Europäische Union

2003/675/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/35.587 — PO Video Games, COMP/35.706 — PO Nintendo Distribution und COMP/36.321 — Omega — Nintendo) (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4072)

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Quellenkennung: 32003D0675. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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aus Frankreich zutreffend ist"(285). Die beigefügte Rechnung stammte von einer Firma namens [...]*. (178) NE reagierte offenbar auf die von NOE erhaltenen Anweisungen und Informationen. Am 7. Juli 1997 schrieb NE an [...]* SL zum Thema "Produktausfuhren, [...] Ich wende mich an Sie, weil wir herausgefunden haben, dass [...]* Produkte von Nintendo Spanien an einige Vertriebshändler von Videospielen in Frankreich gesandt hat. Wie Sie wissen, sind die Produkte, die Nintendo Spanien Ihnen liefert, ausschließlich für den Verkauf auf dem nationalen Markt bestimmt, und der Export dieser Waren nach Frankreich oder in irgendein anderes Land stellt eine Praktik dar, die wir keinesfalls billigen. Ich ersuche Sie, jegliche Art von Geschäften mit Kunden zu unterbinden, die nicht zum nationalen Markt gehören, andernfalls sehen wir uns gezwungen, Maßnahmen zu ergreifen, die Ihre Firma unserer Meinung nach keineswegs verdient"(286). (179) Am 29. Oktober 1997 lieferte NE auch eine Information an NF, um es NF zu ermöglichen, Grauexporte von Spanien nach Frankreich zu identifizieren(287). Anscheinend hatte NF parallelimportierte Produkte in seinem Gebiet entdeckt und suchte nach dem Ursprung dieser Produkte. Die Information von NE hätte es NF ermöglichen müssen festzustellen, ob Spanien das Ursprungsland des Produkts war, das nach Frankreich parallelimportiert wurde. 1.7.2. NE: Parallelimporte nach Spanien (180) Zumindest im Zeitraum zwischen Januar 1996 und April 1997 sandte NE NOE regelmäßig(288) Informationen bezüglich des Auftretens und Ursprungs von Parallelhandel. Insbesondere schrieb NE am 17. Januar 1996 an NOE über ein Unternehmen namens [...]*: "Wir haben in Läden überall im Land Killer Instinct (SNES) und Yoshi's Island (SNES) entdeckt (und gekauft), die von Bergsala (Schweden) stammten. Wir glauben, dass diese Waren von [...]* importiert und verkauft werden. Könnten Sie bitte mit Bergsala reden und es bitten, die Sache zu kontrollieren?"(289). Dies wurde ernst genommen; denn am 26. Januar 1996 meldete Bergsala NOE: "Betr. Ihr Fax von heute über Spanien [...] [...]*: Wir haben Faxe von diesem Unternehmen erhalten, in denen uns verschiedene Software angeboten wurde, aber wir haben mit ihnen keinerlei Geschäfte getätigt"(290). (181) Das obige Schreiben und insbesondere das Schreiben vom 10. Juni 1996 von NOE an NE(291) lassen erkennen, dass NE regelmäßig von NOE forderte, Maßnahmen zur Verhinderung von Parallelimporten zu ergreifen, die aus den Gebieten anderer Alleinvertriebshändler stammten. Weitere der Kommission vorliegende Schreiben bestätigen ebenfalls, dass NE Informationen über Parallelhandel an NOE schickte. NE tat dies, um die Interessen der Nintendo-Gruppe zu wahren, da parallelimportierte Produkte sowie die Preise, zu denen diese Waren verkauft wurden, "DEN SPANISCHEN MARKT VOLLSTÄNDIG ZERSTÖREN"(292). An einer Stelle schätzte NE sein maximales finanzielles Risiko aufgrund des Parallelhandels auf immerhin 220,6 Mio. ESP (damals rd. 1,4 Mio. EUR)(293). Mit Blick auf den Parallelhandel aus dem Vereinigten Königreich äußerte NE die Meinung: "Wir dürfen dies auf keinen Fall zulassen"(294). 