Europäische Union

2003/675/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/35.587 — PO Video Games, COMP/35.706 — PO Nintendo Distribution und COMP/36.321 — Omega — Nintendo) (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4072)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0675. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ht erster Instanz in der Rechtssache T-9/89, Hüls/Kommission(466), die Auffassung untermauert, dass sich Unternehmen einfach mit der plausiblen Erklärung rechtfertigen können, wonach sie mit ihrer Teilnahme an einer Sitzung, in der wettbewerbswidrige Vereinbarung geschlossen wurden, keine wettbewerbswidrige Absicht verfolgten. Nach Auffassung von CD-Contact Data GmbH ist die Tatsache, dass das Unternehmen kein geschäftliches Interesse an der Einschränkung des Parallelhandels hatte und effektiv den Parallelhandel aus seinem Gebiet zuließ, an sich ein Beweis dafür, dass es seinerseits nicht gewillt war, sich an einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung zu beteiligen und ist in diesem Zusammenhang ein entlastender Beweis. (328) In der Rechtssache Hüls, auf die sich CD-Contact Data GmbH bezieht, verwirft das Gericht erster Instanz in den Rn. 126-127 ausdrücklich das Argument, dass das tatsächliche Marktverhalten ein entlastender Beweis ist. Es erklärte in der Rechtssache Sarrio(467): "Selbst wenn man annimmt, dass das Marktverhalten eines solchen Unternehmens nicht dem vereinbarten Verhalten entsprach, ändert dies somit nichts an seiner Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages". CD-Contact Data GmbH kann sich also nicht auf die Tatsache berufen, dass es in Wirklichkeit Parallelexporte zuließ. (329) Zum Schluss behauptet CD-Contact Data GmbH noch, dass es aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH(468) keine andere Wahl hatte, als den Eindruck zu vermitteln, dass es keine Produkte ausführen oder Verkäufe tätigen würde, die zu Ausfuhren führen könnten. Nintendo-Produkte machten während des relevanten Zeitraums über 50 % des Umsatzes von CD-Contact Data GmbH aus. (330) CD-Contact Data GmbH hat keinen konkreten Beweis dafür erbracht, dass Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH wirklichen Druck auf CD-Contact Data GmbH ausgeübt hat, damit dieses Unternehmen seine Anweisungen betreffend Parallelausfuhren befolgt. Aber selbst wenn CD-Contact Data GmbH in der Lage wäre zu beweisen, dass Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH wirklichen Druck ausübte, könnte es sich nicht auf diesen Umstand berufen, um eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag zu rechtfertigen. Statt sich an dem wettbewerbswidrigen Verhalten zu beteiligen, hätte es sich auf jeden Fall bei den zuständigen Behörden deswegen beschweren und bei der Kommission aufgrund von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eine Beschwerde erheben können(469). Folglich müssen die von CD-Contact Data GmbH vorgebrachten Argumente zurückgewiesen werden. 2.2.7. Wettbewerbsbeschränkung (331) Ziel der Zuwiderhandlung war es, alle passiven Verkäufe einzuschränken, und zwar unabhängig davon, ob sie das Ergebnis einer freien Nachfrage von im EWR-ansässigen Unternehmen außerhalb des Vertragsgebiets oder das Ergebnis von Ausfuhren durch Groß- bzw. Einzelhändler innerhalb eines Vertragsgebiets waren(470). Im Gegensatz zur Politik der Kommission im Bereich des Alleinvertriebs, wonach passive Verkäufe stets zulässig sein müssen, wurde der Gebietsschutz im vorliegenden Fall in einen absoluten Gebietsschutz verwandelt, und in jedem Gebiet wurde der gesamte Wettbewerb für den Vertriebshändler der Produkte ausgeschaltet. Auf diese Weise wurde der Markenwettbewerb erheblich eingeschränkt und der Gemeinsame Markt aufgeteilt. (332) Deswegen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen, welche die Zuwiderhandlung begründeten, insgesamt eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen. Da ihr Zweck die Einschränkung des Wettbewerbs ist, brauchen die