Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/628 der Kommission vom 11. November 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7131) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32018D0628. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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len Zuwachses der Rentabilität bei den Vereinbarungen von 2006 wird auf die Würdigung in den Erwägungsgründen 261 bis 278 verwiesen. 7.6.3.2.   Zeitrahmen für die Bewertung der inkrementellen Kosten und Einnahmen (429) Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter wird bei der Bewertung der inkrementellen Kosten und Einnahmen von der Laufzeit der Vereinbarungen ausgehen. Dieser Zeitrahmen erscheint angesichts der Ausführungen in den Erwägungsgründen 368 bis 369 realistisch. (430) Bei der Festlegung des Zeitrahmens für die Bewertung der betreffenden Vereinbarung hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter als Ausgangspunkt das Datum des Beginns der Kooperation und des Betriebs der Flugverbindungen durch HLX gewählt, d. h. den 30. August 2003. Auch wenn die förmliche Vertragsunterzeichnung erst später erfolgte, weisen doch die verfügbaren Informationen darauf hin, dass die Parteien den Inhalt der Vereinbarung tatsächlich schon vor dem Datum abgestimmt hatten, an dem der Flugbetrieb vereinbarungsgemäß aufgenommen wurde. Die Vereinbarung endete am 31. März 2008. (431) Ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter hätte die Möglichkeit einer Verlängerung der Vereinbarung nicht berücksichtigt. Ein solcher Wirtschaftsbeteiligter hätte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung keinen hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt, dass bei einer Billigfluglinie tatsächlich auf eine Verlängerung Verlass sein würde. Daher würde sich die Bewertung auf den Zeitraum bis zum 31. März 2008 beziehen. 7.6.3.3.   Würdigung (432) Im Hinblick auf die Würdigung der in Rede stehenden Vereinbarungen wird auf die Feststellungen in den Erwägungsgründen 373 bis 377 verwiesen. (433) Auf die Aufforderung der Kommission hin erstellte Österreich eine Übersicht über die inkrementellen Kosten und Einnahmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der betreffenden Vereinbarung erwartet werden konnten. Eine Zusammenfassung ist in Tabelle 12 enthalten. Tabelle 12 Inkrementeller Zuwachs der Rentabilität bei der Vereinbarung mit HLX von 2003, erstellt von Österreich 4 Jahre und 7 Monate   Kapitalisierungszinssatz: 8 %   Passagier-Incentive: 0,00   LFZ (B737-700): 148 Sitze MTOW (B737-700): 68 MTOW Rechenmodell Erwartungswerte lt. Vereinbarungen Rotationen 770 996 996 996 655   Auslastung 70 % 70 % 70 % 70 % 70 %   Passagiere abfliegend 79 772 103 186 103 186 103 186 67 858     Pass-Inc Pass-Inc Pass-Inc Pass-Inc Pass-Inc   Incentives 0 0 0 0 0   Dauer 4 Jahre und 7 Monate 1 2 3 4 5 Projekt gesamt Landetarif […] […] […] […] […]   Vorfeldabfertigung […] […] […] […] […]   Verkehrsabfertigung […] […] […] […] […]   Infra Luft […] […] […] […] […]   Infra Land […] […] […] […] […]   Passagier-Tarif […] […] […] […] […]   Incentive 0 0 0 0 0   Erlöse Luftfahrt […] […] […] […] […] […] Beitrag Fluggesellschaft (…) Kein Ansatz, da Bruttomethode   Kostenbeitrag in Höhe der nicht gedeckten Projektkosten   Kostenbeitrag Land Kärnten     […] […] […] […] […]     […] […] […] […] […] […] Nicht luftverkehrsbezogene Mehrerlöse je Passagier […] […] […] […] […]   Nicht luftverkehrsbezogene Einnahmen […] […] […] […] […] […] Einnahmen Projekt […] […] […] […] […]   Marketingvolumen lt. Kooperationsvertrag […] […] […] […] […] […] Korrektur, da unter Projektkosten dargestellt […] […] […] […] […]   Korrektur, da unter Projektkosten dargestellt […] […] […] […] […]   Projektkosten auf Grenzkostenbasis   Verkehrsabfertigung Fremdleistung 51 % […] […] […] […] […] […] (Austro