Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/628 der Kommission vom 11. November 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7131) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32018D0628. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und Klagenfurt. Bei der Ausschreibung sei es um einen Flug nach London allgemein gegangen. Es gebe keinen Hinweis für eine Beschränkung der nachgefragten Streckenverbindung auf Stansted oder sonst einen bestimmten Londoner Flughafen. (191) Ferner erinnert Österreich daran, dass Ausschreibungen auch dann durchgeführt werden dürfen, wenn das nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Argumentation, eine Ausschreibung sei nicht erforderlich gewesen, laufe somit ins Leere. Österreich verweist weiterhin auf die ökonomische Funktion von Ausschreibungen. Eine Ausschreibung schaffe Transparenz hinsichtlich der Existenz von Nachfrage und der Bedingungen für Nachfrage. Dies ermögliche es der Marktgegenseite, ein Angebot zu formulieren, das dann einen Marktpreis indiziert. Die Tatsache, dass kein Anbieter ein Angebot abgab, zeige, dass die vom Nachfragenden formulierten Preiserwartungen unter dem Marktpreis lagen. Ein korrekt durchgeführtes Ausschreibungsverfahren setze voraus, dass die Ausschreibung ordnungsgemäß veröffentlicht wurde und mögliche Anbieter genügend Zeit hatten, ein Angebot zu formulieren. Die Ausschreibungen des KLU hätten diesen Anforderungen entsprochen. 6.2.   Stellungnahme Österreichs zu den Stellungnahmen Beteiligter — Ryanair und AMS (192) Österreich führt aus, dass die Werbung auf ryanair.com für Kärnten und den KLU nur Sinn machte, wenn Ryanair den KLU anflog, weil nur dann der angesprochene Kundenkreis sein Interesse durch einen tatsächlichen Kauf in die Tat umsetzen konnte. Gleiches gelte für den Verkehr nach London, da damit die Mobilität der lokalen Bevölkerung verbessert werde. (193) Darüber hinaus unterstützt Österreich etliche Aussagen von Ryanair: — Es seien keine Investitionen vorgenommen worden, die der Präsenz von Ryanair auf dem Flughafen zugeordnet werden könnten; — wie im vorliegenden Fall bereits dargelegt, stehen Discounts und Incentives mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang; — das Fehlen eines Geschäftsplans widerspreche per se nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. (194) Hinsichtlich der Stellungnahme von AMS verweisen die österreichischen Behörden auf das strategische Ziel der Werbung im Internet und speziell auf ryanair.com. Die Ryanair-Website spreche auch die Kundengruppe von Kärnten und KLU an. Somit liege es auch für einen privaten Investor nahe, derartige Werbeverträge mit AMS abzuschließen. 7.   WÜRDIGUNG DES VORLIEGENS EINER BEIHILFE (195) Die Kommission hat geprüft, ob die folgenden Maßnahmen als staatliche Beihilfen zu werten sind: — die Finanzierung der KFBG; — die Incentive-Regelung von 2005; — der Abschluss der Vergleichsvereinbarung zwischen der KFBG und AUA, in der die rückwirkende Anwendung der Incentive-Regelung von 2005 auf AUA festgelegt wurde; — die Vereinbarungen über Flughafendienstleistungen mit Ryanair von 2002 und die Marketingvereinbarungen mit AMS und LV von 2002; — die Vereinbarungen mit Ryanair und AMS von 2006; — die Vereinbarung mit HLX von 2003; — die Vereinbarung mit TUIfly von 2008; — die Vereinbarungen mit Air Berlin von 2009. (196) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (197) Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Kriterien gelten kumulativ. Um festzustellen, ob die betreffende Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, müssen sämtliche nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt sein: — Der Begünstige ist ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, was voraussetzt, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt; — die betreffende Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln gewährt und ist dem Staat zuzurechnen; — dem Empfänger wird ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft; — dieser Vorteil ist selektiv; — die betreffende Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht diesen zu verfälschen und könnte den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 7.1.   