Europäische Union

2003/675/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/35.587 — PO Video Games, COMP/35.706 — PO Nintendo Distribution und COMP/36.321 — Omega — Nintendo) (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4072)

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Quellenkennung: 32003D0675. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en zugänglichen Informationen zu sammeln, so dass wir die Quelle für die Lieferung an [...]* finden können"(216). THEs Zusammenarbeit mit Linea (145) THE teilte am 10. Juli 1996, auf eine Parallelimporte nach Italien betreffende Anfrage von Linea, in der "sofortige Maßnahmen zur Unterbindung dieser Vorkommnisse"(217) verlangt wurden, mit: "Wir haben keine Unterlagen darüber, jemals mit [...]* gehandelt zu haben. Wenn Sie mir aber genauere Angaben machen können, wären wir vielleicht in der Lage, die Angelegenheit zurückzuverfolgen und festzustellen, ob wir fragwürdige Händler beliefert haben, die mit [...]* Geschäfte gemacht haben könnten,[...] damit wir unsere eifrigen Bemühungen zur Lösung dieses Problems fortsetzen können"(218). (146) In einem weiteren Schreiben vom 3. Dezember 1996 von THE an Linea heißt es: "Wir beliefern keine der drei in Ihrem Schreiben genannten Personen; die Waren müssen also von woanders herkommen. Wenn Sie auf Ihrer Seite etwas tun können, um diese Quelle zu lokalisieren, wäre das äußerst hilfreich; wir werden inzwischen unsere Nachforschungen auf dieser Seite fortführen. [...] Es tut mir leid, dass Sie Ärger mit Grauimporten haben, insbesondere deshalb, weil wir uns hier stark dafür einsetzen, damit das nicht mehr geschieht; für alles weitere, was Sie tun können, um uns in unseren Bemühungen zu unterstützen, wären wir sehr dankbar"(219). Diese Zusammenarbeit bestand bis ins Jahr 1997(220). NN und [...]* (147) Offenbar wurden auch weiterhin parallelgehandelte Produkte aus dem Vereinigten Königreich angeboten. NOE verdächtigte ein im Vereinigten Königreich ansässiges Unternehmen mit dem Namen [...]*, die Produkte zu exportieren. THE versicherte [...]* von NOE am 20. November 1996: "Wir machen keine Geschäfte mit [...]* [aber] [...] nachdem wir so viele Anstrengungen unternommen haben, um Grauimporte aus dem Vereinigten Königreich zu unterbinden, würde ich jetzt sehr gern herausfinden, woher das Unternehmen seine Waren bezieht. Können wir es einrichten, dass jemand einige Waren kauft, und dann versuchen, die Spur zurückzuverfolgen [...]?"(221). (148) NOE folgte diesem Vorschlag und beauftragte NN, einige der parallelgehandelten Produkte zu kaufen. In einem Brief vom 6. Dezember 1996 schrieb NN an THE: "Mit Bezug auf das Gespräch mit [...]* (von NOE) betreffs des Parallelhandels wollten Sie einige Beispiele wissen. Daraufhin haben wir mehrere Spielgeschäfte besucht und Super Metroid inklusive Giant-Players-Guide ausfindig gemacht. [...] auch haben wir Winter Gold gefunden [...], [ich] werde Sie über weitere Funde auf dem laufenden halten"(222). In einem Schreiben vom 10. Dezember 1996 teilte NN THE weitere Einzelheiten zu Angeboten parallel gehandelter Produkte britischen Ursprungs mit, die zwei seiner wichtigsten Abnehmer, [...]* und [...]