Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/508 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D0508. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rwendung in Russland im Zusammenhang mit der in Absatz 1a genannten Software oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Software unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.“ c) Der einleitende Satzteil von Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Die Verbote gemäß Absatz 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Software oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe, die erforderlich sind für:“ d) Absatz 3a wird gestrichen. e) der einleitende Teil von Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6)   Abweichend von den Absätzen 1a und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass“ 14. In Artikel 4g wird folgender Absatz eingefügt: „(1a)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch für Online-Inhalte einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die als vergleichbare Organisation einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind: a) im Wesentlichen identische Inhalte oder Feeds, b) Weiterführen vom Branding, Design oder der Benutzerschnittstelle, c) Überschneidungen bei Eigentumsverhältnissen, Kontrolle oder Verwaltung, d) Weiterleitung oder Migration von Nutzern aus einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, e) Weiterführen der technischen Infrastruktur, einschließlich der Nutzung derselben Codebasis, derselben Domänen oder Anwendungen.“ 15. Artikel 4ha Absatz 5a Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) der Zugang für Vorgänge erforderlich ist, die für den Abschluss von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien in der Union unbedingt erforderlich sind“ 16. Artikel 4k wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(3be)   In Bezug auf Güter der KN-Codes 2501, 2517, 2519, 2522, 2530, 2601, 2619, 2620, 2621, 2804 61 , 2804 69 , 2815, 2816, 2825 20 , 2833, 2849, 2910, 2916, 2926, 4016, 4302, 7110 11 , 7110 19 , 7110 31 , 7110 39 , 7110 41 , 7110 49 , 7204, 7401, 7402, 7403 (ausgenommen 7403 19 ), 7404, 7406, 7503, 7504, 7505, 7602, 7603, 7610, 7612, 8102, 8104 oder 8105 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 25. Juli 2026 — von Verträgen, die vor dem 24. April 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (3bf)   In Bezug auf Güter des KN-Codes 7403 19 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 25. Januar 2027 — von Verträgen, die vor dem 24. April 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“ b) Die Absätze 3cc und 3cd werden gestrichen; c) Absatz 3e erhält folgende Fassung: „(3e)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern der KN-Codes 7007, 7019, 8424 10 00 , 8479, 8481, 8483, 8487, 8504, 8516 29 91 , 8517, 8525, 8531, 8536, 8537, 8538, 8539, 8542, 8543 und 8603 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies — in Erfüllung der von Metrowagonmash vor dem 24. Juni 2023 gewährten Lebensdauergarantie — für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von im Jahr 2018 gelieferten U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich ist.“ d) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3h)   Ab dem 24. April 2026 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe, die für die Einfuhr von 688 000 Tonnen von Gütern des KN-Codes 2814 in die Union zwischen dem 24. April eines bestimmten Jahres und 23. April des Folgejahres erforderlich sind. (3i)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung — bis zum 25. April 2031 — von in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern der KN-Codes 7007, 7019, 8471, 8479, 8481, 8482, 8483, 8487, 8504, 8517, 8523, 8525, 8531, 8536, 8537, 8538, 8539, 8542, 8543, 8603, 9030, 9031, 9032 and 9405 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Sicherheit des Betriebs, der Wartung oder der Reparatur der bis 2017 hergestellten und gelieferten Fahrzeuge der U-Bahn-Linien 1, 2 und 4 von Sofia erforderlich ist.“ e) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5)   Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 3cg, 3ch, 3h und 4 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.“ f) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3ab, 3c, 3ce, 3e, 3g oder 3i erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ 17. Artikel 4m wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1b)   Unbeschadet des Absatzes 1 ist es verboten, in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Güter der KN-Codes 7304 11 00 , 7304 19 10 , 7304 19 30 , 7304 19 90 , 7304 22 00 , 7304 23 00 , 7304 29 10 , 7304 29 30 , 7304 29 90 , 7305 11 00 , 7305 12 00 , 7305 19 00 , 7305 20 00 , 7306 11 , 7306 19 , 7306 21 00 , 7306 29 00 , 8207 13 00 , 8207 19 10 , 8413 50 , 8413 60 , 8413 82 00 , 8413 92 00 , 8430 49 00 , 8431 39 00 , 8431 43 00 , 8431 49 , 8705 20 00 , 8905 20 00 oder 8905 90 10 unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Es ist verboten, a) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach den Absätzen 1 und 1b oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen, b) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach den Absätzen 1 und 1b für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen, c) an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 1b genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.“ c) Die Absätze 3ah, 3ai und 3aj werden gestrichen. d) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3al)   In Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIH der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten KN-Codes gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 25. Juli 2026 — von Verträgen, die vor dem 24. April 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“ e) Absatz 4a Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) Güter der KN-Codes 3916 20 , wenn sie für den Verkauf von PVC-Bodenbelägen oder -Fenstern unbedingt erforderlich sind.