1.8. Ereignisse in den Niederlanden 1.8.1. NN: Parallelexporte aus den Niederlanden (182) Der Kommission sind keine Einschränkungen in offiziellen schriftlichen Verträgen zwischen NN und seinen Abnehmern bekannt, die Exporte durch die Abnehmer von NN aus den Niederlanden behinderten(295). Allerdings heißt es in einem Schreiben vom 13. Februar 1996 von NN an NF: "Hinsichtlich des Exports nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass dieser kein ernsthaftes Problem darstellt. Unsere Kunden werden wie üblich kleine Lagerbestände halten und sich auf den Einzelhandel konzentrieren"(296). Hieraus kann abgeleitet werden, dass NN eine Praxis verfolgte, die zumindest in der Wirkung Parallelexporte durch seine Kunden verhinderte. (183) Dass eine solche Politik bestand, geht auch aus einer Erklärung von [...]* zu Ereignissen im Zeitraum von 1992 bis 1995 hervor. [...]* war ein Kunde von NN, den NN verdächtigte, dass er die Produkte an Omega, einem Parallelhändler der Produkte, weiterverkaufte: "Mehrmals hat Nintendo darauf aufmerksam gemacht, dass [...]* an Omega weiterverkauft. Laut Nintendo war das aus der Statistik ersichtlich. Mehrmals hat Nintendo Lieferungen verzögert und blockiert. Mehrmals hat es eine Kontrolle der Verwaltung von [...]* gefordert"(297). Hieraus kann geschlossen werden, dass NN diesen Abnehmer unter der Bedingung belieferte, dass die Produkte nicht an Parallelexporteure weiterverkauft würden. Außerdem ist aus dieser Erklärung ersichtlich, dass NN diese Bedingung mit Lieferblockaden und Lieferkürzungen durchsetzte und zwischen 1992 und 1995 zumindest einige Male ein statistisches Verfahren benutzte, um verdächtige Parallelhändler aufzuspüren. (184) Wenn in einem anderen Gebiet Produkte auftauchten, die möglicherweise aus den Niederlanden stammten, wurde NN außerdem aufgefordert, bei der Suche nach dem Exportunternehmen mitzuhelfen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. So heißt es in einer Anweisung von NOE an NN vom 28. Oktober 1994 bezüglich des Verkaufs von nach Deutschland parallelimportierten Produkten: "Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie gründlich prüfen könnten, ob einer und, wenn ja, welcher Ihrer Kunden möglicherweise hinter diesem Angebot steckt, und sofort eingreifen würden, um die Lieferung der Waren zu stoppen, falls das noch möglich ist"(298). 1.8.2. NN: Parallelimporte in die Niederlande (185) Bei zahlreichen Gelegenheiten im Zeitraum von Oktober 1994 bis Dezember 1996 übermittelte NN an NOE, NOA und unabhängige Vertriebshändler Informationen zu Parallelimporten in sein Absatzgebiet, um dem Alleinvertriebshändler im Ursprungsgebiet zu helfen, den Parallelhandel zu stoppen, der zu einem Preisverfall in den Niederlanden führte und die Beziehungen von NN zu seinen Kunden gefährdete. Mehrere der Kommission vorliegende Schreiben sind ein Beweis dafür(299). 1.9. Ereignisse in Frankreich 1.9.1. NF: Parallelimporte nach Frankreich (186) Nintendo France S.AR.L. ("NF") war mindestens vom 31. Dezember 1992(300) bis zum 31. Dezember 1997 Nintendos Alleinvertriebshändler für Frankreich. (187) Mindestens von Oktober 1994 bis Oktober 1997 sammelte NF Informationen über das Auftreten und den Ursprung von Parallelimporten und leitete diese Informationen an NOE weiter, was verschiedene der Kommission vorliegende Schreiben belegen(301). Auf der Grundlage von Informationen über Parallelexporte durch [...]