Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/628 der Kommission vom 11. November 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7131) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0628. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t darauf, dass die Vereinbarungen zu denselben oder neuen Bedingungen erneuert werden, wenn sie abgelaufen sind. Ferner wird ein allgemein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter sich der Tatsache bewusst sein, dass Billigfluglinien wie Ryanair seit jeher dafür bekannt sind, dass sie stark auf Marktbedingungen reagieren, und zwar sowohl bei der Einrichtung bzw. Einstellung von Verbindungen als auch bei der Erhöhung bzw. Verringerung der Häufigkeit der Flüge. (370) Bei der Festlegung des Zeitrahmens für die Bewertung der betreffenden Vereinbarungen hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter als Ausgangspunkt das Datum der gleichzeitigen Unterzeichnung aller vier Vereinbarungen gewählt, d. h. den 22. Januar 2002. Als Enddatum hätte er das in der jeweiligen Vereinbarung festgelegte Ablaufdatum angesetzt. Im Falle der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen zwischen Ryanair und der KFBG sowie bei der ersten Marketingvereinbarung zwischen der DMG und LV wäre dies — fünf Jahre nach Inkrafttreten — der 26. Juni 2007 gewesen. Im Falle der zweiten Marketingvereinbarung zwischen der DMG und AMS, die eine Laufzeit von zunächst fünf Jahren vorsah, wäre es der 21. Januar 2007 gewesen. Die dritte Marketingvereinbarung zwischen der DMG und LV enthielt zwar keine genaue Angabe zur Geltungsdauer, doch bestand ihr Hauptzweck in der Leistung einer Einmalzahlung von […] EUR durch die DMG an LV am 1. Mai 2002, sodass dieses Datum das Ende der Anwendung der Vereinbarung markieren würde. (371) Ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter hätte die in zwei der Vereinbarungen vorgesehene Möglichkeit einer Verlängerung der Vereinbarungen nicht berücksichtigt. Die Vereinbarungen verlängerten sich nur dann automatisch, wenn Ryanair seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung in vollem Umfang nachkommt. Da die Verlängerung somit vom künftigen Verhalten von Ryanair abhing, hätte ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, der sich in der gleichen Situation befunden hätte wie die KFBG, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht davon ausgehen können, dass die automatische Verlängerung tatsächlich eintritt. Dies ist auch durch die Tatsache belegt, dass alle vier Vereinbarungen zwischen der KFBG, der DMG, Ryanair, LV und AMS vorfristig am 29. Oktober 2005 endeten, als Ryanair den Fluggastverkehr zwischen KLU und STN aus wirtschaftlichen Gründen einstellte. (372) Selbst bei Zugrundelegung einer Verlängerung der Vereinbarungen um fünf Jahre würde eine Ex-ante-Bewertung zu keinem anderen Ergebnis führen. Würde man eine solche Verlängerung ausgehend von denselben Bedingungen beurteilen, wie sie im ersten Fünfjahreszeitraum bestanden, so ergäben sich erneut negative inkrementelle Zahlungsströme. 7.4.3.4.   Würdigung (373) Im Hinblick auf die Würdigung der in Rede stehenden Vereinbarungen und angesichts der vorstehenden Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Bestehen als auch der Umfang von Beihilfeelementen in diesen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Lage zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung beurteilt werden müssen, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der seinerzeit vorliegenden Informationen und absehbaren Entwicklungen. (374) Österreich erklärt, dass die KFBG/DMG vor dem Abschluss einzelner Vereinbarungen über Flughafendienstleistungen mit verschiedenen Fluggesellschaften keine Ex-ante-Marktstudien, Geschäftspläne oder Rentabilitätsberechnungen erstellt habe und dass dies auch vor dem Abschluss einzelner Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen nicht der Fall gewesen