Europäische Union

2003/675/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/35.587 — PO Video Games, COMP/35.706 — PO Nintendo Distribution und COMP/36.321 — Omega — Nintendo) (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4072)

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Quellenkennung: 32003D0675. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Das Verfahren (85) Im März 1995 leitete die Kommission eine Untersuchung ein, die die Videospielindustrie betraf (Sache IV/35.587 - PO Videospiele). Ein Ergebnis ihrer vorläufigen Feststellungen war, dass sie im September 1995 eine weitere Untersuchung einleitete, die speziell das Vertriebssystem von Nintendo betrifft (Sache IV/35.706 PO - Nintendo-Vertrieb). Die Sache IV/36.321 - Omega - Nintendo beruht auf einer förmlichen Beschwerde, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 im November 1996 von Omega Electro B.V. eingelegt wurde. 1.5.1. Kontakte zwischen Nintendo und der Kommission während der Untersuchung (86) Im Juni 1995(89) richtete die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 ein Auskunftsverlangen an Nintendo. Darin wurden unter anderem sowohl Informationen zu Vertriebshändlern und Tochtergesellschaften Nintendos innerhalb des EWR als auch Kopien seiner förmlichen Vertriebsverträge mit den Unternehmen, die in Frankreich, Deutschland, Italien und im Vereinigten Königreich tätig sind, angefordert. In seiner Antwort vom 31. Juli 1995(90) übersandte NOE die Namen von Nintendos wichtigsten Vertriebshändlern und Tochtergesellschaften im EWR sowie den förmlichen Vertriebsvertrag mit dem italienischen Vertriebshändler Linea. NOE teilte mit, dass keine Verträge für die anderen angegebenen Absatzgebiete existierten, da die auf diesen Märkten tätigen Unternehmen 100%ige Tochtergesellschaften von Nintendo waren. (87) Am 19. September 1995 erbat die Kommission auch von NOE eine Kopie von dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen(91). NOE erklärte, dass diese Bedingungen derzeit überarbeitet würden und dass der Kommission eine Kopie dieser neuen Bedingungen zugesandt würde, sobald diese vorlägen. In einer ergänzenden Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 26. Juni 1995 wurden der Kommission am 26. Mai 1995(92) die Vertriebsverträge mit dem griechischen und dem portugiesischen Vertriebshändler zugeschickt. Am 9. Oktober 1995(93) übersandte die Kommission ein Auskunftsverlangen in Bezug auf bestimmte Bedingungen in diesen Verträgen. Am 20. November 1995(94) teilte Nintendo der Kommission mit, dass es seine Vertriebsverträge zur Zeit revidiere und der Kommission spezielle Vorschläge zu allen Änderungen zusenden würde. (88) Daraufhin fand am 19. Januar 1996(95) ein Treffen zwischen der Kommission und Vertretern von Nintendo statt. Die Kommission bat um eine Beschreibung der Vertriebspolitik von Nintendo. Nintendo erklärte, dass die Verträge zur Zeit revidiert würden und der endgültige Vertragsentwurf nach dessen Fertigstellung der Kommission zugeleitet würde. Nintendo wies darauf hin, dass diese Version der Mustervertrag sein und von allen Vertriebshändlern verwendet werden würde. Es versicherte der Kommission, dass allen Bedenken hinsichtlich der Verpflichtungen der Vertriebshändler in dem neuen Vertriebsvertrag Rechnung getragen würde. (89) Am 19. April 1996(96) legte Nintendo seinen neuen Entwurf des Vertrags für unabhängige Vertriebshändler vor, wie es anlässlich des Treffens am 19. Januar 1996 abgesprochen worden war. Ein Treffen