* in Spanien, die von NF beschafft und über NOE mit den entsprechenden Anweisungen weitergesandt wurden, ergriff zum Beispiel NE gegen dieses Unternehmen Maßnahmen (siehe Rrn. 177-178). NF drängte NOE auch zur Überprüfung, ob Kunden von Contact Spielkassetten von Belgien oder Luxemburg aus nach Frankreich exportierten. Im Anschluss daran forderte NOE von Contact die Zusicherung, dass es die notwendigen Schritte zur Verhinderung von Exporten unternommen hat (siehe auch Rn. 195). 1.9.2. NF: Exporte aus Frankreich (188) Im September 1997(302) berichtete Contact, dass Konsolen aus Frankreich seinen Kunden unter dem Preis, den Contact für seine eigenen Lieferungen von Nintendo bezahlen musste, angeboten worden waren, was auf erhebliche Preisunterschiede zwischen Frankreich und Belgien schließen ließ. Trotz dieser Preisunterschiede scheint es jedoch bis auf diesen einen Vorfall nicht zu umfangreichen Exporten aus Frankreich gekommen zu sein. Dies lässt sich mit den technischen Handelshemmnissen aufgrund unterschiedlicher Fernsehnormen erklären. Die Umrüstung der stationären Konsolen von SECAM- auf PAL-Norm ist zu schwierig oder zu teuer. (189) Technische Handelshemmnisse bestehen jedoch nur für stationäre Konsolen und nicht für Handheld-Konsolen oder Spielkassetten. Dennoch wurden auch Parallelexporte von Frankreich nach anderen EWR-Ländern behindert. In einer Mitteilung von NF an NOE vom 24. Oktober 1997 erklärte NF: "In Anbetracht unserer Verkaufsbedingungen besteht keine Gefahr von Exporten aus Frankreich"(303). In seinen Vereinbarungen mit Einzel- und Großhändlern verwendete NF ein System rückwirkender Rabatte, deren Höhe ausschließlich vom Software-Umsatz der Kunden mit NF während des Vertragszeitraums abhing(304). Aus diesem Grunde erzielten die Einzelhändler einen beachtlichen Teil ihres gesamten Bruttoergebnisses aus dem Verkauf von Nintendo-Produkten erst nach dem Verkauf(305). Es konnte daher nicht ausbleiben, dass die Geschäftsbedingungen von NF die Parallelausfuhren verhinderten, weil exportierende Kunden in Liquiditätsprobleme geraten wären. Die Exporteure erhielten einen Jahresendrabatt von NF, mussten aber, um wettbewerbsfähig zu bleiben, ausländischen Unternehmen einen sofortigen Barrabatt anbieten. Der rückwirkende Rabatt wurde nur auf Käufe von Spielkassetten gewährt, konzentrierte sich also auf eine Produktkategorie, bei der keine technischen Handelshemmnisse für den Parallelhandel aus Frankreich bestanden. 1.10. Ereignisse in Belgien und Luxemburg 1.10.1. NB: vertragliche Hindernisse für den Export aus Belgien und Luxemburg (190) Nintendo of Belgium (NB) verfügte mindestens vom 1. Januar 1994 bis April 1997 über die Alleinvertriebsrechte für Nintendo-Produkte für Belgien und Luxemburg(306). (191) Laut Nintendo erlegte NB bestimmten Händlern Verpflichtungen auf, wonach Nintendo-Produkte von diesen Händlern nur an Endverbraucher geliefert werden sollten(307). Nintendo hat nicht bestritten, dass diese Verpflichtung von Januar 1994 bis April 1997 bestand. Im Übrigen wurde diese Bestimmung umgesetzt. In einem Schreiben vom 28. Oktober 1994 von NOE an NN, NB und NF bezüglich des Verkaufs von nach Deutschland parallelimportierten Produkten schrieb NOE: "Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie gründlich prüfen könnten, ob einer und, wenn ja, welcher Ihrer Kunden möglicherweise hinter diesem Angebot steckt, und sofort eingreifen würden, um die Lieferung der Waren zu stoppen, falls das noch möglich ist"(308). Aus einer Antwort vom 31. Oktober 1994 von NB an NOE(309) geht hervor, dass NB in dieser Angelegenheit ermittelt hat(310). 