Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung

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11.1.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 9/2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/33 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 109, Artikel 114 und Artikel 122, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt. In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Bestimmungen über Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben, traditionelle Begriffe sowie über die Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor enthalten und wird die Kommission ermächtigt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Weinmarkts im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (3) ersetzen, die somit aufzuheben ist. (2) Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 hat sich gezeigt, dass die derzeitigen Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben der Union oder von Drittländern kompliziert, aufwendig und langwierig sein können. Durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Rechtslücken entstanden, insbesondere was das bei Anträgen auf Änderung von Produktspezifikationen zu befolgende Verfahren anbelangt. Die Verfahrensvorschriften für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Weinsektor stehen mit den geltenden Bestimmungen über Qualitätsregelungen in den unter das Unionsrecht fallenden Sektoren Lebensmittel, Spirituosen und aromatisierte Weine nicht im Einklang. Dies führt zu Unstimmigkeiten in der Art und Weise, wie diese Kategorie von Rechten des geistigen Eigentums umgesetzt wird. Angesichts des in Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf Schutz des geistigen Eigentums sollten diese Diskrepanzen beseitigt werden. Mit dieser Verordnung sollten daher die einschlägigen Verfahren vereinfacht, präzisiert, ergänzt und vereinheitlicht werden. Die Verfahren sollten sich weitestmöglich an die effizienten und erprobten Verfahren zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (6) anlehnen und an die Besonderheiten des Weinsektors angepasst werden. (3) Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind untrennbar mit dem Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten verbunden. Die nationalen und lokalen Behörden verfügen über die beste Fachkenntnis und sind am besten mit den relevanten Fakten vertraut. Im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Subsidiarität sollte sich dies in den betreffenden Verfahrensvorschriften widerspiegeln. (4) Der als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützende Name sollte nur in einer Sprache eingetragen werden, die zumindest in einem historischen Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet steht, in dem das Erzeugnis hergestellt wird. Die Verwendung von Schriftzeichen für g.U. und g.g.A. sollte geregelt werden, damit die Marktteilnehmer und Verbraucher in allen Mitgliedstaaten diese Namen besser lesen und verstehen können. (5) Die Bedingungen, unter denen ein Einzelerzeuger als zugelassener Antragsteller gelten kann, sollten definiert werden. Einzelerzeuger dürfen nicht benachteiligt werden, wenn aufgrund der vorherrschenden Umstände keine Erzeugergruppierung gebildet werden kann. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass der geschützte Name auch von anderen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet ansässigen Erzeugern verwendet werden darf, sofern die in der Produktspezifikation festgelegten Bedingungen erfüllt sind, selbst wenn der geschützte Name aus dem Namen des Betriebs des antragstellenden Einzelerzeugers besteht oder diesen enthält. (6) Darf ein Weinbauerzeugnis mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe gemäß der Produktspezifikation nur innerhalb eines abgegrenzten geografischen Gebiets verpackt werden, stellt dies eine Beschränkung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs dar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen solche Beschränkungen nur vorgeschrieben werden, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig sind, um die Qualität zu wahren, den Ursprung des Erzeugnisses zu bescheinigen oder die Kontrolle zu gewährleisten. Deshalb muss vorgesehen werden, dass jegliche Beschränkung bezüglich des Verpackens im Hinblick auf den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr hinreichend zu begründen ist. (7) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bestehen mehrere Ausnahmen von der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet. Diese Ausnahmeregelungen sollten beibehalten werden, um traditionelle Erzeugungsverfahren zu erhalten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollten diese Ausnahmen eindeutig festgelegt werden. (8) Die Schutzanträge werden in einem nationalen Vorverfahren von den nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats geprüft. Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen sollten die Mitgliedstaaten besonders auf die Beschreibung des Zusammenhangs zwischen der Qualität und den Eigenschaften des Erzeugnisses und den besonderen geografischen Verhältnissen achten. Bei geschützten geografischen Angaben sollten die Mitgliedstaaten besonders auf die Beschreibung des Zusammenhangs zwischen einer besonderen Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft und dem geografischen Ursprung des Erzeugnisses achten und dabei das abgegrenzte geografische Gebiet und die Eigenschaften des Erzeugnisses berücksichtigen. Die Festlegung des abgegrenzten Gebiets sollte so detailliert, präzise und unzweideutig sein, dass die Erzeuger, die zuständigen Behörden und die Kontrolleinrichtungen eindeutig feststellen können, ob Arbeitsvorgänge innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets stattfinden. (9) Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgenommene Bewertung ist ein wichtiger Schritt in dem Verfahren. Die Mitgliedstaaten verfügen über Fachkenntnis und Wissen und haben Zugang zu Daten und Fakten, sodass sie am besten beurteilen können, ob ein Antrag für eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe die Schutzanforderungen erfüllt. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Ergebnis dieser Bewertung zuverlässig und richtig ist; diese Bewertung sollte in einem Einzigen Dokument, das die relevanten Elemente der Produktspezifikation zusammenfasst, genau festgehalten werden. Unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips sollte die Kommission die Anträge anschließend prüfen, um sicherzustellen, dass keine offensichtlichen Fehler vorliegen und dass das Unionsrecht sowie die Interessen von Akteuren außerhalb des Antragsmitgliedstaats berücksichtigt wurden. (10) Um gemeinsame Anträge auf den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zu erleichtern, sollten die einzelnen Verfahrensschritte für solche Anträge festgelegt werden. (11) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Name, für den ein Schutzantrag gestellt wird, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe eingetragen werden kann, so sollte der Mitgliedstaat für den Zeitraum, in dem die Kommission die Bewertung des Schutzantrags vornimmt, einen übergangsweisen Schutz auf nationaler Ebene gewähren können. (12) Es sollte festgelegt werden, welche Informationen ein Antragsteller übermitteln muss, damit ein Antrag auf Schutz, Änderung, Einspruch oder Löschung als zulässig gilt, um die Bearbeitung solcher Anträge zu erleichtern und die Prüfung der Anträge zu beschleunigen. (13) Das Einspruchsverfahren sollte verkürzt und verbessert werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen gesetzt und zulässige Einspruchsgründe festgelegt werden. Als zusätzlicher Verfahrensschritt sollte die Suche nach einer gütlichen Einigung eingeführt werden, damit sich die Parteien gemeinsam um eine Einigung bemühen können. (14) Es sollten spezifische Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, damit für Weinbauerzeugnisse, die nicht der Produktspezifikation entsprechen, während eines Übergangszeitraums ein geschützter Name verwendet werden kann. Um vorübergehende Schwierigkeiten zu überwinden und sicherzustellen, dass langfristig alle Erzeuger die Produktspezifikationen einhalten, sollten die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen Ausnahmeregelungen für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren gewähren können. (15) Erzeuger von Weinbauerzeugnissen mit einem als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützten Namen müssen sich auf einem sich wandelnden und schwierigen Markt behaupten. Sie benötigen Verfahren, durch die sie sich rasch an die Nachfrage auf dem Markt anpassen können, werden jedoch durch die Länge und Komplexität des derzeitigen Änderungsverfahrens daran gehindert, schnell auf Marktentwicklungen zu reagieren. Erzeugern von Weinbauerzeugnissen mit einem als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützten Namen sollte es außerdem erlaubt sein, Entwicklungen des wissenschaftlichen und technischen Know-hows sowie Veränderungen der Umwelt Rechnung zu tragen. Um diese Verfahren zu straffen und