von Vertretern der Kommission und Nintendo fand am 24. April 1996(97) statt. Auf diesem Treffen bat die Kommission um Klärung mehrerer Fragen, u. a. die Bedingungen für "autorisierte Händler" sowie der Status der alten Verträge. Nintendo informierte die Kommission, dass der Vertrag mit dem italienischen Vertriebshändler abgelaufen und die anderen Verträge noch in Kraft seien. Es erklärte bei dieser Gelegenheit auch, dass ein "autorisierte Händler" beliefern kann, wen er will. Nintendo bestätigte, dass der neue Vertrag für den gesamten EWR gilt. (90) Der revidierte Vertragsentwurf für alle EWR-Vertriebshändler wurde der Kommission am 27. November 1996(98) zugesandt. Dieser Vertrag enthielt die Elemente, die während des Treffens am 24. April 1996 besprochen worden waren. Nach diesem Standardvertrag aufgesetzte Verträge wurden schließlich Anfang 1997 umgesetzt. (91) Im Anschluss an die Beschwerde von Omega Ende 1996(99) weitete die Kommission ihre Untersuchungen aus. Am 7. März 1997(100) wurde Nintendo gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 aufgefordert, seine Vertriebsverträge mit unabhängigen Alleinvertriebshändlern sowie seine Vertriebsverträge mit Kunden und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Länder vorzulegen, in denen im Zeitraum 1994-1996 Nintendo-Tochterunternehmen als Alleinvertriebshändler tätig waren. (92) In seiner Antwort vom 16. Mai 1997(101) räumte Nintendo ein, dass einige seiner Vertriebsverträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewisse Einschränkungen für den Parallelhandel im EWR enthielten. Sofern die Verträge zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen waren, wurden sie geändert, um diese Einschränkungen aufzuheben. So wies insbesondere NOA am 15. Mai 1997(102) NE an, alle Bedingungen aus seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu streichen, die Verkäufe aus seinem Absatzgebiet in andere Gebiete untersagten. Darüber hinaus schrieb NOA am 15. Mai 1997 auch an seine im EWR ansässigen Tochterunternehmen und erinnerte sie an die EG-Vorschriften betreffend den Parallelhandel innerhalb des EWR(103). (93) Wie erwähnt wurde(104) enthielt Omegas Beschwerde die Behauptung, dass Nintendo in den Niederlanden eine Politik der Wiederverkaufspreisbindung betreibt(105). In der Erwiderung Nintendos auf die Beschwerde von Omega vom 11. April 1997 erklärte Nintendo: "Nintendo setzt seine empfohlenen Einzelhandelspreise nicht durch"(106). In einem Schreiben der Kommission an NOE vom 22. Oktober 1997 empfahl die Kommission, ein Rundschreiben an die niederländischen Nintendo-Vertriebshändler zu schicken, um klarzustellen, dass sie ihre Wiederverkaufspreise frei festsetzen können(107). Nintendo erklärte sich am 30. Oktober 1997 bereit, dieses Rundschreiben zu verschicken(108). (94) Am 23. Dezember 1997 schrieb Nintendo an die Kommission, dass ihm "ein schwerwiegendes Problem in Bezug auf den Parallelhandel innerhalb der Gemeinschaft"(109) bekannt geworden sei. Nintendo äußerte den Wunsch, freiwillig mit der Kommission zusammenzuarbeiten und diese über die Art zu unterrichten, wie es bestimmte Aspekte seiner Vertriebspolitik in Europa angewendet hatte und einen Bericht über diesbezügliche Fragen vorzulegen. Nintendo unterbreitete der Kommission Hunderte von Dokumenten, die am 21. Januar, 1. April und 15. Mai 1998 eingingen(110). (95) Im Anschluss an sein Eingeständnis unternahm Nintendo offensichtlich auch glaubwürdige Schritte, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts in Zukunft sicherzustellen. Dazu gehörten am 25. Februar 1998 Vorträge vor der Unternehmensleitung, drei Seminare, wobei an zwei nicht nur die Tochterunternehmen von Nintendo im EWR, sondern auch seine unabhängigen Vertriebshändler teilnahmen, sowie Anweisungen an seine Tochterunternehmen im EWR. Nintendo organisiert immer noch derartige Veranstaltungen(111). 