Europäische Union

2003/675/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/35.587 — PO Video Games, COMP/35.706 — PO Nintendo Distribution und COMP/36.321 — Omega — Nintendo) (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4072)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0675. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tendo of Europe GmbH, Nintendo of America Inc, Nintendo Netherlands B.V. (heute Nintendo Benelux B.V.), Nintendo France S.A.R.L, Nintendo España S.A., Nintendo Belgium S.P.R.L., und Nintendo UK Ltd; - John Menzies plc und THE Games Ltd.; - Concentra - Produtos para crianças S.A.; - Linea GIG S.p.A.; - Nortec A.E.; - Bergsala AB; - Itochu Hellas E.P.E. und Itochu Corporation; und, - CD-Contact Data GmbH und Contact Data Belgium N.V. Die Abnehmer dieser Unternehmen, die Einzel- und Großhändler sind ebenfalls Unternehmen im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag. (245) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(412) ist Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag nicht anwendbar auf die Beziehungen innerhalb einer einzelnen Wirtschaftseinheit bzw. eines Unternehmens, z. B. zwischen einer Muttergesellschaft und ihren abhängigen Tochtergesellschaften. Im vorliegenden Fall ist Artikel 81 Absatz 1 nicht anwendbar auf die Beziehungen zwischen Nintendo Corporation Ltd, die Muttergesellschaft, und ihren 100%igen Tochtergesellschaften (Nintendo España S.A., Nintendo Netherlands B.V., Nintendo France S.A.R.L, Nintendo of Europe GmbH, Nintendo of America Inc und zu einem gewissen Zeitpunkt Nintendo UK Ltd (Rn. 103) sowie Nintendo Belgium S.P.R.L (Rn. 190). Dasselbe gilt für die Beziehungen zwischen CD-Contact Data GmbH und Contact Data Belgium N.V., die Beziehungen zwischen Itochu Corporation und seiner (letztendlich) 100%igen Tochtergesellschaft Itochu Hellas E.P.E. sowie für die Beziehungen zwischen John Menzies plc und seiner 100%igen Tochtergesellschaft THE Games Ltd. 2.2.3. Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen (246) Gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sind Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen untersagt. (247) Eine Vereinbarung liegt dann vor, wenn sich die Parteien an einen gemeinsamen Plan halten, der ihr individuelles Geschäftsverhalten einschränkt oder einzuschränken droht, indem die Richtung ihrer gemeinsamen Handlungen oder die Unterlassung von Handlungen am Markt festgelegt wird. Die Schriftform ist nicht erforderlich. Es müssen keinerlei Formalitäten erfuellt sein, und es sind auch keine vertraglichen Sanktionen oder Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich. Eine Vereinbarung kann ausdrücklich oder implizit aufgrund des Verhaltens der Parteien vorliegen. (248) Nach ständiger Rechtsprechung "reicht es für die Anwendung des Artikels [81] Absatz 1 EG-Vertrag aus, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten"(413). (249) Nach ständiger Rechtsprechung entzieht sich eine Entscheidung eines Unternehmen, die eine einseitige Handlung darstellt, dem Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag(414). (250) Allerdings hat der Gerichtshof klargestellt, dass unter bestimmten Umständen Maßnahmen, die in einer anscheinend einseitigen Art und Weise von einem Hersteller im Rahmen fortlaufender Geschäftsbeziehungen zu seinen Händlern ergriffen oder auferlegt werden, als eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden können(415). (251) Das Gericht erster Instanz befand diesbezüglich in der Rechtssache Adalat, Rn. 71, dass "die Fälle, in denen ein Unternehmen eine wirklich einseitige Maßnahme trifft, d. h. ohne ausdrückliche oder stillschweigende Mitwirkung eines anderen Unternehmens tätig wird, von denen zu unterscheiden sind, in denen nur scheinbar Einseitigkeit vorliegt. Während erstere nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen, sind letztere als Vereinbarung zwischen Unternehmen