Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung

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Quellenkennung: 32019R0033. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ABSCHNITT 3 Änderungen von Produktspezifikationen Artikel 14 Arten von Änderungen (1)   Für die Zwecke des Artikels 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden Änderungen von Produktspezifikationen entsprechend ihrer Bedeutung in zwei Kategorien eingeteilt: Änderungen, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern („Unionsänderungen“), und Änderungen, die auf Ebene der Mitgliedstaaten oder Drittländer vorzunehmen sind („Standardänderungen“). Eine Änderung gilt als Unionsänderung, wenn sie a) eine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angaben beinhaltet; b) eine Änderung, Streichung oder Hinzufügung einer Kategorie von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beinhaltet; c) möglicherweise den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufhebt; d) zu zusätzlichen Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses führt. Anträge auf Unionsänderungen, die von Drittländern oder Erzeugern aus Drittländern eingereicht werden, müssen den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit den in diesem Drittland geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben im Einklang steht. Alle anderen Änderungen gelten als Standardänderungen. (2)   Für die Zwecke des Artikels 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist eine vorübergehende Änderung eine Standardänderung zur vorübergehenden Abweichung von der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die offiziell von den zuständigen Behörden anerkannt wurden. Artikel 15 Verfahren für Unionsänderungen von Produktspezifikationen (1)   Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 14 dieser Verordnung erfolgt sinngemäß nach dem Verfahren gemäß Artikel 94 und den Artikeln 96 bis 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, Kapitel II Abschnitte 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung und Kapitel II Abschnitte 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34. (2)   Gelangt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 97 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführten Prüfung zu der Auffassung, dass die Bedingungen gemäß Artikel 97 Absatz 3 der genannten Verordnung erfüllt sind, so veröffentlicht sie den Antrag auf eine Unionsänderung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Der endgültige Beschluss über die Genehmigung der Änderung wird ohne Anwendung des Prüfverfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen, es sei denn, es wurde ein zulässiger Einspruch eingelegt oder der Änderungsantrag wird abgelehnt, wobei dann Artikel 99 der genannten Verordnung gilt. (3)   Ein Antrag auf Genehmigung von Unionsänderungen darf ausschließlich Unionsänderungen enthalten. Enthält ein Antrag auf Unionsänderungen auch Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen, so gilt das Verfahren für Unionsänderungen nur für die Unionsänderungen. Die Standardänderungen bzw. vorübergehenden Änderungen gelten als nicht eingereicht. (4)   Bei der Prüfung der Anträge auf Änderung konzentriert sich die Kommission auf die vorgeschlagenen Änderungen. Artikel 16 Zulässigkeit von Anträgen auf Unionsänderungen (1)   Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gelten als zulässig, wenn sie im Einklang mit Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 3 und Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 eingereicht werden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn jede in dem Antrag vorgeschlagene Änderung detailliert mit der ursprünglichen Produktspezifikation und dem ursprünglichen Einzigen Dokument verglichen wird, wenn der Antrag umfassend und erschöpfend ist und den Anforderungen gemäß Artikel 2 und Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht. Bei der Genehmigung eines Antrags auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation berücksichtigt die Kommission ausschließlich die im Antrag selbst enthaltenen Änderungen. (2)   Wird ein Antrag als unzulässig eingestuft, so werden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder der in dem Drittland ansässige Antragsteller über die Gründe für die Unzulässigkeit unterrichtet. Artikel 17 Standardänderungen (1)   Standardänderungen werden von den Mitgliedstaaten genehmigt und veröffentlicht, in denen sich das geografische Gebiet der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe befindet. Anträge auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation werden bei den Behörden des Mitgliedstaats eingereicht, in dem sich das geografische Gebiet der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe befindet. Antragsteller müssen die Bedingungen des Artikels 95 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen. Stammt der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation nicht von dem Antragsteller, der den Schutzantrag für den oder die Namen gestellt hat, auf den oder die sich die Produktspezifikation bezieht, so gibt der Mitgliedstaat dem Antragsteller die Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern, sofern dieser Antragsteller noch existiert. Der Antrag auf eine Standardänderung muss eine Beschreibung der Standardänderungen, eine Zusammenfassung der Gründe, weshalb die Änderungen erforderlich sind, und den Nachweis enthalten, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um Standardänderungen gemäß Artikel 14 dieser Verordnung handelt. (2)   Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die darauf beruhenden Bestimmungen erfüllt sind, so kann er die Standardänderung genehmigen und veröffentlichen. Der Genehmigungsbeschluss muss das geänderte konsolidierte Einzige Dokument, soweit zutreffend, und die geänderte konsolidierte Produktspezifikation umfassen. Die Standardänderung findet in dem Mitgliedstaat Anwendung, sobald sie veröffentlicht wurde. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Standardänderungen spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des nationalen Beschlusses über die Genehmigung mit. (3)   Beschlüsse über die Genehmigung von Standardänderungen bezüglich Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Drittländern werden nach dem in dem betreffenden Drittland geltenden System gefasst und der Kommission von einem Einzelerzeuger im Sinne des Artikels 3 oder einer Erzeugergruppierung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt an die Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt, und zwar spätestens einen Monat nach dem Datum ihrer Veröffentlichung. (4)   Die Mitteilung über Standardänderungen gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn sie Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht. (5)   Wird durch die Standardänderung eine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, veröffentlicht die Kommission die Beschreibung der Standardänderung gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 und das geänderte Einzige Dokument innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Mitteilung des Mitgliedstaats, des Drittlands oder des Einzelerzeugers bzw. der Erzeugergruppierung aus dem Drittland eingegangen ist, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. (6)   Wird durch die Standardänderung keine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, veröffentlicht die Kommission über die Informationssysteme gemäß Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 die Beschreibung der Standardänderung innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Mitteilung des Mitgliedstaats, des Drittlands oder des in dem Drittland ansässigen Antragstellers eingegangen ist. (7)   Standardänderungen gelten im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht oder von der Kommission in den Informationssystemen gemäß Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 zugänglich gemacht wurden. (8)   Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, wenden die betreffenden Mitgliedstaaten das Verfahren für die Standardänderungen getrennt jeweils für den Teil des Gebiets an, der in ihr Hoheitsgebiet fällt. Die Standardänderung gilt erst, wenn der letzte nationale Genehmigungsbeschluss anwendbar wird. Der Mitgliedstaat, der die Standardänderung als Letzter genehmigt, übermittelt der Kommission spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des nationalen Beschlusses über die Genehmigung der Standardänderung die Mitteilung gemäß Absatz 4. Erlassen einer oder mehrere der betreffenden Mitgliedstaaten keinen nationalen Genehmigungsbeschluss gemäß Unterabsatz 1, so kann jeder betroffene Mitgliedstaat einen Antrag im Rahmen des Unionsverfahrens für Änderungen stellen. Diese Vorschrift gilt entsprechend' wenn es sich bei einem oder mehreren der betreffenden Länder um ein Drittland handelt. Artikel 18 Vorübergehende Änderungen (1)   Vorübergehende Änderungen werden von den Mitgliedstaaten genehmigt und veröffentlicht, in denen sich das geografische Gebiet der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe befindet. Diese Änderungen werden der Kommission zusammen mit der Begründung für die vorübergehenden Änderungen spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des nationalen Beschlusses über die Genehmigung übermittelt. Vorübergehende Änderungen finden in dem Mitgliedstaat Anwendung, sobald sie veröffentlicht wurden. (2)   Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, gilt das Verfahren für vorübergehende Änderungen in den betreffenden Mitgliedstaaten getrennt jeweils für den Teil des Gebiets, der in ihr Hoheitsgebiet fällt. Vorübergehende Änderungen gelten erst, wenn der letzte nationale Genehmigungsbeschluss anwendbar wird. Der Mitgliedstaat, der die vorübergehende Änderung als Letzter genehmigt, teilt diese der Kommission spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des Beschlusses über die Genehmigung mit. Diese Vorschrift gilt entsprechend' wenn es sich bei einem oder mehreren der betreffenden Länder um ein Drittland handelt. (3)   Vorübergehende Änderungen bezüglich Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Drittländern werden der Kommission zusammen mit der Begründung für die vorübergehenden Änderungen von einem Einzelerzeuger im Sinne des Artikels 3 oder einer Erzeugergruppierung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt, und zwar spätestens einen Monat nach ihrer Genehmigung. (4)   Die Mitteilung über vorübergehende Änderungen gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn sie alle in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 aufgeführten Angaben enthält. (5)   Die Kommission veröffentlicht diese Änderungen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Mitteilung des Mitgliedstaats, des Drittlands oder des Einzelerzeugers bzw. der Erzeugergruppierung aus dem Drittland eingegangen ist. Vorübergehende Änderungen finden auf dem Gebiet der Union Anwendung, sobald sie von der Kommission veröffentlicht wurden. ABSCHNITT 4 Löschung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe Artikel 19 Löschungsverfahren Für Anträge auf Löschung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gemäß Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt das Verfahren gemäß Artikel 94 und den Artikeln 96 bis 99 der genannten Verordnung, Kapitel II Abschnitte 1, 2 und 4 der vorliegenden Verordnung