1.5.2. Schriftwechsel zwischen THE und der Kommission während der Untersuchung und das Eingeständnis von THE (96) Aufgrund einer ihr zugegangenen Information, wonach Händler möglicherweise daran gehindert wurden, in anderen Mitgliedstaaten einzukaufen, übersandte die Kommission mit Datum vom 7. März 1997 THE ein förmliches Auskunftsverlangen(112). THE erklärte in seiner Antwort vom 25. April 1997, dass es den Parallelhandel seiner Vertriebshändler nicht einschränkt und dass es einem Händler niemals die Lieferung von Nintendo-Produkten mit der Begründung verweigert hat, er würde die Produkte exportieren(113). (97) In der Folge gingen der Kommission neue Informationen zu, wonach der Parallelhandel, insbesondere aus dem Vereinigten Königreich, dennoch behindert würde. Daraufhin schickte sie THE ein neues Auskunftsverlangen, das das Unternehmen am 10. Oktober 1997 erhielt(114). Am 1. Dezember 1997 ergab sich aus der Antwort von THE(115) auf das Auskunftsverlangen, dass THE, Nintendo und einige andere Parteien den Parallelhandel in rechtswidriger Weise behinderten. Am 13. Januar 1998 lieferte THE von sich aus weitere Beweismittel(116). (98) Danach unternahm THE verschiedene Schritte, um erneute Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verhindern. Hierzu gehörten ein formelles Programm zur Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften, einschließlich entsprechender Berichte über die Anwendung dieses Programms, Vorträge für Geschäftsführer und sämtliche Finanzleiter der Tochterunternehmen von John Menzies, Vor-Ort-Besuche, sowie Dienstanweisungen zur Überprüfung von Modalitäten und Praktiken, die Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben könnten. 1.5.3. Kontakte zwischen der Kommission und anderen Vertriebshändlern während des Verfahrens (99) Vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte hatte die Kommission zu anderen Vertriebshändlern als Nintendo und THE keine Kontakte, es sei denn Schriftwechsel über die Vertraulichkeit bestimmter in der Kommissionsakte befindlicher Dokumente. In diesem Schriftwechsel mit Soc. Rep. Concentra L.DA. (nunmehr: Concentra - Produtos para crianças S.A.), Linea Gig S.p.A., Nortec A.E., Bergsala AB, Itochu Hellas E.P.E. und CD-Contact Data GmbH vom 9. Juni 1999 erklärte die Kommission im Übrigen, dass sie die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens gegen diese Unternehmen (und ebenso gegen Nintendo und THE) in Erwägung zog(117). 1.5.4. Das Verwaltungsverfahren (100) Am 25. April 2000 sandte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Nintendo Corporation Ltd (mit einer Kopie an Nintendo of Europe GmbH), John Menzies plc (mit einer Kopie an THE Games Ltd), Soc. Rep. Concentra L.DA. (nunmehr: Concentra - Produtos para crianças S.A.), Linea GIG S.p.a, Nortec A.E., Bergsala AB, Itochu Corporation (mit einer Kopie an Itochu Hellas E.P.E.) und CD-Contact Data GmbH (mit einer Kopie an Contact-Data Belgium N.V.) (101) Keine der Parteien beantragte eine förmliche Anhörung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2842/98; folglich fand keine förmliche Anhörung statt. 