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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/508 |
23.4.2026 |
BESCHLUSS (GASP) 2026/508 DES RATES
vom 23. April 2026
zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP (1) angenommen. |
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(2) |
Die Union unterstützt nach wie vor unerschütterlich die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine. |
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(3) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 verurteilte der Europäische Rat erneut entschieden Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, und bekräftigte die unerschütterliche Entschlossenheit der Union, der Ukraine und ihrer Bevölkerung weiterhin politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Hilfe zu leisten. |
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(4) |
Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts, insbesondere gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, oder des humanitären Völkerrechts verstoßen, ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. |
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(5) |
Angesichts der anhaltenden und verschärften Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, insbesondere der jüngsten gezielt gegen die zivile Infrastruktur — einschließlich Energie, Wasser und Gesundheitseinrichtungen — gerichteten brutalen Militärkampagne, die großes Leid in der Zivilbevölkerung verursacht hat und die Resilienz der Ukraine aushöhlen soll, hält es der Rat für erforderlich, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen. |
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(6) |
Insbesondere sollten weitere 60 Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen werden, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien auferlegt werden, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten. Zu diesen Organisationen gehören bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland, die indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und so die Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen, unter anderem für numerisch gesteuerte (computer numerical controlled — CNC) Werkzeugmaschinen, Mikroelektronik, Komponenten für unbemannte Luftfahrzeuge, mikroelektronische Erzeugnisse, Schiffsausrüstung sowie für andere Komponenten für Fahrzeuge und Maschinen ermöglichen. |
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(7) |
Es ist angezeigt, die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, um Güter zu erweitern, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter Glaswaren für Laboratorien, bestimmte leistungsstarke Schmiermittel und Additive für Schmiermittel sowie energetische Materialien. |
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(8) |
Darüber hinaus ist es angezeigt, weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Gütern einzuführen, durch die Russland erhebliche Einnahmen erzielt, was die Fortsetzung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine ermöglicht, unter anderem in Bezug auf bestimmte Rohstoffe, Metalle, bestimmte Mineralien, auf Schrott aus Stahl und anderen Metallen, auf Chemikalien, auf Waren aus vulkanisiertem Kautschuk und gegerbte Pelzfelle. |
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(9) |
Um das Risiko der Umgehung restriktiver Maßnahmen zu minimieren, ist es angezeigt, die Liste der Güter und Technologien, deren Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet von Russland untersagt ist, nochmals zu erweitern. |
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(10) |
Ferner ist es angezeigt, weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern zu verhängen, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, wie Chemikalien, Kautschuk und Waren aus Weichkautschuk, Waren aus Stahl, Werkzeuge für die Metallerzeugung und Zugmaschinen. |
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(11) |
Es ist gerechtfertigt, das bestehende Sendeverbot auszuweiten, um auch die Ausstrahlung und die Erleichterung der Ausstrahlung von Inhalten von Organisationen, die mit den Inhalten von anderen Organisationen unter das Verbot fallenden Organisationen vergleichbar sind, in der Union zu beschränken, um Versuchen zur Umgehung der restriktiven Maßnahme entgegenzuwirken. Im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, dem Recht auf unternehmerische Freiheit und dem Recht auf Eigentum nach den Artikeln 11, 16 und 17 der Charta hindert diese Maßnahme die Medien, die dem Sendeverbot unterliegen, und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten als Sendetätigkeiten in der Union auszuführen, wie Recherche und Interviews. Insbesondere ändert diese Maßnahme nicht die Pflicht zur Achtung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich der Charta der Grundrechte, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannt werden, in deren jeweiligen Anwendungsbereichen. |
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(12) |
Es ist angezeigt, ein Verbot einzuführen, für russische Organisationen oder für Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle russischer Staatsangehöriger oder Betreiber befinden, Dienste für Flüssigerdgasterminals (LNG-Terminals) zu erbringen. Die entsprechenden Verträge für die betreffenden LNG-Terminal-Dienste enden automatisch am 1. Januar 2027. |
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(13) |