Die Finanzierung der KFBG und der DMG (198) Wie in den Erwägungsgründen 29 ff. näher erläutert, erhielt die KFBG finanzielle Unterstützung von ihren Gesellschaftern, vom Bundesministerium für Inneres und vom Bundesministerium für Finanzen. Diese finanziellen Beiträge wurden verwendet, um die jährlichen Betriebsverluste infolge der Kosten im Zusammenhang mit den Marketingvereinbarungen der KFBG mit verschiedenen Fluggesellschaften zu decken. 7.1.1.   Wirtschaftliche Tätigkeit und Begriff des Unternehmens (199) Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission zunächst feststellen, ob die KFBG und die DMG Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind. Der Begriff des Unternehmens umfasst jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrem rechtlichen Status und ihrer Finanzierungsform (21). Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die im Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf einem gegebenen Markt besteht (22). (200) In seinem Urteil zum Flughafen Leipzig-Halle bestätigte das Gericht, dass der Betrieb eines Flughafens für gewerbliche Zwecke und der Bau einer Flughafeninfrastruktur für gewerbliche Zwecke eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. (23) Wenn ein Flughafenbetreiber wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, indem er Flughafendienstleistungen gegen Entgelt anbietet, stellt er unabhängig vom rechtlichen Status oder der Art der Finanzierung ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, und die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfe können daher auf Vorteile angewendet werden, die dem Flughafenbetreiber vom Staat oder mithilfe staatlicher Mittel gewährt wurden (24). (201) Was den Zeitpunkt betrifft, ab dem der Bau und Betrieb eines Flughafens eine wirtschaftliche Tätigkeit wird, erinnert die Kommission daran, dass es aufgrund der allmählichen Entwicklung der Marktkräfte in der Flughafenbranche nicht möglich ist, ein genaues Datum zu bestimmen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den bei Flughafentätigkeiten eingetretenen Wandel jedoch anerkannt, und in seinem Urteil zum Flughafen Leipzig-Halle befand der Gerichtshof, dass die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die Finanzierung von Flughafeninfrastruktur ab dem Jahr 2000 nicht mehr von vornherein ausgeschlossen werden kann (25). Deshalb müssen Betrieb und Bau von Flughafeninfrastruktur zumindest ab dem Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris vom 12. Dezember 2000 (26) als wirtschaftliche Tätigkeit und damit der Beihilfenkontrolle unterliegend betrachtet werden. 7.1.1.1.   Eine wirtschaftliche Einheit (202) Vor der Untersuchung der Art der von der KFBG und der DMG ausgeübten Tätigkeiten erinnert die Kommission jedoch daran, dass zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden können. Diese wirtschaftliche Einheit wird dann als das relevante Unternehmen betrachtet. (203) Der Gerichtshof entschied: „Im Wettbewerbsrecht ist unter dem Begriff des Unternehmens eine […] wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird“ (27). Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof geurteilt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Auffassung vertreten werden kann, dass mehrere Einheiten zusammen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und damit eine wirtschaftliche Einheit bilden. (204) Bei der Feststellung, ob mehrere Einheiten eine wirtschaftliche Einheit bilden, prüft der Gerichtshof das Bestehen einer kontrollierenden Beteiligung oder funktioneller, wirtschaftlicher oder institutioneller Verbindungen (28). (205) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die KFBG und die DMG so eng miteinander verbunden sind, dass sie unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden müssen. Zunächst muss daran erinnert werden, dass die DMG eine 100 %ige Tochtergesellschaft der KFBG ist, sodass die KFBG die DMG mittels Aktionärsversammlung kontrollieren kann. (206) In der Praxis ergibt sich aus den verfügbaren Informationen, dass wichtige Entscheidungen bezüglich des KLU regelmäßig auf der Ebene der KFBG getroffen und anschließend Anweisungen an die DMG weitergegeben werden. (207) Die Kommission stellt schließlich fest, dass die Verbindungen zwischen der KFBG und der DMG ausreichend eng sind, um beide Unternehmen als eine wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Insbesondere ist die DMG wirtschaftlich und rechtlich gänzlich von der KFBG abhängig und verfügt über keinen eigenen kommerziellen Willen. Zum Zwecke der Anwendung der Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen bilden die KFBG/DMG daher ein einziges Unternehmen. 7.1.1.2.   Wirtschaftliche Tätigkeit (208) Die KFBG/DMG sind im Bereich des Baus, der Instandhaltung und des Betriebs des KLU tätig. Die KFBG/DMG bietet Flughafendienstleistungen an und stellt den Nutzern, sowohl gewerblichen Luftverkehrsgesellschaften als auch nichtgewerblichen Nutzern der allgemeinen Luftfahrt, Entgelte für die Nutzung der Flughafeninfrastruktur in Rechnung, und verwertet die Infrastruktur daher kommerziell. Ausgehend von der in den Erwägungsgründen 200 und 201 angeführten Rechtsprechung muss der Schluss gezogen werden, dass die KFBG/DMG zumindest ab dem Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris (also ab 12. Dezember 2000) eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. (209) Aus den Angaben der österreichischen Behörden ergibt sich eindeutig, dass der KLU bereits vor 2000 mit Erfolg Kunden aus der gewerblichen wie auch aus der allgemeinen Luftfahrt gewann. (210) Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die KFBG/DMG vom 12. Dezember 2000 an eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten und als wirtschaftliche Einheit ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV bilden. 7.1.1.3.   Aufgaben mit hoheitlichem Bezug (211) Wenngleich die KFBG/DMG daher als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden muss, ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle Tätigkeiten eines Flughafeneigentümers und -betreibers notwendigerweise wirtschaftlicher Art sind (29). (212) Wie der Gerichtshof (30) festgestellt hat, gehören Tätigkeiten, für die normalerweise der Staat aufgrund seiner hoheitlichen Befugnisse zuständig ist, nicht zu den Tätigkeiten wirtschaftlicher Art und unterliegen nicht den Vorschriften über staatliche Beihilfen. Dazu gehören die Bereiche Gefahrenabwehr, Flugsicherung, Polizei, Zoll. Die Finanzierung ist strikt auf den Ausgleich der dadurch anfallenden Kosten zu begrenzen und darf auf keinen Fall für andere wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden (31). (213) Daher stellt die Finanzierung von Tätigkeiten, die in den Bereich der Aufgaben mit hoheitlichem Bezug fallen, oder von unmittelbar damit verbundener Infrastruktur im Allgemeinen keine staatliche Beihilfe dar (32). Tätigkeiten im Zusammenhang mit Flugsicherung, Polizei, Zoll, Brandbekämpfung, Gefahrenabwehr in der Zivilluftfahrt sowie Investitionen in die Infrastruktur und Ausrüstung, die zur Durchführung dieser Tätigkeiten erforderlich sind, gelten an Flughäfen im Allgemeinen als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten (33). (214) Die öffentliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten, die eng mit der Durchführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind, darf keine unzulässige Diskriminierung zwischen Luftverkehrsgesellschaften und Flughafenbetreibern verursachen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Vorteil