Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/628 der Kommission vom 11. November 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7131) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0628. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Investitionen […] […] […] […] Basis 2005 in TEUR Passagiere abfliegend […] […] […] […] Erlöse Luftfahrt […] […] […] […] Incentive […] […] […] […] Wertberichtigung Erlöse AAG       […] Erlöse Luftfahrt […] […] […] […] Sonstige Erträge […] […] […] […] Betriebserfolg […] […] […] […] Materialaufwand […] […] […] […] Personalaufwand […] […] […] […] Abschreibungen […] […] […] […] Betriebsaufwand […] […] […] […] Projektkosten […] […] […] […] Kostenersatz Marketingkooperationen […] […] […] […] Betriebserfolg […] […] […] […] Finanzergebnis […] […] […] […] Jahresergebnis […] […] […] […] Cashflow (Jahresergebnis plus Afa) […] […] […] […] Notwendige Ersatzinvestitionen pro Jahr 1 500 -2 000 TEUR. […] […] […] […] Cashflow nach Investitionen […] […] […] […] Projekt AAG Zielflughafen Wien und Frankfurt 2005   MTOW (Wien und Frankfurt) […] Passagiere abfliegend (Wien und Frankfurt) […] Rotationen […] Einnahmen Projekt […] Projektkosten/Grenzkosten   Verkehrsabfertigung (*2) […] Flugabhängig […] Passagierabhängig […] Summe Projektkosten gerundet […] Projekterfolg gerundet […] Incentive gerundet […] (306) Bei der Ausarbeitung der Analyse in Tabelle 8 ging Österreich von den nachfolgenden Erwägungen aus. Die Analyse bezieht sich auf vier verschiedene Szenarien und ihre jeweiligen finanziellen Auswirkungen auf die KFBG. a) Szenario einer Fortsetzung der Vereinbarung, wobei AUA die vollen Flughafenentgelte wie bis Oktober 2003 zahlt (die Situation, wenn AUA die Entgelte weiter gezahlt hätte); b) Szenario eines vollständigen Entfalls aller Dienste von AUA am KLU; c) Szenario einer Fortsetzung der Vereinbarung mit AUA unter Anwendung der Incentive-Regelung von 2005 (Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung), und d) Szenario einer Fortsetzung der Vereinbarung, wobei AUA weiter nur einen Teil der fälligen Flughafenentgelte zahlt (keine Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung). (307) Die Kommission stellt fest, dass für die KFBG angesichts der Rechtsstreitigkeiten mit AUA nur die letzten drei Szenarien als Alternativen in Frage kamen, da das erste Szenario nur theoretischer Art war. Von diesen drei Szenarien wiederum war offenbar nur das dritte eine sinnvolle Option für einen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten in der Situation, in der sich die KFBG befand. Beim vierten Szenario, bei dem die KFBG die Vergleichsvereinbarung nicht unterzeichnet und die AUA weiter nur einen Teil der Flughafenentgelte gezahlt hätte, hätten sich die finanzielle Lage und die Liquiditätssituation der KFBG weiter zugespitzt. Verglichen mit den anderen Szenarien hätte Szenario vier in der Zukunft einen eindeutig negativen Cashflow bei der KFBG zur Folge gehabt. Noch schlechter wäre das Ergebnis bei Szenario zwei ausgefallen, wenn die AUA alle Dienste am KLU eingestellt hätte, weil die Vergleichsvereinbarung nicht unterzeichnet und der Rechtsstreit fortgesetzte wurde. Bei diesem Szenario hätte sich der Cashflow der KFBG in der Zukunft noch weiter verschlechtert. (308) Angesichts dieser Erwägungen stellt die Kommission fest, dass das dritte Szenario für einen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten in der Situation, in der sich die KFBG im Oktober 2005 befand, die einzig sinnvolle Wahl war. Beim dritten Szenario würde die AUA die fälligen Flughafenentgelte zwar zahlen, aber nicht in voller Höhe, nämlich nur […] EUR statt der Gesamtschuld von […] EUR. Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter hätte die teilweisen Verluste bei den Flughafenentgelten bei der Beurteilung der positiven Auswirkungen der Vergleichsvereinbarung einkalkuliert: Infolge der Vergleichsvereinbarung würde AUA fast zwei Drittel der Gesamtschuld zahlen, was in der Zukunft zu einem positiven Cashflow führen, die Liquiditätsprobleme der KLU beseitigen und zugleich die Fortsetzung der regelmäßigen Luftverkehrsdienste von AUA am KLU sicherstellen würde. Das erwartete abgezinste Ergebnis des dritten Szenarios fiel positiv aus. (309) Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein marktwirtschaftlich handelnder privater Wirtschaftsbeteiligter aus Ex-ante-Sicht die Vergleichsvereinbarung unterzeichnet hätte, statt eine der anderen Alternativen zu wählen. 7.3.3.   Schlussfolgerung (310) Die Kommission ist der Auffassung, dass sich die KFBG/DMG wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verhielt, indem sie die Vergleichsvereinbarung mit AUA abschloss. Somit wurde AUA durch die Entscheidung über die Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung keinerlei wirtschaftlicher Vorteil gewährt und diese stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. 7.4.   Die Vereinbarungen mit Ryanair, LV und AMS von 2002 7.4.1.   Wirtschaftliche Tätigkeit und Begriff des Unternehmens (311) Ryanair erbringt Luftverkehrsdienstleistungen, LV und AMS erbringen Marketingdienstleistungen. Die Erbringung solcher Dienstleistungen ist eine wirtschaftliche Tätigkeit. Somit handelt es sich bei Ryanair, LV und AMS um Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. 7.4.2.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat (312) Die in Rede stehenden Maßnahmen stellen nur dann staatliche Beihilfen dar, wenn sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden und die Entscheidung über die Gewährung der Maßnahmen dem Staat zuzurechnen ist. Hinsichtlich der Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens staatlicher Mittel und der Zurechenbarkeit an den Staat wird auf die Erwägungsgründe 224 bis 232 verwiesen. (313) Die Kommission stellt fest, dass die KFBG/DMG zu 100 % im Eigentum des Staates steht. Bis 2003 standen die Anteile im Eigentum der Republik Österreich (60 %), des Bundeslandes Kärnten (20 %) und der Stadt Klagenfurt (20 %). Im April 2003 übernahm das Bundesland Kärnten die Anteile der Republik Österreich. Somit wurden die Anteile seit 2003 vom Bundesland Kärnten (80 %) und von der Stadt Klagenfurt (20 %) gehalten. Folglich muss die KFBG/DMG als öffentliches Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission (54) betrachtet werden, dessen Mittel staatliche Mittel sind. (314) Außerdem sind die Vereinbarungen mit Ryanair, AMS und LV von 2002 dem Staat zuzurechnen. Zum einen wurde dies von Österreich angegeben mit der Erklärung, dass das Land Kärnten in den Abschluss aller Marketingvereinbarungen zwischen KFBG/DMG und den Fluggesellschaften eingebunden gewesen sei. Allgemeiner gesagt, wurde das Land Kärnten über die Entwicklung bei allen Vereinbarungen über die Geschäftsführung und die Aufsichtsräte von KFBG und DMG auf dem Laufenden gehalten. Aus Sicht des Landes Kärnten lag der Abschluss der verschiedenen Vereinbarungen im Landesinteresse. Zweitens finanzierte das Land Kärnten die Marketingkosten, die durch die von der KFBG/DMG abgeschlossenen Marketingvereinbarungen anfielen. (315) Zudem bestätigte Österreich ausdrücklich diese Einbindung auch mit Verweis auf die Vereinbarungen von 2002 mit Ryanair und AMS. Bestätigt wird diese Beteiligung und Einbindung der Behörden in die Vereinbarungen von 2002 ferner durch die Protokolle von Sitzungen der Landesregierung Kärnten, in denen der Abschluss der Vereinbarungen über Luftverkehrsdienstleistungen sowie der Marketingvereinbarungen erörtert wurde. (55) (316) Ferner wurden die Kosten dieser Vereinbarungen von 2002 vom Land Kärnten und der Stadt Klagenfurt getragen (siehe Abschnitt 7.1), eine Finanzierung durch den Staat, die vor dem Abschluss der Vereinbarung mit der Fluggesellschaft vereinbart wurde und die es erforderlich machte, dass das Land Kärnten zumindest indirekt den Vereinbarungen zustimmt. (317) Die organschaftliche Struktur und Einflusskette sind ein weiterer Indikator für die Zurechenbarkeit des Abschlusses des Vereinbarungspakets an den Staat. Wie in den Erwägungsgründen 228 bis 232 ausgeführt, waren die Entscheidungen der KLH und der Stadt Klagenfurt