und Kapitel II Abschnitte 1, 2, 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entsprechend. Die Kommission veröffentlicht den Löschungsantrag gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Artikel 20 Gründe für die Löschung Für die Zwecke des Artikels 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt die Einhaltung der Produktspezifikation auch dann als nicht gewährleistet, wenn in mindestens sieben aufeinanderfolgenden Jahren kein Erzeugnis mit dem geschützten Namen in Verkehr gebracht wurde. Artikel 21 Zulässigkeit eines Löschungsantrags (1)   Für die Zwecke des Artikels 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist ein ordnungsgemäß begründeter Löschungsantrag zulässig, wenn a) er den Anforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht und b) er aus den in Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gründen gestellt wird. (2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass der Löschungsantrag unzulässig ist, so teilt sie der Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands bzw. der natürlichen oder juristischen Person, die den Antrag eingereicht hat, die Gründe für die Unzulässigkeit mit. (3)   Ordnungsgemäß begründete Einspruchserklärungen gegen eine Löschung sind nur zulässig, wenn der Beteiligte darin darlegt, dass der eingetragene Name für seine Geschäfte von Belang ist. ABSCHNITT 5 Verwendung von Zeichen, Angaben und Abkürzungen Artikel 22 Zeitweilige Etikettierung und Aufmachung Nach der Übermittlung eines Antrags auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe an die Kommission können die Erzeuger diesen Namen bei der Etikettierung und Aufmachung angeben und nationale Logos und Angaben unter Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, verwenden. Die Unionszeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe, die Unionsangaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und die Unionsabkürzungen „g.U.“ oder „g.g.A.“ dürfen erst nach Veröffentlichung des Beschlusses, mit dem der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe Schutz gewährt wird, bei der Etikettierung angegeben werden. Wird der Antrag abgelehnt, dürfen alle gemäß Unterabsatz 1 etikettierten Weinbauerzeugnisse bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden. Artikel 23 Abweichungen von der obligatorischen Angabe des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“ auf Etiketten Gemäß Artikel 119 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann der Verweis auf den Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bei Weinen mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen entfallen: a) Griechenland: Σάμος (Samos); b) Spanien: Cava, Jerez, Xérès oder Sherry, Manzanilla; c) Frankreich: Champagne; d) Italien: Asti, Marsala, Franciacorta; e) Zypern: Κουμανδαρία (Commandaria); f) Portugal: Madeira oder Madère, Port oder Porto. KAPITEL III TRADITIONELLE BEGRIFFE ABSCHNITT 1 Schutzanträge und Prüfverfahren Artikel 24 Sprache und Schreibweise des traditionellen Begriffs (1)   Ein traditioneller Begriff wird eingetragen: a) entweder in der Amtssprache oder der Regionalsprache des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Begriff stammt, oder b) in der Sprache, die im Handel für diesen Begriff verwendet wird. (2)   Der traditionelle Begriff wird in seiner Originalschreibweise und in der Originalschrift eingetragen. Besteht die Originalschrift nicht aus lateinischen Buchstaben, so ist zusammen mit dem Namen in Originalschrift eine Transkription in lateinischen Buchstaben einzutragen. Artikel 25 Antragsteller (1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländer oder die in Drittländern ansässigen repräsentativen Berufsorganisationen können den Schutz eines traditionellen Begriffs beantragen. (2)   Eine „repräsentative Berufsorganisation“ ist eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen mit gleichen Vorschriften, die im Gebiet einer oder mehrerer geschützter Ursprungsbezeichnungen oder geschützter geografischer Angaben für Wein tätig ist, wenn ihr mindestens zwei Drittel der Erzeuger des betreffenden Gebiets angehören und mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Gebiets auf sie entfallen. Eine repräsentative Berufsorganisation darf nur für die von ihr erzeugten Weinbauerzeugnisse einen Schutzantrag einreichen. Artikel 26 Zulässigkeit des Antrags (1)   Ein Schutzantrag gilt als zulässig, wenn er im Einklang mit Artikel 25 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 21 und Artikel 30 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 eingereicht wird und ordnungsgemäß ausgefüllt ist. Ein Antrag gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn er folgende Angaben enthält: a) den als traditionellen Begriff zu schützenden Namen; b) die Art des traditionellen Begriffs und die Angabe, ob er unter Artikel 112 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fällt; c) die Sprache des zu schützenden traditionellen Begriffs; d) die betreffende(n) Kategorie(n) der Weinbauerzeugnisse; e) eine Zusammenfassung der Begriffsbestimmung und der Verwendungsbedingungen; f) die betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben. (2)   Dem Antrag sind eine Kopie der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats oder der für die Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland oder den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften für die Verwendung dieses Begriffs sowie ein Verweis auf die Veröffentlichung dieser Vorschriften beizufügen. (3)   Ist der Antrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt oder wurden die in Absatz 2 genannten Unterlagen nicht zusammen mit dem Antrag vorgelegt, so ist der Antrag unzulässig. (4)   