*, gemacht worden waren(223). (149) Offenbar wurden diese Maßnahmen als unzureichend eingestuft, und es wurden raffiniertere Methoden verlangt. Am 10. Dezember 1996 schrieb NN an THE: "Wir sind dankbar für Ihren Beitrag, denn durch eine Zusammenarbeit in dieser Angelegenheit können Probleme vermieden werden"(224). Kurz darauf schrieb THE in einem Fax vom 20. Januar 1997 an NN: "Wir kennzeichnen zur Zeit die Schutzfolie der Verpackungen für eine Reihe von Kunden, um herauszufinden, ob darunter welche sind, die für Ihr Problem verantwortlich sind. [...] bitte senden Sie alle neuen zu beanstandenden Verpackungen an mich. Sobald wir die Ursache des Problems kennen, können wir alle notwendigen Maßnahmen ergreifen. [...] Seien Sie versichert, dass wir alles im Rahmen unserer Möglichkeiten tun werden, um Sie in dieser Angelegenheit zu unterstützen, und lassen Sie mich wiederholen, dass wir nur im Einzelhandel tätige Kunden im Vereinigten Königreich beliefern wollen"(225). (150) Im Februar 1997 arbeitete THE wiederum eng mit NN zusammen, um sicherzustellen, dass [...]* nicht mit Nintendo-Produkten beliefert würde(226). Im März 1997 bat NN THE um eine Untersuchung und legte Informationen zum genannten Kennzeichnungssystem vor, um THE zu unterstützen. Am 26. März 1997 schrieb NN an THE und teilte mit: "Bei einer Blitztour durch einige große Städte zur Begutachtung der N64-Präsentation wurden bedeutende Mengen von THE-Material aufgefunden. [...] An einer Adresse befanden sich die Produkte noch in der Originalverpackung, und wir ermittelten die Referenznummer 02 06 01 97. Wir hoffen, dass Ihnen diese Nummer hilft, den betreffenden Kunden ausfindig zu machen"(227). (151) Aus dem Antwortschreiben von THE auf ein Auskunftsverlangen der Kommission geht hervor, dass gegen keinen der Abnehmer Schritte infolge der von THE eingeleiteten Kennzeichnungsaktion eingeleitet wurden. Die Kennzeichnung wurde am 2. Januar 1997 eingeführt(228) und im April 1997 eingestellt(229). (152) THEs fortgesetzte Bemühungen wurden von NOE anerkannt; denn NOE schrieb am 6. November 1997 an Linea: "Seit Januar dieses Jahres kamen kaum noch Warenangebote aus dem Vereinigten Königreich, und ich hoffe, dass das schließlich auch bei N64-Hardware der Fall sein wird"(230). NOE erwartete, dass diese Zusammenarbeit fortgesetzt und dass THE alle verbleibenden Parallelhandelsprobleme lösen würde. Erneuter Parallelhandel mit N64-Produkten (153) Der Parallelhandel aus dem Vereinigten Königreich wurde am 22. Oktober 1997 erneut zu einem Problem, und zwar infolge der neuen Preispolitik von THE bei N64-Produkten, also sowohl N64-Konsolen als auch -kompatiblen Spielen(231). An diesem Tag informierte NOE alle europäischen Vertriebshändler und Schwesterunternehmen: "THE - unser Vertriebshändler im Vereinigten Königreich - wird die empfohlenen Abgabepreise senken. [und] Großbritannien ist ein Einzelfall - definitiv sind keine Preisänderungen für das europäische Festland geplant oder auch nur in Erwägung gezogen worden"(232). NOE rechtfertigte diesen Schritt damit, dass der Preis für N64-Konsolen im Vergleich zum Preis der Sony-Playstation und anderer unlängst verbesserter Sony-Produktangebote im Vereinigten Königreich überhöht war(233). Der empfohlene Einzelhandelspreis für die N64-Konsole ging um etwa 33 % von [...]* GBP (seinerzeit rd. [...]* EUR) auf [...]* GBP (rd. [...]