Europäische Union

2009/477/EG: Beschluss des Rates vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975  mit den seither vorgenommenen Änderungen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-01

Quellenkennung: 32009D0477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Zahlungsaufforderung ein die zuständigen Behörden zufriedenstellender Nachweis darüber erbracht worden ist, dass bei dem betreffenden Transport keine Unregelmäßigkeit begangen wurde. Die Zweijahresfrist kann in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetz­ gebung verlängert werden. ▼B KAPITEL III WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR a) Zulassung von Fahrzeugen und Behältern Artikel 12 Die Abschnitte a und b dieses Kapitels gelten nur dann, wenn jedes Straßenfahr­ zeug hinsichtlich seiner Bauart und Ausrüstung den in Anlage 2 dieses Über­ einkommens festgelegten Bedingungen entspricht und nach dem in Anlage 3 dieses Übereinkommens festgelegten Verfahren zugelassen worden ist. Das Ver­ schlussanerkenntnis (die Zulassungsbescheinigung) hat dem Muster der Anlage 4 zu entsprechen. Artikel 13 (1) Die Abschnitte a und b dieses Kapitels gelten nur dann, wenn die Behälter nach den in Anlage 7 Teil I festgelegten Bedingungen gebaut und nach dem in Teil II der genannten Anlage festgelegten Verfahren zugelassen worden sind. (2) Bei Behältern, die zum Warentransport unter Zollverschluss zugelassen sind in Übereinstimmung mit dem Zollabkommen über Behälter von 1956, den im Zusammenhang damit im Rahmen der Vereinten Nationen getroffenen Über­ einkünften, dem Zollübereinkommen über Behälter von 1972 oder den gegebe­ nenfalls dieses Übereinkommen ersetzenden oder ändernden internationalen Übereinkünften, ist davon auszugehen, dass sie den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen; sie sind ohne erneute Zulassung für den Transport im TIR-Verfahren anzuerkennen. Artikel 14 (1) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Zulassung von Straßen­ fahrzeugen oder Behältern, die den Vorschriften der Artikel 12 und 13 nicht entsprechen, nicht als gültig anzuerkennen. Die Vertragsparteien werden jedoch eine Verzögerung der Beförderung vermeiden, wenn die festgestellten Mängel von geringer Bedeutung sind und keine Schmuggelgefahr besteht. (2) Straßenfahrzeuge oder Behälter, die den für ihre Zulassung maßgebenden Bedingungen nicht mehr entsprechen, dürfen erst dann wieder zum Warentrans­ port unter Zollverschluss verwendet werden, wenn ihr ursprünglicher Zustand wiederhergestellt oder das Fahrzeug bzw. der Behälter erneut zugelassen worden ist. b) Durchführung des Transports mit Carnets TIR Artikel 15 (1) Für die vorübergehende Einfuhr von Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, die für den Warentransport im TIR-Verfahren benutzt werden, ist kein besonderes Zolldokument erforderlich. Eine Sicherheitsleistung wird für die Stra­ ßenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter nicht gefordert. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 9 ▼B (2) Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht zu verlangen, dass die Bestim­ mungszollstelle die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Förmlichkeiten vornimmt, um sicherzustellen, dass nach Abschluss des TIR-Versands das Stra­ ßenfahrzeug, der Lastzug oder Behälter wiederausgeführt wird. Artikel 16 Straßenfahrzeuge oder Lastzüge, die einen TIR-Transport durchführen, müssen vorne und hinten eine rechteckige, den Merkmalen der Anlage 5 entsprechende Tafel mit der Aufschrift „TIR“ tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht sein, dass sie gut sichtbar sind. Sie müssen abnehmbar sein oder so angebracht oder gestaltet sein, dass sie umgedreht, abgedeckt oder zusammengeklappt werden können oder es auf andere Weise erkennen lassen, dass kein TIR-Transport durchgeführt wird. Artikel 17 (1) Für jedes Straßenfahrzeug oder jeden Behälter ist ein gesondertes Carnet TIR auszufertigen. Ein einzelnes Carnet kann aber für einen Lastzug oder für mehrere Behälter ausgefertigt werden, die auf einem einzigen Straßenfahrzeug oder einem Lastzug verladen sind. In einem solchen Fall muss in dem Waren­ manifest des Carnet TIR der Inhalt jedes zu einem Lastzug gehörenden Fahr­ zeugs oder jedes Behälters gesondert aufgeführt sein. (2) Das Carnet TIR gilt nur für eine Fahrt. Es muss mindestens so viele abtrennbare Annahme- und Erledigungsabschnitte enthalten, wie für den betref­ fenden Transport erforderlich sind. Artikel 18 Ein TIR-Transport darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollstellen durchgeführt werden; die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollstellen darf jedoch ►M12 acht ◄ nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf bei den Bestimmungszollstellen erst vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszoll­ stellen angenommen worden ist. ▼M12 Die