dem Staat zuzurechnen. Die beiden Gesellschafter der KFBG bestellten den Aufsichtsrat der KFBG/DMG (der wiederum die Geschäftsführung ernennt), was zur Folge hatte, dass der Aufsichtsrat (und die Geschäftsführung) der KFBG auch das Stärkeverhältnis der im Kärntner Landtag vertretenen Parteien widerspiegelte. Da die KLH und die Stadt Klagenfurt alleinige Gesellschafter der KFBG/DMG sind und die Aufsichtsräte der KFBG/DMG bestellen (die wiederum die Geschäftsleitung ernennen), kann davon ausgegangen werden, dass sie einen beherrschenden Einfluss auf die KFBG/DMG ausüben und deren Mittel kontrollieren können. (318) Beim Abschluss der Vereinbarungen mit Ryanair vertrat die KFBG aktiv das Interesse des Landes Kärnten an der Existenz und Erhaltung eines zukunftsfähigen und leistungsstarken Klagenfurter Flughafens für das Land Kärnten. (319) Österreich bestätigte, dass die Vereinbarungen zwischen der KFBG/DMG und Ryanair sowie deren Tochtergesellschaften im Sinne des Urteils Stardust Marine (56) dem Land Kärnten zuzurechnen seien. (320) Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichend Indizien dafür sprechen, dass der Abschluss der Vereinbarungen von 2002 zwischen der KFBG/DMG und Ryanair/LV/AMS dem Staat zuzurechnen ist. 7.4.3.   Wirtschaftlicher Vorteil 7.4.3.1.   Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf die Vereinbarung mit Ryanair, LV und AMS von 2002 (321) Hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten wird auf die Erwägungsgründe 261 bis 278 verwiesen. (322) Im Hinblick auf die Anwendung dieses Grundsatzes unter Berücksichtigung der Umstände der vorliegenden Sache gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der erste Schritt die Beantwortung der folgenden Fragen sein sollte: — Sollten die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen und die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen gemeinsam oder getrennt geprüft werden? — Welche Vorteile hätte ein hypothetischer marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter anstelle der KFBG/DMG von den Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen erwarten können? — Welche Bedeutung hat der Vergleich der Bedingungen der Vereinbarungen über Flughafendienstleistungen, auf die im förmlichen Prüfverfahren Bezug genommen wird, mit den Flughafenentgelten anderer Flughäfen bei der Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten? (323) Nach der Beantwortung dieser Fragen wird der nächste Schritt für die Kommission darin bestehen, den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf die Vereinbarungen mit Ryanair, LV und AMS von 2002 anzuwenden. a)   Gemeinsame Prüfung der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen und der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen (324) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass bei der Prüfung anhand des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten die beiden vom förmlichen Prüfverfahren im vorliegenden Fall betroffenen Arten von Maßnahmen, d. h. die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen und die drei Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen, zusammen als eine einzige Maßnahme überprüft werden müssen. Dies betrifft einerseits die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen zwischen Ryanair und der KFBG und andererseits die Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen zwischen der DMG und LV sowie AMS. (325) Es liegen mehrere Hinweise darauf vor, dass diese Vereinbarungen als eine einzige Maßnahme bewertet werden sollten, da sie im Rahmen einer einzigen Transaktion abgeschlossen wurden. (326) Erstens handelte es sich Wesentlichen um ein und dieselben Vertragsparteien: 1. LV ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Ryanair. Die beiden Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen wurden im Namen von Sean Coyle, Direktor von LV, unterzeichnet, der außerdem eine Reihe von Führungspositionen bei Ryanair innehatte, darunter als Direktor für Umsatzplanung, Leiter für Streckenauswahl, Rentabilität, Netzwerkstrategie, Kapazitätsaufteilung, Anlegerbeziehungen