Control — Flugsicherung) […] […] […] […] […] […] (Sicherheitsgebühr) […] […] […] […] […] […] Projektkosten Ansatz lt. BAB 2002       Flugabhängig […] […] […] […] […] […] […] Passagierabhängig […] […] […] […] […] […] […] Summe Projektkosten           […] Kosten gesamt […] […] […] […] […] […] Überschuss […] […] […] […] […] […] Diskontierungsfaktor […] […] […] […] […]     […] […] […] […] […] […]   Die Kosten-Nutzen-Analyse ergibt ein abgezinstes positives Ergebnis in Höhe von (in EUR) […]   (434) Bei der Erstellung von Tabelle 12 ging Österreich von folgenden Erwägungen aus: a) Das erwartete inkrementelle Verkehrsaufkommen, d. h. das erwartete inkrementelle Passagieraufkommen, wurde ausgehend von der vorgesehenen Anzahl der Flüge pro Jahr berechnet (996 Rotationen während des vorgesehenen Zeitraums pro Jahr mit Ausnahme von 770 Rotationen im ersten Jahr und 655 Rotationen im letzten Jahr, 148 Sitze, ein Starthöchstgewicht von 68 t und ein Auslastungsfaktor von 70 %) und auf die Laufzeit der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen mit HLX hochgerechnet. b) Die erwarteten inkrementellen luftverkehrsbezogenen Einnahmen (Abfertigungs- und Landegebühren auf der Grundlage der damaligen Flughafenentgelte) wurden für die Laufzeit der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen auf der Grundlage der mit HLX vereinbarten Konditionen berechnet. Als inkrementelle Einnahmen gab Österreich insgesamt […] EUR an. c) Die erwarteten inkrementellen nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen (Parkgebühren, Ausgaben in den Terminals usw.) wurden für die Laufzeit der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen berechnet. Österreich setzte in seiner Analyse […] EUR je abfliegenden Passagier an. Im Ergebnis dessen gab Österreich […] EUR pro Jahr an. d) Als inkrementelle Einnahmen berücksichtigte Österreich bei seiner Analyse auch die Zahlungen des Landes Kärnten an die KFBG ([…] EUR). e) Als erwartete inkrementelle Kosten, d. h. Kosten, die beim alternativen Szenario infolge der Nichtdurchführung der Transaktion mit HLX entstehen, gab Österreich folgende Zahlungen an: — die in der Marketingvereinbarung zwischen KFBG und HLX festgelegten Zahlungen für Marketingdienstleistungen: […] EUR im ersten Jahr, […] EUR in den darauffolgenden Jahren und […] EUR im letzten Jahr; — Zahlungen an einen Dritten (Tyrolean Airways), der als Unterauftragnehmer für Bodenabfertigungsdienste fungierte, wie in Erwägungsgrund 379 Buchstabe e dargelegt. Österreich gab Zahlungen von […] EUR pro Jahr an; — Zahlungen für Sicherheitsmaßnahmen an die jeweiligen österreichischen Behörden: Die Sicherheitsgebühr von […] EUR pro Jahr wurde berücksichtigt, da in der Vereinbarung zwischen KFBG und HLX festgelegt war, dass die KFBG diese Gebühr zu zahlen hatte. Ebenso wurde die Gebühr für Austro Control von […] EUR pro Jahr berücksichtigt, weil sie laut Vereinbarung von der KFBG zu entrichten war; — inkrementelle Betriebskosten des erwarteten inkrementellen Verkehrsaufkommens während der Laufzeit der Vereinbarung: […] EUR je zusätzliche Rotation und je Tonne Starthöchstgewicht sowie […] EUR je zusätzlichen abfliegenden Passagier. Österreich erklärte, dass dies die besten Schätzungen für die beiden Werte seien, die für eine Ex-ante-Schätzung eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarungen angesetzt werden könnten. Diese Werte seien aus dem seit 2002 bestehenden Kostenrechnungssystem (BAB 2002) abgeleitet worden, das die Kostenpositionen Landetarif, Passagiertarif und Vorfeldabfertigungsentgelt erfasse. Das Kostenrechnungssystem BAB 2002 weise im Einzelnen die unterschiedlichen Primärkosten, Sekundärkosten und Gemeinkosten aus, die sich zu den Gesamtkosten addieren. Österreich erläuterte ausführlich, nach welchem Verfahren die KFBG die inkrementellen Kosten aus bestimmten Primärkostenstellen