sei. (375) Ryanair zufolge könne das Nichtvorliegen eines Geschäftsplans zum Zeitpunkt des Abschlusses von Vereinbarungen wie den im Rahmen dieses förmlichen Prüfverfahrens geprüften nicht als Beweis für die Nichtbeachtung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten herangezogen werden. (376) Das Nichtvorliegen eines Geschäftsplans deutet darauf hin, dass die mit Ryanair, LV und AMS geschlossenen Vereinbarungen den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht erfüllen, zumal bei diesen Vereinbarungen weder Österreich noch die KFBG in der Lage waren, irgendeine — und sei es eine unvollständige — Rentabilitätsberechnung vorzulegen, die vor der Unterzeichnung der Vereinbarungen erstellt wurde. (377) Daher forderte die Kommission Österreich im Zuge des Verfahrens auf, eine Rekonstruktion der Rentabilitätsanalyse vorzunehmen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter vor der Unterzeichnung der Vereinbarungen mit Ryanair, LV und AMS im Jahr 2002 durchgeführt hätte, und dabei von den objektiven Informationen, die der KFBG/DMG bei Unterzeichnung dieser Vereinbarungen vorlagen, sowie von den absehbaren Entwicklungen auszugehen. (378) Auf die Aufforderung der Kommission hin erstellte Österreich eine Übersicht über die inkrementellen Kosten und Einnahmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der betreffenden Vereinbarungen erwartet werden konnten. Österreich legte für jede der Vereinbarungen entsprechende Daten vor, die in Tabelle 9 zusammengefasst sind. Tabelle 9 Inkrementeller Zuwachs der Rentabilität bei den Verträgen mit Ryanair, LV und AMS von 2002, erstellt von Österreich 5 Jahre       Kapitalisierungszinssatz: 8 %   Passagier-Incentive: 0,00   Verbindungen täglich 348 Rotationen pro Jahr LFZ (B737-800): 189 Sitze MTOW (B737-800): 75 MTOW Rechenmodell Erwartungswerte lt. Vereinbarungen Rotationen   348 348 348 348 348 Auslastung   70 % 70 % 70 % 70 % 70 % Passagiere abfliegend 46 040 46 040 46 040 46 040 46 040 Dauer 5 Jahre   1 2 3 4 5               Pro Rotation   […] […] […] […] […] Pro abfliegenden Passagier […] […] […] […] […] Pro abfliegenden Passagier — Sicherheitsgebühr […] […] […] […] […] Pro abfliegenden Passagier — Sicherheitsgebühr […] […] […] […] […] Steuerverwaltung Wien                         Erlöse Luftfahrt […] […] […] […] […]               Nicht luftverkehrsbezogene Mehrerlöse je Passagier […] […] […] […] […]               Luftverkehrsbezogene Mehrerlöse […] […] […] […] […]               Kostenbeitrag Kärnten Werbung […] […] […] […] […] Kostenbeitrag Stadt Klagenfurt […] […] […] […] […] Kostenbeitrag Land Kärnten […] […] […] […] […]     […] […] […] […] […] Erlöse Projekt   […] […] […] […] […] Marketingvertrag Leading Verge über […] […] […] […] […] DMG 23.5.2002 […] […] […] […] […]               Projektkosten auf Grenzkostenbasis           Verkehrsabfertigung Fremdleistung 51 % […] […] […] […] […] Austro Control — Flugsicherung […] […] […] […] […] Projektkosten (2002)           Flugabhängig […] […] […] […] […] […] Passagierabhängig […] […] […] […] […] […]               Projektkosten/Ausgaben – 1 986 100 – 986 100 – 986 100 – 986 100 – 986 100               Überschuss   […] […] […] […] […] Diskontierungsfaktor […] […] […] […] […]   […] […] […] […] […] […] Die Kosten-Nutzen-Analyse ergibt ein abgezinstes positives Ergebnis in Höhe von (in EUR) 1 540 000   Gebühren lt. Vereinbarung 22.1.2002                 Pro Rotation All-Inclusive-Gebühr […]       Pro abfliegenden Passagier […]       Sicherheitsgebühr pro abfliegenden Passagier […]        (*3) (festgelegt von den österreichischen Behörden)         Verkehrsabfertigung 2002 […]       Austro Control […]       (379) Bei der Erstellung von Tabelle 9 ging Österreich von folgenden Erwägungen aus: a) Das erwartete inkrementelle Verkehrsaufkommen, d. h. das erwartete inkrementelle Passagieraufkommen, wurde ausgehend von der vorgesehenen Anzahl der Flüge pro