anzusehen und können daher in den Anwendungsbereich dieses Artikels gehören. Dies ist u. a. bei wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und Maßnahmen der Fall, die vom Hersteller scheinbar einseitig im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen zu Wiederverkäufern getroffen werden, jedoch deren zumindest stillschweigende Zustimmung finden." (252) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag(416)"stellt den Begriff 'aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen' neben die Begriffe 'Vereinbarungen zwischen Unternehmen' und 'Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen', um durch seine Verbotsvorschrift eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen zu erfassen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrages im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt"(417). (253) Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit verlangen laut Rechtssprechung des Gerichtshofs nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans. Sie sind viel mehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Wirtschafsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Es ist zwar richtig, dass dieses Selbständigkeitspostulat nicht das Recht der Unternehmen beseitigt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen. Es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Wettbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht(418). (254) Ein Verhalten kann also als "abgestimmte Verhaltensweise" unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, auch wenn sich die Partner nicht über einen gemeinsamen Plan für ihr Marktverhalten einigen, sondern nur Absprachen treffen oder sich an Absprachen beteiligen, die die Koordinierung ihrer Geschäftspolitik erleichtern(419). (255) Obwohl im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraussetzt, gilt vorbehaltlich des Gegenbeweises die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmäßig stattfindet(420). (256) Es ist insbesondere im Fall einer komplexen Zuwiderhandlung über einen langen Zeitraum nicht notwendig, dass die Kommission sie ausschließlich als die eine oder andere dieser Formen unzulässiger Verhaltensweise qualifiziert. Die Begriffe "Vereinbarung" und "abgestimmte Verhaltensweise" gehen fließend ineinander über. Es kann tatsächlich unmöglich sein, eine solche Unterscheidung zu treffen, da eine Zuwiderhandlung gleichzeitig die Merkmale jeder Form von unzulässigem Verhalten aufweisen kann, während einige ihrer Ausdrucksformen einzeln betrachtet sowohl das eine als auch das andere sein können. Es wäre daher praxisfern, eine eindeutig fortlaufende Unternehmung mit ein und demselben Gesamtziel in mehrere unterschiedliche Formen der Zuwiderhandlung künstlich unterteilen zu wollen. Ein derart gemeinsames Vorgehen könnte daher sowohl eine Vereinbarung als auch eine abgestimmte Verhaltensweise sein(421). (257) Das Gericht erster Instanz hat in der Rechtssache Limburgse Vinyl Maatschappij, Rn. 696 festgestellt, dass "bei einer komplexen Zuwiderhandlung, an der mehrere Hersteller über mehrere Jahre beteiligt waren und deren Ziel die gemeinsame Regulierung des Marktes war, von der Kommission nicht verlangt werden kann, dass sie die Zuwiderhandlung für jedes Unternehmen zu den einzelnen Zeitpunkten entweder als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert, da jedenfalls beide Formen der Zuwiderhandlung von Artikel [81] EG-Vertrag umfasst werden." (258) In seinem Urteil in der Rechtssache C-49/92P, Kommission/Anic(422), hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts erster Instanz bestätigt und deutlich gemacht, dass es sich aus dem Wortlaut des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag ergibt, dass eine Vereinbarung nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder aus einem fortlaufenden Verhalten bestehen kann. (259) Eine komplexe Vereinbarung kann daher für den Zeitraum, in dem sie