Europäische Union

2003/675/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/35.587 — PO Video Games, COMP/35.706 — PO Nintendo Distribution und COMP/36.321 — Omega — Nintendo) (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4072)

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Quellenkennung: 32003D0675. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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verkauft würden (Rn. 114, 132-139, 143, 158). (284) Die Beziehungen zwischen John Menzies plc und seinen Abnehmern sind in Verbindung mit den Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH, Itochu Corporation, Concentra - Produtos para crianças S.A., Linea GIG S.p.A., Bergsala AB, John Menzies plc, Nortec A.E. und CD-Contact Data GmbH als Teil desselben Gesamtplans zur Einschränkung des Parallelhandels zu sehen. Durch die Ausfuhrverbote oder Bedingungen mit ähnlicher Wirkung, die John Menzies plc gegenüber den Abnehmern praktizierte, wurden diese Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen wirksam. 2.2.4.3. Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH und seinen Abnehmern auf der Einzel- und auf der Großhandelsebene (285) In Deutschland (von Januar 1991 bis August 1995, Rn. 199-200), Belgien (von Januar 1994 bis April 1997, Rn. 191) und Spanien (von Januar 1993 bis April 1997, Rn. 171-179) wandte Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH ausdrückliche Ausfuhrverbote oder gleichwertige Bedingungen gegenüber seinen Abnehmern, Einzelhändlern und Großhändlern an, und zwar aufgrund förmlicher Vertriebsvereinbarungen oder Allgemeiner Geschäftsbedingungen. In Deutschland und Spanien versuchten Nintendo of Europe GmbH und Nintendo España S.A., nachdem sie das Ausfuhrverbot gegenüber ihren Kunden aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen herausgenommen hatten, die Lieferungen auch weiterhin davon abhängig zu machen, dass die Abnehmer die Produkte nicht exportierten. In den Niederlanden (Rn. 182-183) versuchte Nintendo Netherlands B.V. die Lieferungen davon abhängig zu machen, dass die Kunden die Produkte nicht an Parallelhändler weiterverkauften. Hierdurch wurden Kunden der Nintendo-Gruppe daran gehindert, die Produkte zu exportieren oder an Parallelexporteure weiterzuverkaufen. Außerdem lieferten als Alleinvertriebshändler tätige Nintendo-Tochtergesellschaften bei zahlreichen Gelegenheiten Informationen, um den Parallelhandel in ihre Gebiete zu unterbinden (Rn. 107, 123, 140, 175-177, 179, 180-181, 184, 185, 187, 192, 193). (286) Durch Ausfuhrverbote oder gleichwertige Bedingungen bzw. den Versuch, solche aufzuerlegen, wurde die Zuwiderhandlung von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH wirksam. An dieser Zuwiderhandlung waren Bergsala AB, Itochu Corporation, Nortec A.E., Linea GIG S.p.A., Concentra - Produtos para crianças S.A., John Menzies plc und CD-Contact Data GmbH beteiligt. Ausfuhren in die Gebiete der anderen Parteien wurden verhindert. Ebenso wurde der Parallelhandel zwischen den Vertragsgebieten der verschiedenen Tochtergesellschaften von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH unterbunden. 2.2.5. Das Wissen der Parteien um das rechtswidrige Verhalten der anderen Beteiligten (287) Das Gericht erster Instanz erklärte in seinem kürzlich ergangenen Urteil in der Rechtssache Sigma/Kommission(436): "Nach der Rechtsprechung kann ein Unternehmen, das sich an einer vielgestaltigen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch eigene Handlungen beteiligt hat, die den Begriff der auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltungsweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollen, für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen dieser Zuwiderhandlung an den Tag legen, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann und bereit ist, die daraus erwachsene Gefahr auf sich zu nehmen". (288) Für Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH(437), Itochu Corporation (Rn. 206), Linea GIG S.p.A. (Rn. 145-146, 217), Nortec A.E. (Rn. 