“ f) In Absatz 5a wird folgender Buchstabe angefügt „g) Güter der KN-Codes 3920431099 , 3925 90 10 , 3925908000 oder 8302 41 50 , die für den Verkauf von Fenstern unbedingt erforderlich sind.“ g) Absatz 4aa erhält folgende Fassung: „(4aa)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 1a, 1b und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.“ h) Absatz 4b erhält folgende Fassung: „(4b)   Abweichend von den Absätzen 1, 1b und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Kapitel 72, 84, 85 und 90 oder damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Herstellung von Titangütern erforderlich ist, die in der Luftfahrtindustrie unbedingt benötigt werden und für die keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht.“ i) Absatz 5aa erhält folgende Fassung: „(5aa)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter der KN-Codes 2835 22 00 , 2920 90 , 3917 10 und 3920 62 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter ausschließlich für die Herstellung von Lebensmitteln zum Zwecke des menschlichen Verzehrs in Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden.“ j) Absatz 5b erhält folgende Fassung: „(5b)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 4a, 4b, 4c, 4d, 4g, 5, 5aa, 5h, 5i und 5j erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ k) Folgender Absatz wird eingefügt: „(5j)   Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Anhang XXXVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien des KN-Codes 3403 19 80 , die aus Ungarn ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für Aserbaidschan bestimmt sind.“ 18. Artikel 4o wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a)   Ab dem 1. Januar 2027 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 für Erdgaskondensat der KN-Unterposition 2709 00 10 , die aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammen.“ 19. Artikel 4p wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: i) Die Buchstaben b und c werden gestrichen. ii) Am Ende des Absatzes wird folgender Text als nicht nummerierter Unterabsatz angefügt, der nicht Teil von Buchstabe e ist: „Auf der Grundlage vollständiger Abstimmung innerhalb und der Berücksichtigung der Gespräche im Rahmen der Koalition für eine Preisobergrenze sowie der G7 entscheidet der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters unverzüglich über die Anwendung der Ausnahme von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 4 in Bezug auf Rohöl oder Erdölerzeugnisse, die unter der Preisobergrenze gehandelt werden.“ b) Die folgenden Absätze werden angefügt: „(6b)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht a) für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XIII, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen, b) für die Beförderung der in Anhang XII aufgeführten Erzeugnisse in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung. (6c)   Ab dem 1. Januar 2027 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 für Erdgaskondensat der KN-Unterposition 2709 00 10 , das aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammt.“ 20. In Artikel 4pa Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(1)   Abweichend von den Artikeln 3, 3a, 4, 4h und 4m können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr durch Russland der in diesen Artikeln genannten Güter und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe bzw. verbundenen Vermittlungsdiensten oder anderen Dienstleistungen oder Finanzhilfe für den Betrieb und die Wartung der Pipelines des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC) und der zugehörigen Infrastrukturen, die für die Beförderung von Gütern des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan, die nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, erforderlich sind, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass“ 21. Artikel 4u wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8)   Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels sind Waren der KN-Codes 7102 31 00 und 7102 10 00 , die in die Union eingeführt werden, der in Anhang XXXVIIIB der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Behörde unverzüglich zusammen mit einem Zertifikat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates (*2), in dem das Ursprungsland oder die Ursprungsländer der Diamantenschürfung eindeutig angegeben sind, zur Überprüfung vorzulegen. Der Mitgliedstaat, in dem diese Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, stellt sicher, dass sie der in Anhang XXXVIIIB der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Behörde vorgelegt werden. Zu diesem Zweck kann der Zolltransit gestattet werden. Wird dieser Zolltransit gestattet, so wird die in diesem Absatz vorgesehene Prüfung bis zum Eintreffen dieser Waren bei der in Anhang XXXVIIIB der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Behörde ausgesetzt. Der Einführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung dieser Waren und die mit der Beförderung verbundenen Kosten verantwortlich. Eine Vorlage bei dieser Behörde ist nicht erforderlich, sofern die Waren zuvor dem in diesem Absatz vorgesehenen Überprüfungsverfahren unterzogen worden waren und sofern dies durch die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise, einschließlich einer entsprechenden Bescheinigung gemäß Absatz 10, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden, belegt ist. (*2)  Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2368/oj).