ableitete. f) Österreich erklärte, dass die KFBG im August 2003 keine inkrementellen Investitionskosten infolge des zusätzlichen Verkehrsaufkommens erwartet habe. Der KLU habe damals über erhebliche Kapazitätsreserven verfügt, zu deren Ausschöpfung das zusätzliche Verkehrsaufkommen beitragen sollte. Das Terminal des KLU habe eine Gesamtkapazität von 600 000 Passagieren pro Jahr aufgewiesen, und Ende 2002 seien rund 220 000 Passagieren am KLU abgefertigt worden. Somit habe das erwartete inkrementelle Verkehrsaufkommen von 103 000 Passagieren keine Investitionen erforderlich gemacht, da das vorhandene Terminal diesen Passagierzahlen gewachsen gewesen sei. g) Als Abzinsungssatz habe die KFBG den vom Flughafen Wien verwendeten und veröffentlichten Satz von 8 % gewählt, der bei den Finanzberechnungen der KFBG gängig gewesen sei. (435) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass Österreich bei der Schätzung der Passagierzahlen und der davon ausgehenden Berechnung der erwarteten inkrementellen luftverkehrsbezogenen Einnahmen einen soliden Ansatz verfolgt. Dasselbe gilt für die inkrementellen Kosten der Bodenabfertigung durch einen Dritten und für die Kosten der Zahlungen an Austro Control. Auch die Schätzungen der inkrementellen Betriebskosten je Rotation und je Passagier sowie der Abzinsungssatz von 8 % lassen einen fundierten Ansatz erkennen. Ausgehend von den verfügbaren Daten zum erwarteten inkrementellen Verkehrsaufkommen erscheint auch die Aussage Österreichs hinsichtlich der inkrementellen Investitionskosten plausibel. (436) Nachdem die Kommission die Angaben Österreichs geprüft hat, kann sie jedoch der Analyse in einigen Punkten nicht zustimmen und wird daher folgende Änderungen vornehmen: a) Für die erwarteten inkrementellen nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen gab Österreich in seiner Analyse einen Schätzwert von […] EUR je abfliegenden Passagier an, der aus den durchschnittlichen nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen je Passagier im Zeitraum 2000-2004 hergeleitet wurde. Allerdings hätte ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, der im August 2003 eine Analyse zu der Vereinbarung von 2003 vorgenommen hätte, stattdessen die durchschnittlichen nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen aus der Zeit unmittelbar vor Inkrafttreten der Vereinbarung — d. h. im Zeitraum 1999-2002 — zugrunde legen müssen. Aus den von Österreich übermittelten Informationen geht hervor, dass sich dieser Durchschnittswert für die Jahre 1999-2002 auf […] EUR belief. Daher wird die Kommission in der vorliegenden Analyse einen Wert von […] EUR je abfliegenden Passagier ansetzen. Dies führt zu einem neuen, korrigierten Ergebnis von […] EUR pro Jahr. b) Die Kommission ist aus den bereits dargelegten Gründen (siehe Erwägungsgrund 381) im Gegensatz zu Österreich der Ansicht, dass die Zahlungen von […] EUR pro Jahr, die die KFBG vom Land Kärnten als Betriebshilfe zur Finanzierung der Vereinbarung mit HLX von 2003 erhielt (siehe Abschnitt 7.1), nicht als inkrementelle Einnahmen einbezogen werden sollten. (437) Die Kommission korrigierte auch die Beträge der Marketingzahlungen, da die angegebenen Werte nicht den Festlegungen der Vereinbarung vom 24. Mai 2004 entsprachen. Folglich verwendete die Kommission für die Marketingzahlungen genau die in der Vereinbarung genannten Beträge. (438) In Anbetracht der erforderlichen Änderungen hat die Kommission die Analyse soweit nötig korrigiert, wie in Tabelle 13 zusammengefasst. Tabelle 13 Inkrementeller Zuwachs der Rentabilität beim Vertrag mit HLX von 2003, erstellt von Österreich und korrigiert von der Kommission Vertragslaufzeit: 4 Jahre und 7 Monate   Kapitalisierungszinssatz: 8 %   Passagier-Incentive: 0,00   LFZ (B737-700): 148 Sitze MTOW (B737-700): 68 MTOW Rechenmodell Erwartungswerte