tatsächlichen Wirkungen auf den Wettbewerb nicht untersucht zu werden, um festzustellen, dass Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen anwendbar sind. (333) Im Übrigen beweisen die nachstehenden Fakten, dass die Einschränkung eine spürbare Wirkung auf den Wettbewerb hatte: - die aktive Durchsetzung der Zuwiderhandlung in der Gemeinschaft und im EWR. In vielen Fällen wurden die Parallelausfuhren aus einem Gebiet behindert (Rn. 114, 132-142, 144, 157, 158, 165, 172, 174, 178, 183, 191, 199, 200, 206, 209); - die konkreten Abmachungen, um Parallelausfuhren und Exporteuren nachzustellen, die Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH und seine sämtlichen selbständigen Vertriebshändler betrafen (Rn. 107, 123, 127, 131, 140, 142, 143, 145-146, 147-150, 155-157, 160, 180-181, 184, 185, 187, 191, 192, 193, 195, 197, 200, 201, 206, 208-209, 213, 217-221, 223, 224, 225-227) und die durch von John Menzies plc (Rn. 133, 149) und Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH (Rn. 230, 232) eingeführte ständige Kontrollen ergänzt wurden, um festzustellen, ob ihre Abnehmer Produkte exportierten; - der hohe Verkaufswert der Produkte und die signifikante Stellung von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH auf diesem Markt. 2.2.8. Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und zwischen EWR-Vertragsparteien (334) Der Verstoß hatte Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Vertragsparteien im EWR. (335) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag betrifft Vereinbarungen, die - wie die vorliegende Vereinbarung - der Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes zwischen den EU-Mitgliedstaaten entweder durch Aufteilung der nationalen Märkte oder durch Beeinträchtigung der Wettbewerbsstruktur innerhalb des Gemeinsamen Marktes schaden könnten. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen ist auf Vereinbarungen anwendbar, die der Verwirklichung eines homogenen Europäischen Wirtschaftsraums entgegenstehen. (336) Die Zuwiderhandlung zielte von ihrem Wesen her darauf ab, den Gemeinsamen Markt durch die Einschränkung grenzüberschreitender Produktverkäufe aufzuteilen. Sie hatte also Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten(471). 2.2.9. Nichtanwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 (337) Jede im EWR ansässige Tochtergesellschaft der Nintendo-Gruppe und jeder unabhängige Nintendo-Vertriebshändler bekam ein bestimmtes Gebiet für den Alleinvertrieb zugewiesen. Es wird generell anerkannt, dass Alleinvertriebsverträge durch eine Verbesserung der Verteilung von Waren zum technischen und wirtschaftlichen Fortschritt beitragen können. Während des für die vorliegende Entscheidung relevanten Zeitraums in Kraft befindliche Alleinvertriebsregelungen hätten daher grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Gruppenfreistellung aufgrund der seinerzeit gültigen Verordnung (EWG) Nr. 1983/83, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/97(472), fallen können. (338) Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere des Urteils vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56 und 58-64, Grundig-Consten(473), steht allerdings fest, dass es für die Realisierung des potenziellen Nutzens eines Alleinvertriebssystems nicht unabdingbar ist, die aufgrund der Vertriebsverträge gewährte Exklusivität zu einem absoluten Gebietsschutz aufzuwerten, indem den Vertriebshändlern völlig untersagt wird, Verkäufe außerhalb der ihnen zugewiesenen Gebiete zu tätigen oder an exportwillige Kunden zu verkaufen. Bezüglich der fraglichen Waren sind die Gebiete stattdessen hermetisch abgeschlossen, sodass eine gegenseitige Durchdringung nationaler Märkte unmöglich wird und eine wirtschaftliche Integration ausgeschlossen ist. (339) Die Vereinbarungen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, stellen jedoch aufgrund ihres Gegenstands eine Einschränkung des Wettbewerbs dar und fallen demnach nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83. 