“" b) Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10)   Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse vor, die Diamanten enthalten, die als Betriebsmittel für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden. Ab dem 1. März 2025 müssen die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise für die in Anhang XXXVIIIA Teil A der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Erzeugnisse der KN-Codes 7102 10 00 und 7102 31 00 eine entsprechende Bescheinigung enthalten, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden. Für in Anhang XXXVIIIA Teil A der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Erzeugnisse des KN-Codes 7102 39 00 gilt die Verpflichtung, auf der Rückverfolgbarkeit beruhende Nachweise vorzulegen, einschließlich einer Sorgfaltserklärung, die bestätigt, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden, ab dem 24. April 2026.“ 22. Artikel 4v erhält folgende Fassung: „Artikel 4v (1)   Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, natürlichen Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, ist es untersagt, Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen oder anderweitig das Eigentum daran zu übertragen. (2)   Unbeschadet des Verbots nach Absatz 1 müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen sowie in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Tankschiffe für die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht sind, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland verkaufen oder diesen anderweitig das Eigentum daran übertragen, unabhängig davon, ob diese Erzeugnisse ihren Ursprung in der Union haben oder nicht, a) zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Schritte unternehmen, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, und sicherstellen, dass diese Risikobewertungen dokumentiert und auf dem neuesten Stand gehalten werden, b) geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren umsetzen, die ihrer Art und Größe angemessen sind, um die Risiken einer Rückführung zur Verwendung in Russland zu mindern und wirksam zu steuern. (3)   Die in Absatz 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Tankschiffe erwerben, stellen alle Informationen zur Verfügung, die für den Abschluss der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Schritte erforderlich sind. (4)   Jeder Verkauf von oder jede andere Abrede zur Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, in ein Drittland, ausgenommen ein Verkauf oder eine Eigentumsübertragung von Tankschiffen, der oder die nach Absatz 1 verboten ist, durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Eigentümer des Schiffes hat oder in dem er seinen Wohnsitz hat oder niedergelassen ist, unverzüglich zu melden. Die Meldung an die zuständige Behörde muss zumindest die folgenden Informationen enthalten: die Identität des Verkäufers und des Käufers sowie gegebenenfalls die Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers — einschließlich der Beteiligungsstruktur und des Managements, die IMO-Schiffskennnummer des Schiffes und sein Rufzeichen. (5)   Bei jedem Verkauf von oder jeglicher anderer Abrede zur Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, in ein Drittland, ist ein schriftliches vertragliches Verbot einer Weiterveräußerung oder -übertragung des Schiffes an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland festzulegen. 6.   Der Verkauf oder die sonstige Vereinbarung nach Absatz 5 umfasst auch schriftliche Vertragsbestimmungen, nach denen die Vertragspartei aus einem Drittland, die das Schiff erwirbt, i) sich verpflichtet, das Verbot nach Absatz 5 bei allen späteren Weiterveräußerungen oder -übertragungen, die es gegebenenfalls vornimmt, zu berücksichtigen, und ii) den Erwerber des Schiffes im Rahmen einer späteren Weiterveräußerung oder -übertragung verpflichtet, schriftliche Vertragsbestimmungen aufzunehmen, die den in Absatz 5 und im vorliegenden Absatz geforderten Bestimmungen gleichwertig sind. (7)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erfolgte Mitteilung innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung.“ 23. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 4wb Ab dem 1. Januar 2027 ist es verboten, für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder für in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu mehr als 50 % im Eigentum oder unter der Kontrolle eines russischen Staatsbürgers oder einer russischen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung in Russland befinden, unmittelbar oder mittelbar LNG-Terminal-Dienstleistungen zu erbringen. Es ist verboten, Verträge über verbotene LNG-Dienstleistungen gemäß diesem Artikel nach dem 1. Januar 2027 aufrechtzuerhalten.“ 24. Artikel 4x wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Durchführung der in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Tätigkeiten in Bezug auf ein in Anhang XVI aufgeführtes Schiff genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) das Schiff für das Recycling bestimmt ist und b) die betreffenden Tätigkeiten für die Fahrt des Schiffes zu der Recyclinganlage, für relevante Tätigkeiten der Recyclinganlage in Bezug auf das Schiff oder für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Recycling erforderlich sind.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede Erteilung einer Genehmigung im Rahmen der Absätze 3a und 4 von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ 25. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 4xa (1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Eisbrechern des KN-Codes ex 8906 90 oder Flüssigerdgastankschiffen (LNG-Tankschiffen) des KN-Codes ex 8901 20 zu erbringen, wenn das Schiff unter der Flagge Russlands registriert ist, vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert ist, sich im Eigentum rus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.