* EUR) zurück. (154) Parallelimporteure in Griechenland, Italien, Dänemark, Norwegen und Portugal(234) boten infolgedessen Einzelhändlern vor Ort niedrigere Preise als diejenigen an, die Alleinvertriebshändler in diesen Ländern von Nintendo erhielten. Die einzig einleuchtende Erklärung für diese Unterschiede ist, dass Nintendo von THE wesentlich niedrigere Preise als von seinen übrigen unabhängigen Vertriebshändlern verlangte(235). Offensichtlich würden bedeutende Preisunterschiede zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen EWR-Ländern ein Anreiz für den Parallelhandel sein bzw. eine effiziente Kontrolle der Parallelexporteure erschweren. (155) Die Alleinvertriebshändler für Griechenland(236), Italien(237), Norwegen(238), Schweden(239) und Dänemark(240) äußerten sich alle binnen zwei Wochen gegenüber NOE zu den Problemen, die die Preissenkungen im Vereinigten Königreich auf ihren Märkten aufgrund der nachfolgenden Welle von Parallelimporten aus dem Vereinigten Königreich hervorgerufen hatten, und sie erwarteten, dass sich Nintendo dieser Probleme annehmen würde. Anscheinend war NOE der Ansicht, dass es sich auf die weitere Mitarbeit von THE verlassen könnte. Als Antwort auf die Beschwerde von Linea(241) schrieb NOE(242) in diesem Sinne, dass in diesem Jahr keine parallel gehandelten Waren aus dem Vereinigten Königreich gekommen wären und man damit rechne, dass dies so bleibe. (156) NOE bat Linea um detaillierte Beweise für vom Vereinigten Königreich nach Italien parallelexportierte Produkte, darunter auch Hinweise auf die Quelle des Parallelhandels(243). Es erhielt diese Beweise, denn in einem Fax vom 7. November 1997 von NOE an THE heißt es: "Anliegend erhalten Sie zu Ihrer Information und zur Einleitung von Maßnahmen ein Fax vom 7. November 1997 von unserem italienischen Vertriebshändler, Linea GIG, mit der Kopie einer Werbeanzeige"(244). Beigefügt war ein Angebot von Nintendo-Produkten, das [...]* Kunden von Linea unterbreitet hatte, das am selben Tag von Linea an NOE geschickt worden war. (157) Auch Nortec übermittelte NOE ausführliche Informationen über parallelimportierte Produkte in Griechenland, führte Testkäufe durch, um die Quelle des Parallelhandels zu ermitteln(245), und bat NOE um Unterstützung(246). Anschließend gab NOE diese Informationen offenbar an THE weiter mit der Anweisung, sich mit diesen Fällen von Parallelexporten aus seinem Absatzgebiet zu befassen. In einem Fax vom 3. November 1997 vom griechischen Vertriebshändler an NOE heißt es: "1. Ich muss zugeben, dass Ihre Anweisungen an 'THE', keinen Kunden zu beliefern, der an '[...]* den griechischen Parallelimporteur' exportiert, Wirkung gezeigt und die Angelegenheit eine Weile hinausgeschoben haben. [...] Ihnen wurde gesagt, dass sie abwarten sollten, bis sich die Dinge beruhigt haben"(247). Das Schreiben nennt auch vier Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die Lieferungen an [...]* planten. "Die Lage ist kritisch, behalten Sie sie also bitte im Auge und teilen Sie uns mit, was wir tun sollen"(248). NOE erbat und erhielt außerdem Belege von Bergsalas norwegischem Vertreter, der sich ebenfalls verpflichtete, Testkäufe durchzuführen(249). (158) Am 24. Juni 1997 schrieb THE an [...]* zur "Nintendo 64 Discount structure"(250) (System der Preisnachlässe bei Nintendo 64), dass es aufgrund seiner Politik der Belieferung von redlichen Einzelhändlern und der Direktbelieferung von Versandhausbetreibern lediglich bereit wäre, den Geschäftsbereich Versandbestellungen von [...]* und keine nachgeordneten Vertriebshändler zu beliefern (siehe auch Rn. 112 und 113). THE verlangte Informationen zum voraussichtlichen Umsatz dieses [...]*-Geschäftsbereichs. Kurz vor dem 8. Juli 1997 schraubte THE offenbar seine Lieferungen an [...]* deutlich zurück(251). In einem Schreiben an [...]* vom 7. November 1997(252) bekräftigte THE seine Position, keine Vertriebshändler zu beliefern, und forderte von [...]