Europäische Union

2009/477/EG: Beschluss des Rates vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975  mit den seither vorgenommenen Änderungen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-01

Quellenkennung: 32009D0477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rnt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und die Tür oder Ab­ schlusseinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den Zollverschluss zu verletzen. Schiebedächer sind zulässig; c) Lüftungs- und Abflussöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang zum Innern des Laderaums verhindert. Diese Vorrichtung muss so beschaffen sein, dass sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. (2) Ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe c dieser Vorschriften sind Laderaum­ bestandteile, die aus praktischen Gründen Hohlräume enthalten müssen (z. B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden), zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können, i) wenn die innere Verkleidung des Laderaums die Wand in ihrer ganzen Höhe vom Boden bis zum Dach bedeckt oder wenn, in anderen Fällen, der Zwi­ schenraum zwischen Verkleidung und Außenwand vollständig geschlossen ist, muss die Verkleidung so angebracht sein, dass sie nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 40 ▼B ii) wenn die Verkleidung die Wand nicht in ihrer ganzen Höhe bedeckt und wenn die Zwischenräume zwischen Verkleidung und Außenwand nicht voll­ ständig geschlossen sind, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen konstruk­ tionsbedingte Hohlräume entstehen, muss deren Zahl auf ein Mindestmass beschränkt sein; die Hohlräume müssen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein. (3) Lichtöffnungen sind zulässig, sofern sie aus genügend widerstandsfähigem Material hergestellt sind und von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Glas kann zugelassen werden; wird jedoch anderes als Sicherheitsglas verwendet, so müssen die Licht­ öffnungen mit einem festen Metallgitter versehen sein, das von außen nicht entfernt werden kann; die Maschenweite des Gitters darf höchstens 10 mm betragen. (4) Öffnungen im Boden zu technischen Zwecken, z. B. zum Schmieren, zur Wagenpflege, zum Füllen des Sandstreuers, sind nur zugelassen, wenn sie mit einem Deckel versehen sind, der so befestigt werden kann, dass ein Zugang von außen zum Laderaum nicht möglich ist. Artikel 3 Fahrzeuge mit Schutzdecken (1) Die Artikel 1 und 2 dieser Vorschriften gelten auch für Fahrzeuge mit Schutzdecken, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Fahr­ zeuge den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen. (2) Die Schutzdecke muss entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichte­ tem Gewebe bestehen. Sie muss in gutem Zustand und so hergerichtet sein, dass nach Anlegen der Verschlussvorrichtung ein Zugang zum Laderaum nicht mög­ lich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. (3) Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Ränder der Stücke ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen ent­ sprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt sein; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke (wie z. B. bei Überfällen und verstärkten Ecken) nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammen­ zunähen, so genügt es, dass nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 2 oder 2a angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muss, darf nur an der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. (4) Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Verschweißen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Stücke um mindes­ tens 15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm miteinander verschmolzen sein. Auf der Außenseite ist die Überlappkante mit einem mindes­ tens 7 mm breiten Kunststoffband im selben Schweißverfahren zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweißen muss so ausgeführt sein, dass die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 41 ▼B (5) Ausbesserungen sind nach dem in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 4 dargestellten Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinander­ gefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein; die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muss sich von der Farbe des auf der Außenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Ma­ schine genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke, die an den Rän­ dern beschädigt ist, an den schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müs­ sen, so können die Nähte auch nach Absatz 3 entsprechend der diesen Vor­ schriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Fall der Flicken auf der Innenseite einzusetzen und das Kunststoffband auf beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen. (6) Die Schutzdecke muss an dem Fahrzeug so befestigt sein, dass die Bedin­ gungen des Artikels 1 Buchstaben a und b dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Die folgenden Systeme können angewendet werden: a) Die Schutzdecke kann befestigt werden durch i) am Fahrzeug befestigte Metallringe, ii) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen, iii) ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von außen sichtbar ist. Die Schutzdecke muss den festen Teil des Fahrzeugs um mindestens 250 mm, von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Fahrzeugs als solche jeden Zugang zum Laderaum verhindert. b) Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer am Fahrzeug befestigt werden soll, muss die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden. c) Wird ein Schutzdeckenverschlusssystem verwendet, so muss es in geschlos­ sener Stellung die Schutzdecke fest gegen die Außenseite des Laderaums spannen (siehe als Beispiel Zeichnung 6). (7) Die Schutzdecke muss durch einen entsprechenden Aufbau (Pfosten, Wände, Tragbügel, Latten usw.) gestützt sein. (8) Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen. Er kann jedoch größer sein — darf aber 300 mm nicht übersteigen — zwischen den Ringen und zwischen den Ösen, die sich beidseitig eines Pfostens befinden, wenn die Art der Konstruktion des Fahrzeuges und der Schutzdecke jeden Zugang zum Laderaum verhindert. Die Ösen müssen verstärkt sein. (9) Als Befestigungsmittel sind zu verwenden a) Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser oder b) Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit durchsich­ tigem, nichtdehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind oder c) Seile aus gebündelten, mit Spiraldraht ummantelten Glasfaserbändern, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind, oder d) Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, dass die Seele vollständig bedeckt ist, wobei das Seil (ohne einen gegebenenfalls vorhandenen durchsichtigen Überzug) einen Durchmes­ ser von mindestens 3 mm haben muss. Seile nach den Buchstaben a oder d dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 42 ▼B Soll die Schutzdecke am Rahmen befestigt werden, so kann bei einer Art der Konstruktion, die sonst die Bedingungen des Absatzes 6 Buchstabe a erfüllt, als Befestigungsmittel ein Riemen verwendet werden. (Die dieser Anlage beigefügte Zeichnung 7 zeigt ein Beispiel einer solchen Konstruktionsart.) Der Riemen hat in Bezug auf Material, Abmessungen und Form den Erfordernissen des Absatzes 11 Buchstabe a Ziffer iii zu entsprechen. (10) Jedes Seil, gleich welcher Art, muss aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. An jeder Zwinge muss die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durch­ gezogen werden können. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge an den En­ den von Seilen nach Absatz 9 Buchstaben a, b, und d muss eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5). (11) An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, muss die Verbindung lückenlos sein. Die folgenden Systeme können angewendet werden: a) Die beiden Ränder der Schutzdecke müssen einander ausreichend überlappen. Außerdem muss ihr Verschluss gesichert sein durch i) einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht oder angeschweißt ist; ii) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 8 entsprechen; die Ringe müssen aus Metall gefertigt sein und iii) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muss an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und entweder — mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 9 angeführten Seiles ver­ sehen sein oder — mit einer Öse versehen sein, die über den in Absatz 6 angeführten Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesi­ chert werden kann. Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Bei Fahrzeugen mit Schiebeplanen ist ein Überfall ebenfalls nicht erforderlich. b) Ein besonderes Schutzdeckenverschlusssystem, durch das die Ränder der Schutzdecken zusammengehalten werden, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist. Das System ist mit einer Öffnung ausgestattet, durch die ein in Absatz 6 angeführter Metallring gezo­ gen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. Dieses System wird in der dieser Anlage beigefügten Zeichnung 8 beschrieben. Artikel 4 Fahrzeuge mit Schiebeplanen (1) Die Artikel 1, 2 und 3 gelten auch für Fahrzeuge mit Schiebeplanen, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Fahrzeuge den Bestim­ mungen dieses Artikels entsprechen. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 43 ▼B (2) Schiebeplanen, Boden, Türen und andere Bestandteile des Laderaums müssen den Erfordernissen in Artikel 3 Absätze 6, 8, 9 und 11 oder denen der nachstehenden Ziffern i bis vi entsprechen: ▼M6 i) Schiebeplanen, Boden, Türen und alle anderen Bestandteile des Lade­ raums müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht ent­ fernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. ▼B ii) Die Schutzdecke muss den festen Teil am Fahrzeugdach um mindestens 1/4 des tatsächlichen Abstands zwischen den Spanngurten überdecken. Die Schutzdecke muss den festen Teil am Fahrzeugboden um mindestens 50 mm überdecken. Die waagerechte Öffnung zwischen der Schutzdecke und dem festen Teil des Laderaums darf 10 mm, senkrecht an einer beliebigen Stelle der Längsachse des Fahrzeugs gemessen, nicht über­ schreiten, wenn der Laderaum zollamtlich verschlossen ist. ▼M6 iii) Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen und andere beweg­ liche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von außen geöff­ net oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Laderaum nach Siche­ rung der Verschlussvorrichtungen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Ein Beispiel für eine solche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 9 dargestellt. ▼B iv) Der waagerechte Abstand zwischen den Ringen für den Zollverschluss darf an den festen Bestandteilen des Fahrzeugs 200 mm nicht überstei­ gen. Der Abstand kann auch größer sein, darf jedoch höchstens 300 mm auf jeder Seite des Pfostens betragen, wenn die Art der Konstruktion des Fahrzeugs und die Schutzdecke als solche jeden Zugang zum Laderaum verhindern. Die unter Ziffer ii enthaltenen Bestimmungen müssen in jedem Fall erfüllt sein. v) Der Abstand zwischen den Spanngurten darf höchstens 600 mm betragen. vi) Die Befestigungsmittel zur Befestigung der Schutzdecke an den festen Bestandteilen des Fahrzeugs müssen den Erfordernissen in Artikel 3 Ab­ satz 9 entsprechen. ▼M6 Artikel 5 Fahrzeuge mit einem Schiebeplanendach (1) Die Artikel 1, 2, 3 und 4 dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge mit Schiebeplanendach, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Fahrzeuge den Bestimmungen des vorliegenden Artikels entsprechen. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 44 ▼M6 (2) Das Schiebeplanendach muss den Erfordernissen der nachstehenden Zif­ fern i bis iii entsprechen. i) Das Schiebeplanendach muss entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. ii) Das Schiebeplanendach muss den festen Teil des Daches an der Laderaum­ vorderseite so überdecken, dass die Dachplane nicht über die Oberkante des oberen Trägers gezogen werden kann. An beiden Längsseiten des Laderaums ist in den Saum der Dachplane ein vorgespanntes Stahlseil derart einzufüh­ ren, dass es nicht entfernt und wieder eingeführt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Die Dachplane muss so am Laufapparat gesichert werden, dass sie nicht entfernt und wieder gesichert werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. iii) Die Führung des Schiebeplanendachs, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen, Dächer und andere be­ wegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von außen geöff­ net oder geschlossen werden können. Die Führung des Schiebedachs, die Schiebedachspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zu­ sammengefügt sein, dass der Zugang zum Laderaum nach Sicherung der Verschlussvorrichtungen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Ein Beispiel für eine mögliche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften bei­ gefügten Zeichnung Nr. 10 dargestellt. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 45 ▼B Zeichnung 1 SCHUTZDECKE, AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 46 ▼B Zeichnung 2 SCHUTZDECKE, AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 47 ▼B Zeichnung 2a SCHUTZDECKE, AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 48 ▼B Zeichnung 3 SCHUTZDECKE, AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGESCHWEISST 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 49 ▼B Zeichnung 4 AUSBESSERUNG DER SCHUTZDECKE 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 50 ▼B Zeichnung 5 MUSTER EINER ZWINGE 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 51 ▼B Zeichnung 6 BEISPIEL FÜR EIN SCHUTZDECKENVERSCHLUSSSYSTEM 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 52 ▼B Zeichnung 7 BEISPIEL EINER AN EINEM SPEZIALRAHMEN BEFESTIGTEN SCHUTZDECKE 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 53 ▼B Zeichnung 8 SCHUTZDECKENVERSCHLUSSSYSTEM AN DEN ÖFFNUNGEN ZUM BELADEN UND ENTLADEN 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 54 ▼M6 Zeichnung 9 BEISPIEL FÜR DIE KONSTRUKTION EINES FAHRZEUGS MIT SCHIEBEPLANEN 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 55 ▼M6 Zeichnung Nr. 9, Fortsetzung: 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 56 ▼M6 Zeichnung Nr. 9, Fortsetzung 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 57 ▼M6 Zeichnung 10 BEISPIEL FÜR DIE KONSTRUKTION EINES FAHRZEUGS MIT DACHSCHIEBEPLANE 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 58 ▼M6 Zeichnung Nr. 10, Fortsetzung: 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 59 ▼M6 Zeichnung Nr. 10, Fortsetzung: 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 60 ▼B ANLAGE 3 VERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG DER STRASSENFAHRZEUGE, DIE DEN TECHNISCHEN BEDINGUNGEN DER ANLAGE 2 ENTSPRECHEN ALLGEMEINES 1. Straßenfahrzeuge können nach einem der beiden folgenden Verfahren zuge­ lassen werden: a) einzeln oder, b) nach Konstruktionstyp (Serienherstellung). 2. Für die zugelassenen Fahrzeuge wird ein Verschlussanerkenntnis (eine Zu­ lassungsbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Es (sie) ist in der Sprache des Ausstellungslandes und in französischer oder eng­ lischer Sprache zu drucken. Wenn die zulassende Behörde es für erforderlich hält, sind ihm (ihr) von dieser Behörde beglaubigte Fotografien oder Zeich­ nungen beizufügen. In diesem Fall ist die Zahl der Dokumente von dieser Behörde unter Nr. 6 des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbeschei­ nigung) anzugeben. 3. Das Verschlussanerkenntnis (die Zulassungsbescheinigung) ist im Straßen­ fahrzeug mitzuführen. 4. Die Straßenfahrzeuge sind alle ►M13 drei Jahre ◄ den zuständigen Behör­ den des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder — bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen — des Landes, in dem der Ei­ gentümer oder der Benutzer seinen Sitz hat, zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen. 5. Entspricht ein Straßenfahrzeug nicht mehr den für seine Zulassung vor­ geschriebenen technischen Bedingungen, so muss es, bevor es erneut zum Warentransport mit Carnet TIR verwendet werden kann, wieder in den Zu­ stand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit es den technischen Bedingungen wieder entspricht. 6. Werden wesentliche Merkmale eines Straßenfahrzeuges geändert, so erlischt seine Zulassung; es muss, bevor es zum Warentransport mit Carnet TIR verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden. 7. Die zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder — bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen — des Landes, in dem der Eigentümer oder der Benutzer des Fahrzeuges seinen Sitz hat, können gegebenenfalls unter den in Artikel 14 des Übereinkommens und in den Absätzen 4, 5 und 6 dieser Anlage genannten Bedingungen das Verschlussanerkenntnis (die Zulassungsbescheinigung) entziehen oder erneu­ ern oder ein neues Verschlussanerkenntnis (eine neue Zulassungsbescheini­ gung) ausstellen. VERFAHREN FÜR DIE EINZELZULASSUNG 8. Die Einzelzulassung ist von dem Eigentümer, dem Halter oder dem Vertreter des einen oder des anderen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die zuständige Behörde prüft das nach den allgemeinen Bestimmungen der Ab­ sätze 1 bis 7 vorgeführte Straßenfahrzeug, überzeugt sich, dass es den tech­ nischen Bedingungen der Anlage 2 entspricht, und stellt bei Zulassung eine Bescheinigung nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster aus. VERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG NACH KONSTRUKTIONSTYP (SERIENHERSTELLUNG) 9. Werden Straßenfahrz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.