lt. Vereinbarungen Rotationen 770 996 996 996 581   Auslastung 70 % 70 % 70 % 70 % 70 %   Passagiere abfliegend 79 772 103 186 103 186 103 186 60 192   Incentives bereits berücksichtigt in Flughafenentgelten 0 0 0 0 0   Dauer: 4 Jahre und 7 Monate Aug. 2003-Aug. 2004 Aug. 2004-Aug. 2005 Aug. 2005-Aug. 2006 Aug. 2006-Aug. 2007 Aug. 2007-März 2008 Projekt gesamt Landetarif […] […] […] […] […]   Vorfeldabfertigung […] […] […] […] […]   Verkehrsabfertigung […] […] […] […] […]   Infra Luft […] […] […] […] […]   Infra Land […] […] […] […] […]   Passagier-Tarif […] […] […] […] […]   Incentive 0 0 0 0 0   Erlöse Luftfahrt […] […] […] […] […] […] Nicht luftverkehrsbezogene Mehrerlöse je Passagier […] […] […] […] […]   Nicht luftverkehrsbezogene Mehrerlöse […] […] […] […] […] […] Einnahmen Projekt […] […] […] […] […] […] Marketingzahlungen lt. Kooperationsvertrag […] […] […] […] […] […] Projektkosten auf Grenzkostenbasis   Verkehrsabfertigung Fremdleistung 51 % […] […] […] […] […] […] (Austro Control — Flugsicherung) […] […] […] […] […] […] (Sicherheitsgebühr) […] […] […] […] […] […] Projektkosten Ansatz lt. BAB 2002   Flugabhängig […] […] […] […] […] […] […] Passagierabhängig […] […] […] […] […] […] […] Summe Projektkosten           […] Kosten gesamt […] […] […] […] […] […] Überschuss […] […] […] […] […] […] Diskontierungsfaktor […] […] […] […] […]     […] […] […] […] […] […] Die Kosten-Nutzen-Analyse ergibt ein abgezinstes negatives Ergebnis in Höhe von (in EUR) […] 7.6.3.4.   Schlussfolgerung zum wirtschaftlichen Vorteil (439) Da das erwartete abgezinste Ergebnis für die Vereinbarung mit HLX von 2003 negativ ist, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sich die KFBG beim Abschluss dieser Vereinbarungen nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verhielt. Der Flughafen konnte nicht davon ausgehen, dass die durch die Vereinbarung verursachten inkrementellen Kosten gedeckt würden. Da die KFBG/DMG also nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter agierte, gewährte sie HLX durch die Entscheidung, die Vereinbarung zu den betreffenden Konditionen abzuschließen, einen wirtschaftlichen Vorteil. 7.6.4.   Selektivität (440) Der wirtschaftliche Vorteil wurde selektiv gewährt, da nur eine Luftfahrtgesellschaft, nämlich HLX, davon profitierte. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission außerdem fest, dass die Vereinbarung mit HLX von 2003 sowohl vom Gebührenverzeichnis als auch von den Vereinbarungen mit anderen Luftverkehrsgesellschaften abwich. 7.6.5.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels (441) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Vorteil, der HLX gewährt wurde, den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, wie die Argumente in den Erwägungsgründen 387-389 darlegen. 7.6.6.   Schlussfolgerung (442) Aus den obigen Gründen stellt die Kommission fest, dass HLX staatliche Beihilfen in Höhe von […] EUR (Nettogegenwartswert) erhalten hat. 7.7.   Die Vereinbarung mit TUIfly von 2008 7.7.1.   Wirtschaftliche Tätigkeit und Begriff des Unternehmens (443) Durch die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen übt TUIfly eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und stellt daher ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. 7.7.2.