Europäische Union

2009/477/EG: Beschluss des Rates vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975  mit den seither vorgenommenen Änderungen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-01

Quellenkennung: 32009D0477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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richtet sich nach den nationalen Rechtsvorschriften. 0.11-2. Um die Zahlung durch den oder die Schuldner zu bewirken, müssen die zuständigen Behörden die Zahlungsaufforderung zumindest dem Inhaber des Carnet TIR an die im Carnet TIR angegebene Anschrift, oder falls dieser nicht der Schuldner ist, an die Person oder die Personen senden, die die Zahlung schuldet oder schulden und die entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften niedergelassen ist bzw. niedergelassen sind. Die Zahlungsaufforderung an den Inha­ ber des Carnet TIR kann mit der Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe a verbunden werden. 0.11-3-1. Bei der Entscheidung darüber, ob die Waren oder das Fahr­ zeug freizugeben sind, sollten sich die zuständigen Behörden nicht von der Erwägung beeinflussen lassen, dass der bür­ gende Verband für die Zahlung von Zöllen, Steuern und Verzugszinsen haftet, die der Carnet-Inhaber für die Freigabe der Waren oder Fahrzeuge zu entrichten hat, wenn sie auf­ grund ihrer Rechtsvorschriften die Möglichkeiten haben, die ihnen anvertrauten Belange auf andere Weise zu sichern. 0.11-3-2. Die zuständigen Behörden können den bürgenden Verband davon unterrichten, dass in Bezug auf die Zahlungsverpflich­ tung Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet worden sind. In jedem Fall unterrichten die zuständigen Behörden den bürgenden Verband vor Ablauf der Zweijahresfrist über solche Verfahren, die gegebenenfalls erst nach Ablauf der Zweijahresfrist enden. 0.11-4. Wird der bürgende Verband gemäß Artikel 11 aufgefordert, die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge zu entrichten, und kommt er innerhalb der im Übereinkommen festgelegten Frist von drei Monaten dieser Aufforderung nicht nach, so können die zuständigen Behörden aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Entrichtung die­ ser Beträge verlangen, da es sich in einem solchen Fall um eine Nichterfüllung eines vom bürgenden Verband nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Bürg­ schaftsvertrages handelt. Die Frist ist auch dann anwendbar, wenn der bürgende Verband bei Erhalt der Zahlungsauffor­ derung die in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführte internationale Organisation diesbezüglich zu ihrem Standpunkt konsultiert. ▼B 0.15. Artikel 15 Der Verzicht auf ein Zolldokument für die vorübergehende Einfuhr kann bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen, wie z. B. Anhängern oder Sattelanhängern, in bestimmten Ländern zu gewissen Schwierigkeiten führen. In solchen Fällen können die Bestimmungen von Artikel 15 bei aus­ reichender Sicherheit für die Zollbehörden eingehalten wer­ den, wenn auf den in dem betreffenden Land benutzten Trennabschnitten 1 und 2 des Carnet TIR und auf den ent­ sprechenden Stammblättern die Merkmale (Zeichen und Nummern) dieser Fahrzeuge vermerkt werden. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 73 ▼B 0.17. Artikel 17 0.17-1. Absatz 1 Mit der Bestimmung, dass in dem Warenmanifest des Carnet TIR der Inhalt jedes zu einem Lastzug gehörenden Fahr­ zeugs oder jedes Behälters gesondert aufzuführen ist, soll lediglich eine Erleichterung der zollamtlichen Prüfung des Inhalts des einzelnen Fahrzeugs oder Behälters erreicht wer­ den. Diese Bestimmung ist daher nicht so streng auszulegen, dass jede Abweichung zwischen dem tatsächlichen Inhalt eines Fahrzeugs oder eines Behälters und dem im Warenma­ nifest beschriebenen Inhalt dieses Fahrzeugs oder dieses Be­ hälters als Verletzung des Übereinkommens betrachtet wird. Wenn der Warenführer den die zuständigen Behörden zu­ frieden stellenden Nachweis erbringen kann, dass trotz der festgestellten Abweichungen sämtliche im Warenmanifest angegebenen Waren mit der Gesamtmenge der Waren über­ einstimmen, die sich im Lastzug oder in den Behältern be­ finden, für die das Carnet TIR ausgegeben wurde, so darf hier nicht grundsätzlich eine Verletzung der Zollvorschriften unterstellt werden. 0.17-2. Absatz 2 Bei Umzügen kann das in Regel 10 c) der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR vorgesehene Verfahren ange­ wandt und die Aufzählung der beförderten Waren angemes­ sen einfach gehalten werden. 0.18. Artikel 18 0.18-1. Im Interesse der reibungslosen Durchführung des TIR-Ver­ fahrens lassen die Zollbehörden eines Landes nicht zu, dass bei einem Warentransport, der in das Nachbarland weiter­ führt, das gleichfalls Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, eine Ausgangszollstelle des ersten Landes als Bestim­ mungszollstelle benannt wird, es sei denn, dass besondere Gründe dafür sprechen. 0.18-2. 1. Die Waren sind so zu verladen, dass die Waren, die am ersten Entladungsort entladen werden sollen, aus dem Fahrzeug oder dem Behälter entnommen werden können, ohne dass die übrigen Waren, die weiterbefördert werden sollen, entladen zu werden brauchen. 2. Im Falle von Transporten, bei denen Waren bei mehreren Zollstellen zu entladen sind, ist es erforderlich, jedes Ent­ laden einer Teilmenge auf allen übrigen Warenmanifesten des Carnet TIR in Feld 12 zu vermerken und gleichzeitig auf den verbliebenen Trennabschnitten und den entspre­ chenden Stammblättern anzugeben, dass neue Zollver­ schlüsse angelegt worden sind. ▼M12 0.18-3. Vertragsparteien veröffentlichen Informationen über solche Beschränkungen und informieren die TIR-Kontrollkommis­ sion darüber, unter anderem unter ordnungsgemäßer Ver­ wendung der vom TIR-Sekretariat unter Aufsicht der TIR-Kontrollkommission zu diesem Zweck entwickelten elektronischen Anwendungen. ▼B 0.19. Artikel 19 Die Verpflichtung für die Abgangszollstelle, sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen, macht zu­ mindest die Prüfung erforderlich, ob die im Warenmanifest über die Waren enthaltenen Angaben mit den Angaben in den Ausfuhrpapieren, Beförderungsdokumenten und sons­ tigen Handelspapieren für diese Waren übereinstimmen; die Abgangszollstelle kann auch — soweit erforderlich — eine 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 74 ▼B Beschau der Waren vornehmen. Vor Anbringung der Zoll­ verschlüsse hat sie auch den Zustand des Straßenfahrzeuges oder des Behälters und bei Fahrzeugen oder Behältern mit Schutzdecken den Zustand der Schutzdecken und der Befes­ tigungsmittel zu prüfen, da diese in dem Verschlussaner­ kenntnis (der Zulassungsbescheinigung) nicht erfasst sind. 0.20. Artikel 20 Wenn die Zollbehörden für den Transport von Waren auf ihrem Gebiet eine Frist festsetzen, haben sie unter anderem auch die besonderen Vorschriften für Transportunternehmer, insbesondere die Vorschriften über die Arbeitsstunden und die für Fahrer von Straßenfahrzeugen vorgeschriebenen Ru­ hepausen, zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, dass die Zollbehörden von ihrem Recht, die Fahrtstrecke vorzuschrei­ ben, nur dann Gebrauch machen, wenn sie dies für unbe­ dingt erforderlich halten. 