Zollbehörden können die Höchstzahl der Abgangszollstellen (oder Bestim­ mungszollstellen) auf ihrem Hoheitsgebiet auf weniger als sieben, jedoch nicht weniger als drei beschränken. ▼B Artikel 19 Die Waren und das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind der Abgangszollstelle mit dem Carnet TIR vorzuführen. Die Zollbehörden des Aus­ gangslandes treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen und um die Zollverschlüsse anzulegen oder die unter ihrer Verantwortung von hierzu ermächtigten Personen angelegten Zoll­ verschlüsse zu prüfen. Artikel 20 ►M11 Für die Fahrt durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder mehrerer Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, können die zustän­ digen Zollbehörden ◄, dass das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter eine vorgeschriebene Fahrtstrecke einhält. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 10 ▼B Artikel 21 Das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jeder Durchgangszollstelle und den Bestim­ mungszollstellen zur Kontrolle vorzuführen. Artikel 22 (1) Die Durchgangszollstellen jeder Vertragspartei anerkennen in der Regel die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angelegten unverletzten Zollverschlüsse, es sei denn, dass eine Beschau der Waren nach Artikel 5 Absatz 2 vorgenommen wird. Die Zollbehörden können jedoch, wenn dies für die Kon­ trolle erforderlich ist, zusätzlich ihre eigenen Zollverschlüsse anlegen. (2) Die von einer Vertragspartei so anerkannten Zollverschlüsse genießen in ihrem Gebiet den gleichen Rechtsschutz wie die nationalen Zollverschlüsse. Artikel 23 Die Zollbehörden dürfen nur in Ausnahmefällen — die Straßenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter in ihrem Land auf Kosten des Transportunternehmers begleiten lassen, — unterwegs eine Kontrolle und eine Beschau der Warenladung der Straßen­ fahrzeuge, Lastzüge oder Behälter vornehmen. Artikel 24 Nehmen die Zollbehörden eine Beschau der Warenladung eines Straßenfahr­ zeugs, eines Lastzugs oder eines Behälters bei einer Durchgangszollstelle oder unterwegs vor, so müssen sie auf den Carnet-TIR-Abschnitten, die in ihrem Land benutzt werden, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angelegten Zollverschlüsse und die Art der durchgeführten Kontrollen vermerken. Artikel 25 Werden Zollverschlüsse in anderen als den in den Artikeln 24 und 35 genannten Fällen unterwegs verletzt oder werden Waren ohne Verletzung der Zollver­ schlüsse vernichtet oder beschädigt, so wird nach der in Anlage 1 enthaltenen Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR verfahren und das im Carnet TIR enthaltene Protokoll aufgenommen; die innerstaatlichen Rechtsvorschriften blei­ ben unberührt. Artikel 26 (1) Berührt ein Transport mit Carnet TIR auf einer Teilstrecke das Gebiet eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so wird der TIR-Transport während der Durchfahrt durch dieses Gebiet ausgesetzt. In einem solchen Fall erkennen die Zollbehörden der Vertragsparteien, durch deren Gebiet die Waren anschließend befördert werden, für die Fortsetzung des TIR-Transports das Carnet TIR an, sofern die Zollverschlüsse und/oder die Nämlichkeitszeichen unversehrt geblieben sind. Sind die Zollverschlüsse nicht unversehrt geblieben, so können die Zollbehörden das Carnet TIR für die Fortsetzung des TIR-Transports nach Artikel 25 anerkennen. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 11 ▼B (2) Das Gleiche gilt für den Teil der Strecke, auf dem der Inhaber des Carnet TIR im Gebiet einer Vertragspartei das Carnet nicht verwendet, weil sich ein­ fachere Verfahren für den Zollgutversand anbieten oder die Inanspruchnahme eines solchen Verfahrens nicht erforderlich ist. (3) In solchen Fällen gelten die Zollstellen, bei denen der TIR-Transport aus­ gesetzt oder wiederaufgenommen wird, als Durchgangszollstelle beim Ausgang bzw. Durchgangszollstelle beim Eingang. Artikel 27 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens, insbesondere des Ar­ tikels 18, kann die ursprünglich angegebene Bestimmungszollstelle durch eine andere Bestimmungszollstelle ersetzt werden. Artikel 28 (1) Die Beendigung eines TIR-Versands ist unverzüglich durch die Zollbehör­ den zu bescheinigen. Die Beendigung eines TIR-Versands kann unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt bescheinigt werden; wird die Beendigung unter Vorbehalt bescheinigt, so muss der Vorbehalt sich auf Tatsachen beziehen, die den TIR-Versand selbst betreffen. Diese Tatsachen sind auf dem Carnet TIR deutlich zu vermerken. (2) Werden Waren einem anderen Zollverfahren oder einem anderen zollamt­ lichen Überwachungsverfahren zugeführt, so dürfen Zuwiderhandlungen im Rah­ men dieses anderen Zollverfahrens oder dieses anderen zollamtlichen Über­ wachungsverfahrens dem Inhaber des Carnet TIR als solchem oder einer in seinem