gegeben, wenn der Staat die Kosten übernimmt, die Unternehmen bei ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten entstehen (34). Wenn es in einem Rechtssystem üblich ist, dass Fluggesellschaften oder Flughafenbetreiber die Kosten bestimmter Dienstleistungen tragen, während andere Fluggesellschaften oder Flughafenbetreiber, die die gleichen Leistungen durchführen, nicht für diese Kosten aufkommen müssen, haben Letztere einen Vorteil, auch wenn diese Leistungen als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden. Deshalb müssen die für den Flughafenbetreiber geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen analysiert werden, um festzustellen, ob darin vorgesehen ist, dass Flughafenbetreiber oder Fluggesellschaften die Kosten für bestimmte Tätigkeiten tragen müssen, die eigentlich nichtwirtschaftlicher Art sind, die aber mit der Durchführung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten einhergehen. (215) Österreich machte geltend, dass die Kosten, die sich aus Maßnahmen zur Flughafensicherheit gemäß den §§ 1, 2, 8, 9 und 13 des Luftfahrtsicherheitsgesetzes von 1992 (im Folgenden „LSG“) ergeben, als Kosten für Aufgaben mit hoheitlichem Bezug zu betrachten seien. Der KFBG waren von 2000 bis 2010 folgende Summen erstattet worden: Tabelle 7 Kostenerstattungen durch das Bundesministerium für Inneres und das Bundesministerium für Finanzen 2000-2010 (in EUR) 2000 24 000 2001 24 000 2002 27 000 2003 553 000 2004 878 000 2005 642 000 2006 791 000 2007 824 000 2008 1 134 000 2009 682 000 2010 896 000 (216) Die Kommission weist darauf hin, dass gemäß den §§ 8, 9 und 13 Absatz 2 LSG lediglich die Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen, die für die Durchführung der in den §§ 1 und 2 LSG aufgeführten Maßnahmen notwendig sind, vergütet werden können. Gemäß den §§ 1 und 2 LSG obliegt dem Flughafenbetreiber der vorbeugende Schutz von Zivilluftfahrzeugen und der Menschen, die sich an Bord befinden oder an Bord gehen, vor gefährlichen Angriffen, die mit Waffen, Kriegsmaterial, Munition und anderen gefährlichen Gegenständen begangen werden können. Zu diesem Zweck muss der Flughafenbetreiber wirksame Sicherheitskontrollen durchführen. Alle weiteren Kosten, die nicht mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehen, müssen vom Flughafenbetreiber getragen werden. (217) Nach Auffassung der Kommission ist die Durchführung wirksamer Sicherheitskontrollen zum vorbeugenden Schutz der Zivilluftfahrt als nichtwirtschaftliche Tätigkeit einzustufen, wie in Randnummer 35 der Luftverkehrsleitlinien von 2014 dargelegt. Hinsichtlich der Betriebsausgaben, die von 2000 bis 2010 für diese Tätigkeit anfielen, vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Kosten, für die der Flughafenbetreiber Anspruch auf eine Vergütung gemäß den §§ 8, 9 und 13 LSG hat, als Kosten für Aufgaben mit hoheitlichem Bezug gelten können. (218) Nach den von Österreich vorgelegten Informationen beinhaltete die praktische Durchführung des Erstattungsverfahrens für den Flughafen, das im Einzelnen zu dokumentieren war, eine doppelte Überprüfung durch die Finanzbehörde und das Bundesministerium für Inneres. Eine Überkompensierung war daher ausgeschlossen. Die KFBG konnte die Kosten für hoheitliche Aufgaben mittels eines aufwendigen Erfassungssystems, das die Kosten den Flugbewegungen am KLU zuordnet, gesondert ausweisen. (219) Ferner stellt die Kommission fest, dass das LSG als Bundesgesetz einheitlich auf allen österreichischen Flughäfen angewandt wurde und keine Diskriminierung bestimmter Flughafenbetreiber vorlag. (220) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Erstattung der Betriebskosten, die von 2000 bis 2010 im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 8, 9 und 13 LSG entstanden, dem hoheitlichen Aufgabenbereich zuzuordnen und daher von der beihilferechtlichen Prüfung auszunehmen ist. (221) Österreich machte außerdem