Europäische Union

2009/477/EG: Beschluss des Rates vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975  mit den seither vorgenommenen Änderungen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-01

Quellenkennung: 32009D0477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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IR-System“ das auf Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) beruhende System, das den Austausch elektronischer Informationen zwischen den am eTIR-Verfahren Beteiligten ermöglichen soll; b) der Begriff „eTIR-Spezifikationen“ die gemäß Artikel 5 dieser Anlage an­ genommenen und geänderten konzeptionellen, funktionalen und technischen Spezifikationen des eTIR-Verfahrens; c) der Begriff „Vorab-TIR-Daten“ die den zuständigen Behörden des Abgangs­ landes übermittelten Daten gemäß den eTIR-Spezifikationen, mit denen der Inhaber seine Absicht mitteilt, Waren in das eTIR-Verfahren überzuführen; d) der Begriff „Vorab-Änderungsdaten“ die Daten gemäß den eTIR-Spezifikationen, die den zuständigen Behörden des Landes, in dem eine Änderung der Erklärung beantragt wurde, übermittelt wurden und mit denen der Inhaber seine Absicht mitteilt, seine Anmeldung zu ändern; e) der Begriff „Anmeldungsdaten“ die Vorab-TIR-Daten und die Vorab-Änderungsdaten, die von den zuständigen Behörden akzeptiert wurden; f) der Begriff „Anmeldung“ den Vorgang, mit dem der Inhaber oder dessen Vertreter gemäß den eTIR-Spezifikationen angibt, dass er Waren in das eTIR-Verfahren zu überführen beabsichtigt. Sobald die Anmeldung von den zuständigen Behörden auf der Grundlage der Vorab-TIR-Daten oder der Vorab-Änderungsdaten angenommen und die Anmeldungsdaten an das inter­ nationale eTIR-System übermittelt wurden, gilt diese Anmeldung als recht­ liche Entsprechung eines angenommenen Carnet TIR; g) der Begriff „Begleitdokument“ einen Ausdruck des Dokuments, das nach der Annahme der Anmeldung gemäß den Leitlinien der technischen eTIR-Spezifikationen vom Zollsystem elektronisch erstellt wurde. Das Be­ gleitdokument kann anstelle des Protokolls gemäß Artikel 25 dieses Über­ einkommens für die Aufzeichnung von Ereignissen während der Beförderung und für das Ausfallverfahren verwendet werden; h) der Begriff „Authentifizierung“ einen elektronischen Vorgang, der die elek­ tronische Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person oder die Bestätigung des Ursprungs und der Unversehrtheit von Daten in elektroni­ scher Form ermöglicht. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 133 ▼M10 Artikel 3 Durchführung des eTIR-Verfahrens (1) Die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien verbinden ihre Zollsysteme gemäß den eTIR-Spezifikationen mit dem internationalen eTIR-System. (2) Es steht jeder Vertragspartei frei festzulegen, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Zollsysteme mit dem internationalen eTIR-System verbinden. Das Datum der Verbindung wird allen durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien min­ destens sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Verbindung mitgeteilt. Artikel 4 Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsordnung des Gremiums für die technische Durchführung (1) Die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien sind Mitglieder des Gremiums für die technische Durchführung. Das Gremium wird in regelmäßigen Abständen oder auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses zusammentreten, um die Fortschreibung der eTIR-Spezifikationen zu gewährleisten. Der Verwaltungs­ ausschuss wird regelmäßig über die Aktivitäten und Erwägungen des Gremiums für die technische Durchführung unterrichtet. (2) Die Vertragsparteien, die Anlage 11 nicht gemäß Artikel 60a Absatz 1 angenommen haben, sowie Vertreter internationaler Organisationen können als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums für die technische Durchführung teilnehmen. (3) Das Gremium für die technische Durchführung überwacht die technischen und funktionalen Aspekte der Durchführung des