Europäische Union

2003/675/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/35.587 — PO Video Games, COMP/35.706 — PO Nintendo Distribution und COMP/36.321 — Omega — Nintendo) (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4072)

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Quellenkennung: 32003D0675. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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on [...] für unser Überleben absolut unentbehrlich ist"(354). (209) In mindestens einem Fall stellte THE daraufhin auf Anweisung von NOE die Lieferungen an einen parallel exportierenden Kunden ein. Das war Nortec bekannt. Am 3. November 1997 schrieb Nortec an NOE: "Ich muss zugeben, dass Ihre Anweisung an THE, keinen Abnehmer zu beliefern, der an [...]*, den Parallelimporteur exportiert, gewirkt und die Angelegenheit vorläufig beruhigt hat [...] Die Firma, die im Begriff stand, Produkte an [...]* zu liefern, ist [...]*. Es ist uns nicht möglich, einen schriftlichen Beweis dafür zu bekommen, aber der Mann, der uns die Information gab, wurde gut von uns bezahlt, also glaube ich ihm. Trotzdem verhandelt [...]* zur Zeit mit anderen britischen Quellen [...] Bitte prüfen Sie das nach"(355). Dieses Zitat zeigt auch, welche Anstrengungen Nortec unternahm, um an Informationen über den Ursprung von Parallelimporten zu kommen. In einem Schreiben vom 5. Januar 1998 konnte Nortec NOE schließlich berichten, dass nun, "wo wir uns wegen der Parallelimporteure nicht mehr den Kopf zu zerbrechen brauchen, [...], 1998 für N64 in Griechenland ein gutes Jahr sein wird(356)". 1.13. Ereignisse in Portugal 1.13.1. Concentra: Parallelexporte aus Portugal (210) Vom 14. Mai 1991(357) bis mindestens Ende 1997 war Chaves Feist & Cia L.DA, sodann Sociedade de Representações Concentra L.DA und, seit September 2001, Concentra - Produtos Para Crianças S.A.(358), ("Concentra"), Alleinvertriebshändler für Nintendo-Produkte in Portugal. (211) Der förmliche Vertriebsvertrag zwischen Nintendo und Concentra, der vom 14. Mai 1991 bis 28. Februar 1997 in Kraft war(359), enthielt die gleichen Bestimmungen wie der in den Randnummern 204 und 205 beschriebene Vertrag zwischen Nintendo und Itochu(360). Folglich beschränkte der Vertrag zwischen Concentra und Nintendo aus denselben Gründen und in demselben Umfang wie der Vertrag zwischen Nintendo und Itochu passive Exportverkäufe durch Concentra und Parallelexporte durch Concentras Kunden aus Portugal. (212) Es gibt keine Beweise dafür, dass Concentra in Portugal ansässige Dritte tatsächlich aktiv an Parallelexporten aus Portugal gehindert hat oder dies versucht hätte. 1.13.2. Concentra: Parallelimporte nach Portugal (213) Es gibt auch keine Beweise dafür, dass Concentra seine eigenen Abnehmer daran hinderte, die Produkte parallel einzuführen, oder dies versucht hätte. Doch gibt es Beweise dafür, dass das Concentra NOE über Parallelimporte nach Portugal berichtete und deswegen an NOE appellierte. Denn: - In einem Schreiben an NOA vom 4. Januar 1996, in dem Concentra einen Fragebogen der [...]* beantwortete, berichtete das Unternehmen über einen nach wie vor bestehenden "[...] bedeutenden Marktanteil paralleleingeführter Produkte (rd. [...]* %), die vor allem aus Ländern der Europäischen Gemeinschaft stammen [...]"