2.2.10. Keine Einzelfreistellung aufgrund von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (340) Die Kommission kann unter bestimmten Bedingungen aufgrund von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag eine Einzelfreistellung vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag einräumen. (341) Da die Vereinbarung nicht notifiziert wurde, ist eine derartige Freistellung im vorliegenden Fall nicht beantragt worden. Allerdings wären die Vereinbarungen auf keinen Fall für eine Freistellung in Frage gekommen. Denn exklusiver Gebietsschutz ist eine schwerwiegende Beschränkung, durch die sich die Warenverteilung in keiner Weise verbesserte. Ebenso wenig kam sie den Verbrauchern zugute. Exklusiver Gebietsschutz hinderte die Verbraucher daran, vom Binnenmarkt und von den Preisunterschieden zwischen Mitgliedstaaten zu profitieren. Absoluter Gebietsschutz ist für ein auf Vertragsgebieten beruhendes Vertriebssystem auch nicht unabdingbar. 2.2.11. Dauer des Verstoßes (342) Mit Schreiben vom 23. Dezember 1997 teilte Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH der Kommission seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit während des Kommissionsverfahrens mit (Rn. 94). Eine reine Absichtsbekundung zur Zusammenarbeit reicht nicht aus, um daraus zu schließen, dass eine Zuwiderhandlung abgestellt wurde. (343) Einer der Hauptgründe, warum es zum Parallelhandel mit den Produkten innerhalb des EWR kam, war die Politik des Preiswettbewerbs, die Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH ausschließlich im Vereinigten Königreich betrieb(474), wo die Produkte einer wesentlich größeren Konkurrenz als anderswo im EWR begegneten(475). Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH verlangten wesentlich niedrigere Preise für Lieferungen an John Menzies plc als an andere Alleinvertriebshändler, was zu Parallelausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in andere EWR-Gebieten führte (Rn. 117, 129, 130, 154-155). Spätestens aber am 5. Januar 1998(476) glich Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH seine Preise für Lieferungen an Alleinvertriebshändler im EWR an, wodurch einer der Hauptgründe für den Parallelhandel innerhalb des EWR gegenstandslos wurde. (344) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH im Januar 1998 die Zuwiderhandlung abgestellt hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die anderen an der Zuwiderhandlung Beteiligten ebenfalls die Zuwiderhandlung abgestellt hatten. 2.2.11.1. Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH (345) Im Januar 1991 nahm NOE Allgemeine Geschäftsbedingungen an, die die Parallelausfuhren aus Deutschland einschränkten (Rn. 199). Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH hat nicht bestritten, von Januar 1991 bis Ende Dezember 1997 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen zu haben(477). 2.2.11.2. John Menzies plc (346) John Menzies plc hat zugegeben, dass es mit seinem Verhalten bereits ab Februar 1996 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen hat und bis Ende Dezember 1997 damit fortfuhr(478). In Bezug auf den Zeitraum vom 4. August 1995 bis Februar 1996 hat die Kommission bewiesen, dass John Menzies plc an der Zuwiderhandlung beteiligt war. 2.2.11.3. Concentra - Produtos para crianças S.A. (347) Concentra - Produtos para crianças S.A. hat zugegeben(479), dass seine Beteiligung an der Zuwiderhandlung vom 14. Mai 1991 (Rn. 211) bis Ende Dezember 1997 (Rn. 213) dauerte. 2.2.11.4. Linea GIG S.p.A. (348) Linea GIG S.p.A. hat zugegeben(480), dass seine Beteiligung an der Zuwiderhandlung vom 1. Oktober 1992 bis Ende Dezember 1997 anhielt. 2.2.11.5. Nortec A.E. (349) Nortec A.E. war vom 23. Oktober 1997 bis Ende Dezember 1997 an der Zuwiderhandlung beteiligt (Rn. 207-209). 2.2.11.6. Bergsala AB (350) Bergsala AB war an der Zuwiderhandlung vom 15. Mai 1995 bis Dezember 1997 beteiligt (Rn. 105-107, 225, 269). 