Es ist angezeigt, die Preisobergrenze für russisches Rohöl und russische Erdölerzeugnisse zu ändern. Der Rat sollte so bald wie möglich über jede Vereinbarung der Koalition für eine Preisobergrenze sowie über Gespräche im Rahmen der G7 unterrichtet werden und auf der Grundlage eines Vorschlags des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik über die Anwendung der Ölpreisobergrenze entscheidet, mit dem Ergebnis des Inkrafttretens eines vollständigen Verbots der Erbringung von Seeverkehrsdiensten im Zusammenhang mit russischem Rohöl und russischen Erdölerzeugnissen. |
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(14) |
Es ist angezeigt, die Verpflichtung, Nachweise für die Rückverfolgbarkeit vorzulegen, dahin gehend zu ändern, dass Einführer polierter Diamanten, einschließlich Diamanten, die in Drittländern poliert wurden, eine Sorgfaltserklärung vorlegen müssen, in der bestätigt wird, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden. |
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(15) |
Die Regierung der Russischen Föderation hat für auf dem Gebiet der Russischen Föderation belegenes Vermögen, das ausländischen Personen gehört, die mit sogenannten „unfreundlichen ausländischen Staaten“, d. h. Staaten, die restriktive Maßnahmen gegen Russland eingeführt haben, in Verbindung stehen, eine unrechtmäßige vorübergehende Verwaltung auferlegt. Diese sogenannte „vorübergehende Verwaltung“ kommt einer Enteignung gleich. Damit verdrängt die Regierung der Russischen Föderation Wettbewerber russischer Unternehmen aus der Union vom russischen Markt und verschafft russischen Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Wettbewerbern aus der Union und sonstigen ausländischen Wettbewerbern, wodurch die Widerstandsfähigkeit der russischen Wirtschaft gegenüber restriktiven Maßnahmen gestärkt wird. In einigen Fällen wird die sogenannte „vorübergehende Verwaltung“ sogar den russischen Wettbewerbern von Einrichtungen der Union selbst gewährt, was ihnen einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gegenüber diesen Wettbewerbern der Union verschafft. Um den Rahmen der restriktiven Maßnahmen der Union zu stärken, ist es gerechtfertigt, den Rat zu ermächtigen, eine Liste russischer Unternehmen zu erstellen, die einem Transaktionsverbot unterliegen und von einer solchen so genannten „vorübergehenden Verwaltung“ profitieren, insbesondere indem sie „vorübergehend“ die Verwaltung — in Russland — des Vermögens und der Organisationen übernehmen, das bzw. die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von in der Union niedergelassenen Organisationen befindet bzw. befinden, oder indem sie im selben Marktsektor wie diese Organisationen der Union tätig sind. Es sollten auch bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden. |
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(16) |
Die Union hat entschlossene Maßnahmen ergriffen, um Organisationen zu ermitteln, die es ermöglichen, dass Russland weiterhin Finanzmittel für den Angriffskrieg gegen die Ukraine erhält — entweder indem sie sich am System für die Übermittlung von Finanzmitteilungen (im Folgenden „SPFS“) der Zentralbank der Russischen Föderation beteiligen oder indem sie die Umgehung der restriktiven Maßnahmen der Union ermöglichen — und um jegliche Transaktionen zwischen diesen Organisationen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu verbieten. Fünf der ermittelten Organisationen haben Maßnahmen ergriffen, um die Schlupflöcher zu stopfen und die entsprechenden illegalen Aktivitäten zu beenden. Daher ist es gerechtfertigt, diese fünf Organisationen aus dem entsprechenden Anhang des Beschlusses 2014/512/GASP zu streichen. Darüber hinaus gibt es Hinweise darauf, dass andere solche Organisationen in Drittländern es Russland weiterhin ermöglichen, illegale Aktivitäten durchzuführen. Vier Finanzinstitutionen sind ermittelt worden. Transaktionen zwischen ihnen und in der Union ansässigen Personen sollten verboten werden, indem die vier Finanzinstitution in die entsprechenden Anhänge des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen werden. |
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(17) |
Die Zentralbank der Russischen Föderation führt den digitalen Rubel ein, der in den kommenden Jahren zu einer gängigen Zahlungsart für russische Unternehmen, Einzelpersonen sowie Kredit- und Finanzinstitute sowie zwischen ihnen und Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern werden soll. Obwohl sich das Projekt des digitalen Rubels noch in der Vorbereitungsphase befindet, zielt es unter anderem darauf ab, ein Zahlungssystem zu schaffen, das russische Personen vor den Auswirkungen von beispielsweise in den Beschlüssen 2014/512/GASP und 2014/145/GASP (2) und in den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 (3) und (EU) Nr. 269/2014 (4) des Rates festgelegten restriktiven Maßnahmen schützt. Daher ist es angezeigt, ein Verbot einzuführen, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit digitalen Zentralbankwährungen zu beteiligen oder Unterstützung für die Entwicklung solcher Projekte zu leisten. Um die ordnungsgemäße Beendigung entsprechender bestehender Verträge zu ermöglichen, sollte eine Übergangsfrist eingeräumt werden. |
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(18) |
Es ist angezeigt, die Liste der Kryptowerte, deren Verwendung für Transaktionen verboten ist, zu erweitern, da diese Kryptowerte die Gefahr der Umgehung der Verbote bergen, die unter anderem in den Beschlüssen 2014/512/GASP und 2014/145/GASP und den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 festgelegt sind. Um die ordnungsgemäße Beendigung entsprechender bestehender Verträge zu ermöglichen, wird eine Übergangsfrist eingeräumt. |
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(19) |