(361); - Concentra beantwortete außerdem die bereits in den Rnrn. 123 und 140 erwähnten Fragebogen, die NOE versandt hatte. Am 1. April 1996 erklärte Concentra in seiner Antwort auf den ersten Fragebogen von NOE, dass es gegenwärtig von Parallelimporten aus dem Vereinigten Königreich verschont bleibe(362). Dies war anschließend aber wohl nicht mehr der Fall, da es in seiner Antwort vom 30. Mai 1996 auf den zweite Fragebogen von NOE heißt, dass es 1996 zu Parallelimporten aus dem Vereinigten Königreich, Spanien und den Niederlanden gekommen war(363); - Am 21. November 1997 informierte Concentra NOE über Angebote, die seine Kunden von [...]* erhalten hatten, mit folgenden Worten: "Wir sind leider davon überzeugt, dass manche Einzelhändler der Versuchung nicht widerstehen werden, zusätzliche Gewinne mit N64 zu machen [und appellierte mit folgenden Worten an NOE]: Hoffentlich kann Nintendo sehr schnell eine Lösung finden"(364). 1.14. Ereignisse in Italien 1.14.1. Linea: Parallelexporte aus Italien (214) Vom 1. Oktober 1992(365) bis Ende 1997 war Linea GiG S.p.A. ("Linea") Alleinvertriebshändler für Nintendo-Produkte in Italien. (215) Vom 1. Oktober 1992 bis zum 29. Februar 1996(366) enthielt der Vertriebsvertrag Bestimmungen, die mit denen der Verträge mit Itochu und Concentra identisch waren, jedoch mit dem Unterschied, dass es Linea gestattet war, über bestimmte anerkannte Untervertriebshändler zu verkaufen(367). "Der Begriff 'bevollmächtigte Vertriebshändler' bedeutet und ist begrenzt auf Personen, Gesellschaften oder Organisationen, die auf den Verkauf von Verbrauchsgütern auf Großhandelsebene spezialisiert und von Nintendo bevollmächtigt sind, die Vertragsprodukte an bevollmächtigte Händler weiterzuverkaufen"(368). Darüber hinaus ist festgelegt: "3.3. Untervertriebshändler. Der Vertriebshändler beabsichtigt, einen Teil der Vertragsprodukte über Untervertriebshändler zu verkaufen, darf dies jedoch nur tun, wenn Nintendo die vorherige schriftliche Zustimmung für jeden einzelnen dieser Untervertriebshändler erteilt hat. Die Erteilung dieser Zustimmung liegt einzig im Ermessen von Nintendo, und jede Zustimmung kann von Nintendo jederzeit und aus jedem Grund unangekündigt widerrufen werden"(369). Bevor sie ernannt wurden, mussten sich die Untervertriebshändler verpflichten, denselben Auflagen wie Linea nachzukommen, die unter anderem autorisierte Verkäufe und bevollmächtigte Händler betrafen(370). Linea und den Untervertriebshändlern, die Linea beliefern durfte, war ebenfalls nur der Verkauf an Abnehmer gestattet, mit denen Nintendo einverstanden war, und diese Abnehmer durften die Produkte nur an Verbraucher weiterverkaufen. (216) Linea hat geltend gemacht(371), dass es zu keinem Zeitpunkt tatsächlich Schritte unternommen hat, um den Parallelhandel aus Italien zu verhindern, da aufgrund der Tatsache, dass Italien ein Hochpreisland ist, kaum eine oder gar keine Nachfrage nach Parallelexporten aus Italien bestanden habe. 1.14.2. Linea: Parallelimporte nach Italien (217) Linea informierte NOE und gelegentlich THE über Fälle von Parallelimporten in sein Absatzgebiet und deren Ursprung, und zwar in der Hoffnung, sie würden das Problem lösen. Denn es wurden Aufträge storniert und Linea verlor bei seinen Kunden das Gesicht(372). (218) U. a. schrieb Linea am 8. Juli 1996 an NOE, NB, NE und THE, um sie über Entwicklungen im Zusammenhang mit einem italienischen Parallelimporteur zu unterrichten. In diesem Schreiben heißt es: "Wir haben Beweise dafür, dass [...]*, einer der bekannten Parallelimporteure von Nintendo in Italien, Produkte von den folgenden Anbietern/Ländern bezog: 1. Deutschland [...]