Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/508 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

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Quellenkennung: 32026D0508. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e deren Zustimmung nutzen. Um die Ermittlung der Organisationen zu erleichtern, die Rechte des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnisse von Unionsrechteinhabern ohne deren Zustimmung nutzen, müssen die betroffenen Unionsrechteinhaber den jeweiligen Mitgliedstaat über eine solche Nutzung informieren. (30) Der Mechanismus zur vorherigen Unterrichtung für russische Diplomaten und Konsularbeamte sowie für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen Russlands und für ihre Familienangehörigen bei Reisen in einen anderen Mitgliedstaat als den ihrer Akkreditierung muss geändert werden. (31) Die Verhinderung und Bekämpfung der Umgehung der restriktiven Maßnahmen der Union in Drittländern und durch Drittländer bleibt eine Priorität. Es wurden erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Wiederausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit Ursprung in der Union, einschließlich der in den Anhängen VII und XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter von gemeinsamer hoher Priorität, nach Russland zu verhindern. Die Kommission überwacht die Handelsströme dieser Güter, und der Internationale Sonderbeauftragte für die Umsetzung von EU-Sanktionen arbeitet mit Drittländern zusammen, in denen verdächtige Handelsströme festgestellt wurden. (32) Es ist gerechtfertigt, zwei Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) sowie die Kirgisische Republik in die Liste der Güter und Technologien sowie Länder in Anhang XIV des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen. Den verfügbaren Handelsdaten für die ersten zehn Monate des Jahres 2025 zufolge lagen die Einfuhren von Gütern von gemeinsamer hoher Priorität aus der Union in die Kirgisische Republik fast 800 % über dem Niveau von vor dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Im selben Zeitraum war das Niveau der Ausfuhren von Gütern von gemeinsamer hoher Priorität aus der Kirgisischen Republik nach Russland um 1 200 % höher als vor dem Angriffskrieg Russlands. Die Aufnahmen in die Listen betreffen Bearbeitungszentren für die Metallbearbeitung (KN-Code 8457 10 ) und Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing) (KN-Code 8517 62 ). Diese KN-Codes sind in den entsprechenden Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt, da die Güter zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten. Bearbeitungszentren werden in der Verteidigungsindustrie häufig genutzt, da sie hochpräzise Metallkomponenten herstellen können, die für die militärische Produktion unerlässlich sind. Geräte zum Übertragen von Tönen und Daten werden unter anderem für Feldkommunikationsnetze und für die Drohnentelemetrie verwendet. Das im Vergleich zu den Vorkriegszahlen hohe Niveau von Einfuhren solcher Güter aus der Union in die Kirgisische Republik birgt ein anhaltendes und besonders hohes Risiko der Umgehung von restriktiven Maßnahmen, da diese Güter anschließend aus der Kirgisischen Republik nach Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden. (33) Der Internationale Sonderbeauftragte für die Umsetzung von EU-Sanktionen hat aktiv mit der Kirgisischen Republik zusammengearbeitet, zudem hat die Union fachliche Beratungen mit den kirgisischen Behörden geführt. Trotz mehrfacher Aufforderungen und trotz verschiedener Konsultationen hat die Kirgisische Republik weder Maßnahmen ergriffen noch durchgesetzt, die ausreichen, um sicherzustellen, dass Güter von gemeinsamer hoher Priorität mit Ursprung in der Union nicht nach Russland wiederausgeführt werden, und so das Risiko der Umgehung der restriktiven Maßnahmen der Union erheblich erhöht. Daher sollte die Kirgisische Republik als ein Hoheitsgebiet ermittelt werden, in dem das Risiko einer Umgehung von Sanktionen systematisch und anhaltend besteht, da die Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr nach Russland von in Anhang XIV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt wurden, nicht verhindern. (34) Es ist angezeigt, die Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen zu erweitern. (35) Es ist überdies angezeigt, zwei Häfen und Schleusen in Russland und einen Hafen und eine Schleuse in einem anderen Drittland als Russland, die von Schiffen, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken betreiben, für die Umgehung der Preisobergrenze genutzt werden, in den entsprechenden Anhang des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen. Dies betrifft das Ölterminal von Port Kulevi in Georgien sowie das Karimun-Ölterminal in Indonesien. (36) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich. (37) Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1ae wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) bei der es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation handelt, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt, und die Dienste anbietet, mit denen die Durchführung internationaler Transaktionen ermöglicht wird, auch durch Zahlungen von Konten in anderen Ländern als Russland, durch Netting, durch Verrechnung, durch Abgleich oder durch Abwicklung, die den Zweck der in den Beschlüssen 2014/512/GASP und 2014/145/GASP und in den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 enthaltenen Verbote gemäß Anhang XIX Teil D des vorliegenden Beschlusses vereiteln.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt auch für a) eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d aufgeführten Organisationen handelt, b) eine Organisation, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt und als vergleichbare Organisation oder Nachfolgeorganisation einer der in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Organisationen tätig ist, c) eine Organisation, die unterstützende Dienste anbietet, die den von den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Organisationen erbrachten unterstützenden Diensten gleichwertig sind.