0.21. Artikel 21 0.21-1. Dieser Artikel schränkt in keiner Weise die Befugnis der Zollbehörden zur Überprüfung aller Teile des Fahrzeugs so­ wie der verschlossenen Laderäume ein. 0.21-2. Die Eingangszollstelle kann den Warenführer an die Aus­ gangszollstelle des Nachbarlandes zurückweisen, wenn fest­ gestellt wird, dass die Ausgangsbescheinigung in diesem Land nicht oder vorschriftswidrig erteilt worden ist. In die­ sem Fall bringt die Eingangszollstelle einen Vermerk für die betreffende Ausgangszollstelle im Carnet TIR an. 0.21-3. Werden von den Zollbehörden bei der Beschau Proben ent­ nommen, so haben sie im Warenmanifest des Carnet TIR einen Vermerk mit allen erforderlichen Angaben über die entnommenen Waren anzubringen. ►M3 0.28-1. ◄ Artikel 28 Das Carnet TIR darf nur im Zusammenhang mit seiner Zweckbestimmung, d. h. dem Warenversand, benutzt wer­ den. Es darf z. B. nicht für die Aufbewahrung des Zollguts am Bestimmungsort verwendet werden. ▼M3 0.28-2. Gemäß diesem Artikel ist vorgesehen, dass die Beendigung eines TIR-Versands voraussetzt, dass die Waren einem an­ deren Zollverfahren oder einem anderen zollamtlichen Über­ wachungsverfahren zugeführt werden. Dazu gehört die (voll­ ständige oder bedingte) Abfertigung zum freien Verkehr, die grenzüberschreitende Beförderung in ein Drittland (Ausfuhr) oder in eine Freizone oder die Lagerung der Waren an einem von den Zollbehörden zugelassenen Ort, bis die Anmeldung zu einem anderen Verfahren erfolgt. ▼B 0.29. Artikel 29 Für Straßenfahrzeuge oder Behälter, mit denen außerge­ wöhnlich schwere oder sperrige Waren befördert werden, ist kein Verschlussanerkenntnis (keine Zulassungsbescheini­ gung) erforderlich. Es ist jedoch Aufgabe der Abgangszoll­ stelle nachzuprüfen, ob die anderen in diesem Artikel fest­ gelegten Bedingungen bei Warentransporten dieser Art er­ füllt sind. Die Zollstellen der anderen Vertragsparteien er­ kennen die Entscheidung der Abgangszollstelle an, sofern sie nach ihrer Auffassung nicht in eindeutigem Widerspruch zu Artikel 29 steht. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 75 ▼M5 0.38. Artikel 38 0.38-2. Absatz 2 Die rechtliche Verpflichtung, der TIR-Kontrollkommission mitzuteilen, dass eine Person vorübergehend oder dauerhaft von den Erleichterungen des Übereinkommens ausgeschlos­ sen wurde, ►M11 ist ◄ erfüllt, wenn die vom TIR-Sekre­ tariat unter Aufsicht der TIR-Kontrollkommission zu diesem Zweck entwickelten elektronischen Anwendungen ordnungs­ gemäß verwendet wurden. (ECE/TRANS/WP.30/AC.2/115, Absatz 43). ▼B 0.39. Artikel 39 Unter dem Ausdruck „Fehler…, die… fahrlässig begangen worden sind“, sind Handlungen zu verstehen, die nicht vor­ sätzlich und in voller Kenntnis der Dinge begangen werden, sondern daraus erwachsen, dass es unterlassen wurde, sich im Einzelfall in angemessenem Umfang und in der erforder­ lichen Weise von der Richtigkeit der Angaben zu überzeu­ gen. ▼M6 0.42a Artikel 42a Der Ausdruck „umgehend“ in Artikel 42a bedeutet, dass nationale Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Anwen­ dung des TIR-Übereinkommens bzw. auf das Funktionieren des TIR-Systems haben können, der TIR-Kontrollkommis­ sion schriftlich unverzüglich und nach Möglichkeit vor In­ krafttreten der Maßnahmen mitzuteilen sind, damit die TIR-Kontrollkommission ihre Überwachungsaufgaben wirk­ sam erfüllen und ihrer Verantwortung nachkommen kann, die Maßnahme gemäß Artikel 42a des TIR-Übereinkommens und ihren in