1.10.2. NB: Parallelimporte nach Belgien und Luxemburg (192) In gleicher Weise ersuchte NB auch um Unterstützung von NOE. Am 24. Juni 1996 schrieb NB an NOE: "Unsere Abnehmer in Luxemburg beklagen sich über die beigefügte Werbung für den Grauen GameBoy (deutsche Verpackung) [...]. Die Waren stammen von der [...]*-Kette. [...]. Würden Sie bitte diese Angelegenheit weiter untersuchen [...]?"(311). In seiner Antwort vom 24. Juni 1996 informierte NOE NB(312) über die Ergebnisse seiner Nachforschungen. (193) Tatsächlich korrespondierte NB von Oktober 1994 bis November 1996 verschiedentlich mit NOE über das Auftreten und den Ursprung von Parallelhandel, offenbar in der Erwartung, dass man diesem "Problem" nachgehen würde. Dies wird durch verschiedene der Kommission vorliegende Schreiben belegt(313). 1.10.3. Contact: Parallelexporte aus Belgien und Luxemburg (194) Im März 1997 ging NB in Liquidation. Im April 1997 wurde die CD-Contact Data GmbH als unabhängiger Alleinvertriebshändler von Nintendo-Produkten für Belgien und Luxemburg ernannt und schloss zu diesem Zweck einen Vertriebsvertrag mit Nintendo ab(314). Die CD-Contact Data GmbH übertrug mindestens einen Teil des Vertriebs der Produkte auf die Contact Data Belgium N.V. (195) Es war Contact klar, dass es dafür sorgen musste, dass seine Abnehmer nicht parallel exportierten. Nach Hinweisen von NF(315) fragte NOE bei Contact an, ob einer seiner Abnehmer, [...]*, Spielkassetten an Kunden von NF verkauft haben könnte. Contacts Antwort an NOE vom 28. Oktober 1997 lautete: "1. [...]* erhielt bisher in unterschiedlichen Lieferungen 960 Exemplare von Lylat Wars. Das reicht gerade aus, um seine ungefähr 100 Abnehmer im französischen Teil Belgiens zu beliefern. 2. Aufgrund dessen, dass er in der Anfangszeit von Contact Data Belgium Hardware nach Frankreich geliefert hat, sind wir gegenüber diesem Abnehmer sehr vorsichtig und würden ihm niemals derart große Mengen liefern. [...] Wie wir letzte Woche mit Ihnen erörtert haben, sind wir sehr vorsichtig mit unseren Lieferungen, weil wir keinen Export haben wollen [...]"(316). (196) Der Text des Vertriebsvertrags zwischen Contact und Nintendo gestattete es Contact, passiv zu exportieren(317). Doch versicherte Contact Nintendo, dass es absolut keine (auch keine passiven) Exporte wollte(318). 1.10.4. Contact: Parallelimporte nach Belgien (197) Von September 1997 bis Dezember 1997 setzte sich Contact mehrmals mit NOE bezüglich paralleler Importe in sein Absatzgebiet in Verbindung, weil es erwartete, dass dieses "Problem" gelöst würde(319). - Am 3. November 1997 schrieb es an NOE und teilte mit: "Das folgende Angebot befindet sich zur Zeit auf dem belgischen Markt: 1420 Stück N64 HW zu [...]* mit deutscher Bedienungsanleitung"(320). - Mit Schreiben vom 4. Dezember 1997(321) setzte Contact NOE über parallelimportierte Nintendo-Produkte aus Deutschland(322) in Kenntnis, die von [...]*, einem Luxemburger Einzelhändler, verkauft wurden. NOE antwortete umgehend und bat Contact am selben Tag um weitere Informationen über parallelimportierte Waren(323). In demselben Schreiben erkundigte sich NOE, ob Contact irgendwelche Parallelimporte von Frankreich nach Luxemburg im Allgemeinen und von [...]