208-209) und John Menzies plc (Rn. 160) liegen direkte Beweise vor, dass ihnen, als sie Informationen über Parallelimporte in ihr Gebiet übermittelten, bekannt war, dass diese Informationen von anderen Vertriebshändlern verwendet würden oder bereits verwendet worden waren, um Parallelexporte aus ihren Gebieten zu kontrollieren. (289) Die Einschränkung von Parallelausfuhren hatte nur dann einen Sinn, wenn der Vertriebshändler sicher war oder zumindest damit rechnete, dass im Falle eines Parallelhandels in sein eigenes Gebiet andere Vertriebshändler sich genauso verhalten und sein Gebiet ihrerseits schützen würden(438). (290) Nachdem sie erfahren hatten, dass von ihren Gebieten Parallelhandel ausgegangen war, wussten Bergsala AB (Rn. 223-224), CD-Contact Data GmbH (Rn. 195), John Menzies plc (Rn. 131, 132, 133, 134, 143-150, 156) und Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH (Rn. 172-179, 184, 191, 199-200) dass sie herausfinden mussten, wo die Parallelausfuhren begonnen hatten, und entsprechende Maßnahmen ergreifen mussten. Man kann daher zu Recht sagen, dass sie in den Fällen, wo sie Parallelhandel in ihren Gebieten zu melden hatten, damit rechneten, dass andere Vertriebshändler dieser Information die gleiche Bedeutung beimessen würden, dieses Risiko aber eingingen. Bergsala AB (Rn. 225-227), CD-Contact Data GmbH (Rn. 197), John Menzies plc (Rn. 160) und Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH (Rn. 127, 128, 131, 147-150, 156, 157, 175, 177, 178, 180, 184, 187, 191, 195, 206, 209, 223, 224) haben sämtlichst anderen Parteien Parallelhandelsfälle gemeldet. (291) Auch John Menzies plc (Rn. 109-111), Concentra - Produtos para crianças S.A. (Rn. 211, 213), Itochu Corporation (Rn. 204, 205) und Linea GIG S.p.A. (Rn. 215) hatten eine förmliche Vertriebsvereinbarung geschlossen, wonach jeder Parallelhandel aus ihren Gebieten eingeschränkt werden musste. Folglich konnten sie, als sie über Parallelhandel in ihre Gebiete berichteten, voraussehen, dass diese Information zur Unterbindung des betreffenden Parallelhandels verwendet würde, gingen dieses Risiko aber ein. (292) Anfang 1995, als Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH den Gesamtplan zur Unterbindung des Parallelhandels entwarfen, hatte Bergsala AB ein Parallelhandelsproblem (Rn. 107, 225). Daher kann zu Recht behauptet werden, dass Bergsala AB an der Zuwiderhandlung beteiligt war(439). Auch Bergsala AB wusste nämlich, dass das Ziel seiner Zusammenarbeit mit Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH darin bestand, in Europa keinen Parallelhandel zuzulassen (Rn. 222-224). (293) Trotz der Tatsache, dass Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH aufgrund seiner zentralen Stellung besonders darauf achten musste, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu verhindern(440), spielte es eine zentrale Rolle bei der Zuwiderhandlung. Es koordinierte die Bemühungen um die Kontrolle des Parallelhandels, überwachte die Einhaltung der Teilnahme an der Zuwiderhandlung und ergriff gegebenenfalls disziplinarische Maßnahmen, um eine (fortgesetzte) Beteiligung zu gewährleisten (Rn. 228-238). Wegen dieser führenden Rolle war Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH an allen Erscheinungsformen der Zuwiderhandlung beteiligt. (294) Ein direkter Beweis dafür, dass alle Unternehmen wussten oder normalerweise wissen mussten, dass das Verhalten anderer Vertriebshändler rechtswidrig war, sind die Fragebogen, die Nintendo of Europe GmbH am 1. April 1996 (Rn. 123, 213) und am 29. Mai 1996 (Rn. 140, 213) an seine selbständigen Vertriebshändler schickte. (295) Die Adressaten der Fragebögen wussten oder konnten zumindest wissen, dass ihr Verhalten zur Durchsetzung einer koordinierten Bemühung beitrug, die darauf abzielte, Parallelhandel im gesamten EWR zu verhindern. (296) Schließlich haben Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH(441), John Menzies plc(442), Linea GIG S.p.A.(443), Nortec A.E.