Woche berechnet (348 Rotationen jährlich nach London mit 189 Sitzen, ein Starthöchstgewicht von 75 t und ein Auslastungsfaktor von 70 %) und auf die Laufzeit der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen mit Ryanair hochgerechnet. Im Ergebnis dessen gab Österreich 46 040 Passagiere pro Jahr an. b) Die erwarteten inkrementellen luftverkehrsbezogenen Einnahmen (Abfertigungs- und Landegebühren auf der Grundlage der damaligen Flughafenentgelte; […] EUR je Rotation und […] EUR je abfliegenden Passagier) wurden für die fünfjährige Laufzeit der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen auf der Grundlage der mit Ryanair vereinbarten Konditionen berechnet. Als inkrementelle Einnahmen je Rotation gab Österreich insgesamt […] EUR pro Jahr an und als inkrementelle Einnahmen je abfliegenden Passagier insgesamt […] EUR pro Jahr. Die Sicherheitsgebühr von […] EUR wurde nicht berücksichtigt, da die KFBG sie direkt an die jeweiligen österreichischen Behörden weitergab, sodass es sich um durchlaufende Gelder handelte. Im Ergebnis dessen gab Österreich […] EUR pro Jahr an. c) Die erwarteten inkrementellen nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen (Parkgebühren, Ausgaben in den Terminals usw.) wurden für die Laufzeit der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen berechnet. Österreich setzte in seiner Analyse […] EUR je abfliegenden Passagier an, wobei es von den durchschnittlichen nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen je Passagier im Zeitraum 2000-2004 ausging. Im Ergebnis dessen gab Österreich […] EUR pro Jahr an. d) Als inkrementelle Einnahmen berücksichtigte Österreich bei seiner Analyse auch die Zahlungen, die die KFBG vom Land Kärnten ([…] EUR als Einmalzahlung 2002 und […] EUR pro Jahr), von der Stadt Klagenfurt ([…] EUR pro Jahr) und von der Kärnten Werbung ([…] EUR pro Jahr) erhielt. e) Als erwartete inkrementelle Kosten, d. h. Kosten, die beim alternativen Szenario infolge der Nichtdurchführung der Transaktionen mit Ryanair, LV und AMS entstünden, gab Österreich folgende Zahlungen an: — die in der ersten Marketingvereinbarung zwischen LV und DMG festgelegten Zahlungen ([…] EUR pro Jahr) sowie die in der dritten Marketingvereinbarung (Nebenvereinbarung zur ersten Marketingvereinbarung) zwischen LV und DMG festgelegte Zahlung (einmalig […] EUR); — Zahlungen an einen Dritten (Tyrolean Airways), der als Unterauftragnehmer für Bodenabfertigungsdienste fungierte. Österreich erklärte, dass Bodenabfertigungsdienste am KLU seit Jahrzehnten von Tyrolean Airways als Unterauftragnehmer durchgeführt werde. Der Preis für Bodenabfertigungsdienste werde jedes Jahr in der Gebührenordnung des KLU veröffentlicht. Gemäß dem Auslagerungsvertrag zwischen der KFBG und Tyrolean Airways zahle die KFBG dem Unterauftragnehmer für Bodenabfertigungsdienste einen bestimmten prozentualen Anteil des veröffentlichten Preises, der sich nach der Art der Fluggesellschaft richte. Billigfluglinien könnten sich für grundlegende Bodenabfertigungsdienste mit einem geringeren Dienstleistungsumfang entscheiden, während alle anderen Fluggesellschaften das Komplettangebot an Bodenabfertigungsdiensten wählen müssten. Entsprechend dem Unterauftragnehmervertrag zahle die KFBG im Falle von Billigfluglinien 51 % der Einnahmen als Abgeltung für die Dienstleistungen und im Falle anderer Fluggesellschaften 67,9 %. Die 51 % umfassten die Kosten der Materialien, die Tyrolean Airlines für die Bodenabfertigung benötige. Österreich gab Zahlungen von […] EUR pro Jahr an; — Zahlungen an das öffentliche Unternehmen Austro Control, das für die Sicherheit im österreichischen Luftraum verantwortlich ist. Austro Control betreibt die Flugsicherungsstelle am KLU und den Flughafenkontrollturm. Österreich gab für die Dienstleistungen von Austro Control Zahlungen in Höhe von […] EUR je Rotation an, d. h. von […] EUR pro Jahr; — inkrementelle Betriebskosten aufgrund des