* [...] 2. Vereinigtes Königreich [...]* [...] [...]* [...] [...]* [...] [...]* [...] [...]* [...] [...]* [...] 3. Belgien [...]* [...] 4. Spanien [...]* [...] [...]* [...] Wir verlassen uns auf sofortige Maßnahmen Ihrerseits zur Unterbindung dieses Phänomens, das die regelmäßige Entwicklung unseres Geschäfts massiv behindert. Wir hoffen sehr, dass Sie so bald wie möglich entschieden eingreifen"(373) (219) In seinem Antwortschreiben vom 10. Juli 1996 versicherte THE Linea, dass THE selbst nie mit diesem Unternehmen Geschäfte getätigt hatte, "aber wenn Sie mir nähere Einzelheiten mitteilen, können wir die Sache vielleicht zurückverfolgen und feststellen, ob wir irgendwelche fragwürdigen Händler beliefert haben, die mit [...]* ein Geschäft gemacht haben könnten"(374). Nach eigener Auskunft hat Linea weder THE noch anderen weitere Informationen zur Ermittlung des Ursprungs der Exporte übermittelt(375). Zu ähnlichen Ereignissen kam es im Dezember 1996(376). (220) Es waren wiederum Informationen von Linea über den Export von N64-Konsolen und -Kassetten aus dem Vereinigten Königreich, die NOE veranlassten, THE am 7. November 1997 zur Aktion aufzurufen (siehe Rn. 156). (221) Linea räumt ein, dass es auf diese Weise versucht hat, Italien von Parallelimporten frei zu halten, bringt jedoch vor, dass diese Versuche keinen Erfolg hatten, da die Produkte dennoch nach Italien gelangten(377). 1.15. Ereignisse in Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland und Island 1.15.1. Bergsala: Parallelexporte (222) Seit 1981 war Bergsala Nintendos Alleinvertriebshändler für Schweden and ab 1986 auch für Dänemark, Norwegen, Finnland und Island(378). Bis Mai 1997 existierte kein schriftlicher Vertrag zwischen Bergsala und Nintendo(379). Den Vertrieb der Produkte innerhalb seines Absatzgebiets wickelte Bergsala in Finnland über ein Tochterunternehmen, Bergsala Fun Oy, und in Dänemark und Norwegen über unabhängige Untervertriebshändler ab. Dabei handelte es sich Electronic Fun I/S bzw. Unsaco AS(380). (223) Auch Bergsala arbeitete mit Nintendo zusammen, um den Parallelhandel zu kontrollieren. In einem Schreiben vom 25. Januar 1996 teilte NCL Bergsala mit: "Wir haben einen Brief von unserem Tochterunternehmen in Spanien erhalten, in dem es sich darüber beklagt, dass es Killer Instinct (SNES) und Yoshi's Island (SNES), von Ihnen stammend, entdeckt hat. Man vermutet, dass diese Produkte von [...]* importiert und verkauft werden"(381). "Ist es Ihnen möglich, die Situation in den Griff zu bekommen? Bitte äußern Sie sich zu dieser Angelegenheit"(382). In seinem Antwortschreiben vom 25. Januar 1996 bestritt Bergsala, Geschäfte mit [...]* getätigt zu haben(383). (224) In einem Schreiben vom 30. April 1997 an [...]* von NOE mit dem Titel "Parallel export of Scandinavian N64 hardware to Greece" versicherte Bergsala NOE erneut: "Ich habe unsere Vertreter in den einzelnen Ländern gefragt, und sie alle können schwören, dass sie nichts nach Griechenland oder außerhalb des Absatzgebietes verkauft haben. [...] Selbstverständlich kann ich für Bergsala in Schweden bürgen. Falls Sie weitere Informationen wie beispielsweise Versanddokumente finden sollten, lassen Sie es mich bitte wissen, und ich werde natürlich in jeder Hinsicht mit Ihnen zusammenarbeiten, um in Europa keine Parallelwaren zu haben"(384). Aus diesem Zitat wird deutlich, dass Bergsala nicht nur auf sich nahm, Exporte aus