und kaufmännischer Direktor. Für die Zwecke der Beihilfevorschriften werden LV und Ryanair als ein Unternehmen betrachtet, da LV als Vermittler im Interesse und unter der Kontrolle von Ryanair handelt. Dies kann auch aus der Präambel der beiden Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen geschlossen werden, wonach die DMG LV beauftragt, dafür zu sorgen, dass im Linienflugverkehr die Beförderung von Fluggästen auf neuen Strecken von Orten innerhalb des Vereinigten Königreichs und/oder Kontinentaleuropas zum KLU erfolgt und dass dazu umweltfreundliche Flugzeuge mit einer Kapazität von mindestens 140 Sitzen eingesetzt werden. Die erste Vereinbarung über Marketingdienstleistungen vom 22. Januar 2002 besagt darüber hinaus, dass der Betrieb der Verkehrsdienste „weiterhin 348 Rotationen pro Jahr (87 Rotationen pro Quartal) mit Wirkung vom […]“ umfassen solle. Diese Aussagen belegen die engen Zusammenhänge zwischen diesen Marketingvereinbarungen und der Vereinbarung über Luftverkehrsdienstleistungen zwischen Ryanair und der KFBG. 2. AMS ist ebenfalls eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Ryanair. Die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen wurde von Eddie Wilson unterzeichnet, dem Direktor von AMS, der auch verschiedene Führungspositionen bei Ryanair innehatte, so z. B. als Direktor für Personal und Flugbetrieb. Für die Zwecke der Beihilfevorschriften werden AMS und Ryanair als ein Unternehmen betrachtet, da AMS als Vermittler im Interesse und unter der Kontrolle von Ryanair handelt. Im Hinblick auf diese Vereinbarung mit AMS kann dies auch aus der Tatsache geschlossen werden, dass in der Präambel der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen mehrmals auf die Website von Ryanair verwiesen wird. Sie besagt, dass DMG AMS mit der Einrichtung von Internetlinks zu der äußerst erfolgreichen Reisewebsite www.ryanair.com beauftragt, dass AMS erfolgreicher Entwickler und Betreiber der Reisewebsite www.ryanair.com sei und sie die Nutzung der Website www.ryanair.com als Vermarktungsinstrument beschlossen hätten. Diese Aussagen belegen, dass die Interessen von AMS und Ryanair an dieser Vereinbarung deckungsgleich waren. 3. Die DMG ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der KFBG. Wie in den Erwägungsgründen 313 ff. angeführt, war die Entscheidung der KFBG, eine Vereinbarung über Flughafendienstleistungen mit Luftverkehrsgesellschaften wie Ryanair einzugehen, dem Staat zuzurechnen. In dieser Hinsicht wurde die Kontrolle über die KFBG/DMG vom Land Kärnten ausgeübt. In Anbetracht der Tatsache, dass stets das Land Kärnten die Aufsichtsräte der KFBG und der DMG ernannt hat und dass das Land Kärnten effektiv einen Teil der Verluste der KFBG/DMG finanziert hat (wodurch es erheblichen Einfluss auf beide und ein großes finanzielles Interesse an diesen Unternehmen hatte), kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das Land die tatsächliche Kontrolle über die KFBG/DMG hatte. Hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen zwischen Ryanair und der KFBG einerseits sowie LV und der DMG andererseits stellt die Kommission fest, dass das Interesse der KFBG und der DMG am Abschluss am Abschluss der jeweiligen Vereinbarungen in hohem Maße übereinstimmte: Beide waren daran interessiert, das Verkehrsaufkommen des Flughafens zu steigern, und es war unerheblich, ob die KFBG beide Vereinbarungen abschließen oder stattdessen die DMG die Marketingvereinbarung unterzeichnen würde. Daher kann die Tatsache, dass die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen mit der KFBG und die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen mit deren abhängiger Tochtergesellschaft abgeschlossen wurde, nicht dagegen sprechen, die Vereinbarungen als eine Transaktion zu bewerten. (327) Zweitens wurden alle vier Vereinbarungen zum gleichen Zeitpunkt abgeschlossen, denn die Unterzeichnung erfolgte in allen vier Fällen am 22. Januar 2002. (328) Drittens wird in der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen zwischen Ryanair und der KFBG direkt auf Marketingzahlungen von […] EUR pro Jahr Bezug genommen, die die DMG an die bevollmächtigten professionellen Medienberater von Ryanair — d. h. LV — zu leisten hat. Laut Vereinbarung sorgt der KLU dafür, dass die DMG an die bevollmächtigen professionellen Medienberater von Ryanair eine Zahlung in Höhe von […] EUR pro Jahr für die am 27. Juni 2002 beginnende tägliche Rotation leistet. Durch diese Aussage wird ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den Marketingzahlungen und den täglichen Flügen von Ryanair hergestellt. (329) Viertens besagt die erste Marketingvereinbarung, dass, sollten die Flughafendienstleistungen in einem beliebigen Quartal den festgelegten Mindestumfang unterschreiten, die DMG berechtigt ist, LV schriftlich von ihrer Absicht in Kenntnis zu setzen, die Zahlung der Beträge auszusetzen; wird im betreffenden Quartal der betreffende Mindestumfang nicht wieder erreicht, endet die Vereinbarung unverzüglich. Auch dies zeigt, dass die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen und die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen untrennbar miteinander verbunden sind. (330) Fünftens geht aus den Protokollen der Sitzungen der Kärntner Landesregierung hervor, dass die Kärntner Landesregierung die Unterzeichnung der verschiedenen Vereinbarungen als gemeinsamen Punkt erörterte. Die Entscheidung, ob eine Marketingvereinbarung mit LV/AMS geschlossen werden sollte, war unmittelbar auch mit der Entscheidung über den Abschluss einer Vereinbarung über Flughafendienstleistungen mit Ryanair verbunden (57). (331) Demnach sind die von der DMG und LV sowie AMS abgeschlossenen Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen untrennbar mit der von Ryanair und der KFBG unterzeichneten Vereinbarung über Flughafendienstleistungen verbunden. Die obigen Gründe veranschaulichen, dass die Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen nicht ohne die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen abgeschlossen worden wären. Tatsächlich bestimmen die Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen ausdrücklich, dass sie an eine neue Flugverbindung vom Vereinigten Königreich nach Klagenfurt geknüpft sind und im Wesentlichen Marketingdienstleistungen vorsehen, die unter Nutzung der Reisewebsite www.ryanair.com erbracht werden und zur Bewerbung dieser Flugverbindung dienen. Gleichzeitig scheint es, dass der Abschluss der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen auch eng mit den Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen verknüpft war: In der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen heißt es zu den Verpflichtungen von Ryanair, dass Ryanair in Zusammenarbeit mit der DMG einen periodisch zu aktualisierenden Marketingplan für die Dienstleistungen zu Erörterungszwecken und zur Information des KLU erstellt, der vorsieht, dass die entsprechenden Tourismus-Websites mit der Website von Ryanair verlinkt und wenn möglich geeignete Logos einbezogen werden. Durch diese Aussage wird ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen und den am selben Tag geschlossenen Marketingvereinbarungen zwischen der DMG und AMS sowie LV hergestellt. (332) Diese Sachverhaltsmerkmale der einzelnen Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen zeigen, dass die in diesen verschiedenen Verträgen vorgesehenen Marketingleistungen sowohl von ihrer Dauer als auch von ihrer Art her auf das Engste mit den von Ryanair angebotenen Flugdiensten verknüpft sind, die in den Verträgen über Marketingdienstleistungen erwähnt werden und Gegenstand der entsprechenden Vereinbarung über Flughafendienstleistungen sind. In den Verträgen über Marketingdienstleistungen wird sogar darauf hingewiesen, dass sie auf der Verpflichtung von Ryanair beruhen, die betreffenden Verkehrsdienste zu betreiben. Die Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen sind demzufolge untrennbar mit der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen verbunden, die in ihnen Widerhall findet und in der sie ihren Zweck