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2b)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c ist ein gleichwertiger unterstützender Dienst ein Dienst, der die folgenden Kriterien erfüllt: a) der Dienst wird von einem Unternehmen angeboten, bei dem es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation handelt, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt, b) der Dienst richtet sich an russische Kunden und hat die erklärte Absicht, grenzüberschreitende Transaktionen zu ermöglichen, unter anderem durch Zahlungen von Konten in anderen Ländern als Russland, durch Netting, durch Verrechnung, durch Abgleich oder durch Abwicklung, c) der Dienst schließt keine der nach diesem Beschluss und dem Beschluss 2014/145/GASP oder den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 oder (EU) Nr. 269/2014 verbotenen Transaktionen aus.“ 2. Artikel 1af wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) für die Beförderung von in Anhang XIII aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt werden, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden,“ b) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt: „h) sofern nicht anderweitig durch den vorliegenden Beschluss verboten, auf Transaktionen mit dem unter Anhang XXI Teil A Nummer 7 aufgeführten Hafen für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Gütern der KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90 .“ 3. Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 1aj (1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c dieses Beschlusses genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, die — auch durch ihre Tätigkeit im selben Marktsektor — von einem Beschluss gemäß dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung, gemäß dem Bundesgesetz Nr. 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder gemäß damit im Zusammenhang stehender oder gleichwertiger russischer Rechtsvorschriften gemäß Anhang XXVII profitiert hat. (2)   Sofern kein anderweitiges Verbot vorliegt, gilt das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Transaktionen, die a) erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Beförderung nach dem vorliegenden Beschluss und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gestattet sind; b) zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen den Zielen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP sowie der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 nicht zuwiderlaufen, c) — unbeschadet des Buchstabens b — unbedingt erforderlich sind, um Schadensersatz zu erhalten auf der Grundlage von i) Artikel 11a oder 11b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder ii) Artikel 11a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Artikel 1ak (1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang XXVIII Teil A aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die Vollstreckung von Urteilen zur Erfüllung von Forderungen gemäß Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 außerhalb der Union anstrebt oder daran beteiligt ist, oder mit natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, zu tätigen, mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Angehörigen des Justizwesens. (2)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang XXVIII Teil B aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die Durchsetzung von Entscheidungen gemäß Artikel 11b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 außerhalb der Union anstrebt oder daran beteiligt ist, oder mit natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, zu tätigen, mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Angehörigen des Justizwesens. (3)   Sofern keine anderweitigen Verbote vorliegen, gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für Transaktionen, die a) erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Beförderung nach dem vorliegenden Beschluss oder der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gestattet sind; b) zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen den Zielen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP sowie der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 nicht zuwiderlaufen, c) — unbeschadet des Buchstabens b — unbedingt erforderlich sind, um Schadensersatz zu erhalten auf der Grundlage von i) Artikel 11a oder 11b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder ii) Artikel 11a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014.“ 4. Artikel 1ba erhält folgende Fassung: „Artikel 1ba Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit den in Anhang XXVI aufgeführten Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen zu beteiligen oder die Entwicklung solcher Kryptowerte oder digitalen Zentralbankwährungen zu unterstützen.“ 5. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1bb (1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, bei der es sich um eine Organisation handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, oder um eine Plattform, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglicht. (2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, a) die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, b) von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in Russland ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren. (3)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind. (4)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt ab dem 24. Mai 2026:“ 6. Artikel 1e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) die für die Entgegennahme von Zahlungen erforderlich sind, die von den in Anhang VIII genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen und Verpflichtungen geschuldet werden, die vor dem 24. April 2026 ausgeführt wurden,“ b) In Absatz 1a werden folgende Buchstaben angefügt: „i) die für die Bezahlung angemessener Honorare oder die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind, j) die für den Bedarf staatlich finanzierter zwischengeschalteter Organisationen für die auswärtige Kulturpolitik der Mitgliedstaaten in Russland erforderlich sind.