Schweden zu verhindern, dem Teil seines Absatzgebietes also, in dem es selbst unmittelbar für den Vertrieb der Produkte zuständig war, sondern auch aus anderen Ländern innerhalb seines Absatzgebietes. Allerdings liegen keine unmittelbaren Beweise dafür vor, dass Bergsala wirklich Parallelexporte aus Schweden oder - direkt oder indirekt über Anweisungen an seine Untervertriebshändler - aus anderen Ländern innerhalb seines Absatzgebietes verhindert hat. 1.15.2. Bergsala: Parallelimporte (225) Als unmittelbares Ergebnis einer Beschwerde von Bergsala an NOA, wonach Parallelimporte seinen Markt sowie seine Beziehungen zu Einzelhändlern bedrohten, wies NOA NUK im Mai 1995 an zu untersuchen, ob es selbst oder einer seiner Kunden [...]*. beliefert hat, das seinerseits Kunden von Bergsala in Schweden beliefert hatte(385). (226) Anschließend, zwischen Januar 1996 und November 1997, informierten Bergsala(386) und seine unabhängigen Untervertriebshändler Unsaco AS(387) und Electronic Fun I/S(388) NOE über Parallelhandelsfälle im Absatzgebiet von Bergsala, d. h. in Schweden, Dänemark, Norwegen, Finnland und Island, und über deren Ursprung. (227) Bergsala übermittelte diese Information, weil es hoffte, dass NOE die notwendigen Schritte unternehmen würde, um Parallelimporte in sein Absatzgebiet zu verhindern. So erklärte Bergsala in einem Schreiben vom 8. Oktober 1996 an NOE: "Wir haben ein Problem mit Grauimporten aus England! Es geht um das Unternehmen [...]*, und ich schicke das Fax an Sie. Können wir etwas unternehmen, um dieses Problem zu verhindern?"(389). 1.16. Die führende Rolle von Nintendo (228) Die Bestrebungen zur Kontrolle des Parallelhandels wurden von der Nintendo-Gruppe koordiniert und durchgesetzt (einschließlich NCL und seiner 100 %igen Tochtergesellschaften NOE, NOA, NF, NE, NN und bis zu bestimmten Zeitpunkten NB und NUK (Rn. 2)), deren Mitglieder lediglich zur Beschreibung des Sachverhalts genannt werden. (229) Da die Gruppe sowohl der Hersteller der Produkte als auch in Frankreich, den Niederlanden, Deutschland und Spanien, und bis August 1995 im Vereinigten Königreich sowie bis April 1997 in Belgien und Luxemburg deren Vertriebshändler war, nahm sie eine einzigartige Stellung ein. Sie konnte effektiv den Parallelhandel kontrollieren, die zu seiner Verhinderung erforderlichen Maßnahmen durchsetzen und unmittelbar von ihrer Durchführung profitieren. 1.16.1. Kontrolle 1.16.1.1. Methoden zur Kontrolle des Parallelhandels (230) Nintendo wandte Verfahren zur Kontrolle des Parallelhandels innerhalb der Nintendo-Gruppe an. (231) Hierzu gehörten statistische Verfahren, wonach in den Fällen, wo ein Händler die Produkte nur an Endverbraucher weiterverkauft, das von ihm angekaufte Sortiment bestimmten Relationen entsprach. Meistens bestand kein Anreiz für den Parallelhandel mit der gesamten Produktpalette von Nintendo. Wenn ein Händler Produkte an einen Parallelhändler weiterverkaufte oder selbst Produkte parallel importierte, konnte dies nachvollzogen werden, weil sich das Verhältnis zwischen den von den Händlern erworbenen Produkten im Vergleich zu anderen Bestellungen veränderte. Systematisch kontrolliert wurde das Verhältnis des Verkaufs von Konsolen zum Verkauf von Kassetten, das in dem einschlägigen Schriftwechsel als "Hardware-Software-Verhältnis" bezeichnet wurde. (232) Der Gesamtplan, der Anfang 1995 von NOE vorgeschlagen und mit NOA erörtert wurde(390), sah bereits vor, dass die Käufe