Europäische Union

2009/477/EG: Beschluss des Rates vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975  mit den seither vorgenommenen Änderungen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-01

Quellenkennung: 32009D0477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und die anderen Teile, deren Entfernung den Zugang zum Inneren des Laderaums oder zu etwaigen Verstecken ge­ statten würde, an den Türen des Laderaums mit nach­ stehenden Einrichtungen befestigt sein: (1) Siehe beigefügte Zeichnung 1a. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 78 ▼B i) mit Bolzen oder Schrauben, die von außen angebracht werden, aber sonst den Bedingungen das Buchstabens a der Erläuterung 2.2.1 a) nicht entsprechen, voraus­ gesetzt, dass — das Ende der Bolzen oder Schrauben in einer mit Gewinden versehenen Platte oder einer ähnlichen hinter der Außenwand der Tür befestigten Vor­ richtung verankert ist; — die Köpfe dieser Bolzen oder Schrauben in aus­ reichender Zahl mit dem Zollverschlusssystem, den Scharnieren usw. so verschweißt sind, dass sie vollständig verformt sind, und — die Bolzen oder Schrauben nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (1); ii) mit einer Befestigungsvorrichtung, die von der Innen­ seite der isolierten Tür angebracht wird, vorausgesetzt, dass — der Befestigungsstift und der Sicherungsring der Vorrichtung mit einem pneumatischen oder hy­ draulischen Werkzeug verbunden und hinter einer Platte oder einer ähnlichen zwischen der Außen­ wand der Tür und der Isoliermasse befestigten Vorrichtung angebracht werden; und — der Kopf des Befestigungsstiftes vom Innern des Laderaums nicht zugänglich ist; und — die Sicherungsringe und Befestigungsstifte in aus­ reichender Zahl miteinander verschweißt sind und die Vorrichtungen nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (2). Der Ausdruck „wärmeisolierter Laderaum“ umfasst Lade­ räume mit Kühl- oder Wärmeanlage. d) Fahrzeuge mit zahlreichen Verschlüssen, wie Ventilen, Hähnen, Mannlochdeckeln, Flanschen usw., müssen so beschaffen sein, dass die Zahl der erforderlichen Zollver­ schlüsse möglichst gering ist. Zu diesem Zweck müssen benachbarte Verschlüsse an eine gemeinsame Vorrich­ tung angeschlossen sein, für die ein einziger Zollver­ schluss genügt, oder mit einer Abdeckung versehen sein, die dem gleichen Zweck dient. e) Fahrzeuge mit Schiebedach müssen so gebaut sein, dass die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst ge­ ring ist. f) Falls mehrere Zollverschlüsse erforderlich sind, um die Sicherheit des Verschlusses zu gewährleisten, ist die An­ zahl dieser Verschlüsse in dem Verschlussanerkenntnis (der Zulassungsbescheinigung) (Anlage 4 zum TIR-Über­ einkommen von 1975) unter Ziffer 5 anzugeben. Dem Verschlussanerkenntnis (der Zulassungsbescheinigung) sind eine Zeichnung oder Fotos des Straßenfahrzeugs bei­ zufügen, aus denen die genaue Lage der Zollverschlüsse ersichtlich ist. (1) Siehe beigefügte Zeichnung 1. (2) Siehe beigefügte Zeichnung 5. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 79 ▼B 2.2.1 c) Absatz 1 Buchstabe c-1 Lüftungsöffnungen a) Ihre größte Weite darf grundsätzlich 400 mm nicht über­ schreiten. b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Lade­ raum gestatten, müssen i) mit Drahtgeflecht oder durchlochten Blechen (größte Weite der Maschen oder Löcher 3 mm) versperrt und durch ein geschweißtes Metallgitter (größte Weite der Maschen 10 mm) geschützt oder ii) mit einem ausreichend starken, durchlochten Blech (größte Weite der Löcher 3 mm; Stärke des Blechs mindestens 1 mm) versperrt sein. c) Öffnungen, die keinen unmittelbaren Zugang zum Lade­ raum gestatten (z. B. bei Lüftungskanälen, die aus gebo­ genen Rohren bestehen oder Sperreinrichtungen besit­ zen), müssen mit Vorrichtungen nach Buchstabe b ver­ sehen sein, wobei aber die Loch- oder Maschenweite 10 mm (bei Drahtgeflecht oder Blech) bzw. 20 mm (bei Metallgitter) betragen darf. d) Wenn die Öffnungen in Schutzdecken angebracht sind, werden grundsätzlich die Vorrichtungen nach Buchstabe b dieser Erläuterung verlangt. Doch sind Sperrvorrichtun­ gen in Form eines an der Außenseite angebrachten durch­ lochten Blechs und eines an der Innenseite angebrachten Geflechts aus Draht oder anderem Material gestattet. e) Gleichartige Vorrichtungen aus anderem Material als Me­ tall sind zulässig, wenn die Loch- oder Maschenweite den festgesetzten Maßen entspricht und das verwendete Material genügend widerstandsfähig ist, damit die Löcher bzw. Maschen ohne sichtbaren Schaden nicht wesentlich vergrößert werden können. Ferner darf die Lüftungsvor­ richtung nicht ersetzt werden können, wenn nur von einer Seite der Schutzdecke aus Zugang besteht. f) Die Lüftungsöffnung kann mit einer Schutzvorrichtung versehen sein. Diese Vorrichtung muss an der Schutz­ decke in der Weise befestigt sein, dass die Zollkontrolle der Öffnung möglich ist. Die Schutzvorrichtung muss an der Schutzdecke im Abstand von mindestens 5 cm von der vor der Lüftungsöffnung angebrachten Sperre befes­ tigt sein. 2.2.1. c)-2 Abflussöffnungen a) Ihre größte Weite darf grundsätzlich 35 mm nicht über­ schreiten. b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Lade­ raum gestatten, müssen mit den Vorrichtungen versehen sein, die für Lüftungsöffnungen nach Buchstabe b der Erläuterung 2.2.1 c) 1 vorgeschrieben sind. c) Wenn die Abflussöffnungen keinen unmittelbaren Zu­ gang zum Laderaum gestatten, werden die Vorrichtungen nach Buchstabe b dieser Erläuterung nicht verlangt, so­ fern die Öffnungen mit einer zuverlässigen Sperreinrich­ tung versehen sind, die von der Innenseite des Laderaums leicht zugänglich ist. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 80 ▼B 2.2.3. Absatz 3 — Sicherheitsglas Als Sicherheitsglas ist Glas anzusehen, bei dem keine Gefahr besteht, dass es durch eine einzelne der bei einer normalen Verwendung des Fahrzeugs üblicherweise zu erwartenden Einwirkungen zerstört wird. Das Glas muss als Sicherheits­ glas besonders gekennzeichnet sein. 2.3. Artikel 3 2.3.3. Absatz 3 — Aus mehreren Stücken zusammengesetzte Schutzdecken a) Die einzelnen Stücke einer Schutzdecke können aus ver­ schiedenen Stoffen bestehen, die den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 2 der Anlage 2 entsprechen. b) Bei der Herstellung der Schutzdecke ist jede Anordnung der einzelnen Stücke zulässig, die eine ausreichende Si­ cherheit gewährleistet, sofern die Stücke nach den Vor­ schriften des Artikels 3 der Anlage 2 zusammengesetzt sind. 2.3.6. a) Absatz 6 Buchstabe a 2.3.6. a)-1 Fahrzeuge mit Gleitringen Befestigungsringe aus Metall, die über die an den Fahrzeu­ gen angebrachten Metallstangen gleiten, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (1), sofern a) die Stangen in Abständen von nicht mehr als 60 cm am Fahrzeug befestigt sind, und zwar so, dass sie nicht ent­ fernt und wieder angebracht werden können, ohne sicht­ bare Spuren zu hinterlassen; b) die Ringe aus einer Doppelschleife bestehen oder mit einem Mittelsteg versehen und in einem Stück ohne Schweißung hergestellt sind, und c) die Schutzdecke am Fahrzeug in einer Weise befestigt ist, die genau der in Artikel 1 Buchstabe a des Anlage 2 festgelegten Bedingung entspricht. 2.3.6. a)-2 Fahrzeuge mit drehbaren Befestigungsringen Befestigungsringe aus Metall, die einzeln in einem am Fahr­ zeug befestigten Metallbügel drehbar sind, sind für die Zwe­ cke dieses Absatzes zulässig (2), sofern a) jeder Bügel in der Weise am Fahrzeug befestigt ist, dass er nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und b) die Druckfeder jedes Bügels vollständig mit einer glo­ ckenförmigen Abdeckkappe aus Metall abgedeckt ist. 2.3.6. b) Absatz 6 Buchstabe b Dauerhaft befestige Schutzdecken Ist ein Rand oder sind mehrere Ränder der Schutzdecke dauerhaft an der Karosserie des Fahrzeugs befestigt, so muss die Schutzdecke mit einem Band oder Bändern aus Metall oder einem anderen geeigneten Material gehalten werden, wobei das Band durch Verbindungsteile, die den Bedingungen des Buchstabens a der Erläuterung 2.2.1 a) der Anlage 6 entsprechen, mit der Karosserie des Fahrzeugs verbunden ist. (1) Siehe beigefügte Zeichnung 2. (2) Siehe beigefügte Zeichnung 2a. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 81 ▼B 2.3.8. Absatz 8 — Zwischenraum zwischen den Ringen und den Ösen Ein Zwischenraum von mehr als 200 mm, der jedoch 300 mm nicht übersteigen darf, kann zugelassen werden, wenn die Ringe beidseitig von den Pfosten vertieft an den Seiten­ wänden angebracht sind und wenn die Ösen oval und gerade groß genug sind, um über die Ringe gestreift werden zu können. 2.3.11. a) Absatz 11 Buchstabe a 2.3.11. a)-1 Spannüberfall bei Schutzdecken Bei vielen Fahrzeugen hat die Schutzdecke an der Außen­ seite einen horizontalen Überfall mit Ösen, der sich entlang der Seitenwand des Fahrzeugs erstreckt. Dieser Überfall, der als Spannüberfall bezeichnet wird, ermöglicht es, die Schutz­ decke mit Seilen oder ähnlichen Vorrichtungen zu spannen. Diese Überfälle sind dazu benutzt worden, um horizontale Einschnitte in die Schutzdecke zu verbergen, durch die man sich widerrechtlich Zugang zu den im Fahrzeug beförderten Waren verschafft hat. Es wird deshalb empfohlen, die Ver­ wendung von Überfällen dieser Art nicht zuzulassen. Statt­ dessen lassen sich insbesondere folgende Vorrichtungen ver­ wenden: a) Spannüberfälle ähnlicher Art, die an der Innenseite der Schutzdecke befestigt werden, oder b) kleine einzelne Überfälle mit je einer Öse, die an der Außenseite der Schutzdecke befestigt werden, und zwar in Abständen, die ein zufrieden stellendes Spannen der Schutzdecke gewährleisten. In gewissen Fällen lässt sich die Verwendung von Spann­ überfällen bei Schutzdecken auch ganz vermeiden. 2.3.11. a)-2 Schutzdecken-Riemen Für die Herstellung der Riemen werden folgende Stoffe als geeignet angesehen: a) Leder; b) nichtdehnbare Spinnstoffwaren, einschließlich Kunststoff oder kautschukbeschichteter Gewebe, sofern sie nach Durchtrennung nicht wieder zusammengeschweißt oder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Außerdem muss der Kunststoffüberzug der Riemen durchsichtig und an der Oberfläche glatt sein. 2.3.11. a)-3 Die in Zeichnung 3 (1) dieser Anlage abgebildete Vorrich­ tung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Ab­ satz 11 Buchstabe a Satz 3. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6 Buchstaben a und b. 3. ANLAGE 3 3.0.17. Absatz 17 — Zulassungsverfahren 1. Anlage 3 sieht vor, dass die zuständigen Behörden einer Vertragspartei für ein im Gebiet dieser Vertragspartei her­ gestelltes Fahrzeug ein Verschlussanerkenntnis (eine Zu­ lassungsbescheinigung) ausstellen können und dass sich in dem Land, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zuge­ lassen wird oder in dem der Eigentümer seinen Sitz hat, jedes weitere Zulassungsverfahren erübrigt. (1) Siehe beigefügte Zeichnung 3. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 82 ▼B 2. Diese Bestimmungen schränken nicht das Recht der zu­ ständigen Behörden der Vertragspartei ein, in deren Ge­ biet das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird oder der Eigentümer seinen Sitz hat, bei der Einfuhr oder später im Zusammenhang mit der Zulassung zum Verkehr oder der zollamtlichen Überwachung des Fahrzeugs oder ähn­ lichen Förmlichkeiten die Vorlage eines Verschlussaner­ kenntnisses (einer Zulassungsbescheinigung) zu verlangen. 3.0.20. Absatz 20 — Verfahren für die Anbringung von Vermerken auf dem Verschlussanerkenntnis (der Zulassungsbescheini­ gung) Um nach zufrieden stellender Instandsetzung des Fahrzeugs einen Vermerk über festgestellte Mängel zu löschen, genügt es, dass die betreffende zuständige Behörde im Feld 11 den Vermerk „Mängel behoben“, ihren Namen, ihre Unterschrift und ihren Stempel einsetzt. 