erwarteten inkrementellen Verkehrsaufkommens während der Laufzeit der Vereinbarung: […] EUR je zusätzliche Rotation und je Tonne Starthöchstgewicht sowie […] EUR je zusätzlichen abfliegenden Passagier. Österreich erklärte, dass dies die besten Schätzungen für die beiden Werte seien, die für eine Ex-ante-Schätzung eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarungen angesetzt werden könnten. Diese Werte seien aus dem 2002 verwendeten Kostenrechnungssystem (BAB 2002) abgeleitet worden, das die Kostenpositionen Landetarif, Passagiertarif und Vorfeldabfertigungsentgelt, Verkehrsabfertigungsentgelt, Infrastrukturtarif und Hangargebühr erfasse. Österreich schlug auf die Summe dieser geschätzten Gebühren und Entgelte eine Sicherheitsspanne auf, damit die Schätzung der erwarteten inkrementellen Betriebskosten nicht zu optimistisch ausfiel. Dieses Ergebnis wurde durch den jeweiligen Bezugsparameter dividiert, d. h. durch die erwartete Passagierzahl und das erwartete Starthöchstgewicht. Daraufhin veranschlagte Österreich die inkrementellen Betriebskosten je Rotation mit […] EUR und die inkrementellen Betriebskosten je Passagier mit […] EUR. f) Österreich erklärte, dass die KFBG im Februar 2002 keine inkrementellen Investitionskosten infolge des zusätzlichen Verkehrsaufkommens erwartet habe. Der KLU habe damals über erhebliche Kapazitätsreserven verfügt, zu deren Ausschöpfung das zusätzliche Verkehrsaufkommen beitragen sollte. Das Terminal des KLU habe eine Gesamtkapazität von 600 000 Passagieren pro Jahr aufgewiesen, und 2001 seien rund 227 000 Passagiere am KLU abgefertigt worden. Somit habe das erwartete inkrementelle Verkehrsaufkommen von 46 040 Passagieren keine Investitionen erforderlich gemacht, da das vorhandene Terminal diesen Passagierzahlen gewachsen gewesen sei. g) Als Abzinsungssatz habe die KFBG den vom Flughafen Wien verwendeten und veröffentlichten Satz von 8 % gewählt. (380) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass Österreich bei der Schätzung der Passagierzahlen und der davon ausgehenden Berechnung der erwarteten inkrementellen luftverkehrsbezogenen Einnahmen einen soliden Ansatz verfolgt. Dasselbe gilt für die inkrementellen Kosten der Bodenabfertigung durch einen Dritten und für die Kosten der Zahlungen an Austro Control. Auch die Schätzungen der inkrementellen Betriebskosten je Rotation und je Passagier sowie der Abzinsungssatz von 8 % lassen einen fundierten Ansatz erkennen. Ausgehend von den verfügbaren Daten zum erwarteten inkrementellen Verkehrsaufkommen erscheint auch die Aussage Österreichs hinsichtlich der inkrementellen Investitionskosten plausibel. (381) Nachdem die Kommission die Angaben Österreichs geprüft hat, kann sie jedoch der Analyse in einigen Punkten nicht zustimmen und wird daher folgende Änderungen vornehmen: a) Für die erwarteten inkrementellen nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen gab Österreich in seiner Analyse einen Schätzwert von […] EUR je abfliegenden Passagier an, der aus den durchschnittlichen nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen je Passagier im Zeitraum 2000-2004 hergeleitet wurde. Allerdings hätte ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter im Rahmen einer im Februar 2002 durchgeführten Analyse der Vereinbarungen von 2002 stattdessen die durchschnittlichen nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen des Zeitraums 1997-2001 zugrunde gelegt. Aus den von Österreich übermittelten Informationen geht hervor, dass sich dieser Durchschnittswert für die Jahre 1997-2001 auf […] EUR belief. Daher wird die Kommission in der vorliegenden Analyse einen Wert von […] EUR je abfliegenden Passagier ansetzen. Dies führt zu einem neuen Ergebnis von […] EUR pro Jahr. b) Als inkrementelle Einnahmen berücksichtigte Österreich bei seiner Analyse auch die Zahlungen, die die KFBG vom Land Kärnten ([…] EUR als Einmalzahlung 2002 und […] EUR pro Jahr), von der Stadt Klagenfurt ([…] EUR pro Jahr) und von der Kärnten Werbung ([…] EUR pro Jahr) erhielt. Diese Beträge wurden als Betriebshilfen zur Finanzierung der Vereinbarungen von 2002 mit Ryanair und dessen Tochtergesellschaften gewährt (siehe Abschnitt 7.1). In Randnummer 63 der Luftverkehrsleitlinien von 2014 heißt es: „Der Flughafen sollte […] aufzeigen, dass er […] in der Lage ist, die Kosten aus der Vereinbarung […] zu decken.