Europäische Union

2009/477/EG: Beschluss des Rates vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975  mit den seither vorgenommenen Änderungen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-01

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02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 1 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS DES RATES vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 mit den seither vorgenommenen Änderungen (2009/477/EG) (ABl. L 165 vom 26.6.2009, S. 1) Geändert durch: Amtsblatt Nr. Seite Datum ►M1 Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warenverkehr L 125 1 21.5.2010 mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 (1) ►M2 Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen L 66 1 6.3.2012 Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975 (1)) ►M3 Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen L 244 1 8.9.2012 Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975 (1)) ►M4 Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen L 245 3 14.9.2013 Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975 (1)) ►M5 Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen L 346 1 2.12.2014 Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) ►M6 Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen L 321 31 29.11.2016 Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) ►M7 Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen L 99 1 19.4.2018 Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) ►M8 Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen L 296 1 22.11.2018 Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) ►M9 Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen L 193 1 1.6.2021 Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) ►M10 Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen L 331 1 20.9.2021 Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen 1975) ►M11 Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen L 459 1 22.12.2021 Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen 1975) ►M12 Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen L 167 1 24.6.2022 Warentransport mit carnets TIR (TIR-Übereinkommen 1975) ►M13 Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen L 836 1 7.5.2025 Warentransport mit Carnets Tir (TIR-Übereinkommen von 1975) (1) Konsolidierter Text veröffentlicht durch Beschluss 2009/477/EG (ABl. L 165 vom 26.6.2009, S. 1). 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 2 ▼B BESCHLUSS DES RATES vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 mit den seither vorgenommenen Änderungen (2009/477/EG) Artikel 1 Der Wortlaut des Zollübereinkommens über den internationalen Waren­ transport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 wird in konsolidierter Fassung mit den bis Ende 2008 vorgenom­ menen Änderungen im Anhang zu diesem Beschluss zu Informations­ zwecken veröffentlicht. Künftige Änderungen des Übereinkommens werden von der Kommis­ sion unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 3 ▼B ANHANG ZOLLÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR (TIR-ÜBEREINKOMMEN VON 1975) Anmerkung: Nur der Wortlaut des TIR-Übereinkommens und seiner Anlagen, der beim Generalsekretär der Vereinten Nationen als dem Verwahrer des TIR-Übereinkommens hinterlegt ist, stellt den verbindlichen Wortlaut des TIR-Übereinkommens und seiner Anlagen dar. Die vorliegende Veröffentlichung erfolgt lediglich zu Informationszwecken. DIE VERTRAGSPARTEIEN – IN DEM WUNSCH, den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern, IN DER ERWÄGUNG, dass die Verbesserung der Transportbedingungen einen we­ sentlichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen ihnen darstellt, IN BEFÜRWORTUNG einer Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungs­ förmlichkeiten im internationalen Transportwesen, insbesondere an den Grenzen – SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: KAPITEL I ALLGEMEINES a) Begriffsbestimmungen Artikel 1 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff: a) „TIR-Transport“ die Beförderung von Waren von einer Abgangszollstelle bis zu einer Bestimmungszollstelle im Rahmen des in diesem Übereinkommen festgelegten sogenannten TIR-Verfahrens; b) „TIR-Versand“ den Streckenteil eines TIR-Transports, der in einer Vertrags­ partei von einer Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszoll­ stelle) bis zu einer Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durch­ gangszollstelle) erfolgt; c) „Beginn eines TIR-Versands“, dass die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt ist und die Zollstelle das Carnet TIR angenom­ men hat; d) „Beendigung eines TIR-Versands“, dass die Vorführung des Straßenfahr­ zeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt ist; e) „Erledigung eines TIR-Versands“ die Bestätigung der ordnungsgemäßen Be­ endigung eines TIR-Versands in einer Vertragspartei durch die Zollbehörden. Sie wird von den Zollbehörden anhand eines Vergleichs der bei der Bestim­ mungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbaren Angaben oder Informationen mit denjenigen, die bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbar sind, festgestellt; f) „Eingangs- und Ausgangsabgaben“ die Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zu­ sammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind; 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 4 ▼B g) „Straßenfahrzeuge“ nicht nur Straßenkraftfahrzeuge, sondern auch alle An­ hänger und Sattelanhänger, die dazu bestimmt sind, von derartigen Fahrzeu­ gen gezogen zu werden; h) „Lastzüge“ miteinander verbundene Fahrzeuge, die als Einheit im Straßen­ verkehr eingesetzt sind; j) „Behälter“ eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die i) einen zur Aufnahme von Waren bestimmten, ganz oder teilweise ge­ schlossenen Hohlkörper darstellt; ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können; iii) besonders dafür gebaut ist, um den Transport von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern; iv) so gebaut ist, dass sie leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes; v) so gebaut ist, dass sie leicht beladen und entladen werden kann, und vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat; „abnehmbare Karosserien“ gelten als Behälter; k) „Abgangszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, bei welcher der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung beginnt; l) „Bestimmungszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, bei welcher der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung endet; m) „Durchgangszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, über die ein Stra­ ßenfahrzeug, ein Lastzug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR-Transports in diese Vertragspartei verbracht wird oder diese verlässt; n) „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen; o) „Inhaber“ eines Carnet TIR diejenige Person, für die ein Carnet TIR gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens ausgestellt und in deren Namen eine Zollanmeldung in Form eines Carnet TIR vorgenommen worden ist, wodurch die Absicht zum Ausdruck gebracht wurde, Waren bei der Abgangszollstelle dem TIR-Verfahren zuzuführen. Der Inhaber ist ver­ antwortlich für die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR bei der Abgangszollstelle, der Durchgangszollstelle und der Bestimmungszoll­ stelle sowie für die ordnungsgemäße Einhaltung der anderen einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens; p) „außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ alle schweren oder sper­ rigen Gegenstände, die wegen ihres Gewichts, ihrer Ausmaße oder ihrer Beschaffenheit gewöhnlich nicht in einem geschlossenen Straßenfahrzeug oder Behälter befördert werden; q) „bürgender Verband“ einen Verband, der von den Zollbehörden ►M8 oder anderen zuständigen Behörden eingefügt ◄ einer Vertragspartei zugelassen ist, um für die Benutzer des TIR-Verfahrens die Bürgschaft zu übernehmen; ▼M3 r) „internationale Organisation“ eine vom Verwaltungsausschuss zugelassene Organisation, die die Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems übernimmt; ▼M10 s) „eTIR-Verfahren“ das TIR-Verfahren, das mittels eines elektronischen Daten­ austauschs durchgeführt wird und die funktionale Entsprechung des Carnet TIR ist. Es finden die Bestimmungen des TIR-Übereinkommens Anwendung, die Einzelheiten des eTIR-Verfahrens sind in der Anlage 11 festgelegt. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 5 ▼B b) Geltungsbereich Artikel 2 Dieses Übereinkommen gilt für Warentransporte, bei denen die Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen von einer Abgangszollstelle einer Vertragspartei bis zu einer Bestimmungszollstelle einer anderen oder derselben Vertragspartei in Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden, wenn auf einem Teil der Strecke zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports die Beförderung im Straßenverkehr erfolgt. Artikel 3 Voraussetzung für die Anwendung dieses Übereinkommens ist, a) dass der Warentransport durchgeführt wird: i) mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, die vorher nach den in Kapitel III Abschnitt a festgelegten Bedingungen zugelassen sind, oder ii) mit anderen Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, sofern die in Kapitel III Abschnitt c festgelegten Bedingungen beachtet werden, oder iii) mit Straßenfahrzeugen oder Spezialfahrzeugen wie Bussen, Kränen, Kehr­ maschinen, Betonmischmaschinen usw., die ausgeführt werden und daher selbst als Waren gelten und die unter den in Kapitel III Abschnitt c festgelegten Bedingungen selbständig von einer Abgangszollstelle zu ei­ ner Bestimmungszollstelle gelangen. Transportieren solche Fahrzeuge an­ dere Waren, so finden die unter Ziffer i oder ii genannten Bedingungen entsprechend Anwendung; ▼M10 b) dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 6 zugelassen worden sind. Der Transport wird unter Ver­ wendung eines Carnet TIR, das dem in Anlage 1 wiedergegebenen Muster entspricht, oder unter Verwendung des eTIR-Verfahrens durchgeführt. ▼B c) Grundsätzliche Bestimmungen Artikel 4 Für Waren, die im TIR-Verfahren befördert werden, wird eine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollstel­ len nicht gefordert. Artikel 5 (1) Für Waren, die im TIR-Verfahren unter Zollverschluss mit Straßenfahrzeu­ gen, Lastzügen oder Behältern befördert werden, wird eine Beschau bei den Durch­ gangszollstellen grundsätzlich nicht vorgenommen. (2) Um Missbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden jedoch in Aus­ nahmefällen und insbesondere, wenn der Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit besteht, bei den Durchgangszollstellen eine Beschau der Waren vornehmen. KAPITEL II AUSGABE DER CARNETS TIR HAFTUNG DER BÜRGENDEN VERBÄNDE Artikel 6 (1) ►M11 Die Zollbehörde oder eine andere zuständige Behörde einer Ver­ tragspartei kann. ◄ Vertragspartei kann Verbänden die Bewilligung erteilen, ent­ weder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Car­ nets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen, solange die in Anlage 9 Teil I niedergelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllt werden. Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die in Anlage 9 Teil I aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse nicht mehr erfüllt sind. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 6 ▼B (2) Ein Verband wird in einem Land nur zugelassen, wenn seine Bürgschaft sich auch auf die in diesem Lande entstehenden Verbindlichkeiten aus Waren­ transporten mit Carnet TIR erstreckt, die von ausländischen Verbänden ausgege­ ben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie der bürgende Verband angehören. ▼M4 2 bis. Der Verwaltungsausschuss lässt eine internationale Organisation zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktions­ weise eines internationalen Bürgschaftssystems zu. Die Zulassung wird erteilt, solange die Organisation die in Anlage 9 Teil III niedergelegten Voraussetzungen und Erfordernisse erfüllt. Der Verwaltungsausschuss kann die Zulassung wider­ rufen, wenn diese Voraussetzungen und Erfordernisse nicht mehr gegeben sind. ▼B (3) Ein Verband gibt Carnets TIR nur an Personen aus, denen die Zulassung zum TIR-Verfahren von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz haben, nicht verweigert worden ist. (4) Zum TIR-Verfahren können nur Personen zugelassen werden, die die in Anlage 9 Teil II festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen. Die Zulassung wird unbeschadet des Artikels 38 widerrufen, wenn die Erfüllung dieser Kriterien nicht mehr sichergestellt ist. (5) Die Zulassung zum TIR-Verfahren erfolgt nach dem in Anlage 9 Teil II festgelegten Verfahren. Artikel 7 Carnet TIR-Vordrucke, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Orga­ nisationen zugesandt werden, sind von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten und Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen befreit. Artikel 8 ▼M3 (1) Der bürgende Verband verpflichtet sich, bis zum Höchstbetrag der über­ nommenen Bürgschaft die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben und Steuern zuzüglich etwaiger Verzugszinsen, die nach den Zollgesetzen oder sonstigen Zollvorschriften der Vertragspartei zu entrichten sind, in der eine Unregelmäßig­ keit im Zusammenhang mit einem TIR-Versand festgestellt worden ist, zu zahlen. Der bürgende Verband haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge. ▼B (2) Sehen die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei die Ent­ richtung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht vor, so hat sich der bürgende Verband zu verpflichten, unter den gleichen Bedingungen eine Zahlung in Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabga­ ben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu leisten. (3) Jede Vertragspartei setzt den Höchstbetrag fest, der nach den Absätzen 1 und 2 vom bürgenden Verband für jedes Carnet TIR gegebenenfalls gefordert werden kann. (4) Die Haftung des bürgenden Verbandes gegenüber den Behörden des Lan­ des, in dem sich die Abgangszollstelle befindet, beginnt, wenn das Carnet TIR von der Zollstelle angenommen worden ist. In den weiteren Ländern, durch die die Waren im TIR-Verfahren noch befördert werden, beginnt die Haftung mit dem Verbringen der Waren in diese Länder oder mit der Annahme des Carnet TIR durch die Zollstelle, bei der der TIR-Transport wiederaufgenommen wird, wenn er gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 ausgesetzt worden ist. (5) Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber unter Zollverschluss in einem Teil des Fahrzeugs oder einem Behälter befinden. Sie erstreckt sich nicht auf andere Waren. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 7 ▼B (6) Die im Carnet TIR über die Waren enthaltenen Angaben gelten für die Festsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abgaben bis zum Beweise des Gegenteils als richtig. ▼M3 __________ ▼B Artikel 9 (1) Der bürgende Verband setzt die Gültigkeitsdauer des Carnet TIR fest und bestimmt dabei den letzten Gültigkeitstag, nach dem das Carnet der Abgangs­ zollstelle nicht mehr zur Annahme vorgelegt werden kann. (2) Sofern das Carnet gemäß Absatz 1 bis spätestens zum letzten Gültigkeits­ tag von der Abgangszollstelle angenommen worden ist, bleibt es bis zur Been­ digung des TIR-Versands bei der Bestimmungszollstelle gültig. Artikel 10 (1) Die Erledigung eines TIR-Versands hat unverzüglich zu erfolgen. (2) Haben die Zollbehörden ►M3 einer Vertragspartei ◄ einen TIR-Versand erledigt, so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder be­ trügerisch erwirkt worden oder keine Beendigung erfolgt ist. Artikel 11 ▼M3 (1) Bei Nichterledigung eines TIR-Versands unterrichten die zuständigen Be­ hörden hierüber a) den Inhaber des Carnet TIR an seiner im Carnet TIR angegebenen Anschrift, b) den bürgenden Verband. Die zuständigen Behörden, die das Carnet TIR angenommen haben, teilen dem bürgenden Verband die Nichterledigung innerhalb eines Jahres nach der An­ nahme mit, bzw. innerhalb von zwei Jahren, wenn die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gefälscht oder missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt wurde. (2) Die zuständigen Behörden haben bei Fälligkeit der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge deren Zahlung soweit möglich zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die diese unmittelbar schulden, bevor der bür­ gende Verband zur Zahlung dieser Beträge in Anspruch genommen wird. (3) An den bürgenden Verband kann die Aufforderung zur Zahlung der in Ar­ tikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge frühestens ►M8 einen Monat ◄ und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband, dass der TIR-Versand nicht erledigt oder die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gefälscht oder missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt wurde, ge­ richtet werden. Wird ein TIR-Verfahren bzw. die Zahlungsverpflichtung der in Ab­ satz 2 genannten Person oder Personen innerhalb der oben genannten Zweijahresfrist Gegenstand eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens, so hat jede Zahlungsauf­ forderung innerhalb eines Jahres ab dem Datum zu erfolgen, an dem die Entschei­ dung der zuständigen Behörden oder Gerichte vollstreckbar wird. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 8 ▼M3 (4) Der bürgende Verband hat die geltend gemachten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tag der Zahlungsaufforderung zu entrichten. (5)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.