(444), Bergsala AB(445), und Itochu Corporation(446) in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht bestritten, dass es sich bei der Zuwiderhandlung, an der sie beteiligt waren, um eine einzige, ununterbrochene Zuwiderhandlung handelt. Doch sollen einige präzisere Argumente der Unternehmen wie die Argumente von CD-Contact Data GmbH und Concentra - Produtos para crianças S.A. im weiteren Verlauf untersucht werden. 2.2.6. Argumente der Parteien zur Existenz der Vereinbarungen und zum Umfang der Zuwiderhandlung John Menzies plc (297) John Menzies plc hat zugegeben, dass sein Verhalten von Februar 1996 bis Ende 1997 einen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag darstellte. Was den Zeitraum vor Februar 1996 betrifft, so behauptet John Menzies plc, dass seine Geschäftspolitik, die den Parallelhandel einschränkte (unter Verweis auf die in Rn. 112 und 113 erwähnte "THE Games Commercial Policy Regarding Authorised Customer") nicht Bestandteil einer Vereinbarung zur Einschränkung des Parallelhandels, sondern ein einseitiges Verhalten war, das nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. (298) John Menzies plc gibt zu, dass diese Politik den Parallelhandel einschränkte(447). Die Frage ist daher nicht, ob John Menzies plc vor Februar 1996 eine Politik zur Einschränkung von Parallelausfuhren verfolgte, sondern ob diese Politik, wie John Menzies plc behauptet, völlig einseitig war. (299) Das Verhalten von John Menzies plc vor Februar 1996 kann nicht als völlig einseitig bezeichnet werden. (300) Erstens muss daran erinnert werden, dass die verschiedenen förmlichen Vertriebsvereinbarungen von John Menzies plc mit Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH, die vom 4. August 1995 bis 1. Januar 1997 gültig waren(448), Bestimmungen mit dem Zweck enthielten, dass John Menzies plc nur an Einzelhändler verkaufen durfte, die auf den Verkauf an Endverbraucher spezialisiert waren. Diese vertragliche Verpflichtung für John Menzies plc deckt sich mit der ersten Grundsatzerklärung in "THE Games Commercial Policy Regarding Authorised Customer" (Rn. 112). Der Parallelhandel wurde durch diese Bestimmungen stark eingeschränkt, weil der Weiterverkauf der Produkte durch die Abnehmer von John Menzies plc an andere Händler, auch an die außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässigen Händler, untersagt wurde. Dies entsprach der dritten Grundsatzerklärung von John Menzies plc (Rn. 112-113). (301) Die Politik von John Menzies plc zur Einschränkung von Parallelausfuhren war demnach kein einseitiger Beschluss und auch kein einseitiger Plan, sondern die Umsetzung der Vertragsbestimmungen zur Einschränkung von Parallelausfuhren. Diese Bestimmungen sind fester Bestandteil förmlicher Vertriebsvereinbarungen, die Vereinbarungen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Dass zwischen John Menzies plc und Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH "Willensübereinstimmung" bestand, ergibt sich daraus, dass John Menzies plc am 4. August 1995 eine förmliche Vertriebsvereinbarung mit Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH schloss(449). (302) Zweitens wird in dem Schriftwechsel vom 14. August 1995 (Rn. 114) zwischen [...]* und John Menzies plc ausdrücklich erwähnt, dass sich die Weigerung von John Menzies plc, für Großhandelszwecke zu liefern, unmittelbar aus seiner förmlichen Vertriebsvereinbarung mit Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH ergab. Aus dem Schreiben geht hervor, dass John Menzies plc den Begriff "autorisierte Einzelhändler" (ein in der förmlichen Vertriebsvereinbarung mit Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH verwendeter Begriff) so auslegte, als wäre es lediglich befugt, Einzelhändler, nicht aber Großhändler zu beliefern. Somit kann ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen den Bestimmungen zur Einschränkung von Parallelausfuhren in der Vereinbarung von John Menzies plc mit Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH, der "THE Games Commercial Policy Regarding Authorised Customer" und dem Verhalten von John Menzies plc gegenüber seinen Abnehmern hergestellt werden(450). (303) Drittens stimmt die Behauptung von John Menzies plc, dass die "THE Games Commercial Policy Regarding Authorised Customer" zur Einschränkung des Parallelhandels vor Februar 1996 einseitig auferlegt wurde, mit den Ereignissen betreffend [...]