Ist der Antrag unzulässig, so werden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller über die Gründe der Unzulässigkeit unterrichtet, wobei ihnen bzw. ihm mitgeteilt wird, dass es ihnen bzw. ihm freisteht, einen neuen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag einzureichen. Artikel 27 Gültigkeitsbedingungen (1)   Ein Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs gilt als gültig, wenn der Name, der geschützt werden soll, a) den Anforderungen an einen traditionellen Begriff gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie den Anforderungen gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung entspricht; b) ausschließlich aus einem der beiden folgenden Elemente besteht: i) einem Namen, der traditionell im Handel in einem großen Teil des Gebiets der Union oder des betreffenden Drittlands zur Unterscheidung besonderer Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird, oder ii) einem bekannten Namen, der traditionell im Handel zumindest im Gebiet des Mitgliedstaats oder des betreffenden Drittlands zur Unterscheidung besonderer Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird; c) nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist und d) in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats definiert und geregelt ist oder Verwendungsbedingungen unterliegt, die in Vorschriften für Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland, einschließlich der Vorschriften von repräsentativen Berufsorganisationen, festgelegt sind. Buchstabe b gilt nicht für traditionelle Begriffe gemäß Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b bedeutet „traditionell verwendet“: a) mindestens fünf Jahre bei Begriffen, für die der Antrag in der Amtssprache oder der Regionalsprache des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Begriff stammt, eingereicht wurde; b) mindestens 15 Jahre bei Begriffen, für die der Antrag in der Sprache, die im Handel für diesen Begriff verwendet wird, eingereicht wurde. (3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c bedeutet „Gattungsbezeichnung“, dass der Name, obwohl er mit einem bestimmten Herstellungs- oder Reifungsverfahren oder einer Qualität, einer Farbe, einem Ort oder einem besonderen geschichtlichen Ereignis im Zusammenhang mit einem Weinbauerzeugnis in Verbindung gebracht wird, in der Union der gemeinhin übliche Name für dieses Erzeugnis geworden ist. Artikel 28 Prüfung durch die Kommission (1)   Als Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Schutz eines traditionellen Begriffs gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingeht. (2)   Die Kommission prüft, ob der Schutzantrag die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt. (3)   Ist die Kommission der Auffassung, dass die Bedingungen gemäß den Artikeln 26 und 27 erfüllt sind, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt zur Veröffentlichung des Schutzantrags im Amtsblatt der Europäischen Union. (4)   Entspricht ein Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs nicht den Bedingungen dieses Kapitels, teilt die Kommission dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und setzt eine Frist für die Zurückziehung oder Änderung des Antrags oder die Übermittlung von Bemerkungen fest. (5)   Werden die Hindernisse vom Antragsteller nicht vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 beseitigt, so erlässt die Kommission gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung des Antrags. ABSCHNITT 2 Einspruchsverfahren Artikel 29 Einreichung eines Einspruchs Als Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingeht. Artikel 30 Zulässigkeit und Einspruchsgründe (1)   Ein begründeter Einspruch ist zulässig, wenn a) er von einem Mitgliedstaat oder Drittland oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse eingereicht wird; b) er innerhalb der gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 festgelegten Frist bei der Kommission eingegangen ist; c) darin nachgewiesen wird, dass der Schutzantrag den Vorschriften für traditionelle Begriffe zuwiderläuft, weil er nicht Artikel 27 dieser Verordnung entspricht oder weil die Eintragung des vorgeschlagenen Namens im Widerspruch zu Artikel 32 oder 33 dieser Verordnung stehen würde. (2)   Ein für zulässig erklärter Einspruch wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation notifiziert. Artikel 31 Prüfung eines Einspruchs (1)   Hat die Kommission den Einspruch nicht gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 abgelehnt, so teilt sie den Einspruch dem Antragsteller, der den Antrag eingereicht hat, mit und fordert den Antragsteller auf, innerhalb der Frist gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 Bemerkungen vorzubringen. Alle innerhalb dieser Frist eingegangenen Bemerkungen werden dem Einspruchsführer mitgeteilt. Im Laufe der Prüfung eines Einspruchs fordert die Kommission die Parteien auf, sich gegebenenfalls innerhalb der Frist gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 zu den von den anderen Parteien eingegangenen Mitteilungen zu äußern. (2)   Äußern sich der Antragsteller oder der Einspruchsführer nicht oder werden die gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 für das Vorlegen von Bemerkungen und Mitteilungen vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten, so entscheidet die Kommission über den Einspruch. (3)   Die Entscheidung, den betreffenden traditionellen Begriff abzulehnen oder anzuerkennen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise getroffen. Die Kommission stellt fest, ob die in den Artikeln 27, 32 oder 33 dieser Verordnung genannten oder festgelegten Bedingungen erfüllt sind oder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.