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat (444) Die in Rede stehenden Maßnahmen stellen nur dann staatliche Beihilfen dar, wenn sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden und die Entscheidung über die Gewährung der Maßnahmen dem Staat zuzurechnen ist. Hinsichtlich der Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens staatlicher Mittel und der Zurechenbarkeit an den Staat wird auf die Erwägungsgründe 224 bis 232 verwiesen. (445) Die Kommission stellt fest, dass die KFBG/DMG zu 100 % dem Staat gehört, nämlich zu 20 % der Stadt Klagenfurt und zu 80 % der KLH. Wie in den Erwägungsgründen 24-26 ausgeführt, war die KLH eine juristische Person des öffentlichen Rechts sui generis. Folglich muss die KFBG/DMG daher als öffentliches Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG betrachtet werden. Nach Auffassung der Kommission würde daher jeder aus Mitteln der KFBG/DMG gewährte Vorteil einen Verlust staatlicher Mittel bedeuten und damit einen Transfer staatlicher Mittel darstellen, wie die Argumente in Erwägungsgrund 313 darlegen. (446) Die Vereinbarung mit TUIfly von 2008 ist ebenfalls dem Staat zuzurechnen. Wie in den Erwägungsgründen 228-232 ausgeführt, waren die Entscheidungen der KLH und der Stadt Klagenfurt dem Staat zuzurechnen. Die beiden Gesellschafter der KFBG bestellten den Aufsichtsrat der KFBG/DMG (der wiederum die Geschäftsführung ernennt), was zur Folge hatte, dass der Aufsichtsrat (und die Geschäftsführung) der KFBG auch das Stärkeverhältnis der im Kärntner Landtag vertretenen Parteien widerspiegelte. Überdies war bei Investitionsentscheidungen des Vorstands im Wert von über 50 000 EUR in jedem Fall die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich. Gemäß § 5 ihrer Satzung unterlag die KLH der ständigen Aufsicht des Landes Kärnten. Die Kärntner Landesregierung hatte zu gewährleisten, dass alle Entscheidungen der KLH im Interesse des Landes Kärnten lagen. (447) Beim Abschluss der Vereinbarung mit TUIfly vertrat die KFBG/DMG auch aktiv das Interesse des Landes Kärnten an der Existenz und Erhaltung eines zukunftsfähigen und leistungsstarken Klagenfurter Flughafens für das Land Kärnten. (448) Österreich erklärte, dass das Land Kärnten in die Entscheidung über den Abschluss der Vereinbarung mit TUIfly von 2008 eingebunden gewesen sei, da es über die Geschäftsführung und die Aufsichtsräte von KLH, KFBG und DMG gut über die Vereinbarung informiert war. Aus Sicht des Landes Kärnten lag der Abschluss der Vereinbarung im Landesinteresse. Österreich bestätigte, dass die Vereinbarungen zwischen der KFBG/DMG und TUIfly im Sinne des Urteils Stardust Marine (68) dem Land Kärnten zuzurechnen seien. (449) Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichend Indizien dafür sprechen, dass der Abschluss der Vereinbarung zwischen der KFBG/DMG und TUIfly von 2008 dem Staat zuzurechnen ist. 7.7.3.   Wirtschaftlicher Vorteil 7.7.3.1.   Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (450) Hinsichtlich der Ex-ante-Analyse des inkrementellen Zuwachses der Rentabilität bei der Vereinbarung mit TUIfly wird auf die Würdigung in den Erwägungsgründen 263 bis 279 verwiesen. 7.7.3.2.   Zeitrahmen für die Bewertung der inkrementellen Kosten und Einnahmen (451) Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter wird bei der Bewertung der inkrementellen Kosten und Einnahmen von der Laufzeit der Vereinbarungen ausgehen. Dieser Zeitrahmen erscheint angesichts der Darlegungen in den Erwägungsgründen 368-369 realistisch. (452) Bei der Festlegung des Zeitrahmens für die Bewertung der betreffenden Vereinbarungen hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter als Ausgangspunkt das Datum des Beginns der Kooperation und des Betriebs der Flughafendienste gewählt, d. h. den 1. April 2008. Die Vereinbarung endete am 31. März 2013. 7.7.3.3.   Würdigung (453) Im Hinblick auf die Würdigung der in Rede stehenden Vereinbarungen wird auf die Feststellungen in den Erwägungsgründen 373 bis 377 verwiesen. (454) Auf die Aufforderung der Kommission hin erstellte Österreich eine Übersicht über die inkrementellen Kosten und Einnahmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der betreffenden Vereinbarung erwartet werden konnten. Eine Zusammenfassung ist in Tabelle 14 enthalten. Tabelle 14 Inkrementeller Zuwachs der Rentabilität bei der Vereinbarung mit TUIfly von 2008, erstellt von Österreich 5 Jahre Kapitalisierungszinssatz: 