* nicht überein (Rn. 165). Selbst vor dem Boykott von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH im Februar 1996 war John Menzies plc nicht bereit, direkte Geschäftsbeziehungen zu [...]* aufzunehmen, sondern begnügte sich mit einem im Vereinigten Königreich ansässigen Vermittler, nämlich [...]*, um zu [...]* eine Verbindung herzustellen. Auf diese Weise wurde die Beteiligung von John Menzies plc an für die Ausfuhr bestimmten Verkäufen undurchsichtiger und zwar auch für Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH. (304) Demnach müssen die Behauptungen von John Menzies plc(451), dass seine Beziehung zu [...]* nichts zu tun hat mit einer Politik zur Einschränkung des Parallelhandels und dass die "THE Games Commercial Policy Regarding Authorised Customer" eine einseitig festgelegte Politik war, zurückgewiesen werden(452). (305) Trotz der Behauptung von John Menzies plc, dass seine förmlichen Vertriebsvereinbarungen mit Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH erst am 15. September 1996 in Kraft trat, ist der 4. August relevant, da dieser Tag in der ersten förmlichen Vertriebsvereinbarung zwischen John Menzies plc und Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH über die Einschränkung des Parallelhandels eindeutig als das effektive Datum dieser Vereinbarung erwähnt wird und auch das Datum ist, an dem die Vereinbarung unterzeichnet wurde(453). (306) Im Übrigen hält es John Menzies plc nicht für angemessen, die Beziehung zwischen ihm und den unabhängigen Vertriebshändlern im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag als eine Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise zu bezeichnen, und zwar unabhängig von den Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltenweisen mit Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH. Nach Ansicht des Unternehmens stellt sich die Frage, warum sich die unabhängigen Vertriebshändler mit ihren Problemen im Zusammenhang mit dem Parallelhandel aus dem Vereinigten Königreich an Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH statt direkt an John Menzies plc gewandt haben, wenn wirklich eine Vereinbarung/abgestimmte Verhaltenweise bestanden hat, die isoliert von der Vereinbarung mit Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH betrachtet werden könnte. John Menzies plc behauptet im Wesentlichen, dass es nur mit Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH eine Vereinbarung geschlossen hat. (307) John Menzies plc hat nicht bestritten, dass es an einer einzigen fortlaufenden Zuwiderhandlung beteiligt war. (308) Für die Feststellung, dass eine Partei an einer größeren Zuwiderhandlung beteiligt war, reicht die Tatsache, dass sie über die größere Tragweite der Zuwiderhandlung Bescheid wusste oder hätte Bescheid wissen müssen. Es braucht nicht festgestellt zu werden, dass das Unternehmen mit allen an der Zuwiderhandlung Beteiligten eine Vereinbarung geschlossen hat. Tatsächlich wusste John Menzies plc oder hätte es wissen können, dass die Zuwiderhandlung EWR-weite Bedeutung hatte, was sich eindeutig aus folgenden Schriftstücken ergibt: - Schreiben von John Menzies plc an Nintendo of America Inc vom 21. Februar 1996, in dem auf "Europa" Bezug genommen wird (Rn. 118); - Schreiben von Nintendo of Europe GmbH vom 1. April 1996, in dem es um Parallelhändler im ganzen EWR ging (Rn. 127); - Antwort von John Menzies plc vom 4. April 1996, in dem das Unternehmen seine Bereitschaft erklärte, im Interesse des "gesamten europäischen Marktes" zusammenzuarbeiten (Rn. 127); - Schreiben von John Menzies plc vom 11. April 1996, in dem das Unternehmen die Auswirkungen anerkannte, die der Parallelhandel auf das europäische Festland hätte, und seiner Absicht Ausdruck verlieh, den