haben. (333) Aus diesen Gründen hält es die Kommission für angemessen, die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen und die Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen vom 22. Januar 2002 gemeinsam zu prüfen, um festzustellen, ob es sich um staatliche Beihilfen handelt. (334) Österreich erklärte sich in seiner Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss mit dem dort gewählten Ansatz einverstanden, die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen und die gleichzeitig abgeschlossenen Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen gemeinsam zu prüfen. (335) Einige Beteiligte dagegen, insbesondere Ryanair und AMS, fochten diesen Ansatz an und meinten, die Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen müssten separat geprüft werden. Ryanair erhob in seiner Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss Einwände gegen die gemeinsame Würdigung der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen und der Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen (unter Verweis auf frühere Ausführungen zu diesem Thema (58)), da diese von unterschiedlichen Einrichtungen unterzeichnet worden seien und nicht miteinander verbunden seien. Der Abschluss einer Marketingvereinbarung sei keine Voraussetzung für den Betrieb von Verbindungen durch Ryanair zu oder von einem Flughafen. Dieser Standpunkt ist jedoch nicht mit einer Aussage vereinbar, die Ryanair-Vorstand Sean Coyle in einer E-Mail vom 4. August 2005 an den damaligen KFBG-Geschäftsführer Johannes Gatterer traf: „[…] the operation is currently loss making and these losses are not sustainable into the future. I appreciate you have five year agreement in relation to the marketing amount of EUR […] and naturally on cessation of the services no further quarterly payment falls due and this agreement ceases in line with main contract […]“ ([…] der Betrieb ist derzeit verlustbringend, und diese Verluste sind künftig nicht mehr tragbar. Mir ist selbstverständlich bewusst, dass Sie eine Fünfjahresvereinbarung über eine Marketingsumme von […] EUR haben, und natürlich fallen mit der Einstellung der Dienste keine vierteljährlichen Zahlungen mehr an, und diese Vereinbarung endet gemäß dem Hauptvertrag) (59). Durch diese Aussage wird ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen und dem dazugehörigen Hauptvertrag, der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen, hergestellt. (336) Darüber hinaus bestätigen die aktenkundigen Sachverhalte, dass der im Ausweitungsbeschluss gewählte und von Österreich gebilligte Ansatz stichhaltig ist, wie in den Erwägungsgründen 324 bis 333 nachgewiesen wurde, und dass die Vereinbarungen über Flughafendienstleistungen und die Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen daher gemeinsam geprüft werden sollten. (337) Ferner machte Österreich in seiner Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss geltend, dass die zweite, am 22. Januar 2002 zwischen der DMG und AMS geschlossene Vereinbarung über Marketingdienstleistungen von den Parteien nie ausgeführt worden sei, d. h. dass AMS die darin aufgeführten Marketingdienstleistungen nicht erbracht habe und dass die DMG die darin vorgesehene Zahlung von jährlich […] EUR für diese Dienstleistungen nie geleistet habe. Zum Beweis dafür legte Österreich ein Schreiben des Steuerberaters der DMG vor, in dem es heißt, dass nach intensiver Recherche in der Buchführung der Jahre 2002-2005 keine Spur einer jährlichen Zahlung von […] EUR auf der Grundlage der zweiten Vereinbarung über Marketingdienstleistungen gefunden worden sei. Allerdings konnte Österreich nicht die Frage beantworten, warum die dritte Vereinbarung über Marketingdienstleistungen angeblich die zweite Vereinbarung über Marketingdienstleistungen ersetzen sollte, da in den Archiven der KFBG keine Unterlagen aus jener Zeit vorhanden sind und kein damaliger Mitarbeiter verfügbar ist, der die Ereignisse rekonstruieren könnte, die zur Unterzeichnung der dritten Vereinbarung über Ma

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.