Europäische Union

Beschluß Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 und den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der äußersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1999-01-01

Quellenkennung: 31988Y0309(03). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

1988Y0309 — DE — 01.01.1999 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 und den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikels. 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der äußersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (88/C 281/07) Zur Vermeidung etwaiger Unklarheiten im Hinblick auf die folgende Berichtigung hat die Verwaltungskommission auf ihrer Tagung am 1. Juli 1988 die Neubekanntmachung der vorliegenden Entscheidung beschlossen, durch die die Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 64 vom 9. März 1988 und Nr. C 118 vom 5. Mai 1988 ersetzt und damit gegenstandslos werden. (ABl. C 281, 4.11.1988, p.7) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Beschluss Nr. 171 vom 9. Dezember 1998   L 143 11 8.6.1999 ▼B BESCHLUSS Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 und den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikels. 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der äußersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (88/C 281/07) Zur Vermeidung etwaiger Unklarheiten im Hinblick auf die folgende Berichtigung hat die Verwaltungskommission auf ihrer Tagung am 1. Juli 1988 die Neubekanntmachung der vorliegenden Entscheidung beschlossen, durch die die Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 64 vom 9. März 1988 und Nr. C 118 vom 5. Mai 1988 ersetzt und damit gegenstandslos werden. DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER — aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, nach dem sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und aus späteren Verordnungen ergeben, aufgrund des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, aufgrund des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986, in der Erwägung, daß der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 193 vom 20. Juli 1983 veröffentlichte Beschluß Nr. 116 infolge des Beitritts Portugals und Spaniens ab 1. Januar 1986 ergänzt werden muß, in der Erwägung, daß die von Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 erfaßten Leistungen begrifflich festzulegen sind, gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, BESCHLIESST: 1. Bei den in Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 erfaßten Leistungen handelt es sich um die in den Rechtsvor schriften des Wohn- oder Aufenthaltsorts vorgesehenen Leistungen, deren Gewährung einer vorherigen Genehmigung durch den diese Rechtsvorschriften anwendenden Träger unterliegt. 2. Zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 und Artikel 60 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 unterrichtet der Träger des Wohnortes, der eine vorherige Genehmigung für die Gewährung einer Sachleistung erteilt, den zuständigen Träger von seiner Entscheidung (insbesondere durch Vordruck E 114), wenn: 2.1. die Leistung auf folgender Liste aufgeführt ist: a) Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate, einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette, nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen, b) orthopädische Maßschuhe mit dem dazugehörigen Normalschuh, c) Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken, d) Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsund Fernrohrbrillen, e) Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte, f) Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle, g) Krankenfahrzeuge (hand- und motorbetrieben), Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel, Blindenführhunde, h) Erneuerung der unter den Buchstaben a) bis g) genannten Leistungen, i) Kuren, j) Unterbringung und ärztliche Behandlung: — in einem Genesungsheim, Sanatorium, Behindertenheim (für Blinde, Gehörlose, Geisteskranke oder dergleichen), einer Internatsschule für Blinde, Gehörlose oder dergleichen oder einer Luftkurheilstätte, — in einem Präventorium (vorbeugende Behandlung), dessen Dauer nach Ansicht des behandelnden Arztes oder, falls die Rechtsvorschriften des Landes, in dem sich die betreffende Person befindet, dies in solchen Fällen erfordern, nach Ansicht des Vertrauensarztes des Trägers des Aufenthalts- oder Wohnorts 20 Tage überschreiten wird oder die Dauer entgegen der ursprünglichen Ansicht des vorgenannten Arztes 20 Tage überschreitet, k) Maßnahmen zur funktionellen Wiederertüchtigung oder beruflichen Wiedereingliederung, l) Zuschüsse zur Deckung eines Teils der Kosten, die sich aus der Gewährung der unter den Buchstaben a) bis k) bezeichneten Lieferungen ergeben, und ▼M1 2.2. die voraussichtlichen oder tatsächlichen Kosten der Leistung den Pauschalbetrag von 500 Euro übersteigen. ▼B 3. Der zuständige Träger ist nicht wie unter Nummer 2 vorgesehen zu benachrichtigen bei: a) Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c) und des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; b) Erstattung auf der Grundlage von Pauschbeträgen; c) Verzicht auf Kostenerstattung; d) wenn es sich bei dem zuständigen Träger um einen Träger des Vereinigten Königreichs handelt. 4. Dringliche Fälle im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Fälle äußerster Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 liegen vor, wenn die Gewährung einer unter Ziffer 1 genannten Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden zu gefährden. Ist ein unter Ziffer 2.1 Buchstaben a) bis g) genanntes Körperersatzstück oder anderes Hilfsmittel durch Unfall oder sonstiges Mißgeschick zerstört oder beschädigt worden, so genügt zur Anerkennung der unbedingten Dringlichkeit der Nachweis, daß die Instandsetzung oder Erneuerung des Körperersatzstücks oder des anderen Hilfsmittels notwendig ist. 5. Ziffern 1 bis 4 dieses Beschlusses finden Anwendung in den Fällen nach Artikel 19, 22, Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe i), Artikel 31. Buchstabe a), Artikel 52 Buchstabe a) und Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie nach Artikel 17 Absatz 7, Artikel 20 Absatz 5, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27, Artikel 31 Absätze 2 und 3, Artikel 60 Absatz 6, Artikel 62 Absatz 7 und Artikel 63 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72. 6. Dieser Beschluß, der den Beschluß Nr. 116 vom 15. Dezember 1982 ersetzt, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er gilt ab dem zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission A. TRIER

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.