Namen handelnden Person nicht zugerechnet werden. c) Bestimmungen über den Transport außergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren Artikel 29 (1) Dieser Abschnitt gilt nur für den Transport von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren im Sinne des Artikels 1 Buchstabe p. (2) Bei Anwendung dieses Abschnitts können außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren je nach der Entscheidung der Abgangszollstelle mit Fahrzeugen oder Behältern ohne Zollverschluss befördert werden. (3) Dieser Abschnitt wird nur angewandt, wenn nach Ansicht der Abgangs­ zollstelle die Nämlichkeit der außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren sowie des gegebenenfalls mitbeförderten Zubehörs sich an Hand einer vorhande­ nen Beschreibung ohne weiteres festhalten lässt oder sich diese Waren mit Zoll­ verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen versehen lassen, so dass sie weder ersetzt noch entfernt werden können, ohne eindeutige Spuren zu hinterlassen. Artikel 30 Alle Bestimmungen dieses Übereinkommens, von denen die besonderen Vor­ schriften dieses Abschnitts nicht abweichen, gelten auch für den Transport au­ ßergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren im TIR-Verfahren. Artikel 31 Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber auf der Ladefläche oder zwischen den im Carnet TIR angeführten Waren befinden. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 12 ▼B Artikel 32 Das verwendete Carnet TIR muss auf dem Umschlag und auf allen Abschnitten in englischer oder französischer Sprache in hervorgehobenen Buchstaben den Vermerk „Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ tragen. Artikel 33 Die Abgangszollstelle kann verlangen, dass Ladelisten, Fotografien, Pläne usw., die für die Nämlichkeitssicherung der beförderten Waren erforderlich sind, dem Carnet TIR beigefügt werden. In diesem Falle versieht sie diese Papiere mit ihrem Stempel, heftet je eine Ausfertigung auf der Rückseite des Carnet-TIR- Umschlagblatts an und vermerkt dies in allen Warenmanifesten. Artikel 34 Die Durchgangszollstellen jeder Vertragspartei erkennen die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen an. Sie können jedoch zusätzlich Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen anbringen, müssen aber auf den in ihrem Land benutzten Carnet-TIR-Abschnitten, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angebrachten Zollverschlüsse und/ oder Nämlichkeitszeichen vermerken. Artikel 35 Müssen die Zollbehörden bei einer Durchgangszollstelle oder unterwegs wegen einer Beschau der Warenladung Zollverschlüsse abnehmen oder Nämlichkeits­ zeichen entfernen, so vermerken sie auf den in ihrem Land benutzten Carnet-TIR-Abschnitten, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen. KAPITEL IV UNREGELMÄßIGKEITEN Artikel 36 Wer gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens verstößt, macht sich nach den Rechtsvorschriften des Landes strafbar, in dem die Zuwiderhandlung began­ gen wurde. Artikel 37 Kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt wird. Artikel 38 ▼M8 (1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Person, die sich einer schweren oder wiederholten Zuwiderhandlung gegen die für den internationalen Warentransport geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht hat, vorü­ bergehend oder dauernd von den Erleichterungen dieses Übereinkommens aus­ zuschließen. Die Voraussetzungen, unter denen die Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze oder Zollvorschriften als schwer anzusehen ist, werden von der Ver­ tragspartei festgelegt. ▼B (2) Dieser Ausschluss ist den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Person ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat, dem (den) Verband (Verbänden) des Landes oder des Zollgebietes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, und der TIR-Kontrollkommission ►M11 unverzüglich ◄ mitzuteilen. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 13 ▼B Artikel 39 Wird die Durchführung eines TIR-Versands im Übrigen als vorschriftsmäßig anerkannt, so gilt Folgendes: 1. Die Vertragsparteien lassen geringfügige Abweichungen bei der Erfüllung der mit der Frist und der Fahrtstrecke zusammenhängenden Verpflichtungen unbe­ rücksichtigt. 