und Erfordernisse zu widerrufen. Beschließt der Verwaltungsausschuss, die Zulassung zu widerrufen, so wird der Beschluss frühestens sechs (6) Monate nach dem Datum des Widerrufs wirksam. 6. Die einer internationalen Organisation nach Maßgabe der vorstehenden Be­ stimmungen erteilte Zulassung lässt die Verantwortlichkeiten und Verpflich­ tungen dieser Organisation nach dem Übereinkommen unberührt. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 130 ▼B ANLAGE 10 AUSKÜNFTE DER VERTRAGSPARTEIEN AN ZUGELASSENE VERBÄNDE (NACH ARTIKEL 43b) UND INTERNATIONALE ORGANISATIONEN (NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2 BIS) Aufgrund des Artikels 6 Absatz 1 und der Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii müssen sich zugelassene Verbände verpflichten, laufend zu überprüfen, ob die zum TIR-Verfahren zugelassenen Personen die Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse gemäß Anlage 9 Teil II des Übereinkommens erfüllen. Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten als nach Artikel 6 Absatz 2bis zugelassene internationale Organisation errichtet eine internationale Organisation im Namen ihrer Mitgliedsverbände ein Kontrollsystem für Carnets TIR, mit dem Daten bezüglich der Beendigung von TIR-Versandvorgängen bei den Bestimmungszoll­ stellen gesammelt werden, die von den Zollbehörden übermittel werden und den Verbänden und Zollverwaltungen zugänglich sind. Damit die Verbände ihrer Verpflichtung effektiv nachkommen können, stellen die Vertragsparteien dem Kontrollsystem nach folgenden Verfahren Informationen zur Verfügung: 1. Die Zollbehörden übermitteln einer internationalen Organisation oder den na­ tionalen bürgenden Verbänden nach Möglichkeit über Zentral- oder Regional­ büros mit dem schnellsten zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel (Fax, E-Mail usw.) möglichst täglich in einem Standardformat mindestens folgende Informationen zu allen bei den Bestimmungszollstellen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i vorgelegten Carnets TIR: a) Nummer des Carnet TIR; b) Datum und Eintragungsnummer im Zollregister; c) Name oder Nummer der Bestimmungszollstelle; d) Datum und Bezugsnummer, die von der Bestimmungszollstelle in der Be­ scheinigung über die Beendigung des TIR-Versands angegeben wurden (Felder 24-28 auf Abschnitt Nr. 2) (falls abweichend von Buchstabe b); e) teilweise oder vollständige Beendigung; f) von der Bestimmungszollstelle unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt be­ scheinigte Beendigung des TIR-Versands, unbeschadet der Artikel 8 und 11; g) sonstige Informationen oder Unterlagen (Angabe freigestellt); h) Seitennummer. 2. Das im Anhang wiedergegebene Musterformular für Klärungsfragen (MFK) kann von den nationalen Verbänden oder einer internationalen Organisation bei den Zollbehörden eingereicht werden, a) wenn die übermittelten Daten von den Daten auf den Stammblättern des verwendeten Carnet TIR abweichen oder b) wenn keine Daten übermittelt wurden, das verwendete Carnet TIR jedoch dem nationalen Verband wieder zurückgegeben wurde. Die Zollbehörden beantworten die Klärungsanfragen so schnell wie möglich, nach Möglichkeit durch Rückübermittlung des ordnungsgemäß ausgefüllten MFK. 3. Die Zollbehörden und die nationalen bürgenden Verbände schließen über den oben beschriebenen Datenaustausch eine Vereinbarung im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht. 4. Eine internationale Organisation gewährt den Zollbehörden Zugang zur Daten­ bank der erledigten Carnets TIR und zur Datenbank der für ungültig erklärten Carnets TIR. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 131 ▼B Anlage 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 132 ▼M10 ANLAGE 11 TEIL I Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Diese Anlage regelt die Durchführung des eTIR-Verfahrens gemäß der Definition in Artikel 1 Buchstabe s des Übereinkommens und gilt für die Be­ ziehungen zwischen den Vertragsparteien, die gemäß Artikel 60a Absatz 1 durch diese Anlage gebunden sind. (2) Das eTIR-Verfahren kann nicht für Transporte verwendet werden, die teilweise in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stattfinden, welche nicht durch die Anlage 11 gebunden und Mitgliedstaat einer Zoll- oder Wirtschafts­ union mit einem einheitlichen Zollgebiet ist. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Anlage bezeichnet a) der Begriff „internationales eT

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.