eTIR-Verfahrens und koordiniert und fördert den Informationsaustausch über Fragen, die in seine Zuständigkeit fallen. (4) Bei seiner ersten Tagung gibt sich das Gremium für die technische Durch­ führung seine Geschäftsordnung und legt sie dem Verwaltungsausschuss zur Billigung durch die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien vor. Artikel 5 Verfahren zur Annahme und Änderung der eTIR-Spezifikationen Das Gremium für die technische Durchführung a) nimmt die technischen Spezifikationen des eTIR-Verfahrens und deren Än­ derungen an, um deren Übereinstimmung mit den funktionalen Spezifikatio­ nen des eTIR-Verfahrens zu gewährleisten. Zum Zeitpunkt der Annahme ent­ scheidet es über eine angemessene Übergangsfrist für deren Umsetzung; b) bereitet die funktionalen Spezifikationen des eTIR-Verfahrens und deren Än­ derungen vor, um die Übereinstimmung mit den konzeptuellen Spezifikatio­ nen des eTIR-Verfahrens zu gewährleisten. Diese funktionalen Spezifikatio­ nen werden dem Verwaltungsausschuss zur Annahme mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 ge­ bunden sind, übermittelt, umgesetzt und erforderlichenfalls zu einem bei der Annahme festzulegenden Zeitpunkt zu technischen Spezifikationen ausgearbeitet; c) prüft auf Aufforderung des Verwaltungsausschusses Änderungen der konzep­ tuellen Spezifikationen des eTIR-Verfahrens. Die konzeptuellen Spezifikatio­ nen des eTIR-Verfahrens und ihre Änderungen werden von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 ge­ bunden sind, angenommen, umgesetzt und erforderlichenfalls zu einem bei der Annahme festzulegenden Zeitpunkt zu funktionalen Spezifikationen ausgearbeitet. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 134 ▼M10 Artikel 6 Übermittlung von Vorab-TIR-Daten und Vorab-Änderungsdaten (1) Vorab-TIR-Daten und Vorab-Änderungsdaten werden vom Inhaber oder seinem Vertreter an die zuständigen Behörden des Abgangslandes und des Lan­ des übermittelt, in dem die Änderung der Anmeldungsdaten beantragt wird. Sobald die Anmeldung oder die Änderung gemäß dem nationalen Recht an­ genommen wurde, übermitteln die zuständigen Behörden die Anmeldungsdaten oder die diesbezügliche Änderung an das internationale eTIR-System. (2) Die in Absatz 1 genannten Vorab-TIR-Daten und Vorab-Änderungsdaten können entweder direkt an die zuständigen Behörden oder über das internationale eTIR-System übermittelt werden. (3) Die durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien akzeptieren die Über­ mittlung von Vorab-TIR-Daten und Vorab-Änderungsdaten über das internatio­ nale eTIR-System. (4) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Liste aller elektronischen Verfahren, die für die Übermittlung von Vorab-TIR-Daten und Vorab-Änderungsdaten genutzt werden dürfen. Artikel 7 Authentifizierung (1) Bei der Annahme der Anmeldung im Abgangsland oder einer Änderung der Anmeldung in einem Land entlang des Transportwegs authentifizieren die zuständigen Behörden die Vorab-TIR-Daten oder die Vorab-Änderungsdaten so­ wie den Inhaber gemäß dem nationalen Recht. (2) Die Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, akzeptieren die Authentifizierung des Inhabers durch das internationale eTIR-System. (3) Die zuständigen Behörden veröffentlichen eine Liste der zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Authentifizierungsmechanismen, die für die Authentifizie­ rung verwendet werden dürfen. (4) Die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien akzeptieren die von den zuständigen Behörden des Abgangslandes und des Landes, in dem eine Änderung der Anmeldungsdaten beantragt wurde, über das internationale eTIR-System übermittelten Anmeldungsdaten als rechtliche Entsprechung eines angenommenen Carnet TIR. Artikel 8 Gegenseitige Anerkennung der Authentifizierung des Inhabers Die Authentifizierung des Inhabers durch die zuständigen Behörden der durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien, die die Anmeldung oder Änderungen der Anmeldungsdaten annehmen, werden von den zuständigen Behörden aller nachfolgenden durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien während des gesamten TIR-Transports anerkannt. Artikel 9 Zusätzliche Datenanforderungen (1) Zusätzlich zu den in den funktionalen und technischen Spezifikationen genannten Daten können die zuständigen Behörden weitere, nach nationalem Recht vorgeschriebene Daten fordern. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 135 ▼M10 (2) Die zuständigen Behörden sollten, soweit möglich, die Datenanforderun­ gen auf die in den funktionalen und technischen Spezifikationen enthaltenen Anforderungen beschränken und sich bemühen, die Übermittlung zusätzlicher Daten zu erleichtern, damit die gemäß diesem Anhang durchgeführten TIR-Transporte nicht behindert werden. Artikel 10 Ausfallverfahren (1) Kann das eTIR-Verfahren bei der Abgangszollstelle aus technischen Grün­ den nicht begonnen werden, so kann der Inhaber des Carnet TIR auf das TIR-Verfahren zurückgreifen. (2) Wurde ein eTIR-Verfahren begonnen, kann es aber aus technischen Grün­ den nicht fortgesetzt werden, so akzeptieren die zuständigen Behörden das Be­ gleitdokument und bearbeiten es gemäß dem in den eTIR-Spezifikationen be­ schriebenen Verfahren, wenn zusätzliche Informationen aus anderen elektroni­ schen Systemen zur Verfügung stehen, die in den funktionalen und technischen Spezifikationen beschrieben sind. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind auch berechtigt, die nationalen bürgenden Verbände aufzufordern, die Gültigkeit der Bürgschaft so­ wie die Durchführung eines TIR-Transports im eTIR-Verfahren zu bestätigen und andere relevante Informationen zum TIR-Transport zu übermitteln. (4) Das in Absatz 3 beschriebene Verfahren wird in der Vereinbarung zwi­ schen den zuständigen Behörden und dem nationalen bürgenden Verband gemäß Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe d festgelegt. Artikel 11 Betrieb und Verwaltung des internationalen eTIR-Systems (1) Das internationale eTIR-System wird unter der Federführung der Wirt­ schaftskommission für Europa (ECE) der Vereinten Nationen betrieben und verwaltet. (2) Die ECE unterstützt die Länder bei der Verbindung ihrer Zollsysteme mit dem internationalen eTIR-System, unter anderem durch Konformitätsprüfungen, um vor der Inbetriebnahme der Verbindung deren ordnungsgemäßes Funktionie­ ren zu gewährleisten. (3) Der ECE werden die erforderlichen Mittel für die Erfüllung der Verpflich­ tungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels bereitgestellt. Wird das internationale eTIR-System nicht aus Mitteln des regulären Haushalts der Ver­ einten Nationen finanziert, so fallen die erforderlichen Mittel unter die Finanz­ vorschriften und -regelungen der Vereinten Nationen für außerbudgetäre Fonds und Projekte. Der Finanzierungsmechanismus für den Betrieb des internationalen eTIR-Systems durch die ECE wird vom Verwaltungsausschuss beschlossen und genehmigt. Artikel 12 Verwaltung des internationalen eTIR-Systems (1) Die ECE trifft geeignete Vorkehrungen für die Speicherung und Archi­ vierung der Daten im internationalen eTIR-System für einen Zeitraum von min­ destens 10 Jahren. (2) Alle im internationalen eTIR-System gespeicherten Daten können von der ECE im Namen der zuständigen Stellen dieses Übereinkommens für die Zwecke der Erstellung aggregierter Statistiken verwendet werden. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 136 ▼M10 (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet ein TIR-Transport im eTIR-Verfahren durchgeführt wird, der Gegenstand eines Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens betreffend die Zahlungsverpflichtung der unmittelbar haftbaren Person oder Personen oder des nationalen bürgenden Ver­ bands ist, kann bei der ECE einen Antrag stellen und die im internationalen eTIR-System gespeicherten Informationen bezüglich der strittigen Forderung zu Überprüfungszwecken einholen. Diese Informationen können in nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren als Beweismittel dienen. (4) Außer in