geltend, dass der KLU regelmäßig von den österreichischen Streitkräften, für Polizeieinsätze und von der Christophorus-Flugrettung genutzt werde. Die Kommission stimmt zu, dass diese Tätigkeiten als Pflichtaufgaben der öffentlichen Verwaltung angesehen werden können. Da jedoch die österreichischen Behörden nicht nachgewiesen haben, dass die KFBG Kostenerstattungen für diese Tätigkeiten erhielt, sind die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung mit hoheitlichem Bezug nicht erfüllt. (222) Abschließend stellt die Kommission fest, dass alle Kosten, die nicht gemäß den §§ 1, 2, 8, 9 und 13 LSG dem hoheitlichen Aufgabenbereich zugeordnet werden können, als Kosten einer wirtschaftlichen Tätigkeit einzustufen sind. 7.1.2.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat (223) Die in Rede stehenden Maßnahmen stellen nur dann staatliche Beihilfen dar, wenn sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden und die Entscheidung über die Gewährung der Maßnahmen dem Staat zuzurechnen ist. (224) Der Begriff der staatlichen Beihilfe bezieht sich auf jeden aus staatlichen Mitteln oder unmittelbar vom Staat oder von zwischengeschalteten Einrichtungen, die von ihm beauftragt wurden, gewährten Vorteil (35). Bei der Anwendung von Artikel 107 AEUV gelten Mittel von lokalen Behörden als staatliche Mittel (36). (225) Im vorliegenden Fall wurden die relevanten Maßnahmen — nämlich Mittelzuführungen an die KFBG und die DMG — aus dem Haushalt der lokalen Behörden gewährt. Die Mittel stammten direkt vom Land Kärnten, der Stadt Klagenfurt und der KLH. Die vom Land Kärnten und der Stadt Klagenfurt bereitgestellten Mittel sind als staatliche Mittel anzusehen. Dasselbe gilt für die KLH: Die KLH war eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die 1990 durch das KLH-G eingerichtet wurde, das auch die Satzung der KLH enthält. Die KLH fungierte als Eigentümergesellschaft (Holding), d. h. als staatliche Vermögensverwaltung für die Beteiligungen des Landes Kärnten. Außerdem verwaltete sie ein Sondervermögen mit der Bezeichnung „Zukunft Kärnten“, das zur direkten und indirekten Finanzierung von Vorhaben eingerichtet worden war. Dieses Vermögen belief sich auf 500 Mio. EUR, die aus dem Haushalt des Landes Kärnten bereitgestellt wurden. Somit sind alle Mittel, die die KLH der KFBG zuführte, als staatliche Mittel anzusehen. (226) Was die Zurechenbarkeit angeht, stellte der Gerichtshof in seinem Stardust Marine-Urteil weiterhin fest, dass die Tatsache, dass der Staat oder eine staatliche Stelle der bzw. die alleinige(r) oder mehrheitliche(r) Anteilseigner bzw. Anteilseignerin eines Unternehmens ist, nicht für die Feststellung ausreicht, dass ein Mitteltransfer durch dieses Unternehmen seinen öffentlichen Anteilseignern zuzurechnen ist (37). Selbst wenn der Staat in der Lage ist, ein öffentliches Unternehmen zu kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf dessen Tätigkeiten auszuüben, kann laut dem Urteil des Gerichtshofes nicht ohne Weiteres vermutet werden, dass diese Kontrolle in einem konkreten Fall tatsächlich ausgeübt wird, da ein öffentliches Unternehmen je nach dem Maß der Selbständigkeit, das ihm der Staat belässt, mehr oder weniger unabhängig handeln kann. (227) Nach Ansicht des Gerichtshofs könnte aus folgenden Indizien eine Zurechenbarkeit abgeleitet werden (38): — dem Umstand, dass das fragliche Unternehmen die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen; — dem Umstand, dass das Unternehmen Richtlinien der öffentlichen Stellen zu berücksichtigen hatte; — der Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung; — der Art der Tätigkeit des öffentlichen Unternehmens und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsbeteiligten; — dem Rechtsstatus des Unternehmens; — der Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung; — jedem anderen Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind. (228) Die Kommission