Parallelhandel zum europäischen Festland zu unterbinden (Rn. 130); - Schreiben von John Menzies plc vom 24. Mai 1996, bei dem es erneut um den europäischen Festlandsmarkt ging (Rn. 132); - Schreiben von Nintendo of Europe an John Menzies plc, in dem das Unternehmen für seine Bemühungen zur Unterbindung des Parallelhandels im Namen "aller in Europa" beglückwünscht wurde (Rn. 142); - Schreiben von John Menzies plc an Nintendo of Europe GmbH vom 19. April 1996, in dem auf die anderen europäischen Partner verwiesen wird, womit sowohl die anderen Tochtergesellschaften der Nintendo-Gruppe als auch die unabhängigen Vertriebshändler gemeint sind (Rn. 143). Linea GIG S.p.A. (309) Linea GIG S.p.A. hat erklärt, dass es niemals direkte Schritte unternommen hat, um den Parallelhandel in seinem Gebiet zu überwachen(454). Dies muss zurückgewiesen werden. Linea GIG S.p.A. hat NOE und John Menzies plc regelmäßig über Parallelimporte nach Italien informiert (Rn. 122, 126, 143-144, 153,154, 215-219). Concentra - Produtos para crianças S.A., Itochu Corporation und Nortec S.A. (310) Soc. Rep. Concentra L.DA(455) hat zugegeben, dass seine förmliche Vertriebsvereinbarung mit Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH einen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG des Vertrags darstellte. Das Unternehmen streitet jedoch ab, dass es die Paralleleinfuhren in sein Gebiet einschränken wollte, indem es Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europa GmbH über derartige Einfuhren unterrichtete. Wie in den Rn. 289 und 292 ausgeführt wurde, liegen sowohl direkte als auch indirekte Beweise dafür vor, dass das Unternehmen an einer einzigen ununterbrochenen Zuwiderhandlung beteiligt war. (311) Itochu Corporation(456) und Nortec A.E.(457) haben behauptet, dass der eigentliche Grund für den Schriftwechsel mit Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH über bestehenden Parallelhandel nicht darin bestand, diesen Handel einzuschränken, sondern bessere Bezugspreise von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH zu erhalten. (312) Es ist bereits nachgewiesen worden, dass den Unternehmen die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Aus diesem Grunde erklären sie auch lediglich, warum sie den Verstoß begangen haben. Dies ist für die Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag völlig unerheblich. CD-Contact Data GmbH (313) Auch CD-Contact Data GmbH(458) hat behauptet, dass es um bessere Bezugspreise von Nintendo Corporation Ltd./Nintendo of Europe GmbH bemüht war. Hier gilt derselbe Erwägungsgrund wie in Rn. 3112. (314) CD-Contact Data GmbH hat den Abschluss einer Vereinbarung mit Nintendo Corporation/Nintendo of Europe GmbH, mit der Exporte aus seinem Gebiet verhindert werden sollten, bestritten. (315) CD-Contact Data GmbH vertritt die Auffassung, dass angesichts des Urteils des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Adalat im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 keine Vereinbarung zwischen ihm und Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH bestand. (316) In der Rechtssache Adalat untersuchte das Gericht erster Instanz die Bedingungen, die erfuellt sein müssen, damit eine Vereinbarung im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 81 EG-Vertrag festgestellt werden kann, wenn kein unmittelbarer schriftlicher Beweis für den Abschluss einer Vereinbarung vorliegt (Adalat, Rn. 71). Allerdings hat in der vorliegenden Sache CD-Contact Data GmbH ausdrücklich den Erwartungen von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH zugestimmt, von denen im Schreiben von CD-Contact Data GmbH an NOE vom 28. Oktober 1997 die Rede war. (317) Dieses Schreiben zeigt, dass CD-Contact Data GmbH und Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH zu der "Willensübereinstimmung" gelangt waren, dass keine Exporte aus dem Gebiet von CD-Contact Data GmbH stattfinden sollten und dass Contact Lieferungen an Abnehmer wie [...]