2. Auch Abweichungen zwischen den im Warenmanifest des Carnet TIR ent­ haltenen Angaben und dem Inhalt des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters werden nicht als Zuwiderhandlungen des Carnet-TIR-Inhabers im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet, wenn ein die zuständigen Be­ hörden zufriedenstellender Nachweis erbracht wird, dass diese Abweichungen nicht auf Fehlern beruhen, die beim Verladen oder Versand der Waren oder beim Ausfüllen des Warenmanifests wissentlich oder fahrlässig begangen worden sind. Artikel 40 Die Zollverwaltungen des Abgangs- und Bestimmungslandes lasten gegebenen­ falls dort festgestellte Abweichungen dem Carnet-TIR-Inhaber nicht an, wenn diese Abweichungen Zollverfahren betreffen, die vor oder nach einem TIR-Transport stattgefunden haben und an denen der Inhaber des Carnet nicht beteiligt war. Artikel 41 Ist ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden, dass die im Warenmanifest eines Carnet TIR aufgeführten Waren durch Unfall oder hö­ here Gewalt untergegangen oder unwiederbringlich verlorengegangen sind oder dass sie aufgrund ihrer Beschaffenheit durch natürlichen Schwund fehlen, so wird Befreiung von den üblicherweise zu erhebenden Zöllen und Abgaben gewährt. Artikel 42 Auf begründeten Antrag einer Vertragspartei hin erteilen ihr die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die durch einen TIR-Transport berührt sind, alle verfügbaren, für die Anwendung der Artikel 39, 40 und 41 erforderlichen Auskünfte. Artikel 42a Die zuständigen Behörden treffen in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden alle erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Car­ nets TIR sicherzustellen. Zu diesem Zweck können sie geeignete nationale und internationale Kontrollmaßnahmen treffen. Die von den zuständigen Behörden in diesem Zusammenhang getroffenen nationalen Kontrollmaßnahmen sind umge­ hend der TIR-Kontrollkommission mitzuteilen, die ihre Übereinstimmung mit dem Übereinkommen prüft. Internationale Kontrollmaßnahmen werden vom Ver­ waltungsausschuss beschlossen. Artikel 42b Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilen den zugelassenen Ver­ bänden gegebenenfalls die Auskünfte, die sie benötigen, um ihrer nach Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii eingegangenen Verpflichtung nachkommen zu können. In Anlage 10 ist festgelegt, welche Auskünfte in besonderen Fällen zu erteilen sind. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 14 ▼B KAPITEL V ERLÄUTERUNGEN ▼M10 Artikel 43 Die Erläuterungen in Anlage 6, Anlage 7 Teil III und Anlage 11 Teil II enthalten Auslegungen einiger Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anla­ gen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder. ▼B KAPITEL VI VERSCHIEDENES Artikel 44 Jede Vertragspartei gewährt den beteiligten bürgenden Verbänden Erleichterun­ gen für die Überweisung der erforderlichen Zahlungsmittel a) zur Entrichtung der Beträge, die von Behörden der Vertragsparteien aufgrund von Artikel 8 gefordert werden und b) zur Bezahlung der Carnet-TIR-Vordrucke, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden. Artikel 45 Jede Vertragspartei veröffentlicht ein Verzeichnis der zur Durchführung eines TIR-Versands zugelassenen Abgangszollstellen, Durchgangszollstellen und Be­ stimmungszollstellen. Benachbarte Vertragsparteien verständigen sich im gegen­ seitigen Einvernehmen über die entsprechenden Grenzzollstellen und deren Öff­ nungszeiten. Artikel 46 (1) Für die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Amtshandlungen der Zollbehörden werden keine Gebühren erhoben, es sei denn, dass die Amtshand­ lungen außerhalb der normalerweise hierfür vorgesehenen Tage, Stunden oder Orte stattfinden. (2) Die Vertragsparteien werden soweit wie möglich die Zollabfertigung leicht verderblicher Waren bei den Zollstellen erleichtern. Artikel 47 (1) Dieses Übereinkommen schließt weder die nach innerstaatlichen Vorschrif­ ten vorgesehenen Beschränkungen oder Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Moral, öffentlichen Sicherheit, Hygiene oder öffentlichen Gesundheit sowie ve­ terinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen noch die Erhe­ bung von Gebühren aus, die nach diesen Vorschriften zu erheben sind. (2) Dieses Übereinkommen steht der Anwendung anderer innerstaatlicher oder internationaler Vorschriften über den Transport nicht entgegen. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 15 ▼B Artikel 48 Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, dass Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Warentransporte erlas­ sen, die in ihren Gebieten beginnen, enden oder durch diese hindurchführen, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften die in diesem Übereinkommen vorgesehe­ nen Erleichterungen nicht einschränken. Artikel 49 Dieses Übereinkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen, die die Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger Übereinkommen gegenwärtig oder künftig gewähren, nicht entgegen, vorausgesetzt, dass die auf diese Weise gewährten Erleichterun­ gen die Anwendung dieses Übereinkommens und insbesondere die Durchführung eines TIR-Versands nicht behindern. Artikel 50 Auf Antrag erteilen die Vertragsparteien einander die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Zulassung der Straßenfahrzeuge und Behälter und deren Konstruktionsmerkmale. Artikel 51 Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.