Im Februar 2025 wurde die russische Kryptobörse Garantex in die entsprechenden Anhänge des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates aufgenommen, weil sie gelisteten Organisationen Zugang zum globalen Finanzsystem gewährt hat. Aus zivilgesellschaftlichen Untersuchungen geht hervor, dass diese Tätigkeiten von Garantex auf andere in Russland niedergelassene Organisationen übertragen wurden, um die restriktiven Maßnahmen der Union zu umgehen. Jede weitere Aufnahme einzelner Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder dezentraler Plattformen, die den Tausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglichen, in die Liste dürfte daher zur Einrichtung neuer Plattformen zur Umgehung der Aufnahme in die Liste führen. Um sicherzustellen, dass die restriktiven Maßnahmen der Union ihre beabsichtigte Wirkung entfalten, ist es angezeigt, zu verbieten, mit einem in Russland niedergelassenen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zusammenzuarbeiten und eine in Russland niedergelassene Plattform zu nutzen, die den Transfer und Austausch von Kryptowerten ermöglichen. |
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(20) |
Es ist angezeigt, 20 Kredit- oder Finanzinstitute in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufzunehmen, für die ein Transaktionsverbot gilt. Das Transaktionsverbot gilt für bestimmte russische Kredit- oder Finanzinstitute oder andere Organisationen, einschließlich derjenigen, die Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, sowie für russische Tochterunternehmen von Kredit- oder Finanzinstituten aus Drittländern, die für das russische Finanz- und Bankensystem von Bedeutung sind und entweder große und wichtige regionale Banken sind, die regionale und föderale Finanztransaktionen und Geschäftstätigkeiten erleichtern, oder Banken, die grenzüberschreitende Zahlungen erleichtern, wodurch die russische Wirtschaft und Industrie gestärkt werden, oder Banken, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine durch ihre Tätigkeit in den besetzten Gebieten der Ukraine oder durch die Erbringung von Finanzdienstleistungen in diesen Gebieten untergraben, oder Banken, die Finanzdienstleistungen für Angehörige der russischen Streitkräfte anbieten, oder Banken, gegen die bereits von der Union oder von Partnerländern restriktive Maßnahmen verhängt wurden. Darüber hinaus muss eine Ausnahme geändert werden, die für die Entgegennahme von Zahlungen und die Erfüllung früherer Verpflichtungen durch die im Anhang VIII des Beschlusses 2014/512/GASP genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich ist; es muss auch eine Ausnahme für die Bezahlung angemessener Honorare oder die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen sowie eine Ausnahme im Zusammenhang mit dem Bedarf staatlich finanzierter zwischengeschalteter Organisationen für die auswärtige Kulturpolitik der Mitgliedstaaten in Russland hinzugefügt werden. |
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(21) |
Es ist gerechtfertigt, weitere Beschränkungen für die Erbringung von Diensten für die Regierung Russlands und für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verhängen, die zur Stärkung der technologischen Fähigkeiten Russlands beitragen, insbesondere die Erbringung verwalteter Sicherheitsdienste. |
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(22) |
Es ist angezeigt, eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht für Dienstleistungen einzuführen, die für die Regierung Russlands erbracht werden und nicht bereits den restriktiven Maßnahmen des Beschlusses 2014/512/GASP oder der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegen, sofern bestimmte Dienstleistungen für das Funktionieren einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung Russlands in einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind. |
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(23) |
Es ist erforderlich, das bestehende Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Annahme von Finanzmitteln, Zuwendungen oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile oder Unterstützung aus Russland auf öffentliche und private Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Hochschuleinrichtungen, Forschungs- und Technologieorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, öffentliche Einrichtungen und Agenturen, auf Unternehmen und andere Einrichtungen der Industrie und des Handels, einschließlich Kleinstunternehmen, kleiner, mittlerer und großer Unternehmen, die Forschungs- und Innovationsmaßnahmen durchführen, sowie auf natürliche Personen, die mit diesen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verbunden sind, auszuweiten. Die Annahme russischer öffentlicher Mittel kann aufgrund des bzw. der damit verbundenen Wissenstransfers, Zugangs zu Infrastruktur, Schulungen und anderer Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Forschung und Innovation durchgeführt werden, dazu führen, dass russische natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar unterstützt werden. Darüber hinaus könnten im Rahmen bestehender Programme Forschungsaufenthalte in Russland vorgesehen sein. Diese Aktivitäten können für Kampagnen zur Einflussnahme und die Förderung von Desinformationen genutzt werden, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben und prorussische Propaganda zu fördern, die darauf abzielt, den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen. Daher ist es angezeigt, finanzielle Unterstützung durch Russland und seine Stellvertreter für Akteure in der Union, die Forschungs- und Innovationsmaßnahmen durchführen, zu verbieten. |
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(24) |
Es ist angezeigt, klarzustellen, dass die Meldepflichten in Bezug auf Informationen, die die Durchführung des Beschlusses 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erleichtern würden, die Pflicht umfassen sollten, Personen, die an Versuchen zur Umgehung der Sanktionen beteiligt sind, sowie als verdächtig eingestufte Transaktionen zu melden. |