*, von denen Ausfuhren zu erwarten waren, überwachen sollte. (Rn. 193). (318) Um seine Behauptung zu untermauern, dass keine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag vorlag, bringt CD-Contact Data GmbH vor, dass es kein Interesse daran hatte, eine Vereinbarung über die Einschränkung des Parallelhandels aus seinem Gebiet zu schließen. Dies muss jedoch widerlegt werden, da CD-Contact Data GmbH durch die Vereinbarung gewährleistete, dass andere Parteien weiterhin den Parallelhandel einschränken und auf diese Weise Paralleleinfuhren in sein Gebiet verhindern würden. (319) Außerdem hat CD-Contact Data GmbH den Beweis erbracht, dass es der Vereinbarung, den Parallelhandel zu beschränken, nicht beigetreten ist(459). Nach Angaben von CD-Contact GmbH exportierte das Unternehmen selber die Produkte bzw. verkaufte diese an Unternehmen, von denen es wusste, dass sie dieselben Produkte importieren würden. (320) Der ständigen Rechtsprechung zufolge steht fest, dass die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht in Betracht gezogen werden müssen, wenn die Vereinbarung eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezweckt(460). (321) Doch hat CD-Contact Data GmbH anerkannt, dass aufgrund der Urteile des Gerichts erster Intanz in der Rechtssache T-7/89, Hercules/Kommission(461), und in der Rechtssache T-9/89, Hüls/Kommission(462), die Partei bei einer Vereinbarung, die gegen Artikel 81 EG-Vertrag verstößt, weiterhin Vertragspartei ist, auch wenn ihr anschließendes tatsächliches Verhalten nicht in jedem Punkt mit der wettbewerbswidrigen Vereinbarung vereinbar ist. Ebenso akzeptiert CD-Contact Data GmbH, dass gemäss dieser Rechtssprechung ein lediglich innerer Vorbehalt nicht ausreicht, um daraus zu schließen, dass ein Unternehmen, das an einer wettbewerbswidrigen horizontalen Vereinbarung teilnimmt bei dieser Vereinbarung keine Partei war(463). (322) CD-Contact Data GmbH behauptet, die Kommission könne sich im vorliegenden Fall nicht auf die vorerwähnte Rechtsprechung stützen, weil es in den betreffenden Rechtssachen um horizontale Vereinbarungen ging, während der vorliegende Fall eine vertikale Vereinbarung betreffe. (323) Die gemeinschaftliche Rechtsprechung unterscheidet bei der Würdigung des Begriffs "Vereinbarung" nicht zwischen horizontalen und vertikalen Zuwiderhandlungen. Im Urteil in der Rechtssache Adalat, in der es um vertikale Vereinbarungen ging, definierte das Gericht erster Instanz den Begriff "Vereinbarung" in ähnlicher Weise (Rn. 67) und verwies auf dieselbe Rechtsprechung wie die Kommission im vorliegenden Fall. (324) Aufgrund der ständigen Rechtsprechung steht fest, dass Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag generell alle Vereinbarungen betrifft, die den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälschen, und nicht zwischen Vereinbarungen von auf derselben Wirtschaftsstufe tätigen Wettbewerbern und Vereinbarungen von auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätigen nicht miteinander konkurrierenden Unternehmen unterscheidet(464). (325) CD-Contact Data GmbH behauptet außerdem, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen horizontalen und vertikalen Verstößen besteht. Bei einer wettbewerbswidrigen horizontalen Vereinbarung würden alle Parteien von der Abmachung profitieren, auch oder vielleicht besonders die Unternehmen, die sich letztendlich nicht an die wettbewerbswidrige Vereinbarung halten und beispielsweise bei einem Preiskartell beschließen, zu einem niedrigeren Preis als vereinbart zu verkaufen. Dagegen behauptet CD-Contact Data GmbH, dass an einer vertikalen Zuwiderhandlung Beteiligte keine Möglichkeit "sich nicht an die Vereinbarung zu halten" haben. (326) Dass CD-Contact Data GmbH Parallelexporte aber zuließ, beweist, dass es sich selber "täuschte". Ein Unternehmen, das trotz der Abstimmung mit anderen Parteien eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht möglicherweise nur, die Vereinbarung zu seinem Vorteil auszunutzen(465). (327) Im Übrigen behauptet CD-Contact Data GmbH, dass das Urteil vom Geric

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.