Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung

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Quellenkennung: 32019R0033. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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aher sollten bei der Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent auf dem Etikett positive und negative Toleranzen zulässig sein. (40) Um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollten Vorschriften für die Angabe der Herkunft eingeführt werden. Darüber hinaus sollten in diesen Vorschriften die Erwartungen der Verbraucher berücksichtigt werden, was den Ursprung der Weinbauerzeugnisse und den der zur Herstellung des Enderzeugnisses verwendeten Trauben und Moste betrifft. (41) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und um sicherzustellen, dass der Verbraucher nicht irregeführt wird, sollte die Angabe von Name und Anschrift des Abfüllers, Erzeugers, Verkäufers oder Einführers obligatorisch sein. (42) Die Verbraucher treffen häufig Kaufentscheidungen auf der Grundlage der Angaben zum Zuckergehalt von Schaumwein' Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein. Daher sollte die Angabe des Zuckergehalts für diese Kategorien von Weinbauerzeugnissen obligatorisch sein, während sie für andere Kategorien von Weinbauerzeugnissen weiterhin fakultativ bleiben sollte. (43) Die Verbraucher sind sich der Eigenschaften und Herstellungsverfahren von Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure nicht immer bewusst, insbesondere was die Verwendung von Kohlendioxid betrifft. Auf dem Etikett dieser Weine muss daher angegeben werden, dass sie durch Zusatz von Kohlendioxid erzeugt wurden. (44) Für die Angabe des Erntejahres und die Angabe einer oder mehrerer Keltertraubensorten sind besondere Vorschriften erforderlich, um sicherzustellen, dass die den Verbrauchern vermittelten Informationen nicht irreführend sind. Insbesondere sollte es Beschränkungen bei der Verwendung von Sortennamen geben, die aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bestehen oder eine solche enthalten. (45) Die Verbraucher treffen häufig auch Kaufentscheidungen aufgrund der verwendeten Keltertraubensorte. Um irreführende Etikettierungspraktiken zu verhindern, sollten Vorschriften über die Bedingungen für die Verwendung der Namen von Keltertraubensorten festgelegt werden. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung, die Rebsortenweine für die Erzeuger haben, sollten Erzeuger von Weinbauerzeugnissen, die nicht durch eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt sind, die Möglichkeit haben, die Angabe „Rebsortenwein“ zusammen mit dem Namen des Landes, in dem das Weinbauerzeugnis erzeugt wurde, auf dem Etikett aufzuführen. (46) Der Zuckergehalt von Weinbauerzeugnissen mit Ausnahme von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein ist kein wesentlicher Bestandteil der Verbraucherinformation. Es sollte den Erzeugern daher freigestellt sein, ob sie den Zuckergehalt dieser Weinbauerzeugnisse auf dem Etikett angeben. Damit die Verbraucher nicht irregeführt werden, sollte die freiwillige Verwendung von Begriffen im Zusammenhang mit dem Zuckergehalt für diese Erzeugnisse jedoch geregelt werden. (47) Um die Richtigkeit und Genauigkeit der Verbraucherinformationen zu gewährleisten, sollten konkrete Bedingungen für die Angabe der Erzeugungsverfahren auf dem Etikett festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der Erzeugungsverfahren für Schaumweine und der Reifungspraktiken für alle Weinbauerzeugnisse. Der Verbraucher verbindet mit diesen Begriffen hochwertigere Weinbauerzeugnisse, weshalb sie Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorbehalten sein sollten. (48) Die Angabe des Betriebs, der die Rebflächen bewirtschaftet, von denen die Weinbauerzeugnisse stammen, und in dem alle Schritte der Weinbereitung durchgeführt werden, kann für die Erzeuger einen Mehrwert und für die Verbraucher die Angabe einer höheren Qualität darstellen. Daher sollte es Erzeugern gestattet sein, den Namen eines Betriebs auf den Etiketten von Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe anzuführen. (49) Bei Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe sollte es zulässig sein, auf dem Etikett den Namen eines geografischen Gebiets anzugeben, das kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, damit der Verbraucher besser über den Ort informiert wird, an dem das Weinbauerzeugnis hergestellt wurde, insbesondere wenn dieser Ort den Verbrauchern gut bekannt ist. (50) Die Verwendung von Flaschen mit einer besonderen Form für bestimmte Weinbauerzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe ist eine seit Langem etablierte Praxis innerhalb der Union, und in einigen Fällen verbindet der Verbraucher eine solche Verwendung mit bestimmten Eigenschaften oder der Herkunft dieser Weinbauerzeugnisse. Daher sollten diese Flaschenformen den betreffenden Weinen vorbehalten werden. (51) Die Art der Glasflasche und des Verschlusses, die traditionell für Schaumweine verwendet werden, spiegelt traditionelle Erzeugungs- und Abfüllungsverfahren wider. Sie sollte daher Schaumweinen vorbehalten sein. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Verwendung dieser Art von Flaschen und Verschlüssen für andere Getränke zulassen können, sofern der Verbraucher hinsichtlich der wahren Beschaffenheit des Erzeugnisses nicht irregeführt wird. (52) Den Mitgliedstaaten sollte es ermöglicht werden, für die Durchführung ihrer Qualitätspolitik zusätzliche Vorschriften für die Etikettierung von in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Weinbauerzeugnissen festzulegen, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind. (53) Alle Unterlagen oder Informationen, die der Kommission im Zusammenhang mit einem Antrag auf Schutz, Änderung oder Löschung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder eines traditionellen Begriffs übermittelt werden, sollten in einer der Amtssprachen der Union abgefasst sein oder zusammen mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen vorgelegt werden, damit die Kommission die übermittelten Unterlagen und Informationen ordnungsgemäß analysieren kann. (54) Um einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 auf die neuen Vorschriften der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 (8) zu gewährleisten, sollten Übergangsfristen vorgesehen werden, damit die in der Union und in Drittländern ansässigen Marktteilnehmer die Etikettierungsvorschriften einhalten können. Es sind Bestimmungen zu erlassen, damit Weinbauerzeugnisse, die gemäß den geltenden Vorschriften etikettiert sind, weiter vermarktet werden dürfen, bis die Bestände erschöpft sind — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNG Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und traditionelle Begriffe sowie die Etikettierung und Aufmachung im Weinsektor, die Folgendes betreffen: a) Schutzanträge; b) das Einspruchsverfahren; c) Einschränkungen der Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben; d) Änderungen der Produktspezifikationen und Änderungen traditioneller Begriffe; e) die Löschung des Schutzes; f) Etikettierung und Aufmachung. KAPITEL II GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GEOGRAFISCHE ANGABEN ABSCHNITT 1 Schutzantrag Artikel 2 Zu schützender Name (1)   Der als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützende Name wird nur in den Sprachen eingetragen, die traditionell zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden. (2)   Der Name einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe wird in der Originalschrift eingetragen. Besteht die Originalschrift nicht aus lateinischen Buchstaben, so ist eine Transkription in lateinischen Buchstaben zusammen mit dem Namen in Originalschrift einzutragen. Artikel 3 Antragsteller Ein Einzelerzeuger kann als Antragsteller im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten, sofern nachgewiesen wird, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die betreffende Person ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag einreichen will, und b) das abgegrenzte geografische Gebiet besitzt Eigenschaften, die sich erheblich von denen der Nachbargebiete unterscheiden, oder das Erzeugnis weist andere Eigenschaften als die in den Nachbargebieten hergestellten Erzeugnisse auf. Besteht eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe aus dem Namen des Betriebs des antragstellenden Einzelerzeugers oder enthält sie diesen, dürfen andere Erzeuger nicht daran gehindert werden, diesen Namen zu verwenden, wenn sie die Produktspezifikation einhalten. Artikel 4 Zusätzliche Anforderungen für Produktspezifikationen (1)   Bei der Beschreibung der Weinbauerzeugnisse ist die entsprechende Kategorie/sind die entsprechenden Kategorien von Weinbauerzeugnissen aus Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzugeben. (2)   Ist in der Produktspezifikation festgelegt, dass das Verpacken, einschließlich der Abfüllung, innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets oder innerhalb eines Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets stattfinden muss, so muss die Produktspezifikation auch eine Rechtfertigung dafür enthalten, warum das Verpacken in dem speziellen Fall in dem betreffenden geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten, wobei dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen ist. Artikel 5 Ausnahmen von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet (1)   Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, ein Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe an folgenden Orten zu Wein verarbeitet werden: a) in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets; b) in einem Gebiet, das sich in derselben oder einer benachbarten Verwaltungseinheit befindet, in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften; c) im Falle einer grenzübergreifenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder wenn es ein Abkommen über Kontrollmaßnahmen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gibt, in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets. (2)   Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann ein Erzeugnis, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, in einem Gebiet nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets zu Schaumwein oder Perlwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung verarbeitet werden, wenn dies auch schon vor dem 1. März 1986 der Fall war. (3)   Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf bei Likörweinen mit den geschützten Ursprungsbezeichnungen „Málaga“ und „Jerez-Xérès-Sherry“ der aus der Rebsorte Pedro Ximénez gewonnene Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, dem zur Verhinderung der Gärung neutraler Alkohol zugesetzt wurde, aus der Region „Montilla-Moriles“ stammen. Artikel 6 Nationales Verfahren Übermittelt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 96 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Schutzantrag an die Kommission, so fügt er eine Erklärung bei, dass der vom Antragsteller eingereichte Antrag seiner Auffassung nach die Bedingungen für den Schutz gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den darauf beruhenden Bestimmungen erfüllt und dass er bescheinigt, dass das Einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine genaue Zusammenfassung der Produktspezifikation ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die im nationalen Verfahren eingegangenen zulässigen Einsprüche. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission fortlaufend über alle nationalen Gerichtsverfahren, die sich auf den Schutzantrag auswirken könnten. Artikel 7 Gemeinsamer Antrag Wird ein gemeinsamer Antrag auf den Schutz eines Namens als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäß Artikel 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgelegt, so werden die entsprechenden nationalen Vorverfahren, einschließlich des Einspruchsverfahrens, in allen betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt. Artikel 8 Übergangsweiser nationaler Schutz (1)   Ein Mitgliedstaat kann ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Schutzantrag an die Kommission weitergeleitet wurde, einen übergangsweisen nationalen Schutz für einen Namen gewähren. Ein solcher übergangsweiser nationaler Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem entweder über den Schutz nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entschieden wird oder der Antrag zurückgezogen wird. (2)   Wird ein Name nach dieser Verordnung nicht geschützt, ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes verantwortlich. Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten dürfen keine Auswirkungen auf den unionsinternen oder den internationalen Handel haben. Artikel 9 Zulässigkeit des Antrags (1)   Ein Schutzantrag gilt als zulässig, wenn er im Einklang mit den Artikeln 94, 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 eingereicht wird und ordnungsgemäß ausgefüllt ist. Ein Schutzantrag gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn er den Artikeln 94 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht und das Einzige Dokument ordnungsgemäß ausgefüllt ist. Das in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Einzige Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn es die Anforderungen in Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 erfüllt. Die Produktspezifikation gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn sie die Anforderungen in Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt. (2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Antrag unzulässig ist, so teilt sie den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder dem in einem Drittland ansässigen Antragsteller die Gründe für die Unzulässigkeit mit. (3)   Mindestens einmal monatlich veröffentlicht die Kommission die Liste der Namen, für die sie Anträge auf Schutz als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe erhalten hat, sowie den Namen des antragstellenden Mitgliedstaats oder Drittlands und das Datum der Einreichung des Antrags. Artikel 10 Prüfung des Antrags Bei der gemäß Artikel 97 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchzuführenden Prüfung des Antrags prüft die Kommission, dass der Antrag keine offensichtlichen Fehler enthält. Dabei prüft die Kommission insbesondere das Einzige Dokument. Die Prüfung sollte innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Wird diese Frist überschritten, so unterrichtet die Kommission den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung. ABSCHNITT 2 Einspruchsverfahren Artikel 11 Zulässigkeit und Einspruchsgründe (1)   Für die Zwecke des Artikels 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist eine ordnungsgemäß begründete Einspruchserklärung zulässig, wenn a) sie innerhalb der gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebenen Frist bei der Kommission eingegangen ist; b) sie den Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht und c) dargelegt wird, dass der Antrag auf Schutz oder auf Änderung der Produktspezifikation oder auf Löschung des Schutzes gegen die Vorschriften für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben verstößt, weil i) er im Widerspruch zu den Artikeln 92 bis 95, 105 oder 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den darauf beruhenden Bestimmungen steht, ii) die Eintragung des vorgeschlagenen Namens im Widerspruch zu Artikel 100 oder 101 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stünde, iii) sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auswirken würde auf die Rechte eines Markeninhabers oder eines Verwenders eines vollständig gleichlautenden Namens oder eines zusammengesetzten Namens, von dem ein Bestandteil mit dem einzutragenden Namen identisch ist, oder auf das Bestehen von teilweise gleichlautenden Namen oder anderen, dem einzutragenden Namen ähnelnden Namen, die sich auf Weinbauerzeugnisse beziehen, welche sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden. Die Einspruchsgründe werden in Bezug auf das Gebiet der Union bewertet. Wird ein Einspruch von einer natürlichen oder juristischen Person eingelegt, so ist die hinreichend begründete Einspruchserklärung nur zulässig, wenn das berechtigte Interesse des Einspruchsführers nachgewiesen wird. (2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass der Einspruch unzulässig ist, so teilt sie der Behörde bzw. der natürlichen oder juristischen Person, die Einspruch eingelegt hat, die Gründe für die Unzulässigkeit mit. Artikel 12 