8. ANLAGE 8 ▼M7 8.1. Artikel 1 a 8.1 a.6. Absatz 6 Der Ausschuss kann die zuständigen Dienststellen der Ver­ einten Nationen ersuchen, die zusätzlichen Untersuchungen durchzuführen. Alternativ kann der Ausschuss beschließen, einen unabhängigen externen Prüfer zu bestellen und die TIR-Kontrollkommission zu beauftragen, auf der Grundlage des vom Ausschuss festgelegten Gegenstands und Zwecks der Prüfung die Leistungsbeschreibung für die Prüfung aus­ zuarbeiten. Die Leistungsbeschreibung ist vom Ausschuss zu genehmigen. Ergebnis der zusätzlichen Untersuchungen durch einen unabhängigen externen Prüfer müssen ein Be­ richt und ein Verwaltungsschreiben sein, die dem Ausschuss vorgelegt werden. Die Kosten der Bestellung eines unabhän­ gigen externen Prüfers einschließlich des entsprechenden Vergabeverfahrens werden dem Haushalt der TIR-Kontroll­ kommission angelastet. ▼M5 8.9. Artikel 9 8.9.1. Absatz 1 Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission verfügen über Kompetenz und Erfahrung bei der Anwendung der Zollver­ fahren, insbesondere des TIR-Versandverfahrens, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission werden von ihren jeweiligen Regierungen oder Organisationen, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, benannt. Sie vertreten die Interessen der Vertragsparteien des Übereinkommens und nicht die be­ sonderen Interessen einer einzelnen Regierung oder Organi­ sation. (ECE/TRANS/WP.30/AC.2/117, Absatz 29). 8.9.2. Absatz 2 Tritt ein Mitglied der TIR-Kontrollkommission vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, kann der Verwaltungsausschuss ein Ersatzmitglied wählen. In diesem Fall bleibt das gewählte Mitglied lediglich für die noch verbleibende Amtszeit seines Vorgängers im Amt. Ist ein Mitglied der TIR-Kontrollkom­ mission aus anderen, von einem Rücktritt unabhängigen Gründen nicht in der Lage, seine Amtszeit zu beenden, sollte die nationale Verwaltung des betreffenden Mitglieds dies der TIR-Kontrollkommission und dem TIR-Sekretariat schriftlich mitteilen. In diesem Fall kann der Verwaltungsausschuss für die noch verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied wählen. (ECE/TRANS/WP.30/AC.2/117, Absatz 29). 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 83 ▼B 8.10. Artikel 10 8.10. (b) Die in der Erläuterung zu Artikel 6 Absatz 2bis genannte Vereinbarung gilt auch für die unter Buchstabe b genannten Verantwortlichkeiten der internationalen Organisation, sofern die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihrer Verteilung von der genannten internationalen Organi­ sation wahrgenommen wird. ▼M13 8.10. (e) Im Fall von Streitigkeiten zwischen der internationalen Or­ ganisation, einem nationalen Verband, einer oder mehreren Zollbehörden oder zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei(en), die sich auf das Funktionieren der Bürg­ schaftskette auswirken und zur Beendigung einer Verein­ barung zwischen den betreffenden Vertragsparteien führen könnten, unterrichten diese einander unverzüglich. Die Par­ teien leiten Verhandlungen zur Beilegung der Streitigkeiten ein, um für eine ununterbrochene Bürgschaftskette im betref­ fenden Zollgebiet zu sorgen. Jede Partei kann die TIR-Kontrollkommission jederzeit förmlich unterrichten und sie um Hilfe bei der Streitbeile­ gung ersuchen. ▼B 8.13. Artikel 13 8.13.1-1. Absatz 1 — Finanzielle Regelungen Nach einem Anfangszeitraum von zwei Jahren streben die Vertragsparteien des Übereinkommens die Finanzierung der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats durch den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen an. Dies schließt eine Verlängerung der anfänglichen Finanzierungs­ regelung nicht aus, falls eine Finanzierung durch die Ver­ einten Nationen oder aus anderen Quellen nicht zur Ver­ fügung steht. 8.13.1-2. Absatz 1 — Tätigkeit der TIR-Kontrollkommission Die Arbeit der Mitglieder der TIR-Kontrollkommission wird von deren jeweiligen Regierungen finanziert. 8.13. 1-3. Absatz 1 — Betrag Für den Betrag gemäß Absatz 1 werden (a) der vom Ver­ waltungsausschuss genehmigte Haushalt und der Kostenplan der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats und (b) die geschätzte Zahl der Carnets TIR, die von der interna­ tionalen Organisation ausgegeben werden, berücksichtigt. 8.13.2. Absatz 2 Nach Anhörung der in Artikel 6 genannten internationalen Organisation wird das Verfahren gemäß Absatz 2 in der Vereinbarung zwischen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE), die von den Vertragsparteien beauftragt ist und in deren Namen handelt, und der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.