* eine schriftliche Verpflichtung, dass alle Waren, die ihm geliefert würden, für den Geschäftsbereich Versand der Console Plus bestimmt seien. THE behielt sich vor, die Lieferungen einzustellen, sollte [...]* nicht in der Lage sein, diese Zusicherung zu geben. (159) Obwohl Nortec das Gegenteil behauptet (siehe Rn. 157) und trotz der Zwischenfälle mit [...]*, hat THE bestritten, dass es Maßnahmen zur Verhinderung von Parallelexporten ergriffen hat, als es im Oktober 1997 zu Parallelexporten von N64-Konsolen kam(253). 1.6.2.13. Parallelimporte in das Vereinigte Königreich (160) Nach Nintendos Boykott begann THE zusammenzuarbeiten und die Exporte aus seinem Absatzgebiet zu kontrollieren (Rn. 130), worin es auch für sich Vorteile sah. In einem Schreiben vom 11. April 1996 an NOE, in dem es Informationen an NOE zu parallelimportierten Produkten in das Vereinigte Königreich übermittelte, führte THE dazu aus: "Durch die künftige enge Zusammenarbeit [mit NOE] können wir den Schaden durch Grauimporte für unsere beiden Märkte begrenzen"(254) (Unterstreichung hinzugefügt). In einem Schreiben an [...]* vom 5. Juni 1996 teilte THE mit: "[...] Wir haben kürzlich erfahren, dass einem unserer Haupteinzelhändler die Lieferung von Killer Instinct auf SNES zu einem Preis von [...]* GBP verbotenerweise angeboten wurde [...] wir sind überzeugt, dass es sich bei den erhältlichen Beständen um die korrekte britische Version handelt. Das Angebot kam von [...]*, das zusätzlich eine Reihe von französischen und portugiesischen SNES- und GameBoy-Produkten anbot. [...] Ich hoffe, diese Angaben sind für Ihre Nachforschungen hilfreich"(255). Offenbar ging THE davon aus, dass NOE in dieser Angelegenheit helfen und diesen Importen ein Ende setzen könnte, wie es das auch für die Vertriebshändler in anderen Gebieten getan hatte, wenn die Produkte aus dem Vereinigten Königreich stammten. (161) Laut THE wurden diese Schreiben verfasst, um die Kritik an THE etwas zu mäßigen, und es erwartete nicht, dass Maßnahmen getroffen würden(256). 1.6.2.14. Passive Exportverkäufe durch THE (162) Die verschiedenen aufeinanderfolgenden förmlichen Vertriebsverträge zwischen THE und Nintendo gaben THE angeblich das Recht, die Produkte in alle Länder außerhalb seines Absatzgebiets zu exportieren, doch war es THE nicht gestattet, sich aktiv um Exportverkäufe zu bemühen. (163) De facto bestand die Grundlage für THEs Geschäftsbeziehung mit Nintendo jedoch darin, dass THE sein vermeintliches Recht, Unternehmen außerhalb seines Absatzgebiets auf unangeforderte Exportaufträge hin zu beliefern, nicht ausüben würde. Nintendo hat dies ausdrücklich zugegeben. Laut Nintendo hatte es sich während des Konflikts mit THE zu Beginn des Jahres 1996 auf die Unterscheidung zwischen aktiven und passiven Verkäufen konzentriert, doch gab Nintendo zu, dass diese Überlegungen "nicht so weiterverfolgt wurden, wie es nach jetzigen Erkenntnissen notwendig [war], um die Vereinbarkeit unserer schriftlichen Verträge mit den Praktiken auf dem Markt zu gewährleisten"(257). (164) In der Tat hätte es für Nintendo keinen Sinn gehabt, THE zu einer strengen Kontrolle seiner Kunden zu zwingen, um sie am Export zu hindern, wenn THE, wenn auch passiv, selbst exportieren durfte. Nintendos Sorge war der Export von Produkten aus dem Vereinigten Königreich in andere EWR-Länder, nicht aber, dass solche Exporte das Resultat aktiver Kundenwerbung seitens THE im Ausland war. THE musste Nintendo sowie verschiedenen Vertriebshändlern wiederholt versichern, dass es keine Unternehmen außerhalb seines Absatzgebiets beliefert hatte(258). Dabei wurde nicht berücksichtigt, ob derartige Exporte das Ergebnis passiver Exportverkäufe gewesen sein könnten. (165) Als [...]