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(25) |
Die Union hat erhebliche restriktive Maßnahmen im Seeverkehr gegen Russland verhängt, insbesondere in Bezug auf die als „Schattenflotte“ bekannte Flotte von Tankschiffen, die für irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken entsprechend der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Schifffahrtsorganisation eingesetzt werden. Um zu gewährleisten, dass Schiffe, die von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union verkauft werden, nicht der Schattenflotte beitreten oder diese unterstützen, sollten die Bedingungen für den Verkauf von Tankschiffen an Wirtschaftsteilnehmer in Drittländern verschärft werden, indem besondere Sorgfaltspflichten und eine verbindliche Klausel in Tankschiffsverkaufsvereinbarungen vorgesehen werden, wonach Tankschiffe nicht an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland weiterverkauft oder weitergegeben werden dürfen. Diese Sorgfaltspflicht sollte verhältnismäßig sein und eine Überprüfung aller an der Transaktion beteiligten Parteien umfassen. Im spezifischen Kontext des Verkaufs von Tankschiffen, bei dem ein Verkäufer der Union eine angemessene Sorgfaltsprüfung durchgeführt und die erforderlichen vertraglichen Verpflichtungen erhalten hat, sollte er nicht für einen späteren Verstoß des Käufers gegen diese Verpflichtungen haftbar gemacht werden, sofern der Verkäufer in gutem Glauben gehandelt hat und nicht über Informationen verfügte, die auf eine Absicht zur Umgehung der Maßnahmen hindeuten. Die Haftung für einen solchen Verstoß sollte bei der Vertragspartei des Drittstaats liegen, die das vertragliche Verbot nicht einhält. |
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(26) |
Angesichts der Tatsache, dass viele der wegen ihrer Zugehörigkeit zur Schattenflotte vom Rat gelisteten Schiffe, ein Alter erreicht haben, in dem sie gewöhnlich dem Recycling zugeführt werden, sollte, um ihr Recycling zu fördern und um es Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu ermöglichen, sich an Recyclingtätigkeiten zu beteiligen, eine neue Ausnahmeregelung zur Unterstützung des Recyclings dieser Schiffe eingeführt werden. |
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(27) |
Es ist gerechtfertigt, Beschränkungen für in Russland betriebene Eisbrecher einzuführen, da diese Schiffe von entscheidender Bedeutung sind, um Öl- und Gasausfuhren aus den nördlichsten Gebieten Russlands zu unterstützen. Darüber hinaus sollte eine Beschränkung für die Erbringung von Dienstleistungen für unter russischer Flagge fahrende, in russischem Eigentum oder unter russischer Verwaltung befindliche Flüssigerdgastankschiffe (LNG-Tankschiffe) eingeführt werden. |
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(28) |
Derzeit können Forderungen gegen Unternehmen der Union, die restriktive Maßnahmen befolgen, von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, bei denen es sich nicht um russische juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen handelt, von nicht im Beschluss 2014/512/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Personen oder von nicht in deren Namen oder auf deren Weisung handelnden Personen geltend gemacht werden, beispielsweise wenn Wirtschaftsteilnehmer aus der Union die Lieferung von Produkten, deren Ausfuhr nach Russland verboten ist, an natürliche und juristische Personen in anderen Drittländern als Russland einstellen. Es ist daher angezeigt, den Rahmen der Union für restriktive Maßnahmen zu starken, indem der Anwendungsbereich des Verbots der Befriedigung solcher Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen ausgeweitet wird, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch restriktive Maßnahmen der Union berührt wird. Der Anwendungsbereich des Verbots der Befriedigung solcher Forderungen sollte daher auf Forderungen ausgedehnt werden, die von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden, die in anderen Drittländern als Russland und in im entsprechenden Anhang des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Partnerländern niedergelassen sind, wenn diese natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, Technologien oder Dienste verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr gemäß dem Beschluss 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten ist, unabhängig davon, ob die Güter, Technologien oder Dienstleistungen ihren Ursprung in der Union haben oder nicht. |
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(29) |
Russland hat Rechtsvorschriften erlassen, insbesondere den Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 122 vom 15. Februar 2024 und den Erlass der Regierung der Russischen Föderation Nr. 1767 vom 18. Oktober 2021, geändert durch den Regierungsbeschluss Nr. 380 vom 27. März 2024, nach denen die russische Regierung auf Antrag einer russischen juristischen Person, bei der der russische Staat, eine russische juristische Person oder ein russischer Bürger unmittelbar oder mittelbar mehr als 75 % des Aktien- bzw. Stammkapitals hält, einen Beschluss über die Nutzung einer Erfindung, eines Gebrauchsmusters oder eines gewerblichen Musters ohne die Zustimmung des Rechteinhabers gegen eine lediglich symbolische Entschädigung auf ein spezielles Rubel-Bankkonto fassen kann. Die Rechtsvorschriften betreffen insbesondere Rechteinhaber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle natürlicher und juristischer Personen stehen, die in Ländern ansässig sind bzw. nach dem Recht von Ländern gegründet wurden, die restriktive Maßnahmen gegen Russland wegen seines