Anlage 8 des TIR-Übereinkommens festgeleg­ ten Aufgaben auf Vereinbarkeit mit dem TIR-Übereinkom­ men zu prüfen. ▼B 0.45. Artikel 45 Den Vertragsparteien wird empfohlen, möglichst viele Zoll­ stellen im Landesinneren und an der Grenze zur Abfertigung von Versandverfahren mit Carnet TIR zuzulassen. ▼M11 0.45-2 Die rechtliche Bestimmung zur Veröffentlichung des Ver­ zeichnisses der Abgangszollstellen, der Durchgangszollstel­ len und der Bestimmungszollstellen, die für die Durchfüh­ rung eines TIR-Versands zugelassen sind, gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die vom TIR-Sekretariat unter Aufsicht der TIR-Kontrollkommission zu diesem Zweck entwickelten elektronischen Anwendungen ordnungsgemäß verwendet wurden. ▼M9 0.49. Artikel 49 Die Vertragsparteien können in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß zugelas­ senen Personen weitergehende Erleichterungen bei der An­ wendung der Bestimmungen des Übereinkommens gewäh­ ren. Die von den zuständigen Behörden für die Gewährung dieser Erleichterungen vorgeschriebenen Bedingungen soll­ ten zumindest Folgendes umfassen: die Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Ge­ währleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs des TIR-Verfah­ rens, die Befreiung von dem Erfordernis, Waren, das Stra­ ßenfahrzeug, den Lastzug oder den Behälter der Abgangs­ zollstelle oder der Bestimmungszollstelle mit dem Carnet TIR vorzuführen, sowie Anweisungen für ordnungsgemäß 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 76 ▼M9 zugelassene Personen zur Durchführung bestimmter Auf­ gaben, mit denen gemäß dem TIR-Übereinkommen die Zoll­ behörden betraut sind, wie insbesondere das Ausfüllen und Abstempeln des Carnet TIR sowie das Anbringen oder Über­ prüfen von Zollverschlüssen. Ordnungsgemäß zugelassene Personen, denen eine weitergehende Erleichterung gewährt wurde, sollten ein Aufzeichnungssystem einführen, das den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Zollkontrollen sowie die Überwachung des Verfahrens und die Durchfüh­ rung von Zufallskontrollen ermöglicht. Weitergehende Er­ leichterungen sollten unbeschadet der Haftung der Inhaber von Carnets TIR gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Überein­ kommens gewährt werden. ▼B 1. ANLAGE 1 1.10. c) Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR Dem Warenmanifest beigefügte Ladelisten Regel Nr. 10 Buchstabe c der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR gestattet die Verwendung von Ladelisten als Anlage zum Carnet TIR, auch wenn an sich genügend Raum im Warenmanifest vorhanden wäre, um alle beförderten Wa­ ren aufzuführen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ladelis­ ten alle im Warenmanifest geforderten Angaben in lesbarer und verständlicher Form enthalten und die übrigen Bedin­ gungen der Regel 10 Buchstabe c erfüllt sind. 2. ANLAGE 2 2.2. Artikel 2 2.2.1. a) Absatz 1 Buchstabe a — Zusammenbau der Bestandteile a) Sind Verbindungsteile (Nieten, Schrauben, Bolzen, Mut­ tern usw.) verwendet, so müssen sie in ausreichender Zahl von außen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort gut gesichert sein (z. B. vernietet, verschweißt, mit Schließring versehen, verschraubt und die Muttern vernietet oder verschweißt). Dagegen dürfen herkömm­ liche Nieten (d. h. Nieten, bei deren Anbringung beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sein müssen) auch von innen angebracht sein. Dessen ungeachtet kann der Boden des Laderaums durch Gewindeschneidschrauben mittels Treibladungen oder Druckluft eingeschossener