1.6. Die Ereignisse im Vereinigten Königreich und in Irland (102) Zunächst soll das Verhalten von Nintendo und seinen unabhängigen Vertriebshändlern im Vereinigten Königreich und Irland eingehend beschrieben werden. Der Sachverhalt wird für jedes Gebiet gesondert und gegebenenfalls für die verschiedenen Parteien, die zu unterschiedlichen Zeiten in einem dieser Gebiete tätig waren, dargestellt. 1.6.1. Die Ereignisse im Zusammenhang mit Nintendo UK Ltd (103) Nintendos Alleinvertriebshändler für das Vereinigte Königreich und Irland war spätestens ab März 1993(118) bis August 1995(119) NUK. (104) Die Großhandelspreise im Vereinigten Königreich waren im Vergleich zu Deutschland niedrig, und deutschen Abnehmern wurden parallelexportierte Produkte zu niedrigeren Preisen als denen von NOE angeboten(120). Ein weiterer Hinweis für ein Preisgefälle ist die Tatsache, dass in den Jahren 1994 und 1995 ein erheblicher Parallelhandel nach Deutschland und anderen EWR-Ländern bestand(121). (105) In mehreren im April und im Mai 1995 abgesandten Schreiben forderte [...]* dazu auf(122) [...]*, allen Nintendo-Tochterunternehmen Anweisungen zu erteilen; denn: "Grauimporte werden zu einem nicht mehr zu übersehenden Problem. [...]* Ihrerseits sind folgende Beschlüsse notwendig: [...]* B. Alle Tochtergesellschaften sollten eine strenge Anweisung erhalten [...]* Abnehmer fallen zu lassen, von denen bekannt ist oder angenommen werden kann, dass sie Produkte nach anderen Ländern ausführen. [...]* Das Vereinigte Königreich [...]* widmet dem Gegenstand nicht die erforderliche Aufmerksamkeit [...]* Wir müssen diese Grauexportaktivitäten umgehend mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln stoppen [...]* Sehr geehrter [...]*, ich würde es begrüßen, wenn Sie Anweisungen [...]* an alle Tochterunternehmen geben könnten [...]*, mit dem Ziel, alle weiteren Grauexporte zu verhindern und größere Mengen sofort mit allen Kunden zu kontrollieren"(123). (106) Die von NOE gewünschten Anweisungen wurden in einem Schreiben von ihm an NOA vom 19. April 1995 präzisiert(124). Von den in diesem Schreiben empfohlenen Maßnahmen, nämlich Nichtbelieferung exportierender Kunden, Aufkauf parallelimportierter Lagerbestände von Einzelhändlern und Koordinierung der Großhandelspreise, hatten die Maßnahmen den größten Erfolg, die darin bestanden, den Parallelhandel an der Quelle zu unterbinden; dies war im gesamten EWR eine übliche Geschäftspraxis. Die gewünschten Anweisungen lauteten im Einzelnen: "I. Strikte Anweisung an alle Tochterunternehmen, alle Maßnahmen für die Unterbindung von Grauexporten zu ergreifen. Das heißt: 1. Nicht an Kunden und insbesondere Vertriebshändler liefern, die nicht 100 %ig sicher und sauber sind. 2. Überprüfen der Stammkundenaufträge vor Lieferung, um sicherzustellen, dass sich die Mengen im Rahmen der Möglichkeiten des Kunden bewegen. II. Das Recht für alle Tochterunternehmen, graue Importe aufzukaufen und sie in die europäischen Lieferländer zurückzusenden, und zwar zum Einkaufspreis, der an den Importeur/Kunden zu bezahlen ist, vorausgesetzt, die Mindestmenge übersteigt 500 bzw. 1000 Stück. III. Informationsaustausch zwischen den Tochterunternehmen über: - niedrigste Produktpreise und Mengen, die zu herabgesetzten Preisen erhältlich sind, - neue Artikel, deren Verkauf an Stammkunden zu herabgesetzten Preisen geplant ist. [...]* D. Koordination für Europa hinsichtlich der Preise und Verfügbarkeit Was Ihren ([d. h. NOAs] Vorschlag/Plan angeht, sollte unser Ziel sein [...] II. Preisfestsetzung 1. Das Ziel sind Preise mit einem Unterschied von höchstens 10 % zum Handel innerhalb Europas unter optimalen Bedingungen [...]