Angriffskriegs gegen die Ukraine verhängen, einschließlich Personen und Unternehmen in Mitgliedstaaten. Mit diesen Rechtsvorschriften wird den Rechteinhabern der Union der legitime Schutz ihrer Rechte des geistigen Eigentums in Russland praktisch entzogen, was Unternehmen, die sich im Eigentum Russlands befinden, einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft und letztlich die russische Industrie stärkt. Darüber hinaus tragen die Rechtsvorschriften unmittelbar dazu bei, die Widerstandsfähigkeit der russischen Wirtschaft zu steigern und ihre Kriegsanstrengungen zu unterstützen, insbesondere wenn diese Erfindungen, Gebrauchsmuster oder gewerblichen Muster im Bereich der Verteidigungsgüter oder Güter mit doppeltem Verwendungszweck verwendet werden. Es ist daher angezeigt, den Rat zu ermächtigen, ein Transaktionsverbot gegen nach russischem Recht gegründete Einrichtungen zu verhängen, die Rechte des geistigen Eigentums von in Russland gegründeten Tochterunternehmen von Unternehmen der Union ohne deren Zustimmung nutzen. Um die Ermittlung der Organisationen zu erleichtern, die Rechte des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnisse von Unionsrechteinhabern ohne deren Zustimmung nutzen, müssen die betroffenen Unionsrechteinhaber den jeweiligen Mitgliedstaat über eine solche Nutzung informieren. |
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(30) |
Der Mechanismus zur vorherigen Unterrichtung für russische Diplomaten und Konsularbeamte sowie für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen Russlands und für ihre Familienangehörigen bei Reisen in einen anderen Mitgliedstaat als den ihrer Akkreditierung muss geändert werden. |
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(31) |
Die Verhinderung und Bekämpfung der Umgehung der restriktiven Maßnahmen der Union in Drittländern und durch Drittländer bleibt eine Priorität. Es wurden erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Wiederausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit Ursprung in der Union, einschließlich der in den Anhängen VII und XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter von gemeinsamer hoher Priorität, nach Russland zu verhindern. Die Kommission überwacht die Handelsströme dieser Güter, und der Internationale Sonderbeauftragte für die Umsetzung von EU-Sanktionen arbeitet mit Drittländern zusammen, in denen verdächtige Handelsströme festgestellt wurden. |
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(32) |
Es ist gerechtfertigt, zwei Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) sowie die Kirgisische Republik in die Liste der Güter und Technologien sowie Länder in Anhang XIV des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen. Den verfügbaren Handelsdaten für die ersten zehn Monate des Jahres 2025 zufolge lagen die Einfuhren von Gütern von gemeinsamer hoher Priorität aus der Union in die Kirgisische Republik fast 800 % über dem Niveau von vor dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Im selben Zeitraum war das Niveau der Ausfuhren von Gütern von gemeinsamer hoher Priorität aus der Kirgisischen Republik nach Russland um 1 200 % höher als vor dem Angriffskrieg Russlands. Die Aufnahmen in die Listen betreffen Bearbeitungszentren für die Metallbearbeitung (KN-Code 8457 10 ) und Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing) (KN-Code 8517 62 ). Diese KN-Codes sind in den entsprechenden Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt, da die Güter zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten. Bearbeitungszentren werden in der Verteidigungsindustrie häufig genutzt, da sie hochpräzise Metallkomponenten herstellen können, die für die militärische Produktion unerlässlich sind. Geräte zum Übertragen von Tönen und Daten werden unter anderem für Feldkommunikationsnetze und für die Drohnentelemetrie verwendet. Das im Vergleich zu den Vorkriegszahlen hohe Niveau von Einfuhren solcher Güter aus der Union in die Kirgisische Republik birgt ein anhaltendes und besonders hohes Risiko der Umgehung von restriktiven Maßnahmen, da diese Güter anschließend aus der Kirgisischen Republik nach Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden. |
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(33) |
Der Internationale Sonderbeauftragte für die Umsetzung von EU-Sanktionen hat aktiv mit der Kirgisischen Republik zusammengearbeitet, zudem hat die Union fachliche Beratungen mit den kirgisischen Behörden geführt. Trotz mehrfacher Aufforderungen und trotz verschiedener Konsultationen hat die Kirgisische Republik weder Maßnahmen ergriffen noch durchgesetzt, die ausreichen, um sicherzustellen, dass Güter von gemeinsamer hoher Priorität mit Ursprung in der Union nicht nach Russland wiederausgeführt werden, und so das Risiko der Umgehung der restriktiven Maßnahmen der Union erheblich erhöht. Daher sollte die Kirgisische Republik als ein Hoheitsgebiet ermittelt werden, in dem das Risiko einer Umgehung von Sanktionen systematisch und anhaltend besteht, da die Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr nach Russland von in Anhang XIV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt wurden, nicht verhindern. |
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(34) |
Es ist angezeigt, die Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen zu erweitern. |
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(35) |
Es ist überdies angezeigt, zwei Häfen und Schleusen in Russland und einen Hafen und eine Schleuse in einem anderen Drittland als Russland, die von Schiffen, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken betreiben, für die Umgehung der Preisobergrenze genutzt werden, in den entsprechenden Anhang des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen. Dies betrifft das Ölterminal von Port Kulevi in Georgien sowie das Karimun-Ölterminal in Indonesien. |