von Abnehmern zu kontrollieren sind, um Parallelhändler aufzuspüren (Rn. 105-106). Beispiele für die Durchführung der Kontrollverfahren sind: - NE führte Verfahren(391) ein, um verdächtige Parallelhändler aufzuspüren, die es aufgrund der Struktur ihrer Käufe ermittelte. - Im Jahr 1997 wurde NE von NOE angewiesen, seine Kontrollen zu verstärken(392), indem es stärker auf das Verhältnis Hardware-Software achtete. - NOE selbst nutzte diese Verfahren, um potenzielle Parallelhändler in seinem Absatzgebiet ausfindig zu machen. NOE kontrollierte den Umfang der von seinen Abnehmern getätigten Käufe, und wenn eine Bestellung außerhalb des üblichen Rahmens lag, stoppte NOE die Auslieferung(393). - NN bediente sich zwischen 1992 und 1995 wiederholt statistischer Verfahren, um den Kunden aufzuspüren, der Produkte an Omega verkaufte(394). - NF analysierte das Verhältnis von Konsolenkäufen zu Kassettenkäufen, um Parallelimporteure innerhalb seines eigenen Absatzgebiets zu enttarnen und Maßnahmen gegen diese zu ergreifen, wie aus seiner Mitteilung vom 13. Oktober 1997 hervorgeht(395). (233) Auch Nintendo nutzte ähnliche statistische Verfahren, um herauszufinden, ob unabhängige Vertriebshändler oder deren Abnehmer ebenfalls Produkte parallel exportierten. So bat NF NOE, die Verhältniszahlen von Contact bei bestimmten Spielkassettenkäufen zu prüfen, um festzustellen, ob Contact oder einer seiner Abnehmer Produkte nach Belgien oder Frankreich exportierten(396). Auch NOE bediente sich dieser Methoden, um andere Nintendo-Tochtergesellschaften zu kontrollieren, wie das Beispiel von NE zeigt (Rn. 175). (234) Zusätzlich zu den Statistiken sammelte Nintendo Informationen über Parallelimporte von allen Tochtergesellschaften und unabhängigen Vertriebeshändlern innerhalb des EWR systematisch und gelegentlich auf Nintendo's Veranlassung. Hier einige Beispiele: - Am 1. April 1996 schickte NOE allen im EWR ansässigen Nintendo-Vertriebshändlern und -Tochtergesellschaften einen Fragebogen. Der Fragebogen betraf "[...] unsere Bemühungen zur Verbesserung der Koordination der Geschäfte Nintendos"(397) und bezog sich auf Parallelhandel und Preise. Aufgrund der erhaltenen Informationen beschuldigte NOE THE, die Parallelexporte seiner Kunden nicht zu kontrollieren, was die Bemühungen von THE gefährdete, seine Exportrechte auf ganz Afrika auszudehnen (Rn. 123-126). - Am 29. Mai 1996(398) sandte NOE erneut an alle im EWR ansässigen Tochterunternehmen und unabhängigen Vertriebshändler einen ausführlichen Fragebogen "für eine Überprüfung durch die Unternehmensspitze"(399), in dem sie um Informationen über Parallelimporte in ihre Absatzgebiete gebeten wurden. Aufgrund der Antworten auf diesen Fragebogen gelangte NOE zu dem Schluss, dass THE ausreichende Schritte gegen seine exportierenden Abnehmer unternommen hatte (Rn. 140-141). Außerdem: - Anfang 1995 erörterte NOA die Frage der Parallelexporte aus dem Vereinigten Königreich mit seinen europäischen Vertriebshändlern, bevor es NUK Anweisungen erteilte(400) (Rn. 107). - Während des Boykotts von THE führte NOA eine Umfrage bei seinen Vertriebshändlern in Europa durch, um festzustellen, ob THE wirksame Maßnahmen ergriffen hatte, um die Parallelexporte aus dem Vereinigten Königreich zu beenden (Rn. 122). NOA war nicht bereit, den Nintendo-Boykott gegenüber THE aufzuheben, bevor die Ergebnisse bekannt waren(401). - Ende 1997, als es wieder zu Parallelhandel kam und sich mehrere