2.2.11.7. Itochu Corporation (351) Das Datum des Inkrafttretens der förmlichen Vereinbarung von Itochu Corporation mit Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH (Rn. 204-205) ist, wie Itochu Corporation zugibt, der 14. Mai 1991(481). Itochu Corporation hat allerdings behauptet, dass es diese Vereinbarung erst am 16. Dezember 1991 schloss(482) und dass folglich für den größten Teil des Jahres 1991 keine Vereinbarung bestand. Da es keinen Beweis für die Mitwirkung von Itochu Corporation vor Dezember 1991 gibt, dauerte diese also vom 16. Dezember 1991 bis zum 28. Februar 1997, dem Ende des Alleinvertriebsvertrags mit Itochu Corporation (Rn. 204). 2.2.11.8. CD-Contact Data GmbH (352) CD-Contact Data GmbH war vom 28. Oktober bis Dezember 1997 an der Zuwiderhandlung beteiligt (Rn. 194 bis 197). 2.3. Adressaten der Entscheidung (353) Es muss festgestellt werden, welche juristische Person oder juristischen Personen innerhalb jedes Unternehmens oder jeder Gruppe von Unternehmen in Übereinstimmung mit Rn. 244 die Adressaten der vorliegenden Entscheidung sind. Was Concentra - Produtos para crianças S.A., Linea GIG S.p.A., Nortec A.E. und Bergsala AB betrifft, so sind diese, da sie das "Unternehmen" im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag bilden, die Adressaten der vorliegenden Entscheidung. Was die übrigen in Rn. 244 erwähnten Unternehmen betrifft, so muss zwischen den verschiedenen juristischen Personen gewählt werden, die diese Unternehmen bilden. (354) Zur Frage der Verantwortung eines aus mehreren juristischen Personen bestehenden Unternehmens hat sich der Gerichtshof wie folgt geäußert: "..., schließt der Umstand, dass die Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, noch nicht aus, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt"(483). (355) Bei 100%igen Tochtergesellschaften wird die Entscheidung an die Muttergesellschaft gerichtet, da diese einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft ausübt(484). (356) Nintendo Corporation Ltd, John Menzies plc und CD-Contact Data GmbH haben nicht bestritten, dass sie einen entscheidenden Einfluss auf ihre 100%igen Tochtergesellschaften Nintendo of Europe GmbH, Nintendo Netherlands B.V., Nintendo France S.AR.L., Nintendo España S.A, Nintendo Belgium S.P.R.L, Nintendo UK Ltd und Nintendo of America Inc bzw. THE Games Ltd und Contact Data Belgium N.V. ausüben. (357) Nintendo of Europe GmbH hat die Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in seinem Namen und im Namen von Nintendo Corporation, Nintendo of America Inc, Nintendo France S.AR.L, Nintendo Benelux B.V. (früher Nintendo Netherlands B.V.) und Nintendo España S.A. unterbreitet. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte war nur an Nintendo Corporation Ltd gerichtet worden, während Nintendo of Europe GmbH lediglich eine Kopie erhielt. Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH hat nicht bestritten, dass die Kommission diese Entscheidung an Nintendo Corporation Ltd adressieren könnte. Es hat die Kommission allerdings gebeten, die Entscheidung nicht an Nintendo Corporation Ltd, sondern an Nintendo of Europe GmbH zu richten. Als andere Möglichkeit bat es, die Entscheidung an Nintendo of Europe GmbH und vielleicht an andere EWR-Tochtergesellschaften der Nintendo-Gruppe, an Nintendo of America Inc sowie an Nintendo Corporation Ltd zu schicken. Dies entspräche nämlich besser der Verantwortung, die die verschiedenen Unternehmen innerhalb der Nintendo-Gruppe tragen. (358) Da aber Nintendo of Europe GmbH die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die an Nintendo Corporation Ltd adressiert war, auch im Namen von Nintendo Corporation Ltd beantwortete, vertritt die Kommission die Auffassung, dass sowohl Nintendo Corporation Ltd als auch Nintendo of Europe GmbH Gelegenheit hatten, sich zu dem Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu äußern. Dies gilt nicht für die anderen Nintendo-Tochtergesellschaften. Die vorliegende Entscheidung sollte daher an Nintendo Corporation Ltd und Nintendo of Europe GmbH adressiert werden. (359) Was