in diesem Bereich dem Grundsatz der Subsidiarität zu folgen, sollten Beschlüsse über Änderungen, die keine wesentlichen Elemente der Produktspezifikation betreffen, auf der Ebene des Mitgliedstaats getroffen werden. Den Erzeugern sollte es ermöglicht werden, diese Änderungen unmittelbar nach Abschluss des nationalen Verfahrens anzuwenden. Es sollte nicht erforderlich sein, den Antrag auf Genehmigung auf Unionsebene erneut prüfen zu lassen. (16) Um die Interessen Dritter zu schützen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind als dem, in dem die Weinbauerzeugnisse hergestellt werden, sollte die Kommission jedoch weiterhin dafür zuständig sein, Änderungen zu genehmigen, für die auf Unionsebene ein Einspruchsverfahren erforderlich ist. Deshalb sollten neue Änderungskategorien eingeführt werden: Standardänderungen, die unmittelbar nach der Genehmigung durch den Mitgliedstaat gelten, da kein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erforderlich ist, und Unionsänderungen, die erst gelten, wenn sie von der Kommission nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens auf Unionsebene genehmigt wurden. (17) Es sollten vorübergehende Änderungen eingeführt werden, damit Weinbauerzeugnisse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiterhin unter den geschützten Namen vermarktet werden können, wenn Marktteilnehmer aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder der Verabschiedung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen vorübergehend die Produktspezifikation nicht einhalten können. In Anbetracht ihrer Dringlichkeit sollten vorübergehende Änderungen unmittelbar nach Genehmigung durch den Mitgliedstaat gelten. Die Liste der Dringlichkeitsgründe für vorübergehende Änderungen ist erschöpfend, da vorübergehende Änderungen Ausnahmen darstellen. (18) Bei Unionsänderungen sollte das Verfahren für Schutzanträge befolgt werden, um das gleiche Maß an Effizienz und Sicherheit zu gewährleisten. Dieses Verfahren sollte sinngemäß angewandt werden, wobei bestimmte Schritte ausgelassen werden sollten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. Das Verfahren für Standardänderungen und vorübergehende Änderungen sollte festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten eine angemessene Bewertung der Anträge vornehmen können und ein einheitliches Vorgehen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Die Bewertung durch die Mitgliedstaaten sollte in der Genauigkeit und Vollständigkeit erfolgen, wie sie gemäß dem Verfahren für Schutzanträge für die Bewertung vorgeschrieben sind. (19) Bei Standardänderungen und vorübergehenden Änderungen von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben von Drittländern sollte das für die Mitgliedstaaten geltende Verfahren befolgt werden' und der Beschluss über die Genehmigung sollte nach dem in dem betreffenden Drittland geltenden System getroffen werden. (20) Das Löschungsverfahren sollte transparenter und klarer werden. Insbesondere sollte es möglich sein, Einspruch gegen einen Löschungsantrag einzulegen. Zu diesem Zweck sollte das Löschungsverfahren sinngemäß dem Standardverfahren für Schutzanträge folgen, wobei bestimmte Schritte ausgelassen werden sollten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. Es sollte möglich sein, geschützte Namen zu löschen, wenn ein Name auf dem Markt nicht mehr verwendet wird. (21) Es sollten Vorschriften für die zeitweilige Etikettierung und Aufmachung von Weinbauerzeugnissen, für deren Namen ein Antrag auf Schutz als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gestellt wurde, erlassen werden, um den Schutz der berechtigten Interessen der Marktteilnehmer zu gewährleisten und gleichzeitig dem Grundsatz des fairen Wettbewerbs und der Verpflichtung Rechnung zu tragen, dass die Verbraucher angemessene Informationen erhalten. (22) Bei bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnungen kann von der obligatorischen Verwendung des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“ auf den Etiketten abgewichen werden. Um dieses traditionelle Zugeständnis beizubehalten, sollte die Ausnahmeregelung für diese Namen bestätigt werden. (23) Die Verwendung traditioneller Begriffe zur Beschreibung von Weinbauerzeugnissen ist langjährige Praxis in der Union. Diese Begriffe bezeichnen ein Erzeugungs- oder Reifungsverfahren oder die Qualität und die Farbe eines Weinbauerzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit diesem Erzeugnis oder sie geben an, dass es sich um ein Weinbauerzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe handelt. In den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die allgemeinen Vorschriften für die Verwendung und den Schutz traditioneller Begriffe festgelegt. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und eine Täuschung der Verbraucher zu vermeiden, sollte daher ein gemeinsamer Rahmen für den Schutz und die Eintragung solcher traditionellen Begriffe geschaffen werden. Darüber hinaus sollten die Verfahren für die Gewährung des Schutzes traditioneller Begriffe vereinfacht und möglichst an die Verfahren für die Gewährung des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben angepasst werden. (24) Ein traditioneller Begriff kann auf die besonderen Eigenschaften des mit diesem traditionellen Begriff bezeichneten Weinbauerzeugnisses verweisen. Um klare Informationen zu übermitteln, sollte dieser Begriff daher nur in der üblicherweise verwendeten Sprache in der Originalschreibweise und Originalschrift angegeben werden. (25) Um sicherzustellen, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden, sollte die Verwendung traditioneller Begriffe für in Drittländern hergestellte Weinbauerzeugnisse gestattet werden, sofern diese denselben oder gleichwertigen Bedingungen genügen, wie sie die Mitgliedstaaten erfüllen müssen. Daher sollten sowohl Mitgliedstaaten als auch Drittländer den Schutz eines traditionellen Begriffs auf Unionsebene beantragen können. Da es in mehreren Drittländern kein zentralisiertes System für den Schutz traditioneller Begriffe gibt, das dem der Union vergleichbar ist, sollte die Begriffsbestimmung für in Drittländern tätige „repräsentative Berufsorganisationen“ festgelegt werden, damit dieselben Garantien wie gemäß den Unionsvorschriften bestehen. (26) Mitgliedstaaten, Drittländer oder in Drittländern tätige repräsentative Berufsorganisationen sollten sicherstellen, dass der bei der Kommission eingereichte Schutzantrag vollständig ist und alle relevanten Informationen enthält, anhand deren die Kommission feststellen kann, ob der traditionelle Begriff den Bedingungen gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht, und anhand deren nachgewiesen wird, dass der traditionelle Begriff in dem Mitgliedstaat bereits geschützt ist. (27) Der Schutz sollte nur traditionellen Begriffen gewährt werden, die allgemein bekannt sind und erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf die Weinbauerzeugnisse haben, für die diese Begriffe verwendet werden. Daher sollte die Kommission Anträge auf Schutz eines traditionellen Begriffs nur dann genehmigen, wenn der Antrag umfassende Nachweise dafür enthält, dass der Begriff traditionell zur Beschreibung von Weinbauerzeugnissen verwendet wird, die in einem großen Teil des Gebiets der Union hergestellt werden, oder dass es sich um einen bekannten Namen handelt, der traditionell im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder Drittlands verwendet wird, dass für Erzeuger, die diesen Begriff vor der Gewährung des Schutzes verwendet haben, ein fairer Wettbewerb sichergestellt wird, und dass es sich bei dem traditionellen Begriff nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt. Zu diesem Zweck sollte die Bedeutung von „traditionell verwendet“ und „Gattungsbezeichnung“ in dieser Verordnung definiert werden. (28) Die Kommission sollte den Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs prüfen, um sicherzustellen, dass der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt ist und die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt. Sind die Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt, sollte die Kommission den Antragsteller auffordern, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen oder den Antrag zurückzuziehen. Reagiert der Antragsteller nicht darauf, sollte der Antrag abgelehnt werden. (29) Damit dem Schutz eines traditionellen Begriffs keine Hindernisse entgegenstehen' sollte jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit haben, Einspruch gegen den Schutz dieses traditionellen Begriffs einzulegen. Damit der Einspruch als zulässig gilt, sollte er ordnungsgemäß begründet sein und nachweisen, dass der Antrag den Unionsvorschriften für traditionelle Begriffe zuwiderläuft. Wird der Einspruch als zulässig erachtet, sollte die Kommission zudem dem Antragsteller eine Kopie des eingegangenen Einspruchs zukommen lassen, damit die Parteien leichter eine Einigung erzielen können. Wird keine Einigung zwischen den Parteien erzielt, sollte die Kommission über den Einspruch entscheiden und den Schutz gewähren oder