bestanden hat, zurecht als einzelne fortlaufende Zuwiderhandlung angesehen werden. Der Begriff "Vereinbarung" ist korrekterweise nicht nur auf jeden Gesamtplan oder auf die ausdrücklich vereinbarten Klauseln, sondern auch auf die Umsetzung der in derselben Weise und mit demselben gemeinsamen Zweck vereinbarten Gegenstände anwendbar. Dabei kann die Vereinbarung durchaus von Zeit zu Zeit geändert oder können ihre Mechanismen angepasst oder verstärkt werden, um neueren Entwicklungen Rechnung zu tragen. (260) Obwohl es sich bei einer Vereinbarung um ein gemeinsames Vorgehen handelt, kann doch jeder an der Vereinbarung Beteiligte eine besondere Rolle spielen. Einer oder mehrere Beteiligte können durchaus eine Führungsrolle spielen. Es ist auch möglich, dass es zu internen Konflikten und Rivalitäten sowie zu gegenseitigem Betrug kommt. Die Genauigkeit und der Umfang der Abmachungen können sich im Laufe der Zeit und unter den Beteiligten ändern. Sie können nach und nach auf weitere Märkte ausgedehnt bzw. ihre Mechanismen können angepasst oder verbessert werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Abmachung eine Vereinbarung bzw. eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag ist, wenn ein einziges gemeinsames, ständiges Ziel besteht. 2.2.4. Art der vermuteten Zuwiderhandlung (261) Die vermutete Zuwiderhandlung bestand aus mehreren Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, d. h. verschiedenen über einen langen Zeitraum verwendeten Mitteln, mit denen das gemeinsame Ziel verfolgt wurde, den Parallelhandel einzuschränken. Insgesamt stellen sie eine einzige, fortlaufende Zuwiderhandlung dar, die die drei nachstehenden Arten von Vereinbarungen bzw. abgestimmten Verhaltensweisen umfasste. 2.2.4.1. Die Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH und seinen unabhängigen Vertriebshändlern (262) Es bestanden Vereinbarungen zwischen Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH und John Menzies plc (Rn. 109-111), Concentra - Produtos para crianças S.A. (Rn. 211), Linea GIG S.p.A. (Rn. 215), Nortec A.E. (Rn. 207), Bergsala AB (Rn. 221), Itochu Corporation (Rn. 204) und CD-Contact Data GmbH (Rn. 194). Aufgrund sämtlicher Vertriebsvereinbarungen mit sämtlichen Vertriebshändlern stimmte Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH dem Alleinvertrieb in den Vertragsgebieten zu. (263) Jeder Alleinvertriebshändler (ob eine Nintendo-Tochtergesellschaft oder ein selbständiger Vertriebshändler) sollte Parallelausfuhren aus seinem Gebiet direkt oder indirekt über seine Abnehmer verhindern. (264) Diese Einschränkungen waren ursprünglich in förmlichen Vertriebsvereinbarungen festgelegt. In den förmlichen Vertriebsvereinbarungen zwischen Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH und Concentra - Produtos para crianças S.A. (gültig von Mai 1991 bis Februar 1997, Rn. 210), Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH und Linea GIG S.p.A. (gültig von Oktober 1992 bis Februar 1997, Rn. 215) und Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH und Itochu Corporation (gültig von Mai 1991 bis Februar 1997, Rn. 204-205) wurde die Möglichkeit der Vertragspartner und ihrer Kunden, die Produkte parallel zu exportieren, ausdrücklich eingeschränkt. (265) Die beiden förmlichen Vertriebsvereinbarungen zwischen John Menzies plc und Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH, die vom 4. August 1995 bis 1. Januar 1997 in Kraft waren, legten John Menzies plc die Beschränkung auf, nur an Einzelhändler zu verkaufen, die die Produkte an Endverbraucher weiterverkauften. Der Parallelhandel wurde durch diese Bestimmungen stark eingeschränkt, weil der Weiterverkauf der Produkte durch die Abnehmer von John Menzies plc an andere Händler, und zwar auch an außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässige Händler, untersagt war (Rn. 110, 114, 137, 139)(423). (266) Während John Menzies plc aufgrund der förmlichen