Europäische Union

2009/477/EG: Beschluss des Rates vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975  mit den seither vorgenommenen Änderungen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-01

Quellenkennung: 32009D0477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGE Artikel 52 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt (1) Alle Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Son­ derorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Ver­ tragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofes sind, sowie alle ande­ ren von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; b) indem sie eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinter­ legen, nachdem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Geneh­ migung unterzeichnet haben oder c) indem sie eine Beitrittsurkunde hinterlegen. (2) Dieses Übereinkommen liegt für die in Absatz 1 genannten Staaten beim Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 1. Januar 1976 bis einschließlich 31. Dezember 1976 zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es für sie zum Beitritt auf. (3) Nach den Absätzen 1 und 2 können Zoll- und Wirtschaftsunionen zur gleichen Zeit wie alle ihre Mitgliedstaaten oder zu jedem beliebigen Zeitpunkt, nachdem alle ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien dieses Übereinkommens ge­ worden sind, ebenfalls Vertragsparteien werden. Diese Unionen haben jedoch kein Stimmrecht. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 16 ▼B (4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden wer­ den beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Artikel 53 Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 52 Absatz 1 genannten Staaten es ohne Vorbehalt der Rati­ fikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. (2) Nachdem fünf der in Artikel 52 Absatz 1 genannten Staaten das Überein­ kommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeich­ net oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hin­ terlegt haben, tritt es für alle neuen Vertragsparteien sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts­ urkunde hinterlegt haben. (3) Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens hinterlegt wird, gilt als für dieses Übereinkommen in der geänderten Fassung hinterlegt. (4) Jede Urkunde dieser Art, die nach der Annahme einer Änderung, aber vor deren Inkrafttreten hinterlegt wird, gilt als am Tage des Inkrafttretens der Än­ derung für dieses Übereinkommen in der geänderten Fassung hinterlegt. Artikel 54 Kündigung (1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. (2) Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam. (3) Die Gültigkeit der Carnets TIR, die vor dem Tage, an dem die Kündigung wirksam wird, von einer Abgangszollstelle angenommen worden sind, wird durch die Kündigung nicht berührt, und die Haftung der bürgenden Verbände nach den Bedingungen dieses Übereinkommens bleibt bestehen. Artikel 55 Außerkrafttreten Beträgt die Zahl der Staaten, die Vertragsparteien sind, nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens während zwölf aufeinander folgenden Monaten weniger als fünf, so tritt dieses Übereinkommen am Ende dieses Zeitraums von zwölf Mo­ naten außer Kraft. Artikel 56 Außerkraftsetzung des TIR-Übereinkommens von 1959 (1) Dieses Übereinkommen setzt mit seinem Inkrafttreten das TIR-Übereinkommen von 1959 in den Beziehungen zwischen den Vertragspar­ teien außer Kraft und tritt an dessen Stelle. (2) Die nach den Bedingungen des TIR-Übereinkommens von 1959 für Stra­ ßenfahrzeuge und Behälter ausgestellten Verschlussanerkenntnisse (Zulassungs­ bescheinigungen) werden von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens für den Warentransport unter Zollverschluss innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer oder un­ ter Vorbehalt der Erneuerung anerkannt, sofern die Fahrzeuge und Behälter nach wie vor den Bedingungen entsprechen, unter denen sie ursprünglich zugelassen worden sind. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 17 ▼B Artikel 57 Beilegung von Streitigkeiten (1) Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Aus­ legung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden möglichst durch Ver­ handlungen zwischen ihnen oder auf andere Weise beigelegt. (2) Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Aus­ legung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf die in Absatz 1 vorgesehene Weise beigelegt werden können, werden auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: Jede der am Streit­ fall beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter, und diese Schiedsrichter ernennen einen weiteren Schiedsrichter als Schiedsgerichtsvorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen. (3) Die Entscheidung des nach Absatz 2 gebildeten Schiedsgerichts ist für die am Streitfall beteiligten Parteien bindend. (4) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Geschäftsordnung. (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. (6) Jede Streitfrage, die sich zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien wegen der Auslegung und Durchführung des Schiedsspruches ergeben sollte, kann von einer der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden. Artikel 58 Vorbehalte (1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Über­ einkommens oder bei seinem Beitritt erklären, dass er sich an die Absätze 2 bis 6 des Artikels 57 des Übereinkommens nicht gebunden fühlt. Die anderen Ver­ tragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt macht, an diese Absätze nicht gebunden. (2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 macht, kann ihn durch die Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit zurücknehmen. (3) Abgesehen von den Vorbehalten nach Absatz 1 ist gegenüber diesem Übereinkommen kein Vorbehalt zulässig. Artikel 58a Verwaltungsausschuss Es wird ein aus allen Vertragsparteien bestehender Verwaltungsausschuss einge­ richtet. Seine Zusammensetzung, seine Aufgaben und seine Geschäftsordnung sind in Anlage 8 aufgeführt. Artikel 58b TIR-Kontrollkommission Der Verwaltungsausschuss richtet als nachgeordnetes Organ eine TIR-Kontrollkommission ein, die in seinem Namen die ihr durch das Überein­ kommen und den Ausschuss übertragenen Aufgaben erfüllt. Ihre Zusammenset­ zung, ihre Aufgaben und ihre Geschäftsordnung sind in Anlage 8 aufgeführt. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 18 ▼M10 Artikel 58c Gremium für die technische Durchführung Es wird ein Gremium für die technische Durchführung eingesetzt. Seine Zusam­ mensetzung, seine Aufgaben und seine Geschäftsordnung sind in Anlage 11 festgelegt. Artikel 59 Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens (1) Dieses Übereinkommen kann mit seinen Anlagen auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden. (2) Außer in dem in Artikel 60a vorgesehenen Fall wird jeder Vorschlag für eine Änderung dieses Übereinkommens vom Verwaltungsausschuss geprüft, der sich gemäß der Geschäftsordnung in Anlage 8 aus allen Vertragsparteien zusam­ mensetzt. Jeder derartige auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüfte oder ausgearbeitete und vom Ausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme mitgeteilt. (3) Außer in den in Artikeln 60 und 60a vorgesehenen Fällen tritt jeder nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsvorschlag für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung der vorgeschlagenen Änderung in Kraft, wenn während dieser Frist kein Staat, der Vertragspartei ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Einwand gegen den Änderungsvorschlag notifiziert hat. (4) Ist nach Absatz 3 ein Einwand gegen einen Änderungsvorschlag notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wir­ kung. ▼B Artikel 60 Sonderverfahren zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 (1) Jeder nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 geprüfte Vorschlag für eine Än­ derung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 tritt an dem Tag in Kraft, den der Verwaltungsausschuss bei Annahme des Vorschlages festsetzt, es sei denn, dass zu einem früheren Zeitpunkt, den der Verwaltungsausschuss bei gleicher Gelegenheit festsetzt, ein Fünftel der Staaten, die Vertragsparteien sind, oder fünf dieser Staaten — je nachdem, welche Zahl geringer ist — dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, dass sie Einwände gegen die Änderung erheben. Die in diesem Absatz erwähnten Daten setzt der Verwaltungsausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder fest. (2) Die gemäß Absatz 1 angenommene Änderung tritt bei ihrem Inkrafttreten für alle Vertragsparteien an die Stelle aller bisherigen Bestimmungen, auf die sie sich bezieht. ▼M10 Artikel 60a Sonderverfahren für das Inkrafttreten und Änderungen der Anlage 11 (1) Die im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 und 2 geprüfte Anlage 11 tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung durch den Generalsekretär der Vereinten Natio­ nen an die Vertragsparteien in Kraft, mit Ausnahme der Vertragsparteien, die dem Generalsekretär innerhalb der oben genannten Frist von drei Monaten schriftlich mitgeteilt haben, dass sie die Anlage 11 nicht annehmen. Anlage 11 tritt für die Vertragsparteien, die ihre Mitteilung über die Nichtannahme zurück­ ziehen, sechs Monate nach dem Datum in Kraft, an dem die Rücknahme dieser Mitteilung beim Verwahrer eingegangen ist. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 19 ▼M10 (2) Jeder Vorschlag für eine Änderung der Anlage 11 wird vom Verwaltungs­ ausschuss geprüft. Diese Änderungen werden von der Mehrheit der durch die Anlage 11 gebundenen anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen. (3) Die gemäß Absatz 2 geprüften und angenommenen Änderungen der An­ lage 11 werden den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Information oder — für die durch die Anlage 11 gebundenen Ver­ tragsparteien — zur Annahme mitgeteilt. (4) Das Datum des Inkrafttretens dieser Änderungen wird zum Zeitpunkt ihrer Annahme von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, festgelegt. (5) Änderungen treten gemäß Absatz 4 in Kraft, es sei denn, dass zu einem früheren Zeitpunkt, der bei der Annahme festgelegt wurde, ein Fünftel der Staa­ ten oder fünf Staaten, die durch die Anlage 11 gebundene Vertragsparteien sind — je nachdem, welche Zahl geringer ist —, dem Generalsekretär der Ver­ einten Nationen notifizieren, dass sie Einwände gegen die Änderungen erheben. (6) Die gemäß Absatz 2 bis 5 angenommenen Änderungen treten bei ihrem Inkrafttreten für alle durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien an die Stelle aller bisherigen Bestimmungen, auf die sie sich beziehen. Artikel 61 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten von allen Ersuchen, Mitteilun­ gen und Einwänden aufgrund der Artikel 59, 60 und 60a sowie vom Datum des Inkrafttretens einer Änderung. ▼B Artikel 62 Revisionskonferenz (1) Ein Staat, der Vertragspartei ist, kann durch Notifikation an den General­ sekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Übereinkommens verlangen. (2) Eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten eingeladen werden, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Notifikation vorgenommen hat, mindestens ein Viertel der Staaten, die Vertragsparteien sind, ihm ihr Einverständnis mit dem Ersuchen mitteilt. (3) Eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten eingeladen werden, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auch dann einberufen, wenn der Verwaltungsausschuss ein diesbezügliches Ersuchen notifiziert hat. Der Verwaltungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder, ob ein sol­ ches Ersuchen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtet werden soll. (4) Wird eine Konferenz nach Absatz 1 oder Absatz 3 einberufen, so unter­ richtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle Vertragsparteien entspre­ chend und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten die Vorschläge vorzule­ gen, die auf der Konferenz geprüft werden sollen. Der Generalsekretär der Ver­ einten Nationen übermittelt allen Vertragsparteien mindestens drei Monate vor Beginn der Konferenz die vorläufige Tagesordnung und den Wortlaut dieser Vorschläge. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 20 ▼B Artikel 63 Notifikationen Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 61 und 62 notifi­ ziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen in Artikel 52 bezeichneten Staaten a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Bei­ tritte nach Artikel 52; b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 53; c) die Kündigungen nach Artikel 54; d) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 55; e) die Vorbehalte nach Artikel 58. Artikel 64 Verbindliche Wortlaute Nach dem 31. Dezember 1976 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen Vertragsparteien und allen in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, beglaubigte Abschriften übersendet. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 21 ▼B ANLAGE 1 MUSTER DES CARNET TIR Muster 1 1. Das Carnet TIR ist in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer Sprache wiedergegeben sind. Die „Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in eng­ lischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags. Je nach Bedarf kann das „Pro­ tokoll“ auf seiner Rückseite auch in einer anderen Sprache als Französisch abgefasst sein. 2. Die für einen TIR-Versand im Rahmen einer regionalen Bürgschaftskette verwendeten Carnets können in einer Amtssprache der Organisation der Ver­ einten Nationen gedruckt werden, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer oder französischer Sprache wiedergegeben sind. Die „Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in der verwendeten Amtssprache der Vereinten Nationen auf Seite 2 und in eng­ lischer oder französischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags. Muster 2 3. Für die Beförderung von Tabakwaren und Alkohol, für die vom bürgenden Verband nach Anlage 6 Erläuterung 0.8.3 eine erhöhte Sicherheitsleistung verlangt werden kann, fordern die Zollbehörden Carnets TIR mit gut les­ barem Aufdruck „TABAC/ALCOOL“ und „TOBACCO/ALCOHOL“ auf dem Umschlagblatt und allen weiteren Abschnitten. Zusätzlich sind auf einem gesonderten Blatt, das nach Seite 2 des Carnet-TIR-Umschlagblatts einzufü­ gen ist, zu den Tabak- und Branntweinerzeugnissen, für die die Sicherheit geleistet wurde, nähere Angaben — zumindest in englischer und französi­ scher Sprache — zu machen. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 22 ▼B Muster des Carnet TIR: MUSTER 1 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 23 ▼B Muster des Carnet TIR: MUSTER 1 ►(1) M12 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 24 ▼B Muster des Carnet TIR: MUSTER 1 ▼M12 GOODS MANIFEST 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 25 ▼M12 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 26 ▼B Muster des Carnet TIR: MUSTER 1 ▼M12 GOODS MANIFEST 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 27 ▼M12 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 28 ▼B Muster des Carnet TIR: MUSTER 1 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 29 ▼B Muster des Carnet TIR: MUSTER 1 ►(1) M12 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 30 ▼B Muster des Carnet TIR: MUSTER 2 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 31 ▼B Muster des Carnet TIR: MUSTER 2 ►(1) M12 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 32 ▼B Muster des Carnet TIR: MUSTER 2 ►(1) (2) (3) M5 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 33 ▼B Muster des Carnet TIR: MUSTER 2 ▼M12 GOODS MANIFEST 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 34 ▼M12 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 35 ▼B Muster des Carnet TIR: MUSTER 2 ▼M12 GOODS MANIFEST 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 36 ▼M12 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 37 ▼B Muster des Carnet TIR: MUSTER 2 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 38 ▼B Muster des Carnet TIR: MUSTER 2 ►(1) M12 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 39 ▼B ANLAGE 2 VORSCHRIFTEN ÜBER DIE TECHNISCHEN BEDINGUNGEN FÜR STRASSENFAHRZEUGE, DIE FÜR DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN Artikel 1 Grundsätze Für den internationalen Warentransport unter Zollverschluss werden nur Fahr­ zeuge zugelassen, deren Laderäume so gebaut und eingerichtet sind, dass a) dem zollamtlich verschlossenen Teil der Fahrzeuge keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Auf­ brechens zu hinterlassen oder den Zollverschluss zu verletzen; b) Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können; c) sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können; d) alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind. Artikel 2 Bauart des Laderaums (1) Damit die Behälter den Bestimmungen des Artikels 1 dieser Vorschriften entsprechen, gilt Folgendes: a) Die Bestandteile des Laderaums (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rah­ men, Querträger usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen Bauteilen, so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein; b) Türen und alle anderen Abschlusseinrichtungen (einschließlich Hähne, Mann­ lochdeckel, Flanschen usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluss angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muss so beschaffen sein, dass sie von außen nicht entfe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.