den Antrag auf Schutz des traditionellen Begriffs ablehnen. (30) Um den Verbrauchern eindeutige Informationen über die Beschaffenheit und den Ursprung des Erzeugnisses zu geben und für einen fairen Wettbewerb zwischen den Erzeugern zu sorgen, müssen die Bedingungen für die Verwendung von Marken, die einen traditionellen Begriff enthalten oder aus ihm bestehen, sowie für die Verwendung gleichlautender traditioneller Begriffe festgelegt werden. (31) Um der Entwicklung der Verbrauchsmuster Rechnung zu tragen und Entwicklungen der Erzeugung und der Vermarktung von Weinbauerzeugnissen zu berücksichtigen, sollte es den Mitgliedstaaten und Drittländern möglich sein, die Änderung oder Löschung eines traditionellen Begriffs zu beantragen. Um als zulässig zu gelten, sollten Anträge auf Änderung oder Löschung eines traditionellen Begriffs hinreichend begründet sein. (32) Das in Drittländern bestehende System zum Schutz und zur Verwendung traditioneller Begriffe kann sich vom Unionssystem unterscheiden. Aus Gründen der Kohärenz sollte die Verwendung traditioneller Begriffe zur Beschreibung von in Drittländern hergestellten Weinbauerzeugnissen gestattet werden, sofern kein Widerspruch zum Unionsrecht besteht. (33) Das erworbene Recht auf Schutz traditioneller Begriffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 geschützt sind, sollte berücksichtigt werden. Diese Begriffe sollten daher weiterhin automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt sein. (34) In den Artikeln 117 bis 121 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die allgemeinen Vorschriften für die Kennzeichnung und Aufmachung von Weinbauerzeugnissen festgelegt. Mit der genannten Verordnung wird auch die Verwendung anderer als der ausdrücklich in den Rechtsvorschriften der Union genannten Begriffe harmonisiert, sofern sie nicht irreführend sind. Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sollten Unionsvorschriften für die Verwendung obligatorischer Angaben bei Weinbauerzeugnissen festgelegt werden. Um die Verbraucher nicht irrezuführen, sollten darüber hinaus Bestimmungen über die Verwendung fakultativer Angaben festgelegt werden. (35) Damit sich die Verbraucher besser zurechtfinden, sollten die obligatorischen Angaben auf dem Behältnis in einem einzigen Sichtbereich zusammengefasst werden. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollten jedoch bestimmte obligatorische Angaben, wie z. B. die Angabe des Importeurs und die Auflistung von Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten verursachen können, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden. (36) Nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sind zur Angabe der Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten verursachen können, auf dem Etikett von Lebensmitteln die in Anhang II aufgeführten Begriffe zu verwenden. Bei Weinbauerzeugnisse werden zur Angabe von aus Eiern gewonnenen Erzeugnissen, aus Milch gewonnenen Erzeugnissen und Sulfiten auch andere Begriffe verwendet. Diese Begriffe sollten daher bei der Etikettierung von Weinbauerzeugnissen verwendet werden. (37) In der Union hergestellte Weinbauerzeugnisse werden in Drittländer ausgeführt. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher in diesen Ländern die Informationen über das von ihnen erworbene Erzeugnis verstehen, sollte es zulässig sein, das Etikett in die Sprachen des Einfuhrlandes zu übersetzen. Zur Erleichterung des Handels sollte außerdem vorgesehen werden, dass die Etiketten alle in den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes vorgeschriebenen Angaben aufweisen können, unabhängig davon, ob sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind oder nicht. Aus Sicherheitsgründen sollte es außerdem möglich sein, bei Weinbauerzeugnissen, die zum Verbrauch an Bord von Flugzeugen bestimmt sind, von den Unionsanforderungen an die Aufmachung abzuweichen, etwa von der Verpflichtung, für Schaumweine Glasflaschen zu verwenden. (38) Die Verwendung von Bleikapseln zur Umkleidung der Verschlüsse der Behältnisse, in denen unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallende Erzeugnisse aufbewahrt werden, sollte weiterhin verboten sein, um jegliche Kontaminationsgefahr durch Kontakt mit diesen Kapseln und jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung durch Abfälle zu vermeiden. (39) Der besonderen Beschaffenheit von Weinbauerzeugnissen und dem unterschiedlichen Alkoholgehalt sollte angemessen Rechnung getragen werden. D

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.