Vertriebshändler darüber beklagt hatten, stellten einige Vertriebshändler - ebenfalls auf Verlangen von NOE - Belege zur Verfügung, denen zufolge die in ihre Absatzgebiete parallelimportierten Produkte aus dem Vereinigten Königreich stammten(402) (Rn. 155-157). (235) Bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten übermittelten Nintendo-Tochterunternehmen und unabhängige Vertriebshändler von sich aus NOE Informationen über Parallelimporte in ihre Absatzgebiete. Während diese Informationen gelegentlich auch an NOA und NCL gingen, sahen andere Tochtergesellschaften und unabhängige Vertriebshändler in NOE eindeutig die Stelle für die Koordinierung der Bemühungen, den Parallelhandel mit den Produkten zu verhindern. Denn der Großteil des beschriebenen Schriftverkehrs zwischen NOE, anderen Nintendo-Tochterunternehmen und unabhängigen Vertriebshändlern über den Parallelhandel betraf nicht Exporte aus oder Importe nach Deutschland, sondern in Wirklichkeit den Parallelhandel von oder nach anderen Absatzgebieten. (236) NCL war über das System, mit dem der Parallelhandel eingeschränkt wurde, gut informiert. Im Januar 1996 leitete NOE als Reaktion auf eine Beschwerde von NE wegen Parallelimporten aus Skandinavien nach Spanien die Beschwerde an NCL weiter, das seinerseits überprüfte, ob nicht Bergsala für diese Importe verantwortlich war (Rn. 223). 1.16.2. Durchführung (237) Die koordinierende Rolle Nintendos beschränkte sich nicht auf das Einholen von Informationen über den Parallelhandel, sondern erstreckte sich auch auf die Durchführung von Maßnahmen zur Unterbindung aufgetretener Fällen. In diesem Zusammenhang sei an Folgendes erinnert: - Im Mai 1995 intervenierte NOA insbesondere im Interesse von Bergsala, um den Parallelhandel vom Vereinigten Königreich nach Schweden zu unterbinden (Rn. 107)(403). - Im Juni 1996 wandte sich THE an NOE, um die Parallelimporte in sein Absatzgebiet zu unterbinden (Rn. 160)(404). - Im November/Dezember 1996 wies NOE NN zur Durchführung von Testkäufen an, um den Ursprung des Parallelhandels in die Niederlande zu ermitteln (Rn. 147-148). - Nach einer Beschwerde von NOE(405) führte THE ein Kennzeichnungssystem ein, um den (die) Parallelexporteur(e) ausfindig zu machen, der/die im Zeitraum von November 1996 bis März 1997 aktiv war(en) (Rnr. 149-151). - NOE intervenierte im Interesse von NF und wies NE an, seine Kunden zu kontrollieren, die Produkte nach Frankreich verkauften (Rn. 177-178, 187). - Nach Eingang von Informationen von NF befragte NOE Contact über mögliche Exporte von Belgien nach Frankreich (Rn. 187, 195). - Als es gegen Ende 1997 erneut zu Parallelimporten kam, forderte NOE THE aufgrund von Informationen, die NOE in Bezug auf Italien erhalten hatte, zur "Aktion" auf (Rn. 156). - Im September 1997 erörterte NOE mit NF die Situation hinsichtlich des Parallelhandels von Frankreich nach Belgien, und zwar aufgrund einer Beschwerde von Contact (Rn. 197). - NOE gab THE Anweisungen im Hinblick auf Parallelexporte nach Griechenland (Rn. 209)(406). 1.16.3. Disziplinierung (238) Wenn NOE zu dem Schluss gelangte, dass Maßnahmen notwendig waren, um eine (kontinuierliche) Disziplinierung zu gewährleisten, ergriff es derartige Maßnahmen nicht unabhängig, sondern musste sich mit anderen Nitendo-Unternehmen, insbesondere NOA und NCL, ins Benehmen setzen. - Während NOE im April/Mai 1995 den Gesamtplan zu Fragen des Parallelhandels erarbeitete, erörterte es diesen Plan mindestens dreimal mit [...]