*, ein in Belgien ansässiger Parallelimporteur, sich zwecks Produktlieferungen an THE wandte, wurde ihm von THE daher mitgeteilt, dass es keine Unternehmen außerhalb seines Absatzgebiets beliefern dürfe(259). [...]* schlug daraufhin vor, Lieferungen über [...]*, einen im Vereinigten Königreich ansässigen Händler, zu beziehen, der die Produkte im Auftrag von [...]* erwerben würde. Verschiedene größere Bestellungen wurden auf diese Weise abgewickelt. THE wusste, dass dieser Vorschlag wirklich ausgeführt wurde. Das lässt sich daraus ableiten, dass [...]* am 28. Februar 1996, nur einen Tag, nachdem Nintendo seinen Boykott gegen THE begonnen hatte, von THE mitgeteilt wurde, dass es die Produkte nicht in Länder innerhalb der EWG exportieren dürfe(260). Als [...]* erneut versuchte, Produkte zu bestellen, verlangte THE als Voraussetzung für die Lieferung von [...]* einen Nachweis über den Bestimmungsort der Waren(261). Dies beweist, dass THE gewusst haben muss, dass es auf spontane Bestellungen von Unternehmen außerhalb seines Gebiets nicht positiv reagieren durfte; sonst wäre die Vereinbarung zwischen THE und [...]* unerklärbar. (166) In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass THE bis zum 31. Dezember 1996 gemäß den Bedingungen seines Vertrages und im Rahmen seines halbjährlichen Marketingplans Nintendo "eine aktuelle Kundenliste" vorlegen musste. Anhand dieser Informationen konnte kontrolliert werden, ob THE exportierte. In seiner Antwort auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 erklärte THE, dass auf der Forderung, "eine aktuelle Kundenliste" vorzulegen, nicht bestanden wurde, da es eine solche Kundenliste weder vorgelegt hatte noch aufgefordert worden war vorzulegen(262). (167) Obwohl es genaugenommen zutreffen mag, dass THE niemals eine Liste im Rahmen eines halbjährlichen Marketingplans vorgelegt hat, lief die Beziehung zwischen Nintendo und THE darauf hinaus, dass Nintendo jederzeit von THE eine Erklärung darüber verlangen konnte, ob es bestimmte Kunden innerhalb oder außerhalb des Vereinigten Königreichs belieferte(263). Was die Zeit von Ende Februar bis März 1996 betrifft, als nämlich Nintendo bekanntlich Druck auf THE ausübte, weil THE Nintendo zufolge nicht die Exporte aus seinem Absatzgebiet kontrollierte, so stützte NOE seine Behauptung, dass Waren aus dem Vereinigten Königreich exportiert würden, insbesondere auf von THE erhaltene Informationen über dessen Verkäufe an Kunden(264). THE wurde mit diesen Informationen konfrontiert und aufgefordert, sein Verhalten zu rechtfertigen(265). (168) Die Tatsache, dass THE der Kommission eine Liste von zehn Unternehmen vorlegte, die außerhalb seines Absatzgebiets, jedoch innerhalb des EWR ansässig waren, und an die es in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 30. November 1997 Produkte verkauft hatte, steht hierzu nicht im Widerspruch(266). Neun dieser Unternehmen sind entweder Nintendo-Tochtergesellschaften oder von Nintendo ernannte Alleinvertriebshändler(267). Das zehnte Unternehmen, [...]*, ist ein in der Schweiz und Österreich tätiges Schwesterunternehmen von THE(268). Außerhalb des THE-Absatzgebietes war kein anderes Unternehmen von THE mit Produkten beliefert worden. Verkäufe an diese Unternehmen können nicht als reguläre passive Exportverkäufe angesehen werden. In der Tat zeigt das Beispiel von [...]