. 2. Hinsichtlich des aktuellen Warensortiments sollten wir versuchen, Unterschiede über 10 % zumindest auf höchstens 15 % einzugrenzen, wenn es aufgrund laufender Verpflichtungen unumgänglich ist. 3. Durchführung von Preisvergleichen für alle Schlüsselprodukte. [...] All dies wird jedoch nur funktionieren, wenn eine Gesellschaft/Person die Sache in die Hand nimmt und für die Koordination sorgt." (107) Am 22. Mai 1995, kurz nach der Annahme des Planes, stellte NOA in einem Schreiben an NUK fest: "Bei unseren Treffen mit anderen europäischen Vertriebshändlern erfuhren wir, dass sich das Problem des grauen Marktes während des vergangenen Jahres beträchtlich ausgeweitet hat und es unseren Vertriebshändlern und Tochtergesellschaften nahezu unmöglich gemacht hat, ihre Bestände auf ihren jeweiligen Märkten zu verkaufen"(125). Aus diesem Zitat kann geschlossen werden, dass das "Problem" des Parallelhandels nicht nur innerhalb der Nintendo-Gruppe diskutiert wurde, sondern auch mit den damaligen unabhängigen Vertriebshändlern von Nintendo. Insbesondere anlässlich einer Zusammenkunft von Bergsala und NOA, die während der E3-Ausstellung ungefähr eine Woche vor dem 22. Mai 1995 stattfand, erörterte Bergsala mit NOA die Probleme, die Bergsala infolge der erheblichen Mengen an Grauimporten, die von einem Parallelexporteur mit Sitz im Vereinigten Königreich, [...]*, nach Schweden geliefert wurden, entstanden waren. Daraufhin wies NOA NUK mit demselben, bereits angeführten Schreiben vom 20. Mai 1995 an, "festzustellen, ob Nintendo seine Produkte an [...]* oder an einen Kunden verkauft, der damit Geschäfte macht"(126). 1.6.2. Die Ereignisse im Zusammenhang mit THE (108) Am 4. August 1995 erwarb THE(127) von Nintendo das Alleinvertriebsrecht für Irland und das Vereinigte Königreich. THE blieb mindestens bis zum 31. Dezember 1997 Nintendos Alleinvertriebshändler für dieses Gebiet. Nintendo blieb aufgrund seiner 100%igen Tochtergesellschaft Nintendo Services Ltd im Vereinigten Königreich präsent. Diese Tochtergesellschaft war jedoch für den Vertrieb der Produkte im Vereinigten Königreich nicht unmittelbar verantwortlich. 1.6.2.1. Die formellen Vertriebsverträge zwischen Nintendo und THE (109) Bis zum 1. Januar 1998 war THE drei aufeinanderfolgende Vertriebsverträge mit Nintendo eingegangen(128), in deren Rahmen sich THE jedesmal verpflichtete, die Produkte ausschließlich von Nintendo zu kaufen, und Nintendo wiederum sollte die Produkte innerhalb des Vereinigten Königreichs und Irlands nur an THE verkaufen. Bei den Vertragsprodukten handelte es sich um von Nintendo hergestellte Spielkonsolen sowie mit Nintendo-Konsolen kompatible Spielkassetten. (110) Bis zum 1. Januar 1997 enthielten die Verträge Bestimmungen, wonach THE nur an bestimmte Kategorien von Abnehmern, insbesondere auf den Einzelhandelsverkauf an Verbraucher spezialisierte Händler, verkaufen durfte(129). Der Parallelhandel wurde durch diese Bestimmungen stark eingeschränkt, weil der Weiterverkauf der Produkte durch THE-Abnehmer an andere Händler, einschließlich der außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässigen Händler, untersagt wurde. Wie die weiteren Ausführungen beweisen, wurde diese Bestimmung in der Praxis angewandt, um Parallelexporte durch THE-Abnehmer zu verhindern. (111) Die verschiedenen aufeinanderfolgenden förmlichen Vertriebsverträge zwischen THE und Nintendo räumten THE das Recht ein, die Produkte in jedes beliebige Land außerhalb seines Absatzgebiets zu exportieren, doch war es THE untersagt, in aktiver Weise Exportverkäufe anzustreben. Die Tatsachen zeigen, dass dieses Recht de facto bedeutungslos war, da Nintendo THE zwang, Maßnahmen zu ergreifen, um jegliche Exporte aus seinem Absatzgebiet zu verhindern (nähere Einzelheiten siehe Rrn. 162-169). 