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(36) |
Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich. |
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(37) |
Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1ae wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 1af wird wie folgt geändert:
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3. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 1aj (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c dieses Beschlusses genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, die — auch durch ihre Tätigkeit im selben Marktsektor — von einem Beschluss gemäß dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung, gemäß dem Bundesgesetz Nr. 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder gemäß damit im Zusammenhang stehender oder gleichwertiger russischer Rechtsvorschriften gemäß Anhang XXVII profitiert hat. (2) Sofern kein anderweitiges Verbot vorliegt, gilt das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Transaktionen, die
Artikel 1ak (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang XXVIII Teil A aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die Vollstreckung von Urteilen zur Erfüllung von Forderungen gemäß Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 außerhalb der Union anstrebt oder daran beteiligt ist, oder mit natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, zu tätigen, mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Angehörigen des Justizwesens. (2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang XXVIII Teil B aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die Durchsetzung von Entscheidungen gemäß Artikel 11b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 außerhalb der Union anstrebt oder daran beteiligt ist, oder mit natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, zu tätigen, mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Angehörigen des Justizwesens. (3) Sofern keine anderweitigen Verbote vorliegen, gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für Transaktionen, die
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4. |
Artikel 1ba erhält folgende Fassung: „Artikel 1ba Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit den in Anhang XXVI aufgeführten Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen zu beteiligen oder die Entwicklung solcher Kryptowerte oder digitalen Zentralbankwährungen zu unterstützen.“ |
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5. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1bb (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, bei der es sich um eine Organisation handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, oder um eine Plattform, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglicht. (2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen,
(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind. (4) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt ab dem 24. Mai 2026:“ |
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6. |
Artikel 1e wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 1k wird wie folgt geändert:
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8. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1oa (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang XXIX aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, die gemäß dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 122 vom 15. Februar 2024, dem Erlass der Regierung der Russischen Föderation Nr. 1767 vom 18. Oktober 2021, geändert durch den Regierungsbeschluss Nr. 380 vom 27. März 2024, oder gemäß damit im Zusammenhang stehender oder gleichwertiger russischer Rechtsvorschriften oder gemäß einer Verfügung, Anordnung, Maßnahme, eines Urteils oder einer sonstigen Entscheidung eines russischen Gerichts Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse, die einer juristischen Person in Russland, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer natürlichen Person eines Mitgliedstaats oder einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten juristischen Person befindet, gehören oder die zu Gunsten einer solchen lizenziert wurden, ohne Zustimmung des Rechteinhabers nutzt oder genutzt hat. (2) Unbeschadet des Artikels 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterrichten die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen eines Mitgliedstaats oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten die juristischen Personen die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats über jede Nutzung — gemäß den in dem genannten Absatz genannten russischen Rechtsvorschriften und ohne Zustimmung des Rechteinhabers — von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die den juristischen Personen in Russland, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, gehören oder die zugunsten dieser lizensiert wurde. (3) Die von den Rechteinhabern gemäß Absatz 2 unterrichteten Mitgliedstaaten unterrichten ihrerseits die Kommission über die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums oder von Geschäftsgeheimnissen ohne Zustimmung.“ |
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9. |
In Artikel 1p Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:
(*1) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von ‚Horizont Europa‘, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/695/oj).“" |
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10. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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11. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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12. |