Vertriebsvereinbarungen im EWR ansässige Unternehmen, die unaufgefordert Waren für Exportverkäufe bestellt hatten, scheinbar beliefern durfte (Rn. 111), wurde John Menzies plc praktisch daran gehindert, sich an passiven Exportverkäufen zu beteiligen (Rn. 162-169). (267) Zu der Zuwiderhandlung gehörte tatsächlich auch, dass Vertriebshändler Produkte an ausländische Unternehmen nicht selbst verkauften, auch dann nicht, wenn die Klauseln in den förmlichen Vertriebsvereinbarungen zwischen Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH und den Alleinvertriebshändlern ein derartiges Recht einräumten. (268) Die Kontrolle des Parallelhandels wurde für die Parteien zu einer vorrangigen Aufgabe, als der Parallelhandel aus dem Vereinigten Königreich Anfang 1995 erheblich zunahm. Daraufhin entwickelte Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH einen detaillierten Plan, um die Zuwiderhandlung in die Tat umzusetzen, wozu auch die aktive Durchsetzung der damit verbundenen Einschränkungen des Parallelhandels gehörte (Rn. 104-106). Mit dem von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH konzipierten Plan änderte sich nichts an dem Ziel, den Parallelhandel einzuschränken; es wurde lediglich für eine strengere Durchsetzung und eine Konsolidierung der Maßnahmen gesorgt, mit denen der Parallelhandel bereits eingeschränkt wurde. Da sich die Ereignisse im Jahr 1995 in dieselbe schon bestehende einmalige Zuwiderhandlung einfügen, muss die Behauptung von Itochu Corporation(424), dass die Zuwiderhandlung erst im Jahr 1995 begann, zurückgewiesen werden. (269) Der von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH entwickelte detaillierte Plan zur Bekämpfung des Parallelhandels wurde mit den (damaligen) selbständigen Vertriebshändlern der beiden Unternehmen erörtert. Nur im Fall von Bergsala AB steht eine Beteiligung an diesen Gesprächen eindeutig fest, insbesondere anlässlich eines Treffens um den 15. Mai 1995 herum. Dieses Treffen führte dazu, das Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH seine britische Tochtergesellschaft NUK anwies, Lieferungen an einen Parallelhändler einzustellen (Rn. 105-107). (270) John Menzies plc und Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH einigten sich im April 1996 auf eine intensivere und umfassendere Zusammenarbeit, um weitere Parallelausfuhren aus dem Vereinigten Königreich zu verhindern. Hierdurch wurden die bereits bestehenden Bestimmungen über die Einschränkung der Parallelausfuhren in den förmlichen Vertriebsvereinbarungen zwischen John Menzies und Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH ergänzt (Rn. 265). Die Kontrolle über den Parallelhandel wurde somit erheblich verstärkt (Rn. 118, 121, 127-131 und 143). (271) In der Beziehung zwischen Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH und John Menzies plc war die Verhinderung des Parallelhandels aus dem Gebiet von John Menzies plc, auf die abgezielt wurde, ein entscheidender Faktor, was die Folgen bei Nichtbefolgung dieses Ziels eindeutig beweisen. Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH zögerten nicht, ihre Macht als Lieferanten ihrer selbständigen Vertriebshändler zu benutzen, um dafür zu sorgen, dass der Plan (ununterbrochen) befolgt wurde, sei es nötigenfalls durch Nichtbelieferung (Rn. 119-126). (272) Als die förmlichen Vertriebsvereinbarungen, mit denen der Parallelhandel zwischen Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH einerseits und John Menzies plc, Linea GIG S.p.A. sowie Concentra - Produtos para crianças S.A. andererseits behindert wurde, durch mehrere förmliche Vertriebsvereinbarungen ersetzt wurden, die keine Parallelhandelsbeschränkungen enthielten (Rn. 109-110, 214-215, 210-211), wurde die Zuwiderhandlung dennoch aufgrund des zwischen den Alleinvertriebshändlern herrschenden Einverständnisses darüber, den Parallelhandel aus ihren Gebieten zu verhindern, fortgesetzt. Ihr Marktverhalten blieb dasselbe, und die praktische Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwecks Einschränkung der Parallelausfuhren wurden fortgesetzt. Tatsächlich haben Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH(425), John Menzies plc(426), Bergsala AB(427), Concentra - Produtos para crianças S.A.