ist der Auffassung, dass die finanziellen Zuwendungen an die KFBG und die DMG dem Staat zuzurechnen sind. Die betreffenden Maßnahmen des Landes Kärnten und der Stadt Klagenfurt — also die Mittelzuführungen an die KFBG und die DMG — wurden direkt aus dem Haushalt der lokalen und regionalen Behörden gewährt. Daher liegt nach Ansicht der Kommission eine Zurechenbarkeit an den Staat vor. (229) Dasselbe gilt für die Mittelzuführungen der KLH an die KFBG und die DMG. Das Land Kärnten war nicht nur in der Lage, die KLH zu kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf sie auszuüben, sondern hatte tatsächlich auch die Kontrolle über die finanziellen Zuwendungen der KLH an die KFBG. Vom Rechtsstatus her handelte es sich bei der KLH um eine Rechtsperson sui generis, deren einzige Aufgabe in der Verwaltung staatlicher Vermögenswerte im Interesse des Landes Kärnten bestand. Auch der Charakter der Tätigkeiten der KLH deutet darauf hin, dass diese ausschließlich dem Interesse des Landes Kärnten dienten: Die KLH hielt 80 % der Anteile an der KFBG, womit sie aktiv das Interesse des Landes Kärnten an der Existenz und Erhaltung eines zukunftsfähigen und leistungsstarken Klagenfurter Flughafens für das Land Kärnten vertrat. Der Inhalt der Maßnahmen, die die KLH für das Land Kärnten durchführte, lässt ebenfalls erkennen, dass die KLH im Sinne des Landes Kärnten handelte: Der Beschluss über die Mittelzuführungen war wichtig für den Fortbestand des KLU und lag somit in hohem Maße im Interesse des Landes Kärnten. (230) Nach der Satzung der KLH wurde der Vorstand der KLH direkt von deren Aufsichtsrat bestellt. Der Aufsichtsrat wiederum wurde direkt von der Kärntner Landesregierung bestellt. Die Satzung besagt im Wortlaut, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats nach dem Stärkeverhältnis der im Kärntner Landtag vertretenen Parteien bestellt werden. Überdies war bei Investitionsentscheidungen des Vorstands im Wert von über 50 000 EUR in jedem Fall die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich. Gemäß § 5 ihrer Satzung unterlag die KLH der ständigen Aufsicht des Landes Kärnten. Die Kärntner Landesregierung hatte zu gewährleisten, dass alle Entscheidungen der KLH im Interesse des Landes Kärnten lagen. (231) Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Aufsichtsrat der KLH allen Entscheidungen des Vorstands der KLH über die Finanzierung der KFBG zustimmen musste, bei denen es um Beträge von mehr als 50 000 EUR ging. Die Mitglieder des Aufsichtsrats repräsentieren die im Kärntner Landtag vertretenen Parteien. Darüber hinaus beaufsichtigte die Kärntner Landesregierung diese Beschlüsse und hatte sicherzustellen, dass sie den Interessen des Landes Kärnten entsprachen. Dies wurde von den österreichischen Behörden bestätigt, die erklärten, dass die Kärntner Landesregierung in alle Entscheidungen über die Finanzierung der KFBG durch die KLH eingebunden gewesen sei. (232) Somit gibt es nach Auffassung der Kommission ausreichende Anhaltspunkte für die Feststellung, dass die Mittelzuführungen durch die KLH dem Staat zurechenbar sind. 7.1.3.   Wirtschaftlicher Vorteil 7.1.3.1.   Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (233) Ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist jeder wirtschaftliche Nutzen, den ein Unternehmen unter den üblichen Marktbedingungen, also ohne Eingreifen des Staats, nicht erlangt hätte (39). Dabei ist nur die Auswirkung der Maßnahme auf das Unternehmen von Belang, nicht der Grund oder das Ziel des staatlichen Eingriffs (40). Wenn sich die finanzielle Lage eines Unternehmens infolge des staatlichen Eingreifens (gegenüber den normalen Marktbedingungen) verbessert, liegt ein Vorteil vor. (234) Die Kommission erinnert ferner daran, dass „Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfe anzusehen sind“ (41). Im vorliegenden Fall muss die Komm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.