Artikel 3a Absatz 4 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
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13. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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14. |
In Artikel 4g wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch für Online-Inhalte einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die als vergleichbare Organisation einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
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15. |
Artikel 4ha Absatz 5a Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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16. |
Artikel 4k wird wie folgt geändert:
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17. |
Artikel 4m wird wie folgt geändert:
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18. |
Artikel 4o wird wie folgt geändert:
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19. |
Artikel 4p wird wie folgt geändert:
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20. |
In Artikel 4pa Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(1) Abweichend von den Artikeln 3, 3a, 4, 4h und 4m können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr durch Russland der in diesen Artikeln genannten Güter und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe bzw. verbundenen Vermittlungsdiensten oder anderen Dienstleistungen oder Finanzhilfe für den Betrieb und die Wartung der Pipelines des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC) und der zugehörigen Infrastrukturen, die für die Beförderung von Gütern des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan, die nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, erforderlich sind, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass“ |
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21. |
Artikel 4u wird wie folgt geändert:
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22. |
Artikel 4v erhält folgende Fassung: „Artikel 4v (1) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, natürlichen Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, ist es untersagt, Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen oder anderweitig das Eigentum daran zu übertragen. (2) Unbeschadet des Verbots nach Absatz 1 müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen sowie in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Tankschiffe für die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht sind, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland verkaufen oder diesen anderweitig das Eigentum daran übertragen, unabhängig davon, ob diese Erzeugnisse ihren Ursprung in der Union haben oder nicht,
(3) Die in Absatz 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Tankschiffe erwerben, stellen alle Informationen zur Verfügung, die für den Abschluss der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Schritte erforderlich sind. (4) Jeder Verkauf von oder jede andere Abrede zur Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, in ein Drittland, ausgenommen ein Verkauf oder eine Eigentumsübertragung von Tankschiffen, der oder die nach Absatz 1 verboten ist, durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Eigentümer des Schiffes hat oder in dem er seinen Wohnsitz hat oder niedergelassen ist, unverzüglich zu melden. Die Meldung an die zuständige Behörde muss zumindest die folgenden Informationen enthalten: die Identität des Verkäufers und des Käufers sowie gegebenenfalls die Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers — einschließlich der Beteiligungsstruktur und des Managements, die IMO-Schiffskennnummer des Schiffes und sein Rufzeichen. (5) Bei jedem Verkauf von oder jeglicher anderer Abrede zur Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, in ein Drittland, ist ein schriftliches vertragliches Verbot einer Weiterveräußerung oder -übertragung des Schiffes an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland festzulegen. 6. Der Verkauf oder die sonstige Vereinbarung nach Absatz 5 umfasst auch schriftliche Vertragsbestimmungen, nach denen die Vertragspartei aus einem Drittland, die das Schiff erwirbt,
(7) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erfolgte Mitteilung innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung.“ |
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23. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 4wb Ab dem 1. Januar 2027 ist es verboten, für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder für in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu mehr als 50 % im Eigentum oder unter der Kontrolle eines russischen Staatsbürgers oder einer russischen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung in Russland befinden, unmittelbar oder mittelbar LNG-Terminal-Dienstleistungen zu erbringen. Es ist verboten, Verträge über verbotene LNG-Dienstleistungen gemäß diesem Artikel nach dem 1. Januar 2027 aufrechtzuerhalten.“ |
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24. |
Artikel 4x wird wie folgt geändert:
