Europäische Union

2009/477/EG: Beschluss des Rates vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975  mit den seither vorgenommenen Änderungen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-01

Quellenkennung: 32009D0477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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euge eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Her­ steller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach Konstruktionstyp beantragen. 10. Der Hersteller muss in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buch­ staben angeben, die er dem Straßenfahrzeugtyp gibt, dessen Zulassung er beantragt. 11. Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschrei­ bung des zuzulassenden Straßenfahrzeugtyps beizufügen. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 61 ▼B 12. Der Hersteller muss sich schriftlich verpflichten, a) der zuständigen Behörde die Straßenfahrzeuge des betreffenden Typs, die sie prüfen möchte, vorzuführen; b) der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betref­ fenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Behälter zu gestatten; c) der zuständigen Behörde jede, auch die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung anzuzeigen; d) auf den Straßenfahrzeugen an einer sichtbaren Stelle die Erkennungsnum­ mern oder -buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer in der Serie des betreffenden Typs (Fabrikationsnummer) anzubringen; e) ein Verzeichnis der hergestellten Fahrzeuge der zugelassenen Bauart zu führen. 13. Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen, damit die Zulassung erteilt werden kann. 14. Es wird keine Zulassung nach Konstruktionstyp erteilt, ohne dass sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Fahr­ zeuge dieses Konstruktionstyps davon überzeugt hat, dass die Fahrzeuge den technischen Bedingungen der Anlage 2 entsprechen. 15. Die zuständige Behörde teilt dem Hersteller ihre Entscheidung über die Erteilung der Zulassung nach Konstruktionstyp schriftlich mit. Die Entschei­ dung ist mit Datum und Nummer zu versehen und muss die genaue Be­ zeichnung der Behörde enthalten, die sie getroffen hat. 16. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit für jedes hergestellte Fahrzeug der zugelassenen Bauart ein von ihr ordnungsgemäß bestätigtes Verschlussanerkenntnis (eine von ihr ordnungsgemäß bestätigte Zulassungsbescheinigung) ausgegeben wird. 17. Der Inhaber des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) muss, ehe das Fahrzeug für den Warentransport mit Carnet TIR benutzt wird, das Verschlussanerkenntnis (die Zulassungsbescheinigung) erforderlichenfalls ergänzen — durch Angabe des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs (Nr. 1) oder — bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen durch Angabe seines Namens und seiner Geschäftsadresse (Nr. 8). 18. Wird ein nach Konstruktionstyp zugelassenes Fahrzeug in ein anderes Land ausgeführt, das Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so wird in diesem Land aufgrund der erfolgten Einfuhr kein neues Zulassungsverfahren verlangt. VERFAHREN FÜR DAS ANBRINGEN VON ANMERKUNGEN AUF DEM VERSCHLUSSANERKENNTNIS (DER ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG) 19. Weist ein zugelassenes Fahrzeug, mit dem unter Verwendung eines Carnet TIR Waren befördert werden, größere Mängel auf, so können die zuständi­ gen Behörden der Vertragsparteien dem Fahrzeug die Weiterfahrt mit Carnet TIR entweder verwehren oder auf ihrem Gebiet unter Anwendung geeigneter Kontrollmaßnahmen gestatten. Das zugelassene Fahrzeug muss innerhalb kürzester Frist, spätestens bis zur erneuten Verwendung für den Transport mit Carnet TIR wieder instand gesetzt werden. 20. In beiden Fällen bringen die zuständigen Behörden in Feld 10 des Ver­ schlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) des Fahrzeugs einen entsprechenden Vermerk an. Nach Wiederherstellung eines mit der Zulas­ sung zu vereinbarenden Zustandes ist das Fahrzeug den zuständigen Behör­ den einer Vertragspartei vorzuführen, die das Verschlussanerkenntnis (die Zulassungsbescheinigung) durch einen Vermerk in Feld 11, mit dem die bisherigen Vermerke aufgehoben werden, wieder für gültig erklären. Fahr­ zeuge, deren Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) aufgrund der vorstehenden Bestimmungen in Feld 10 einen Vermerk trägt, können erst dann wieder für den Warentransport mit Carnet TIR benutzt werden, wenn sie instand gesetzt und die Vermerke in Feld 10 nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren aufgehoben worden sind. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 62 ▼B 21. Alle auf dem Verschlussanerkenntnis (der Zulassungsbescheinigung) an­ gebrachten Vermerke werden von den zuständigen Behörden mit Datum versehen und beglaubigt. 22. Sind die Zollbehörden der Ansicht, dass ein Fahrzeug Mängel geringer Be­ deutung aufweist, die kein Schmuggelrisiko mit sich bringen, so kann die Weiterverwendung des Fahrzeugs für den Warentransport mit Carnet TIR gestattet werden. Der Inhaber des Verschlussanerkenntnisses (der Zulas­ sungsbescheinigung) wird von dem Mangel unterrichtet und muss sein Fahr­ zeug innerhalb einer angemessenen Frist instand setzen lassen. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 63 ▼B ANLAGE 4 MUSTER DES VERSCHLUSSANERKENNTNISSES (DER ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG) FÜR STRASSENFAHRZEUGE Muster des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) für Straßenfahrzeuge 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 64 ▼B 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 65 ▼B Muster des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) für Straßenfahrzeuge (Fortsetzung) 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 66 ▼B Muster des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) für Straßenfahrzeuge (Fortsetzung) ►(1) (2) M13 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 67 ▼B ANLAGE 5 TIR-TAFELN 1. Die Tafeln müssen 250 mm mal 400 mm groß sein. 2. Die Buchstaben TIR in lateinischen Großbuchstaben müssen 200 mm hoch und ihre Striche mindestens 20 mm breit sein. Sie müssen weiß auf blauem Grund sein. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 68 ▼B ANLAGE 6 ERLÄUTERUNGEN Einleitung i) Gemäß Artikel 43 dieses Übereinkommens enthalten die Erläuterungen die Auslegung einiger Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner An­ hänge. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder. ii) Die Erläuterungen ändern die Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen nicht; sie verdeutlichen nur ihren Inhalt, ihren Sinn und ihren Anwendungsbereich. iii) Insbesondere werden in den Erläuterungen zu Artikel 12 und zur Anlage 2 dieses Übereinkommens über die technischen Bedingungen für die Zulassung der Straßenfahrzeuge zur Beförderung unter Zollverschluss gegebenenfalls die Konstruktionstechniken, die von den Vertragsparteien als diesen Bestim­ mungen entsprechend anerkannt werden müssen, näher bezeichnet. Gegebe­ nenfalls werden in den Erläuterungen auch Konstruktionstechniken, die die­ sen Bestimmungen nicht entsprechen, näher bezeichnet. iv) Die Erläuterungen dienen der Durchführung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik und den wirtschaftlichen Erfordernissen. 0. WORTLAUT DES ÜBEREINKOMMENS 0.1. Artikel 1 0.1. b) Aus Artikel 1 Buchstabe b geht hervor, dass es in einer Vertragspartei mehr als einen TIR-Versand geben kann, wenn sich in einem oder mehreren Staaten mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollstellen befinden. Unter die­ sen Umständen kann der innerstaatliche Streckenabschnitt eines zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zollstellen durch­ geführten TIR-Transports als ein TIR-Versand gelten, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich um Abgangs-, Bestimmungs- oder Durchgangszollstellen handelt. 0.1. f) Als ausgenommen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f (Ge­ bühren und Belastungen) gelten alle Beträge, bei denen es sich nicht um Abgaben und Steuern handelt, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Vertragsparteien erhoben werden. Diese Beträge bleiben ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen be­ schränkt und dürfen nicht eine indirekte Schutzmassnahme für inländische Waren oder eine Finanzabgabe auf Einfuhren oder Ausfuhren darstellen. Zu solchen Gebühren und Belas­ tungen gehören unter anderem Zahlungen für — Ursprungsnachweise, die für den Versand verlangt werden, — Kontrolluntersuchungen durch die zolltechnischen Prü­ fungsanstalten; — Zollkontrollen und andere Amtshandlungen außerhalb der üblichen Öffnungszeiten und des Amtsplatzes der Zollstelle; — Kontrollen aus gesundheitlichen, veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 69 ▼B 0.1. j) Als „abnehmbare Karosserie“ gilt ein Laderaum ohne Fort­ bewegungsvorrichtung, der insbesondere für den Transport auf einem Straßenfahrzeug bestimmt ist, wobei das Fahr­ gestell des Straßenfahrzeugs und der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für