1.6.2.2. "Die Geschäftspolitik von THE Games in Bezug auf Vertragskunden" (112) Mit seinem Schreiben vom 1. Dezember 1997 übermittelte THE der Kommission eine Kopie der "THE Games Commercial Policy Regarding Authorised Customer" (Die Geschäftspolitik von THE Games in Bezug auf Vertragskunden), die verschiedene Erklärungen zur Geschäftspolitik enthält(130). Insbesondere: 1. "THE Games ist nur bereit an Unternehmen zu verkaufen, die das Produkt direkt an Endabnehmer (d. h. Einzelhändler, Versandhändler und Kataloggeschäfte) abgeben" [...]; 2. "THE Games wird alle Anfragen von Einzelhändlern außerhalb des Vereinigten Königreichs und Irland zunächst an den örtlichen Vertriebshändler weiterleiten, sich aber nicht weigern zu liefern, wenn der Einzelhändler weitere Anfragen stellt [...]." und 3. "THE Games wird keine Produkte an andere Groß- oder Untervertriebshändler verkaufen". Die kommerzielle Begründung für diese Politik ist folgende: "Liefern wir Nintendo-Produkte an Großhändler, würden sie normalerweise diese entweder an britische Einzelhändler oder an Einzelhändler außerhalb unseres Territoriums weiterverkaufen [...]*." THE räumt in seiner Begründung für die dritte Erklärung zur Geschäftspolitik ein, dass Verkäufe an Großhändler und Untervertriebshändler dieser Erklärung sowie der ersten und der zweiten Erklärung zur Geschäftspolitik zuwiderlaufen würden. (113) THE räumt ein, dass seine Politik den Parallelhandel eingeschränkt hat(131). Laut THE ist die Begründung für diese Maßnahmen aus dem Meinungsaustausch mit [...]* und [...]* ersichtlich, auf die in den Randnummern 114, 135 und 158 verwiesen wird. Da THE mit [...]* am 14. August 1995 korrespondierte, muss THE seine Politik vor diesem Zeitpunkt beschlossen haben(132). 1.6.2.3. THEs Vorgehen gegen [...]* (114) Eine der ersten Handlungen von THE nach Erwerb der Vertriebsrechte für die Produkte betraf ein Unternehmen namens [...]*. [...]* war ein im Vereinigten Königreich ansässiger Großhändler von Nintendo-Produkten und gehörte zur [...]*-Gruppe, einer Einzelhandelskette. Neben der Belieferung der [...]*-Läden betätigte es sich auch als unabhängiger Großhändler. In einem Schreiben vom 14. August 1995 schrieb THE an [...]*: "THE Games wurde als Alleinvertriebshändler von Nintendo-Ersthandprodukten für 'autorisierte Händler' im Vereinigten Königreich eingesetzt [...]*. Die Modalitäten dieser Ernennung untersagen uns die Belieferung anderer Zwischenvertriebshändler. Obwohl wir uns mehr als glücklich schätzen, [...]* mit Nintendo-Produkten für die [...]*-Einzelhandelsgeschäfte zu beliefern, sind wir daher nicht in der Lage, [...]* mit Nintendo-Produkten auf irgendeiner anderen Basis zu beliefern"(133). Wie aus einem Schreiben von [...]* an THE vom 25. August 1995 hervorgeht, war [...]* zu verstehen gegeben worden, dass THE "nicht mehr froh darüber war, dass [...]* als Vertriebshändler für dieses Produkt gegenüber anderen unserer Abnehmer als [...]* auftrat"(134). 