* (einem luxemburgischen Einzelhändler) im Besonderen registriert habe. - Ebenso beklagte sich Contact bei NOE über aus Frankreich in sein Absatzgebiet parallelimportierte Waren. Contact bat NOE ausdrücklich um Hilfe: "[...] Unsere Kunden annullieren ihre Bestellungen der N64-Konsole, weil sie diese offensichtlich in Frankreich für weniger Geld haben können. Von den 8000 Neubestellungen, die bei uns eingegangen sind, wurden 6000 annulliert. Dies ist mit Sicherheit unsere Hauptpriorität bei unserem Gespräch in Monaco. In diesem Zusammenhang sind sofortige Maßnahmen absolut notwendig"(324). Diese Frage wurde am darauf folgenden Tag, dem 5. September 1997, in einer Telefonkonferenz mit NF(325) erörtert. - Contact setzte sich am 12. November 1997 auch mit NF in Verbindung, und zwar wegen einiger mutmaßlicher Grauimporte von Spielkassetten(326). 1.11. Ereignisse in Deutschland 1.11.1. NOE: Parallelexporte aus Deutschland (198) Nintendo of Europe GmbH (NOE) war das Tochterunternehmen von Nintendo, das über die Alleinvertriebsrechte für die Produkte innerhalb Deutschlands verfügte. (199) Laut Nintendo enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen NOE und seinen Kunden, die folgende Verpflichtung: "Vertragsgebiet [...] Die Kunden dürfen Nintendo-Produkte nur in der Bundesrepublik Deutschland an Endverbraucher verkaufen"(327). Nintendo hat diesen Abschnitt dahin gehend interpretiert: "die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen NOE und seinen Kunden, die bis August 1995 gültig waren, enthielten eine Verpflichtung seitens der Kunden von NOE, keine Nintendo-Produkte außerhalb Deutschlands zu liefern"(328). Diese Bedingungen galten von Januar 1991 bis August 1995 und waren nach Artikel 1 Teil aller Vereinbarungen zwischen den Parteien. Die betreffende Verpflichtung wurde außerdem durch Mittel wie die Analyse von Kundenbestellungen durchgesetzt. Das geht aus einem Schreiben von NOE an NOA vom 11. April 1995 hervor, in dem NOE erklärt: "Wir haben unsere Kunden gut genug unter Kontrolle, so dass jede umfangreichere Nachfrage nach einem Produkt, die sich nicht im normalen Rahmen des Kunden bewegt, lokalisiert und die Lieferungen gestoppt werden könnten"(329). (200) NOE bediente sich zumindest vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1997 auch eines Vertreters mit dem Namen [...]*(330), der die Produkte im Auftrag von NOE vertrieb. Parallelexporte über diesen Vertreter wurden ebenfalls überwacht. [...]* wurde von einem in Aachen ansässigen Unternehmen namens [...]* zwecks Lieferungen angesprochen. In einem Bericht von [...]* vom 14. März 1997 über ein Gespräch zwischen [...]* und diesem Unternehmen, der an die Kommission weitergeleitet wurde, heißt es: "Die Kontaktaufnahme mit [...]* ergab, dass die Ware fürs Ausland vorgesehen ist. Ich habe daraufhin die Angelegenheit abgelehnt"(331). 1.11.2. NOE: Parallelimporte nach Deutschland (201) NOE spielte eine aktive Rolle bei der Verhinderung von Parallelexporten nach Deutschland. Zum Beispiel mit Schreiben vom 28. Oktober 1994 übermittelte NOE NF, NB und NN(332) ein Angebot, das verschiedenen seiner Kunden gemacht worden war, und gab die Anweisung zu untersuchen, welcher ihrer Kunden hinter diesem Angebot stecken könnte, und sofort einzuschreiten, um die Lieferung dieser Produkte zu unterbinden (siehe auch Rn. 184 und 191). (202) NOE setzte sich auch energisch dafür ein, dass NUK die geeigneten Maßnahmen ergriff, um Parallelexporte aus dem Vereinigten Königreich zu stoppen. Im April/Mai 1995 ergriff es die Initiative zu einem ausführlichen Plan zur Unterbindung des Parallelhandels, der letztlich zu den Anweisungen an NUK führte, die Lieferquelle der [...]