“ 7. Artikel 1k wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „i) verwaltete Sicherheitsdienste.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a)   Absatz 4 gilt nicht für die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Diensten, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, für eine konsularische oder diplomatische Vertretung der Russischen Föderation in einem Mitgliedstaat, wenn diese Dienste für das Funktionieren dieser Vertretung unbedingt erforderlich sind.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(8d)   Absatz 1 Buchstabe i gilt ab dem 25. Mai 2026.“ 8. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1oa (1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang XXIX aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, die gemäß dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 122 vom 15. Februar 2024, dem Erlass der Regierung der Russischen Föderation Nr. 1767 vom 18. Oktober 2021, geändert durch den Regierungsbeschluss Nr. 380 vom 27. März 2024, oder gemäß damit im Zusammenhang stehender oder gleichwertiger russischer Rechtsvorschriften oder gemäß einer Verfügung, Anordnung, Maßnahme, eines Urteils oder einer sonstigen Entscheidung eines russischen Gerichts Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse, die einer juristischen Person in Russland, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer natürlichen Person eines Mitgliedstaats oder einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten juristischen Person befindet, gehören oder die zu Gunsten einer solchen lizenziert wurden, ohne Zustimmung des Rechteinhabers nutzt oder genutzt hat. (2)   Unbeschadet des Artikels 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterrichten die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen eines Mitgliedstaats oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten die juristischen Personen die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats über jede Nutzung — gemäß den in dem genannten Absatz genannten russischen Rechtsvorschriften und ohne Zustimmung des Rechteinhabers — von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die den juristischen Personen in Russland, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, gehören oder die zugunsten dieser lizensiert wurde. (3)   Die von den Rechteinhabern gemäß Absatz 2 unterrichteten Mitgliedstaaten unterrichten ihrerseits die Kommission über die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums oder von Geschäftsgeheimnissen ohne Zustimmung.“ 9. In Artikel 1p Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt: „e) öffentliche und private Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Forschungs- und Technologieorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, öffentliche Stellen und Agenturen sowie Unternehmen und andere Einrichtungen in Industrie und Handel, einschließlich Kleinstunternehmen, kleiner, mittlerer und großer Unternehmen, die Forschungs- und Innovationsmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) durchführen, f) natürliche Personen, die mit den unter Buchstabe e genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen. (*1)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von ‚Horizont Europa‘, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/695/oj).“" 10. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Das Verbot gemäß Absatz 3 gilt unbeschadet a) der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, oder b) der Bereitstellung von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind, oder c) der militärisch-forensischen Analyse von Gütern mit Ursprung in Russland, die in der Ukraine sichergestellt wurden.“ b) Die folgenden Absätze werden angefügt: „(8)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Artikel 4m Absatz 1b oder die Bereitstellung damit verbundener Finanzmittel oder Finanzhilfe, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste für nichtmilitärische Zwecke und an bzw. für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. (9)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Artikel 4m Absatz 1b aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener Finanzmittel oder Finanzhilfe, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener Finanzmittel oder Finanzhilfe, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste erforderlich sind für a) medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen, b) die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat unter dessen vollständiger Kontrolle, um seine Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation unterliegen, zu erfüllen, c) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit sowie die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung oder d) die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und für die keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht. (10)   Die Absätze 8 und 9 lassen die Ausnahmen und Abweichungen nach Artikel 4m, insbesondere die Absätze 4aa, 4b und 5, unberührt.“ 11. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;“ b) Absatz 7 Ziffer iii erhält folgende Fassung: „iii) dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe ist nach den Ausnahmen in Artikel 4 Absätze 3 bis 6 und Artikel 4m Absatz 4aa erlaubt.“ 12. Artikel 3a Absatz 4 Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;“ 13. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Es ist verboten, a) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Software nach Absatz 1a oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Software zu erbringen, b) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Software nach Absatz 1a für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Software oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen, c) an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.