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25. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 4xa (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Eisbrechern des KN-Codes ex 8906 90 oder Flüssigerdgastankschiffen (LNG-Tankschiffen) des KN-Codes ex 8901 20 zu erbringen, wenn das Schiff unter der Flagge Russlands registriert ist, vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert ist, sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befindet oder von diesen verwaltet wird oder in Russland betrieben wird oder zur Verwendung in Russland bestimmt ist. (2) Absatz 1 gilt erst ab dem 25. April 2026 für LNG-Tankschiffe des KN-Codes ex 8901 20 , die unter der Flagge Russlands registriert sind, vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert sind, sich im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung verwaltet werden. (3) Absatz 1 gilt erst ab dem 1. Januar 2027 für LNG-Tankschiffe des KN-Codes ex 8901 20 , die in Russland betrieben oder in Russland eingesetzt werden, die aber nicht unter der Flagge Russlands registriert sind, vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert sind, sich im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung verwaltet werden. (4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder bei zur Rettung von Menschenlaben auf See oder bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen.“ |
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26. |
Artikel 5d wird wie folgt geändert:
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27. |
In Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
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28. |
Artikel 8c erhält folgende Fassung: „Artikel 8c Der Rat ändert einstimmig auf der Grundlage der Artikel 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VIII, IX, X, XI, XIV, XVI, XVII, XVIII, XIX, XX, XXI, XXII, XXIII, XXIV, XXV, XXVI, XXVII, XXVIII und XXIX.“ |
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29. |
Die Anhänge des Beschlusses 2014/512/GASP werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. April 2026.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. RAOUNA
(1) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/512/oj).
(2) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78, 17.3.2014, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/145(1)/oj).
(3) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229, 31.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj).
(4) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78, 17.3.2014, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/269/oj).
ANHANG
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1. |
In Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP werden die folgenden Organisationen aufgenommen:
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2. |
In Anhang VIII des Beschlusses 2014/512/GASP werden folgende Einträge angefügt:
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3. |
Der Titel von Anhang XII des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung: „ANHANG XII Liste der Erzeugnisse und Drittländer gemäß Artikel 4p Absatz 6b“ |
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4. |
Anhang XIII des Beschlusses 2014/512/GASP wird wie folgt geändert: Der Eintrag
erhält folgende Fassung:
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5. |
ANHANG XIV des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung: „ANHANG XIV Liste der Güter und Technologien sowie Länder nach Artikel 5a
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6. |
Anhang XVI des Beschlusses 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:
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7. |
In Anhang XVIII des Beschlusses 2014/512/GASP werden folgende Einrichtungen angefügt:
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8. |
Anhang XIX des Beschlusses 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:
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9. |
Anhang XXI des Beschlusses 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:
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10. |
In Anhang XXIV des Beschlusses 2014/512/GASP wird das folgende Partnerland angefügt: „LIECHTENSTEIN“. |
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11. |
Anhang XXVI des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung: „ANHANG XXVI Liste der Kryptowerte und digitalen Zentralbankwährungen gemäß Artikel 1ba
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12. |
Der folgende Anhang wird dem Beschluss 2014/512/GASP angefügt: „ANHANG XXVII Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 1aj Absatz 1, die durch ihre Tätigkeit im selben Marktsektor von einem Beschluss gemäß dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung, gemäß dem Bundesgesetz Nr. 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder gemäß damit im Zusammenhang stehenden oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften profitiert haben“ |
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13. |
Der folgende Anhang wird dem Beschluss 2014/512/GASP angefügt: „ANHANG XXVIII Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1ak Teil A: Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Vollstreckung von Forderungen nach Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 außerhalb der Union anstreben oder daran beteiligt sind, sowie die Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, gemäß Artikel 1ak Absatz 1. Teil B: Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Vollstreckung von Forderungen nach Artikel 11b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 außerhalb der Union anstreben oder daran beteiligt sind, sowie die Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, gemäß Artikel 1ak Absatz 2.“ |
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14. |
Der folgende Anhang wird dem Beschluss 2014/512/GASP angefügt: „ANHANG XXIX Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 1oa Absatz 1, die Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse von Rechteinhabern der Union ohne deren Zustimmung nutzen.“
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ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/508/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)