(428) und Linea GIG S.p.A.(429) (d. h. alle Parteien, die dieser Erwägungsgrund betrifft(430)) zugegeben, dass sie bis Ende Dezember 1997 an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, und folglich akzeptiert, dass sie die Zuwiderhandlung nach Ablauf der förmlichen Vertriebsvereinbarungen über die Einschränkung der Parallelausfuhren, an denen sie beteiligt waren, fortgesetzt haben. (273) Zu dem Zeitpunkt, wo Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH den detaillierten Plan zur Bekämpfung des Parallelhandels aufgestellt hat, wurde außerdem ein System der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs in Fragen des Parallelhandels entwickelt, an dem Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH, John Menzies plc, Concentra - Produtos para crianças S.A., Linea GIG S.p.A., Bergsala AB, Itochu Corporation und später Nortec A.E. und CD-Contact Data GmbH beteiligt waren. Dieses System ergänzte die in förmlichen Vertriebsvereinbarungen bereits bestehenden Vorschriften über die Einschränkung der Parallelausfuhren (Rn. 264-265). Das ergänzende System der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen gelangte zur vollen Reife, als Nintendo of Europe GmbH mit einem Fragebogen am 1. April 1996 zu den Auswirkungen des Parallelhandels mit dem EWR seine erste systematische Untersuchung durchführte (Rn. 232). (274) Der Informationsaustausch und die praktische Zusammenarbeit hatten zur Folge, dass im Fall von Paralleleinfuhren in ein Gebiet der Vertriebshändler des betreffenden Gebiets Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH (oder gelegentlich dem Vertriebshändler im Herkunftsgebiet direkt) Bericht erstattete. Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH leitete die Informationen an den Vertriebshändler des Gebietes, aus dem die Parallelausfuhren zu stammen schienen, weiter, und dieser stellte Nachforschungen an, um festzustellen, ob einer seiner Abnehmer für die Parallelausfuhren verantwortlich war. Häufig wurden die notwendigen Informationen in enger Zusammenarbeit zwischen den Händlern gesammelt, indem verschiedene Methoden wie Testkäufe, spezielle Markierungssysteme, Statistiken, spezielle Befragungen und Untersuchungen der Händler angewandt wurden. (275) Der Vertriebshändler, der Paralleleinfuhren in seinem Gebiet meldete, ging davon aus und durfte davon ausgehen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen und die Importe gestoppt würden. Stellte ein Vertriebshändler fest, dass Parallelausfuhren aus seinem Gebiet stammten, ergriff er geeignete Maßnahmen, um diese Ausfuhren zu verhindern. Zu den Maßnahmen zur Unterbindung von Parallelausfuhren gehörten Ausfuhrverbote, Allgemeine Geschäftsbedingungen, förmliche Vertriebsvereinbarungen, informelle "Verpflichtungen", Lieferblockaden und Lieferbeschränkungen sowie entsprechende Drohungen. (276) Mit Hilfe dieses Systems arbeiteten alle Parteien zusammen, um den Parallelausfuhren bis zu ihrer Quelle nachzugehen und sie erstatteten Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH oder direkt dem Vertriebshändler in dem Gebiet, in dem der Ursprung des Parallelhandels vermutet wurde, hierüber Bericht(431). (277) Durch die praktische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch wurde es wesentlich leichter, den Ursprung des Parallelhandels festzustellen; so wurde aus dem Plan ein effizientes Instrument zur Einschränkung des Parallelhandels. Dass die praktische Zusammenarbeit und der Informationsaustausch dem Ziel dienten, den Parallelhandel bis zu seinem Ausgangspunkt zurückzuverfolgen und die Parallelhändler zu stellen, wird in