Wechselbehälter, d. h. für Behälter, die besonders für den kombinierten Verkehr Strasse/Schiene bestimmt sind. 0.1. j) i) Als „teilweise geschlossener“ Behälter im Sinne von Arti­ kel 1 Buchstabe j Ziffer i gilt eine Transportausrüstung, die im Allgemeinen aus einem Boden und einem Aufbau be­ steht, die einen dem geschlossenen Behälter entsprechenden Laderaum abgrenzen. Der Aufbau besteht im Allgemeinen aus Metallteilen, wie sie das Gerüst eines Behälters bilden. Behälter dieser Art können auch eine oder mehrere Seiten- oder Stirnwände haben. Manche Behälter bestehen nur aus Dach und Boden, die durch Pfosten miteinander verbunden sind. Dieser Behältertyp wird insbesondere für die Beför­ derung sperriger Gegenstände (z. B. Automobile) benutzt. 0.2. Artikel 2 0.2-1. Nach Artikel 2 kann ein Warentransport mit Carnet TIR in demselben Land beginnen und enden, wenn auf einem Teil der Strecke ausländisches Gebiet berührt wird. In einem solchen Fall steht es den Zollbehörden des Ausgangslandes völlig frei, neben dem Carnet TIR noch ein eigenes Zoll­ dokument für die abgabenfreie Wiedereinfuhr der Waren zu verlangen. Die Zollbehörden sollten jedoch auf ein solches Dokument verzichten und stattdessen einen besonderen Ver­ merk auf dem Carnet TIR anbringen. 0.2-2. Nach diesem Artikel können Waren unter Verwendung eines Carnet TIR befördert werden, wenn der Transport lediglich auf einem Teil der Strecke im Straßenverkehr durchgeführt wird. In dem Artikel wird nicht angegeben, auf welchem Teil der Strecke die Waren im Straßenverkehr befördert wer­ den müssen; es genügt, dass die Beförderung im Straßenver­ kehr irgendwann zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports erfolgt. Es kann jedoch vorkommen, dass trotz der ursprünglichen Absicht des Absenders aus unvor­ hergesehenen Gründen, die kommerzieller Art oder durch einen Unfall bedingt sein können, der Transport auf keinem Teil der Strecke im Straßenverkehr durchgeführt werden kann. Die Vertragsparteien nehmen in solchen Ausnahme­ fällen das Carnet TIR an, und die Haftung der bürgenden Verbände bleibt bestehen. ▼M1 0.3. Artikel 3 0.3. a) iii) Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii bezieht sich nicht auf zur Personenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge (HS-Code 8703), die selbständig von Ort zu Ort gelangen. Zur Per­ sonenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge können jedoch im TIR-Verfahren befördert werden, wenn sie auf andere Fahrzeuge gemäß Artikel 3 Buchstabe a Ziffern i und ii verladen sind. ▼B 0.5. Artikel 5 Dieser Artikel schließt nicht das Recht aus, die Waren stich­ probenweise zu kontrollieren, macht aber deutlich, dass die Zahl dieser Kontrollen sehr beschränkt bleiben muss. In die­ sem Zusammenhang bietet das internationale Carnet TIR-Verfahren verglichen mit den innerstaatlichen Verfahren zusätzliche Sicherheiten; einerseits müssen die Angaben über 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 70 ▼B die Waren im Carnet TIR mit den Angaben übereinstimmen, die in den im Ausgangsland gegebenenfalls ausgestellten Zolldokumenten enthalten sind; andererseits geben auch die Kontrollen, die beim Abgang der Waren durchgeführt wer­ den und die durch den Vermerk der Abgangszollstelle nach­ gewiesen werden, den Durchfuhr- und Bestimmungsländern Garantien (vgl. die nachstehenden Ausführungen zu Arti­ kel 19). 0.6. Artikel 6 0.6.2. Absatz 2 Nach diesem Absatz können die Zollbehörden eines Landes mehrere ►M11 können die Zollbehörden einer Vertragspar­ tei mehrere Verbände zulassen ◄, wobei jeder Verband für die Verbindlichkeiten aus durchgeführten Transporten mit Carnets haftet, die er ausgegeben hat oder die die mit ihm in Verbindung stehenden Verbände ausgegeben haben. ▼M13 0.6.2 bis-1. Die Beziehungen zwischen einer internationalen Organisa­ tion und ihren Mitgliedsverbänden sind in schriftlichen Ver­ einbarungen über die Funktionsweise des internationalen Bürgschaftssystems festzulegen. Die Vereinbarungen können außer im Falle eines früheren Widerrufs einer der in Artikel 6 Absätze 1 und 2bis genannten Zulassungen von jeder Ver­ tragspartei mit einer Frist von mindestens sechs (6) Monaten gekündigt werden. ▼B 0.6.2 bis-2. Die Zulassung nach Artikel 6 Absatz 2bis wird in einer schrift­ lichen Vereinbarung zwischen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) und der internationalen Organisation fest­ gehalten. In der Vereinbarung wird festgelegt, dass die interna­ tionale Organisation die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens erfüllt, die Zuständigkeiten der Vertragspar­ teien des Übereinkommens achtet und die Beschlüsse des Ver­ waltungsausschusses und die Ersuchen der TIR-Kontrollkom­ mission befolgt. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung be­ stätigt die internationale Organisation, dass sie die mit der Zu­ lassung verbundenen Verantwortlichkeiten annimmt. Die Ver­ einbarung gilt auch für die in Anlage 8 Artikel 10 Buchstabe b genannten Verantwortlichkeiten der internationalen Organisa­ tion, sofern die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihrer Verteilung von der genannten internationalen Organisation wahrgenommen wird. Die Vereinbarung wird vom Verwaltungsausschuss verabschiedet. 0.8. Artikel 8 0.8.2. Absatz 2 Dieser Absatz findet Anwendung, wenn die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei bei Unregelmäßig­ keiten im Sinne von Absatz 1 die Entrichtung von anderen Beträgen als Eingangs- oder Ausgangsabgaben, z. B. von Geldbußen oder Geldstrafen, vorsehen. Der zu entrichtende Betrag darf jedoch nicht höher sein als die Eingangs- oder Ausgangsabgaben, die zuzüglich etwaiger Verzugszinsen bei in zollrechtlicher Hinsicht vorschriftsmäßiger Einfuhr oder Ausfuhr zu zahlen gewesen wären. 0.8.3. Absatz 3 Den ►M3 Vertragsparteien ◄ wird empfohlen, den Höchst­ betrag, der gegebenenfalls vom bürgenden Verband zu ent­ richten ist, je Carnet TIR auf eine Summe festzusetzen, die dem Wert von ►M7 100 000 EUR ◄ entspricht. Bei der Beförderung von nachstehend näher bezeichneten Alkohol- und Tabakerzeugnissen wird den ►M3 Vertragsparteien ◄ empfohlen, den Höchstbetrag der Sicherheitsleistung durch den bürgenden Verband auf den Gegenwert von ►M11 400 000 EUR ◄: 1) Ethylalkohol, mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt (HS-Code 22.07.10) 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 71 ▼B 2) Ethylalkohol, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spi­ rituosen; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (HS-Code 22.08). 3) Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend (HS-Code 24.02.10). 4) Zigaretten, Tabak enthaltend (HS-Code 24.02.20) 5) Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatz­ stoffen (►M5 HS-Codes: 24.03.11 und 24.03.19 ersetzt. (ECE/TRANS/WP.30/AC.2/113, Absatz 35) ◄). Es wird empfohlen, den Höchstbetrag der Sicherheitsleistung durch den bürgenden Verband auf den Gegenwert von 50 000 USD zu begrenzen, wenn die folgenden Mengen für die oben angegebenen Tabak- und Alkoholerzeugnisse nicht überschritten werden: 1) 300 Liter 2) 500 Liter 3) 40 000 Stück 4) 70 000 Stück 5) 100 Kilogramm. In das Warenmanifest des Carnet TIR sind die genauen Mengen (Liter, Stück, Kilogramm) der oben angegebenen Tabak- und Alkoholerzeugnisse einzutragen. 0.8.5. Absatz 5 ►M3 Erhält der bürgende Verband eine Zahlungsaufforde­ rung für Waren ◄, die im Carnet TIR nicht aufgeführt sind, sollte die betroffene Verwaltung angeben, aufgrund welcher Fakten sie der Auffassung ist, dass die Waren sich unter Zollverschluss in einem Teil des Fahrzeugs oder einem Be­ hälter befanden. 0.8.6. Absatz 6 1. Sind die im Carnet TIR enthaltenen Angaben für die Festsetzung der auf die Waren entfallenden Abgaben zu ungenau, so können die Beteiligten den Nachweis der genauen Beschaffenheit der Waren erbringen. 2. Wird kein Nachweis erbracht, so werden die Waren nicht pauschal ohne Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, sondern zum höchsten Satz verzollt, der für die Kategorie von Waren gilt, die den Angaben des Carnet TIR entspricht. ▼M3 __________ ▼B ►M3 0.10-1. ◄ Artikel 10 Die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gilt als missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt, wenn der TIR-Versand unter Verwendung von Laderäumen oder Be­ hältern durchgeführt worden ist, die auf betrügerische Weise verändert worden sind, oder wenn widerrechtliche Handlun­ gen wie etwa die Verwendung falscher oder unzutreffender Dokumente, der Austausch von Waren oder die Manipula­ tion der Zollverschlüsse festgestellt worden sind, oder wenn sonstige illegale Mittel zur Erlangung der Erledigungs­ bescheinigung angewandt worden sind. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 72 ▼M3 0.10-2. Die Wendung „oder keine Beendigung erfolgt ist“ schließt auch die Fälle mit ein, in denen die Bescheinigung über die Beendigung des Verfahrens gefälscht wurde. ▼B 0.11. Artikel 11 ▼M3 0.11-1. Die Art und Weise, wie die Mitteilung erfolgt,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.