Einspruchsverfahren (1)   Ist die Kommission der Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, fordert sie die Behörde oder die natürliche oder juristische Person, die den Einspruch eingelegt hat, sowie die Behörde oder die natürliche oder juristische Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, auf, für einen Zeitraum von drei Monaten geeignete Konsultationen durchzuführen. Diese Aufforderung ergeht innerhalb von vier Monaten nach dem Datum, an dem der Schutzantrag, auf den sich die ordnungsgemäß begründete Einspruchserklärung bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, und enthält eine Kopie der begründeten Einspruchserklärung. Innerhalb des Dreimonatszeitraums kann die Kommission auf Ersuchen der Behörde oder der natürlichen oder juristischen Person, die den Antrag eingereicht hat, die Frist für die Konsultationen jederzeit um höchstens drei Monate verlängern. (2)   Die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingelegt hat, und die Behörde oder Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, nehmen die entsprechenden Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Schutzantrag die Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt. (3)   Erzielen die Parteien eine Einigung, so unterrichtet der in dem Drittland ansässige Antragsteller oder die Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem der Schutzantrag gestellt wurde, die Kommission über die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen und über sämtliche Faktoren für das Zustandekommen der Einigung, einschließlich der Standpunkte der Parteien. Wurden die im Einklang mit Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 veröffentlichten Angaben grundlegend geändert, nimmt die Kommission erneut eine Prüfung gemäß Artikel 97 Absatz 2 der genannten Verordnung vor, nachdem diese geänderten Angaben in einem nationalen Verfahren angemessen veröffentlicht wurden. Wird die Produktspezifikation infolge der Einigung nicht oder nur unwesentlich geändert, erlässt die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe. (4)   Wird keine Einigung erzielt, so unterrichtet der in dem Drittland ansässige Antragsteller oder die Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem der Schutzantrag gestellt wurde, die Kommission über die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen und über sämtliche relevanten Informationen und Unterlagen. Die Kommission erlässt einen Beschluss gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entweder über die Gewährung des Schutzes oder über die Ablehnung des Antrags. Artikel 13 Einschränkungen der Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben (1)   Unbeschadet des Artikels 102 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat oder Drittland, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 steht, oder einen solchen Namen beinhaltet, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann. Ein solcher Übergangszeitraum wird nur gewährt, wenn eine zulässige Einspruchserklärung gemäß Artikel 96 Absatz 3 oder Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingereicht wird, in der dargelegt wird, dass sich die Entscheidung für den Schutz des Namens nachteilig auswirken würde auf a) das Bestehen eines völlig gleichlautenden Namens oder eines zusammengesetzten Namens, der einen Begriff enthält, der mit dem einzutragenden Namen identisch ist, oder b) das Bestehen von teilweise gleichlautenden Namen oder anderen, dem einzutragenden Namen ähnelnden Namen, die sich auf Weinbauerzeugnisse beziehen, welche sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden. (2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Übergangszeitraum nach Absatz 1 in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf bis zu 15 Jahre zu verlängern, wenn nachgewiesen wird, dass a) die Bezeichnung gemäß Absatz 1 seit mindestens 25 Jahren vor Einreichung des Schutzantrags bei der Kommission rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet wurde; b) mit der Verwendung der Bezeichnung gemäß Absatz 1 zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen des eingetragenen Namens auszunutzen, und dass der Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurde und dies auch nicht möglich war. (3)   Wird eine Bezeichnung gemäß den Absätzen 1 und 2 verwendet, so erscheint die Angabe des Ursprungslandes deutlich sichtbar auf der Etikettierung. (4)   Zur Überwindung vorübergehender Schwierigkeiten und im Hinblick auf das langfristige Ziel, die Einhaltung der Produktspezifikation durch alle Erzeuger in dem betreffenden Gebiet zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat für einen Übergangszeitraum ab dem Datum der Übermittlung des Antrags an die Kommission Schutz gewähren, sofern die betreffenden Marktteilnehmer die Weinbauerzeugnisse mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags bei den Behörden des Mitgliedstaats unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 96 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf diese vorübergehenden Schwierigkeiten hingewiesen haben. Der Übergangszeitraum muss so kurz wie möglich sein und darf 10 Jahre nicht überschreiten. Mit Ausnahme des Einspruchsverfahrens gilt Unterabsatz 1 entsprechend für eine geschützte geografische Angabe oder eine geschützte Ursprungsbezeichnung in Bezug auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland. Die Übergangszeiträume werden in den Antragsunterlagen gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angegeben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.