*, dass passive Exportverkäufe unzulässig waren, da THE von Nintendo kritisiert wurde, weil es dieses Unternehmen beliefert hatte(269), und es danach nicht mehr belieferte(270). (169) Laut THE wurde das Unternehmen während des Boykotts und der nachfolgenden Ereignisse im Jahr 1996 beschuldigt, sich aktiv um Exportverkäufe bemüht zu haben. Das lag daran, dass das "Big Deal"-Inserat in CTW erschienen war, einer Fachzeitschrift, die auch außerhalb des Vereinigten Königreichs gelesen wurde. Sollte in der Anzeige in CTW tatsächlich ein aktives Bemühen von THE um Exportverkäufe zusehen sein(271), so hätte es diese Situation jedenfalls korrigiert, sobald es sicherstellte, dass seine Werbung keine Händler außerhalb des Vereinigten Königreichs und Irlands erreichte. Tatsächlich stellte THE diese Anzeigen sofort ein, als ihm die Kritik von Nintendo bekannt wurde(272). Es exportierte an keines der Unternehmen, das sich auf die Werbekampagne hin an THE gewandt hatte, sondern verwies Anfragen an das Nintendo-Tochterunternehmen oder unabhängige Alleinvertriebshändler in dem Gebiet, in dem der potenzielle Kunde ansässig war(273). 1.7. Ereignisse in Spanien 1.7.1. Nintendo España: Hemmnisse für Parallelexporte aus Spanien (170) Bereits seit mindestens 1. Januar 1994(274) fungierte Nintendo España S.A. (NE), eine 100%ige Tochtergesellschaft von Nintendo, als Alleinvertriebshändler von Nintendo in Spanien für SNES, GameBoy und auch N64-Produkte nach deren Einführung am Markt. (171) Die zwischen NE und seinen Kunden bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die fester Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen beiden Seiten waren(275), enthielten für die Abnehmer die Verpflichtung, Nintendo-Produkte nur in Spanien zu verkaufen(276). Nintendo hat nicht bestritten, dass diese Bedingungen von Januar 1993 bis April 1997 gültig waren. (172) Ein Geschäftsvermerk von NE vom 14. November 1995 enthält konkrete Anweisungen(277) in Bezug auf exportierende Kunden. Diesem Vermerk ist zu entnehmen, dass NE Maßnahmen zur Durchsetzung seines Ausfuhrverbots getroffen hatte, insbesondere um weitere Exporte nach Italien zu verhindern. "Um die Möglichkeit auszuschließen, dass italienische Importeure die Waren [SN- + SMAS-Produkte] durch andere Kunden erhalten könnten, ist es Ihnen mit diesem Schreiben in jedem Falle untersagt, anderen Abnehmern als Supermärkten Rechnungen für Mengen von mehr als 100 Stück dieser Konfiguration auszustellen, ohne dass die oben genannte Anforderung Ihre autorisierte Unterschrift trägt. Ich bitte darum, dass jedes Mal, wenn die Buchhaltung Ihnen eine Bestellung für SN + SMAS zur Genehmigung vorlegt, Ihnen hinreichend zugesichert wird, dass die genannten Produkte für den nationalen Verbrauch bestimmt sind"(278). (173) Aus demselben Vermerk wird ersichtlich, dass NE diese Maßnahmen deshalb ergriffen hatte, weil es aufgrund von Analysen der von seinen Kunden getätigten Käufe bestimmte Kunden im Verdacht hatte, Produkte zu exportieren. NE hatte offensichtlich zwei dieser Kunden mit dieser Mutmaßung konfrontiert, doch hatten sie den Export der Produkte geleugnet. Dennoch: "Eine eingehende Analyse der Verkäufe dieser Konfiguration an unsere Kunden führt uns zu der zwangsläufigen Schlussfolgerung, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es sich bei den für diese Exporte Verantwortlichen um einen oder beide dieser Kunden handelt. Folglich sind Verkäufe von SN + SMAS an [...]