den in diesem Artikel genannten Fällen ist es verboten, im internationalen eTIR-System gespeicherte Informationen zu verbreiten oder ge­ genüber nicht befugten Personen oder Stellen offenzulegen. Artikel 13 Veröffentlichung der eTIR-fähigen Zollbehörden Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Liste der Abgangszollstellen, der Durchgangszollstellen und der Bestimmungszollstellen, die für die Abwick­ lung eines TIR-Versands im eTIR-Verfahren zugelassen sind, jederzeit zutreffend ist und in der elektronischen Datenbank für zugelassene Zollstellen, die von der TIR-Kontrollkommission entwickelt und gepflegt wird, aktualisiert wird. Artikel 14 Rechtliche Anforderungen an die Übermittlung von Daten gemäß Anlage 10 des TIR-Übereinkommens Die rechtlichen Anforderungen an die Übermittlung von Daten gemäß der An­ lage 10, Absätze 1, 3 und 4 dieses Übereinkommens gelten mit der Durchfüh­ rung des eTIR-Verfahrens als erfüllt. TEIL II Erläuterung zu Artikel 2 Buchstabe h 11.2 (h)-1 Bis ein harmonisierter Ansatz entwickelt und in den eTIR-Spezifikationen beschrieben wurde, dürfen die Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, den Inhaber mithilfe eines jeden in ihrem nationalen Recht vorgesehenen Verfahrens authentifi­ zieren, unter anderem durch Benutzernamen/Passwort oder elektro­ nische Signaturen. 11.2. (h)-2 Die Integrität des Datenaustauschs zwischen dem internationalen eTIR-System und den zuständigen Behörden sowie die Authentifizie­ rung der Informations- und Kommunikationstechnologiesysteme wer­ den mittels gesicherter Verbindungen gewährleistet, die in den tech­ nischen eTIR-Spezifikationen definiert sind. Erläuterung zu Artikel 3 Absatz 2 11.3.2 Den durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien wird empfoh­ len, ihre nationalen Zollsysteme aktualisiert zu haben und die Ver­ bindung mit dem internationalen eTIR-System zu gewährleisten, so­ bald die Anlage 11 für sie in Kraft tritt. Zoll- und Wirtschaftsunionen können sich für einen späteren Zeitpunkt entscheiden, sodass sie ausreichend Zeit haben, um die nationalen Zollsysteme all ihrer Mit­ gliedstaaten mit dem internationalen eTIR-System zu verbinden. Erläuterung zu Artikel 6 Absatz 3 11.6.3 Den Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, wird empfohlen, die Übermittlung von Vorab-TIR-Daten und Vorab-Änderungsdaten mithilfe der in den funktionalen und tech­ nischen Spezifikationen angegebenen Methoden soweit wie möglich anzuerkennen. 02009D0477 — DE — 01.06.2025 — 008.001 — 137 ▼M10 Erläuterung zu Artikel 7 Absatz 2 11.7.2 Das internationale eTIR-System gewährleistet mittels der in den eTIR-Spezifikationen beschriebenen Verfahren die Integrität der Vorab-TIR-Daten oder der Vorab-Änderungsdaten und stellt sicher, dass die Daten vom Inhaber übermittelt wurden. Erläuterung zu Artikel 7 Absatz 4 11.7.4 Das internationale eTIR-System gewährleistet mittels der in den eTIR-Spezifikationen beschriebenen Verfahren die Integrität der An­ meldungsdaten und stellt sicher, dass die Daten von den zuständigen Behörden der am Transport beteiligten Länder gesendet wurden. Erläuterung zu Artikel 8 11.8 Das internationale eTIR-System gewährleistet mittels der in den eTIR-Spezifikationen beschriebenen Verfahren die Integrität der von den zuständigen Behörden erhaltenen und übermittelten Anmel­ dungsdaten, einschließlich der Angaben zum Inhaber, welche von den zuständigen Behörden, die die Anmeldung annehmen, authenti­ fiziert wurde. Erläuterung zu Artikel 11 Absatz 3 11.11.3 Falls erforderlich, können die Vertragsparteien beschließen, die Be­ triebskosten des internationalen eTIR-Systems durch eine Gebühr je TIR-Transport zu finanzieren. In diesem Fall beschließen die Ver­ tragsparteien den geeigneten Zeitpunkt für die Einführung alternativer Finanzierungsmechanismen und deren Modalitäten. Das erforderliche Budget wird von der ECE aufgestellt, vom Gremium für die tech­ nische Durchführung geprüft und vom Verwaltungsausschuss genehmigt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.