“ Wird zusätzliche Unterstützung benötigt, ist die Prüfung nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht bestanden. Dies legt nahe, dass jegliche öffentliche Unterstützung nicht als inkrementelle Einnahmen betrachtet werden darf, da andernfalls die Bestimmung keinen Sinn hätte. Aus diesem Grunde wird die Kommission die Zahlungen des Landes Kärnten, der Stadt Klagenfurt und der Kärnten Werbung nicht als inkrementelle Einnahmen in Ansatz bringen. c) Die Kommission stellt fest, dass Österreich in seiner Analyse bei den erwarteten inkrementellen Kosten nur die in der ersten Marketingvereinbarung zwischen LV und DMG festgelegten Zahlungen ([…] EUR pro Jahr) sowie die in der dritten Marketingvereinbarung (Nebenvereinbarung zur ersten Marketingvereinbarung) zwischen LV und DMG festgelegte Zahlung (einmalig […] EUR) angibt. Im Gegensatz dazu wird die Kommission auch die Zahlungen berücksichtigen, die in der zweiten Marketingvereinbarung zwischen der DMG und AMS festgelegt wurden ([…] EUR pro Jahr). Österreich erklärte, es habe diese Zahlungen deshalb nicht einbezogen, weil diese Vereinbarung durch die dritte Vereinbarung ersetzt worden und nicht in Kraft getreten sei. Die Kommission stellt fest, dass Österreich dafür keine Belege beibrachte, sondern sich lediglich auf das Nichtvorhandensein entsprechender Zahlungsunterlagen in den Abrechnungsbögen der KFBG berief, um nachzuweisen, dass die KFBG keine Zahlungen im Rahmen der zweiten Marketingvereinbarung geleistet hatte. Selbst unter der Annahme, dass Österreich die Sachverhalte richtig in Erinnerung hat, wird die Kommission daher die zweite Marketingvereinbarung in die Analyse einbeziehen, da ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter bei der Vertragsunterzeichnung im Februar 2002 keinen Grund gehabt hätte, zu erwarten oder vorauszusehen, dass diese Vereinbarung später nicht umgesetzt werden würde und keine Zahlungen erfolgen würden. Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter hätte bei der Prüfung der Vereinbarungen von der Situation zum Zeitpunkt der Unterzeichnung ausgehen müssen, insbesondere von den damals verfügbaren Informationen und absehbaren Entwicklungen. Folglich ist die zweite Marketingvereinbarung bei der Ex-ante-Analyse zu berücksichtigen. (382) In Anbetracht der erforderlichen Änderungen hat die Kommission eine eigene Analyse durchgeführt. Dabei wurde die von Österreich vorgelegte Analyse der inkrementellen Rentabilität direkt übernommen und nur soweit nötig korrigiert, wie in Tabelle 10 zusammengefasst. Tabelle 10 Inkrementeller Zuwachs der Rentabilität bei den Verträgen mit Ryanair, LV und AMS von 2002, nach Korrektur durch die Kommission Dauer: 5 Jahre   Kapitalisierungszinssatz: 8 %   Passagier-Incentive: 0,00   Verbindungen täglich: 348 Rotationen pro Jahr LFZ (B737-800): 189 Sitze MTOW (B737-800): 75 MTOW Rechenmodell Erwartungswerte lt. Vereinbarungen Rotationen 348 348 348 348 348 Auslastung 70 % 70 % 70 % 70 % 70 % Passagiere abfliegend 46 040 46 040 46 040 46 040 46 040 Dauer 5 Jahre Juli 2002-Juni 2003 Juli 2003-Juni 2004 Juli 2004-Juni 2005 Juli 2005-Juli 2006 Juli 2006-Juni 2007 Pro Rotation […] EUR […] […] […] […] […] Pro abfliegenden Passagier […] EUR […] […] […] […] […] Erlöse Luftfahrt […] […] […] […] […] Nicht luftverkehrsbezogene Mehrerlöse je Passagier […] […] […] […] […] Nicht luftverkehrsbezogene Mehrerlöse […] […] […] […] […] Zusätzliche Einnahmen […] […] […] […] […] Marketingvereinbarung LV-DMG […] […] […] […] […] Marketingvereinbarung AMS-DMG […] […] […] […] […] Nebenvereinbarung LV-DMG […] 0 0 0 0 Projektkosten auf Grenzkostenbasis           Verkehrsabfertigung Fremdleistung 51 % […] […] […] […] […] Austro Control — Flugsicherung […] […] […] […] […] Projektkosten (2002)           Flugabhängig […] […] […] […] […] […] Passagierabhängig […] […] […] […] […] […] Zusätzliche Kosten […] […] […] […] […] Zusätzlicher Cashflow […] […] […] […] […] Diskontierungsfaktor […] […] […] […] […] Nettogegenwartswert […] […] […] […] […] […] 7.4.3.5.   