Nieten oder Bolzen, die von innen angebracht sind und im rechten Winkel durch den Boden und die darunterliegenden Querträger aus Metall hindurchgehen, befestigt sein, sofern bei einigen — Ge­ windeschneidschrauben ausgenommen — das Ende mit der Außenseite des Querträgers planeben abschließt oder mit ihm verschweißt ist. b) Die zuständige Behörde bestimmt, welche und wie viele Verbindungsteile den Erfordernissen nach Buchstabe a dieser Erläuterung entsprechen müssen, wobei sie sich davon zu überzeugen hat, dass die verbundenen Teile nicht verschoben und wieder in die Ausgangslage ge­ bracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinter­ lassen. Die Wahl und das Anbringen anderer Verbin­ dungsteile sind freigestellt. c) Verbindungsteile, die von einer Seite aus entfernt und, ohne dass beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sind, ersetzt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, sind nach Buchstabe a dieser Erläuterung nicht zulässig. Hierzu gehören insbesondere Spreng- und Blindnieten und dergleichen. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 77 ▼B d) Die vorstehend beschriebenen Zusammenbaumethoden gelten für Spezialfahrzeuge, z. B. Isolierfahrzeuge, Kühl­ fahrzeuge und Tankfahrzeuge, soweit sie mit den tech­ nischen Erfordernissen, die sich aus der Zweckbestim­ mung dieser Fahrzeuge ergeben, nicht unvereinbar sind. Können die Bestandteile aus technischen Gründen nicht nach der unter Buchstabe a beschriebenen Methode ver­ bunden werden, so können sie mit den unter Buchstabe c genannten Verbindungsteilen zusammengebaut werden, sofern die an der Innenwand verwendeten Verbindungs­ teile von außen nicht zugänglich sind. 2.2.1. b) Absatz 1 Buchstabe b — Türen und andere Abschlussein­ richtungen a) Die Vorrichtung, die das Anbringen eines Zollverschlus­ ses ermöglicht, muss i) angeschweißt oder mit mindestens zwei unter Buch­ stabe a der Erläuterung 2.2.1 a) beschriebenen Ver­ bindungsteilen befestigt sein oder ii) so beschaffen sein, dass sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist, nicht entfernt werden kann, ohne sicht­ bare Spuren zu hinterlassen. Sie muss ferner iii) Öffnungen von mindestens 11 mm Durchmesser oder Schlitze von mindestens 11 mm Länge und 3 mm Breite besitzen und iv) bei jeder Art Zollverschluss, die verwendet wird, gleichermaßen sicher sein. b) Scharniere, Türbänder, Angeln und andere Vorrichtungen zum Anschlagen von Türen usw. müssen nach den Vor­ schriften des Buchstabens a Ziffern i und ii angebracht sein. Außerdem müssen die Beschlagteile (z. B. Platten, Stifte, Angeln), falls sie zur zolltechnischen Sicherung des Laderaums für zollamtliche Zwecke erforderlich sind, so gesichert sein, dass sie, nachdem der Laderaum ge­ schlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist, nicht entfernt oder ausgebaut werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (1); Ist dagegen die Anschlagvorrichtung von außen nicht zugänglich, so genügt es, wenn die Tür, nachdem sie geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen wor­ den ist, von der Vorrichtung nicht gelöst werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Besitzt eine Tür oder Abschlussvorrichtung mehr als zwei Angeln, so müssen nur die beiden Angeln, die den Türenden am nächsten sind, nach den Vorschriften des Buchstabens a Ziffern i und ii dieser Erläuterung befestigt sein. c) Bei Fahrzeugen mit wärmeisoliertem Laderaum können ausnahmsweise das Zollverschlusssystem, die Scharniere

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.