überzeugender Weise bewiesen durch die Rolle, welche Umfragen und Fragebögen bei der Überprüfung des Verhaltens von John Menzies plc auf seine Konformität hin spielten (Rn. 122, 123, 140, 234). (278) Die ursprünglichen förmlichen Vertriebsvereinbarungen sahen auch eine Regelung vor, aufgrund derer Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH überprüfen konnte, ob die Maßnahmen zur Einschränkung des Parallelhandels befolgt wurden. Bis Februar 1997 sahen die förmlichen Vertriebsvereinbarungen zwischen Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH und Linea GIG S.p.A. (Rn. 215) sowie Itochu Corporation (Rn. 204-205) und Concentra - Produtos para crianças S.A. (Rn. 211) vor, dass sich diese mit Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH auf eine Liste der Abnehmer einigen mussten, die sie im Vertragsgebiet beliefern durften. Concentra - Produtos para crianças S.A., Linea GIG S.p.A. und Itochu Corporation waren vertraglich verpflichtet, Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH regelmäßig ein aktuelles Kundenverzeichnis vorzulegen. John Menzies plc war hierzu ebenfalls in regelmäßigen Abständen bis 31. Dezember 1996 verpflichtet (Rn. 166-167). Auch wenn, wie John Menzies plc (Rn. 167) und Itochu Corporation(432) behauptet haben, diese Vertragsklauseln in Wirklichkeit nicht angewandt wurden, steht doch fest, dass John Menzies plc und Itochu Corporation an einer Vereinbarung beteiligt waren, die auf die Einschränkung des Wettbewerbs abzielte. Im Übrigen ist es für das Bestehen einer Vereinbarung/abgestimmte Verhaltensweise nicht notwendig, dass sie durchgeführt bzw. in die Tat umgesetzt wurde(433). (279) Durch die praktische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen Vertriebshändlern zur Aufdeckung von Parallelhandel und -händlern wurde es auch einfacher zu überprüfen, ob sich alle Beteiligten an den Plan hielten, d. h. wirksame Maßnahmen ergriffen, um den Parallelhandel aus ihren Gebieten einzuschränken. (280) Außerdem führten Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH spezielle Umfragen durch und bedienten sich auch statistischer Methoden, um zu überprüfen, ob sich die Vertriebshändler konform verhielten, und zwar auch innerhalb der Nintendo-Gruppe (Rn. 230-235). (281) Neu ernannte Vertriebshändler wurden einfach in den bereits bestehenden Plan einbezogen. Dies war der Fall für John Menzies plc, CD-Contact Data GmbH und Nortec A.E., die erst im August 1995, April 1997 bzw. April 1997 Alleinvertriebshändler wurden. John Menzies plc(434) und Nortec A.E.(435) haben nicht bestritten, dass sie mit Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH eine Vereinbarung/abgestimmte Verhaltensweise eingingen, um den Parallelhandel aus ihren Gebieten zu verhindern (Rn. 110, 207-209). Auch CD-Contact Data GmbH ließ sich mit Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH auf eine Vereinbarung/abgestimmte Verhaltensweise ein, um den Parallelhandel aus seinem Gebiet, nämlich Belgien und Luxemburg, einzuschränken (Rn. 195). (282) Ausfuhrverbote brauchten nur in Niedrigpreis- und nicht in Hochpreisgebieten durchgesetzt zu werden. Auch wenn bestimmte Vertriebshändler nichts unternehmen mussten, um Ausfuhren aus ihren Gebieten zu verhindern, spielten sie eine entscheidende Rolle bei der Zuwiderhandlung, da sie Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH regelmäßig vor Parallelimporten in ihre Gebiete warnten (Rn. 274-276). 2.2.4.2. Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen John Menzies plc und seinen Abnehmern (283) John Menzies plc verlangte von bestimmten Abnehmern schriftliche Verpflichtungen, dass die von ihm gelieferten Produkte nur an Endverbraucher im Vereinigten Königreich weiterverkauft würden und verlangte außerdem u. a., dass die Produkte nicht exportiert, nicht an Exporteure weiterverkauft und/oder nur an Endverbraucher weiter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.