Schlussfolgerung zum wirtschaftlichen Vorteil (383) Da das erwartete abgezinste Ergebnis für die 2002 geschlossenen Vereinbarungen mit Ryanair, LV und AMS negativ ist, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sich die KFBG/DMG beim Abschluss dieser Vereinbarungen nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verhielt. Der Flughafen konnte nicht davon ausgehen, dass er die inkrementellen Kosten decken würde, die durch diese Vereinbarungen entstanden. Da die KFBG/DMG nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter agierte, gewährte sie Ryanair, LV und AMS durch ihre Entscheidung, die Vereinbarungen zu diesen Konditionen abzuschließen, einen wirtschaftlichen Vorteil. Das Argument Österreichs, dass die KFBG Ausschreibungen im Hinblick auf den Abschluss von Vereinbarungen in Bezug auf die einzelnen Strecken durchführte, schließt das Vorliegen der von der Kommission festgestellten Vorteile nicht aus. Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, der einen Flughafen betreibt, kann grundsätzlich eine offene Ausschreibung durchführen, um einer Luftverkehrsgesellschaft finanzielle Anreize zur Steigerung des Verkehrsaufkommens zu bieten. Denn eine offene Ausschreibung kann ein geeignetes Mittel sein, um die durch derartige Anreize generierten Gewinne zu maximieren. Wenn der Flughafenbetreiber jedoch bei keinem der im Zuge einer solchen Ausschreibung eingereichten Angebote bereits ex ante davon ausgehen kann, dass dieses die Rentabilität des Flughafens erhöhen wird, dann würde ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter auch mit dem erfolgreichen Bieter keine Vereinbarung abschließen, da der Abschluss einer Vereinbarung, die zu sinkenden Gewinnen oder steigenden Verlusten führt, wirtschaftlich nicht sinnvoll ist (63). Wenn eine öffentliche Einrichtung eines Mitgliedstaats aus politischen Gründen beschließt, eine bestimmten Tätigkeit zu fördern, und beispielsweise den Umfang der Förderung ausschreibt, dann schließt die Vergabe im Wege einer Ausschreibung das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht aus, sondern kann nur die Höhe der Förderung minimieren (64). 7.4.4.   Selektivität (384) Der wirtschaftliche Vorteil wurde selektiv gewährt, da nur eine Luftfahrtgesellschaft, nämlich Ryanair, davon profitierte. (385) In diesem Zusammenhang muss der Einwand Österreichs, dass die ermäßigten Flughafenentgelte für Luftverkehrsgesellschaften, die von Klagenfurt aus operieren, nicht selektiv gewesen seien, zurückgewiesen werden. Österreich wandte ein, dass die Ermäßigungen allen Luftverkehrsgesellschaften zugänglich gewesen seien, die von Klagenfurt aus operieren wollten, was diese nicht-selektiv gemacht habe. (386) Die Kommission stellt fest, dass die einzelnen Vereinbarungen mit Ryanair vom Gebührenverzeichnis und auch von den Vereinbarungen mit anderen Luftfahrtunternehmen abweichen und somit individuell vereinbarte Bedingungen enthalten. 7.4.5.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels (387) Stärkt die Beihilfe eines Mitgliedstaats die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im Handel innerhalb der Union, muss die Beihilfe als den Wettbewerb verfälschend oder zu verfälschen drohend angesehen werden. Eine wettbewerbsverfälschende Maßnahme ist praktisch bereits dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen Beihilfe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.