1.6.2.4. Die sich verschlechternden Geschäftsbeziehungen zwischen THE und Nintendo (115) Im Februar 1996 startete THE eine Werbekampagne, in deren Rahmen es seine Waren zu Preisen anbot, die wesentlich unter denen anderer Nintendo-Vertriebshändler lagen. Dadurch wurden Parallelexporte aus dem Vereinigten Königreich für Anbieter noch attraktiver. THEs Werbepreise wurden am 19. Februar 1996 auch in einer Fachzeitschrift namens CTW inseriert und als "The Big Deal" bezeichnet. THE rechtfertigte seine Preissenkungen mit dem Hinweis auf die Wettbewerbssituation auf dem britischen Einzelhandelsmarkt, auf die unbefriedigende Regalposition von THE sowie auf die Absicht, den Lebenszyklus von SNES- und GameBoy-Produkten zu verlängern(135). (116) Die von THE angebotenen Preise lagen deutlich unter denen in anderen EWR-Ländern wie Deutschland(136), Italien(137), den Niederlanden(138), Griechenland(139), Frankreich(140) und Spanien(141). Gegenüber Deutschland bewegte sich die Preisdifferenz bei Spielkonsolen zwischen 20 und 31 % und bei Spielkassetten zwischen 4 und 65 %(142). Im Vergleich zu den von Linea berechneten Großhandelspreisen lagen die Großhandelspreise für SNES-Konsolen, die von Parallelimporteuren angeboten wurden, um 18 % niedriger. Die Unterschiede bei den Großhandelspreisen für SNES-kompatible Spiele reichten von 3 bis 30 % und für GameBoy-kompatible Spielkassetten von 13 bis 39 %(143). Die Verbraucherpreise für SNES-Spiele waren im Vereinigten Königreich 7 bis 66 % niedriger als in den Niederlanden, 26 % niedriger für eine GameBoy-Konsole im Paket mit einer Spielkassette und etwa 35 % niedriger für ein Paket mit zwei GameBoy-kompatiblen Kassetten(144). Britische Parallelhändler boten spanischen Einzelhändlern GameBoy-Konsolen zu Preisen an, die 18 % unter dem von NE berechneten Großhandelspreis lagen(145). Eine GameBoy-Konsole wurde im Paket mit einem kompatiblen Spiel im Großhandel zu einem Preis angeboten, der sogar 35 % niedriger war als der geringste Preis, den NE seinen Kunden für das gleiche Paket berechnen würde(146). Die Einzelhandelspreisdifferenzen betrugen bei GameBoy-Spielkassetten 46 %, und bei SNES-Spielkassetten bewegten sich die Differenzen der Einzelhandelspreise im Bereich zwischen 10 und 39 %(147). Laut Bergsala wurden parallel importierte Produkte zu Einzelhandelspreisen verkauft, die schätzungsweise 10 bis 30 % unter den Preisen der Produkte lagen, die von Bergsala an Einzelhändler geliefert wurden(148). Laut NOE(149) kam es auch zu erheblichen Grauimporten aus dem Vereinigten Königreich nach Dänemark, Norwegen und Finnland. Daraus ist zu schließen, dass die Preise in diesen Ländern, in denen Parallelimporte stattfanden, ebenfalls höher lagen als im Vereinigten Königreich(150). Diese Preisunterschiede bestanden offensichtlich über einen sehr langen Zeitraum(151). Infolge des niedrigeren Preisniveaus im Vereinigten Königreich lag ein Anreiz für Parallelhandel mit den Produkten aus dem Vereinigten Königreich in andere EWR-Gebiete vor. (117) In einem Schreiben von Nintendos griechischem Vertriebshändler Itochu an NOE vom 22. Februar 1996 schätzte Itochu die Preise, die THE von Einzelhändlern im Vereinigten Königreich verlangte, tatsächlich niedriger ein als den Preis, den es selber für von Nintendo gelieferte Erzeugnisse zahlte, und vertrat die Auffassung, dass infolgedessen "jeder griechische Einzelhändler Waren aus dem Vereinigten Königreich beziehen und vor Ort mit Nintendo-Vertriebshändlern 'konkurrieren' kann, und all dies mit Nintendos Segen"(152). (118) Zwei Tage nach dem Start der "Big Deal"-Kampagne, am 21. F

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.