Contact Data GmbH betrifft, über das Activision Inc 1998 die Kontrolle erwarb, so bestand dieses Unternehmen während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung und besteht heute als getrennte juristische Person(485). Deswegen ist die Kommission befugt, die Entscheidung an Contact Data GmbH zu adressieren. (360) Die Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde von Itochu Corporation in eigenem Namen und im Namen von Itochu Hellas unterbreitet. In seiner Antwort vertritt Itochu Corporation die Auffassung, dass die Kommission das Verhalten von Itochu Hellas SA nicht Itochu Corporation anlasten kann, da Itochu Hellas E.P.E. autonom handelte. Itochu stützt seine Auffassung darauf, dass 1. Itochu Corporation nur indirekt die Muttergesellschaft von Itochu Hellas E.P.E. war, 2. die direkte Muttergesellschaft von Itochu Hellas E.P.E., nämlich Itochu Europe plc, die Tätigkeit und finanzielle Situation von Itochu Hellas lediglich überwachte, sich in sein Tagesgeschäft aber nicht einmischte, 3. die förmliche Vertriebsvereinbarung mit Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH von Itochu Hellas E.P.E. unterzeichnet wurde, 4. Itochu Hellas E.P.E. verhältnismäßig viel lokales Personal in eigener Regie beschäftigte und 5. Itochu Hellas E.P.E. ein spezielles Vertriebsnetz für die Produkte schuf und zu diesem Zweck einen Nintendo-Fanclub gründete und den Verkauf in Einzelhandelsgeschäften förderte, eine Tätigkeit, die sich vom Kerngeschäft der Itochu-Unternehmensgruppe unterscheidet(486). (361) Erstens erfolgte die Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sowohl im Namen von Itochu Corporation als auch im Namen von Itochu Hellas E.P.E.. Zweitens war Itochu Corporation während des Verwaltungsverfahrens der einzige Gesprächspartner der Kommission (Stora, Rn. 27-29). Die Tatsache schließlich, dass Itochu Hellas E.P.E. die Vertriebsvereinbarung mit Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH schloss, dass Itochu Europe plc die (Vermarktungs-)Tätigkeit und finanzielle Entwicklung von Itochu Hellas E.P.E. ohne Einmischung in das Tagesgeschäft "lediglich" überwachte und dass es sehr viel Personal selber einstellte, ist an sich kein Beweis für ein autonomes Marktverhalten von Itochu Hellas E.P.E.. Daher sollte die Entscheidung an Itochu Corporation adressiert werden. 2.4. Abhilfen 2.4.1. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 3 Absatz 1 des EWR-Rechtsakts Nr. 362 R 17 (362) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 3 Absatz 1 des EWR-Rechtsakts Nr. 362 R 17 kann die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlung festgestellt hat, die Unternehmen veranlassen, der Zuwiderhandlung ein Ende zu setzen. (363) Wie in der Rn. 343 festgestellt wurde, beendete Nintendo Corporation/Nintendo Europe GmbH die Zuwiderhandlung im Januar 1998. (364) Durch die Zuwiderhandlung wurden aber auch die Abnehmer von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH und von selbständigen Vertriebshändlern beeinträchtigt, denen verschiedene Beschränkungen auferlegt wurden, welche Parallelein- und -ausfuhren behinderten. Auch wenn Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH und seine Vertriebshändler diese Beschränkungen nicht mehr anwenden, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass Abnehmer, die hierüber nicht informiert sind, immer noch meinen, die Parallelaus- und -einfuhr der Produkte unterliege Beschränkungen. (365) Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH, John Menzies plc und Bergsala AB haben ihre sämtlichen Abnehmer über ihre Rechte zur Parallelein- und -ausfuhr der Produkte und zum Kauf und Wiederverkauf parallelgehandelter Produkte schriftlich informiert. Nur Soc. Concentra - Produtos para crianças S.A. und Nortec A.E. haben dies nicht getan. 2.4.2. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 15 Absatz 2 des EWR-Rechtsakts Nr. 362 R 17 2.4.2.1. Allgemeine Erwägungen (366) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates und Artikel 15 Absatz 2 des EWR-Rechtsakts Nr. 362 R 17 kann die Kommission Geldbußen in Höhe von 1000 bis 1 Mio. EUR oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn die Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und/oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. (367) Bei der Festsetzung der Geldbuße muss die Kommission die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigen. (368) Die Kommission sollte prüfen, welche Rolle jedes einzelne Unternehmen bei der Zuwiderhandlung gespielt hat. Insbesondere sollte die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße alle erschwerenden oder mildernden Umstände berücksichtigen. (369) Geldbußen sollten nicht nur gegen Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH, sondern auch gegen die selbständigen Vertriebshändler von Nintendo, nämlich John Menzies plc, Concentra - Produtos para criançias S.A., Linea GIG. S.p.A, Nortec A.E., Bergsala AB., Itochu Corporation und CD-Contact Data GmbH festgesetzt werden. (370) CD-Contact Data GmbH behauptet, dass die Kommission in seinem Fall keine Geldbuße verhängen sollte, da das Unternehmen mit Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH, von dem es wirtschaftlich abhängig war, nicht aktiv zusammenarbeitete. Contact weißt auf frühere Kommissionsentscheidungen hin(487), in denen, wie es meint, die Kommission unter ähnlichen Umständen keine Geldbußen gegen Unternehmen verhängte. (371) Die Kommission verfügt allerdings bei der Festsetzung der Höhe der zu verhängenden Geldbußen weitreichende Ermessensbefugnisse, einschließlich der Befugnis, überhaupt keine Geldbuße oder lediglich eine symbolische Geldbuße festzusetzen oder im Gegenteil die Geldbuße heraufzusetzen(488). Da hinreichend bewiesen ist, dass CD-Contact Data GmbH für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verantwortlich gemacht werden kann, sollte eine Geldbuße gegen das Unternehmen festgesetzt werden. 2.4.2.2. Grundbetrag der Geldbußen (372) Der Grundbetrag der Geldbußen wird nach der Schwere und der Dauer des Verstoßes festgesetzt. Schwere der Zuwiderhandlung (373) Bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung trägt die Kommission der Art dieser Zuwiderhandlung, den tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt (sofern dies messbar ist) und der Größe des räumlich relevanten Marktes Rechnung. Art der Zuwiderhandlung (374) Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die Zuwiderhandlung darauf abzielte, aus dem Gebietsschutz für die Alleinvertriebshändler einen absoluten Gebietsschutz zu machen und in dem Vertragsgebiet den gesamten Wettbewerb für den Vertriebshändler der Produkte auszuschalten. Außerdem zielte die Zuwiderhandlung auf eine künstliche Aufteilung des Binnenmarkts ab, womit gegen ein Grundprinzip des EG-Vertrags verstoßen wurde(489). Beschränkungen dieser Art stellen von ihrem Wesen her einen sehr schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. (375) Die im vorliegenden Fall beschriebenen Ereignisse stellen eine einzige ununterbrochene und vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. (376) Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH, Linea GIG S.p.A., Itochu Corporation, Concentra - Produtos para criançias S.A., CD-Contact Data GmbH und Nortec A.E.(490) haben absichtlich gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. (377) John Menzies plc behauptete, dass es durch seine Teilnahme an der Zuwiderhandlung lediglich in fahrlässiger Weise gegen Artikel 81 EG-Vertrag verstoßen hat, weil es sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht bewusst war. Wie der Gerichtshof (u. a. in seinem Urteil in der Rechtssache Miller) erklärt hat, braucht sich ein Unternehmen jedoch nicht darüber im Klaren zu sein, dass es gegen Artikel 81 EG-Vertrag verstößt, damit der Verstoß als ein vorsätzlich begangener Verstoß betrachtet werden kann. Es reicht aus, wenn das Unternehmen wusste, dass das angefochtene Verhalten a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.