* ausfindig zu machen. Ab April/Mai 1995 trug NOE immer aktiver dazu bei, die täglichen Bemühungen von Nintendo zu koordinieren, den Parallelhandel zu unterbinden, was zu dem Boykott von THE und den Maßnahmen führte, den Parallelhandel aus dem Vereinigten Königreich und anderen Ländern durch entsprechende Kontroll- und Zwangsmaßnahmen zu stoppen. Die Rolle von NOE wird in den Rn. 228-238 näher beschrieben. (203) NOEs Bemühungen um die Einstellung des Parallelhandels im EWR dienten auch dem begrenzteren Ziel, den Parallelhandel in sein eigenes Gebiet, Deutschland, zu unterbinden. So müssen die Maßnahmen von NOE zur Verhinderung des Parallelhandels im EWR als Bemühungen zu dessen Unterbindung in sein eigenes Gebiet angesehen werden (siehe auch Rn 127). 1.12. Ereignisse in Griechenland 1.12.1. Itochu: Parallelexporte aus Griechenland (204) Itochu Hellas E.P.E., eine 100%ige Tochtergesellschaft einer Gruppe von Unternehmen, deren Muttergesellschaft ein unter dem Namen Itochu Shoji K.K(333) tätiges japanisches Unternehmen ist (die hier zusammen als "Itochu" bezeichnet werden), war mindestens vom 14. Mai 1991(334) bis zum 28. Februar 1997(335) der unabhängige Alleinvertriebshändler für Nintendo-Produkte in Griechenland. Der während dieses Zeitraums gültige Vertriebsvertrag enthielt die folgenden Bestimmungen: "3.2. [...] Nintendo beruft den Vertriebshändler zu seinem alleinigen, unabhängigen und bevollmächtigten Vertriebshändler für den Verkauf der Vertragsprodukte an bevollmächtigte Händler im Vertragsgebiet [...] und zum bevollmächtigten Vertriebshändler für den Einkauf der Vertragsprodukte von Nintendo für den Import nach Griechenland sowie für den Vertrieb und Verkauf innerhalb Griechenlands"(336). "3.3. [...] Der Vertriebshändler darf die Vertragsprodukte nicht über Untervertriebshändler verkaufen"(337). "4.3. [...] Der Vertriebshändler darf kein Vertragsprodukt an eine Person verkaufen, die nicht bevollmächtigter Händler ist, noch darf der Vertriebshändler die Vertragsprodukte an eine Person verkaufen, bei der er Grund zu der Annahme hat, dass sie den Export dieser Vertragsprodukte in ein Land außerhalb der Europäischen Gemeinschaft plant oder durchführen wird oder diese Vertragsprodukte an jemanden verkauft oder überträgt, der kein Abnehmer auf der Einzelhandelsebene ist, welcher die Produkte für seine übliche Geschäftstätigkeit erwirbt"(338). "2.2. [...] Der Begriff 'bevollmächtigte Händler' bezeichnet Personen und ist auf diese begrenzt, die auf den Verkauf von Verbrauchsgütern im Einzelhandel an Verbraucher spezialisiert und von Nintendo bevollmächtigt sind, mit den Vertragsprodukten zu handeln, [...]* Mindestens einmal jährlich während der Laufzeit des Vertriebsvertrags verständigen sich Nintendo und der Vertriebshändler über eine Liste der bevollmächtigten Händler im Absatzgebiet"(339). In Klausel 4.5 wurde gefordert, dass Itochu Nintendo zweimal jährlich eine aktuelle Kundenliste vorlegt(340). "8.2. [...] Nintendo [...] hat das Recht, zu jedem Zeitpunkt während der Laufzeit des Vertriebsvertrags nach eigenem Ermessen eine Prüfung der Bücher, Unterlagen sowie der Korrespondenz durchzuführen"(341). (205) Die Kommission legt diese Bestimmungen so aus - und Itochu hat dies in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht beanstandet -, dass Itochu nur an in Griechenland ansässige und von Nintendo anerkannte Händler verkaufen durfte, wodurch Lieferungen an Unternehmen mit Sitz in anderen Ländern des EWR ausgeschlossen waren. Es