8 %   Passagier-Incentive: 0,00   LFZ (B737-700): 148 Sitze MTOW (B737-700): 68 MTOW Bruttodarstellung Rechenmodell Erwartungswerte lt. Vereinbarungen Rotationen 836 836 836 836 836   Auslastung 70 % 70 % 70 % 70 % 70 %   Passagiere abfliegend 86 610 86 610 86 610 86 610 86 610     Pass-Inc Pass-Inc Pass-Inc Pass-Inc Pass-Inc   Incentives 0 0 0 0 0   Dauer 5 Jahre 1 2 3 4 5 Projekt gesamt Landetarif […] […] […] […] […]   Vorfeldabfertigung […] […] […] […] […]   Verkehrsabfertigung […] […] […] […] […]   Infra Luft […] […] […] […] […]   Infra Land […] […] […] […] […]   Passagier-Tarif […] […] […] […] […]   Incentive […] […] […] […] […]   Sicherheitsgebühr […] […] […] […] […]   Sicherheitsgebühr […] […] […] […] […]   Slot-Koordinierungsgebühr […] […] […] […] […]   Weiterleitung an SCA Wien […] […] […] […] […]   Sitzplatzgebühr — pro abfliegenden Passagier […] […] […] […] […] […]   Weiterleitung an Unterauftragnehmer für Passagierabfertigung […] […] […] […] […]   Einnahmen lt. Gebührenordnung […] […] […] […] […] […] Beitrag Fluggesellschaft — kein Ansatz bei der Bruttomethode             Kostenbeitrag in Höhe der nicht gedeckten Projektkosten             Kostenbeitrag Land Kärnten und Kärntner Landesholding               […] […] […] […] […]   […] […] […] […] […] […] Nicht luftverkehrsbezogene Mehrerlöse je Passagier […] […] […] […]     Nicht luftverkehrsbezogene Mehrerlöse […] […] […] […] […] […] Erlöse Projekt […] […] […] […] […] […] Marketingvolumen lt. Kooperationsvertrag […] […] […] […] […] […] Korrektur, da unter Projektkosten dargestellt […] […] […] […] […]   Korrektur, da unter Projektkosten dargestellt […] […] […] […] […]   Projektkosten auf Grenzkostenbasis   Verkehrsabfertigung Fremdleistung 51 % […] […] […] […] […] […]   (Austro Control — Flugsicherung) […] […] […] […] […] […]   Sicherheitsgebühr […] […] […] […] […] […]   Projektkosten lt. BAB 2007   Flugabhängig […] […] […] […] […] […]   Passagierabhängig […] […] […] […] […] […]   Kosten gesamt […] […] […] […] […] […] Summe Projektkosten/Grenzkosten […] […] […] […] […] […] Überschuss […] […] […] […] […] […] Diskontierungsfaktor […] […] […] […] […]     […] […] […] […] […] […]   Die Kosten-Nutzen-Analyse ergibt ein abgezinstes positives Ergebnis in Höhe von (in EUR) […]   (455) Bei der Erstellung von Tabelle 14 ging Österreich von folgenden Erwägungen aus: a) Das erwartete inkrementelle Verkehrsaufkommen, d. h. das erwartete inkrementelle Passagieraufkommen, wurde ausgehend von der vorgesehenen Anzahl der Flüge pro Jahr berechnet (801 Rotationen während des vorgesehenen Zeitraums pro Jahr mit 148 Sitzen, ein Starthöchstgewicht von 68 t und ein Auslastungsfaktor von 70 %) und auf die Laufzeit der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen mit TUIfly hochgerechnet. b) Die erwarteten inkrementellen luftverkehrsbezogenen Einnahmen (Abfertigungs- und Landegebühren auf der Grundlage der damaligen Flughafenentgelte) wurden für die Laufzeit der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen auf der Grundlage der mit TUIfly vereinbarten Konditionen berechnet. Als inkrementelle Einnahmen gab Österreich insgesamt […] EUR an. c) Die erwarteten inkrementellen nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen (Parkgebühren, Ausgaben in den Terminals usw.) wurden für die Laufzeit der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen berechnet. Österreich setzte in seiner Analyse […] EUR je abfliegenden Passagier an. Im Ergebnis dessen gab Österreich […] EUR pro Jahr an. d) Als inkrementelle Einnahmen berücksichtigte Österreich bei seiner Analyse auch die Zahlungen des Landes Kärnten an die KFBG ([…] EUR). e) Als erwartete inkrementelle Kosten, d. h. Kosten, die beim alternativen Szenario infolge der Nichtdurchführung der Transaktion mit TUIfly entsteh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.