* und bat ihn um die notwendigen Anweisungen für seine Durchführung. [...]* NOA und [...]* [...]* NCL. Nach diesem Plan erteilte sodann NOA NUK Anweisungen (Rn. 105, 106). - Als es Anfang 1996 zum Konflikt zwischen Nintendo und THE kam, war NOE der Hauptkritiker des Geschäftsgebarens von THE. Jedoch sorgte dann [...]* für Konformität, indem er den Boykott gegen THE verhängte (Rn. 119)(407). - NCL dagegen beurteilte die Wirkung der CTW-Anzeige von THE(408). [...]* nahm persönlich an dem Treffen vom 20. März 1996 zwischen THE und Nintendo teil, das zur Lösung ihres Konflikts führte (Rn. 122). Der Bereich Auslandsgeschäfte von NCL erteilte die Anweisungen zur Aufhebung des Lieferboykotts gegen THE erst, nachdem [...]* im Anschluss an ein Treffen mit THE einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte(409). 2. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 2.1. Zuständigkeit (239) Die beschriebenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen wurden in allen Mitgliedstaaten ebenso wie in Norwegen und Island, für die Bergsala der unabhängige Alleinvertriebshändler war, angewandt. (240) Insoweit die Praktiken den Wettbewerb und Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigt haben, ist Artikel 81 EG-Vertrag anwendbar. Hinsichtlich der Wirkungen auf den Wettbewerb in Norwegen und Island und der Auswirkungen auf den Handel zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern sowie zwischen den beiden Ländern ist Artikel 53 EWR-Abkommen anwendbar. (241) Die Vertriebspolitik von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH in Form von Handelsweisen, an denen Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH und unabhängige Vertriebshändler sowie Groß- und Einzelhändler der Produkte beteiligt waren, hatte erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Deswegen ist aufgrund von Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 3 EWR-Abkommen die Kommission im vorliegenden Fall sowohl für die Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag als auch für die Anwendung des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zuständig. 2.2. Anwendung des Artikels 81 EG-Vertrag und des Artikels 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) 2.2.1. Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen (242) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 51 Absatz 1 EWR-Abkommen verbieten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder des Europäischen Wirtschaftsraums bezwecken oder bewirken. 2.2.2. Unternehmen (243) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag(410) gilt für Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen. Der Begriff "Unternehmen" ist im Vertrag nicht definiert. Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hat hierzu Folgendes erklärt: "Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag richtet sich an wirtschaftliche Einheiten, die jeweils in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehen, mit der dauerhaft ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird und die an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein kann"(411). (244) Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag können im vorliegenden Fall die nachstehenden Unternehmen als "Unternehmen" im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag identifiziert werden: - Nintendo Corporation Ltd, Nin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.