* und [...]* untersagt, sofern sie nicht ausdrücklich von mir genehmigt und abgezeichnet sind"(279). Die Mitarbeiter von NE wurden weiterhin angewiesen, zwei anderen Kunden besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die NE ebenfalls aufgrund einer Analyse ihrer Käufe im Verdacht hatte, Produkte zu exportieren. (174) In einem undatierten Fax an NE von [...]*, einem der vier Abnehmer, die NE des Exports verdächtigte, heißt es: "Klarstellung: Betrifft unser gestriges Gespräch mit Ihnen. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass die Videokonsolen, die ich mit dem vorliegende Schreiben beantrage, in Spanien verkauft werden sollen. Ich gehe davon aus, dass Sie mit dieser Klarstellung vollauf zufrieden gestellt sind, was den Bestimmungsort der betreffenden Konsolen angeht"(280). Handschriftlicher Vermerk auf diesem Fax: "Ich glaube nicht, dass sie nicht zumindest einen Teil davon exportieren werden. Schicken Sie nur 500 und sagen Sie dem Kunden, dass wir im Moment nicht mehr am Lager haben"(281). Dieses Schreiben bestätigt, dass NE um die Zusicherungen seiner Abnehmer bat, dass die von NE gelieferten Produkte nicht exportiert würden. Im Zweifelsfall würde es nicht die gewünschten Mengen verkaufen. (175) In einem Vermerk vom 10. Juni 1996 wies NOE NE an, seine Kontrollen zu verstärken, denn: "Wie ich Ihnen gegenüber schon mehrmals erwähnt habe, gibt es recht deutliche Anzeichen dafür, dass einer oder mehrere Ihrer Abnehmer in Grauexporte verwickelt sind - insbesondere bei Super-Nintendo-Hardware. [...] Deutliche Anzeichen: A. Das Verhältnis Software/Hardware ist bei diesen Kunden aus dem Gleichgewicht geraten. B. Ihre Bestellungen von Super-Nintendo-Software bzw. -Hardware sind - besonders in der letzten Zeit - insgesamt und für spezielle Kunden nicht in Einklang zu bringen. C. Sie machen - und das zu Recht - viel Wind um Grauimporte, die hin und wieder von außen kommen, und erwarten diesbezügliche Unterstützung. Selbstverständlich müssen Sie die gleiche Unterstützung anderen Ländern in der gleichen Art erweisen. Ich möchte Sie höflich bitten, die Angelegenheit nochmals gründlich zu überprüfen sowie die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen und Kontrollinstrumente anzuwenden, damit diese offensichtlichen Probleme vermieden werden"(282). (176) In einem Schreiben vom 15. Mai 1997 wies NOA NE an, die Verpflichtung seiner Abnehmer, die Produkte ausschließlich in Spanien zu verkaufen, aus seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu streichen und allen Kunden, die die vorherigen Bedingungen erhalten hatten, ein Kopie der Änderung zuzusenden(283). Ebenfalls am 15. Mai 1997 erteilte NOA NN, NF, NOE und NE(284) Anweisungen, wonach es laut Gemeinschaftsrecht Lieferanten nicht gestattet ist, ihre Abnehmer zu verpflichten, die Waren lediglich in einem bestimmten geografischen Gebiet weiterzuverkaufen. (177) Dennoch heißt es in einem Schreiben von NOE an NE vom 3. Juli 1997 in Bezug auf N64-Exporte von Spanien nach Frankreich: "Habe gestern die als Kopie beigefügte Rechnung erhalten, auf der Artikel, Preise und Mengen ausgewiesen sind, die - wie [...]* (von NF) behauptet - nach Frankreich geliefert wurden. Könnten Sie untersuchen und mitteilen, 1. wer dieses Unternehmen ist, 2. ob es sich um Ihren Kunden handelt, 3. welche Art von Geschäft es betreibt, 4. an wen es verkauft, und 5. ob der Hinweis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.