war Itochu auch ausdrücklich untersagt, die Produkte an Kunden weiterzuverkaufen, die nicht auf den Verkauf der Produkte im Einzelhandel spezialisiert waren, oder an solche Kunden, die beabsichtigten, die Produkte an andere als an Endabnehmer weiterzuverkaufen. Folglich wurden auch Parallelexporte durch Itochus Kunden im EWR erheblich eingeschränkt, da Itochu die Produkte nicht an Kunden weiterverkaufen konnte, die diese an andere Händler weiterverkaufen würden, auch an Händler außerhalb Griechenlands. Ausfuhren durch Itochus Kunden nach EWR-Ländern, die nicht zur Gemeinschaft gehörten, waren ausdrücklich untersagt. 1.12.2. Itochu: Parallelimporte nach Griechenland (206) Itochu informierte NOE bzw. NOA über Parallelhandelsfälle und deren Ursprung, weil es hoffte, dass NOE das Problem lösen würde(342). Laut Itochu war dies entscheidend "für das Überleben des Nintendo-Geschäfts in Griechenland"(343) und "um unseren Markt zu schützen"(344). In mindestens einem Fall führte dies dazu, dass der Vertriebshändler im Ursprungsgebiet, und zwar THE, seine Lieferungen an einen Parallelhändler einstellte. Am 8. März 1996 teilte THE [...]* (von NOA) in einem Schreiben mit: "Wie Sie wissen, hat sich der Vertriebshändler in Griechenland wegen einer Frage per Fax an mich gewandt. [...] Wir haben als Quelle des Problems einen langjährigen Kunden von NUK/THE Games lokalisiert. Ich denke nicht, dass dieses Problem noch einmal auftritt, denn seine letzte Bestellung wurde nicht ausgeliefert. Ich habe dies [...]* (von Itochu) gemeldet, und wir haben vereinbart, dass er mich direkt ständig über die Situation auf dem laufenden hält"(345). Am Vortag(346) hatte THE Itochu darüber informiert, dass es [...]*, das Unternehmen, das Produkte aus dem Vereinigten Königreich nach Griechenland parallel exportierte, niemals beliefert hat, und hatte im Einzelnen von seinen Bemühungen gesprochen, die Bezugsquelle von [...]* ausfindig zu machen. 1.12.3. Nortec: Parallelimporte nach Griechenland (207) Nortec A.E ("Nortec") wurde im April 1997 gegründet und war ab September 1997 als Nintendos Alleinvertriebshändler für Griechenland tätig. Nortec blieb mindestens bis zum 1. Januar 1998 Nintendos Vertriebshändler für Griechenland(347). (208) Von Oktober 1997 bis Januar 1998 informierte Nortec NOE über Fälle von Parallelimporten in sein Absatzgebiet und deren Ursprung, überwachte derartige Fälle und informierte NOE regelmäßig über die neuesten Entwicklungen in seinem Absatzgebiet(348). So verhielt es sich, zumindest nachdem THE seine Preise für N64-Konsolen im Oktober 1997 erheblich gesenkt hatte und Parallelimporte aus dem Vereinigten Königreich nach Griechenland eine ernste Gefahr für die Interessen von Nortec bedeuteten. Nortec führte Testkäufe durch(349) und unternahm Anstrengungen, um die Bezugsquellen von Parallelhändlern aufzuspüren, und zwar in der Hoffnung, dass NOE sich mit diesem Problem befassen würde. In mehreren Schreiben an NOE betonte Nortec, dass Parallelimporte "alles zunichte machen, was wir versucht haben aufzubauen"(350) und "unsere Bemühungen, den einheimischen Markt zu kontrollieren und zu säubern, gefährden"(351). Parallelimporte "werden für Nintendo-Produkte in Griechenland zu einer Katastrophe [...]. Ich bitte Sie dringend, diese Situation zu erkennen und unsere Anstrengungen in diesem Land zu unterstützen"(352). "Diese Situation bringt uns um [...]"(353). Nortec betonte, dass NOEs "sofortige Reakti

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.