Europäische Union

2003/675/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/35.587 — PO Video Games, COMP/35.706 — PO Nintendo Distribution und COMP/36.321 — Omega — Nintendo) (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4072)

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Quellenkennung: 32003D0675. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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alle Handlungen oder Verhaltensweisen auf den Märkten für Spielkonsolen und für mit Nintendo-Konsolen kompatiblen Spielkassetten, die den gleichen Zweck verfolgen oder die gleiche Wirkung haben wie die Zuwiderhandlung. (2) Concentra - Produtos para crianças S.A. und Nortec A.E. unterrichten innerhalb von drei Monaten ab der Zustellung dieser Entscheidung alle ihre Abnehmer schriftlich über deren Recht zur Parallelausfuhr und -einfuhr von Nintendo-Erzeugnissen und zum Kauf und Wiederverkauf parallel gehandelter Nintendo-Produkte. Artikel 3 Gegen die in Artikel 1 genannten Unternehmen werden wegen der darin festgestellten Zuwiderhandlung folgende Geldbußen festgesetzt: - Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH, die als Gesamtschuldner haften, eine Geldbuße von 149,128 Mio. EUR, - John Menzies plc eine Geldbuße von 8,64 Mio. EUR, - Concentra - Produtos para crianças eine Geldbuße von 0,825 Mio. EUR, - Linea GIG S.p.A. eine Geldbuße von 1,5 Mio. EUR, - Nortec A.E. eine Geldbuße von 1 Mio. EUR, - Bergsala AB eine Geldbuße von 1,25 Mio. EUR, - Itochu Corporation eine Geldbuße von 4,5 Mio. EUR, - CD-Contact Data GmbH eine Geldbuße von 1 Mio. EUR. Artikel 4 Die Geldbußen sind innerhalb von drei Monaten ab der Zustellung dieser Entscheidung auf das Bankkonto Nr.: 642-0029000-95 (IBAN-Code: BE76 6420 0290 0095; SWIFT-Code: BBVABEBB) der Europäischen Kommission bei der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA), Avenue des Arts, 43, B-1040 Brüssel, zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist werden automatisch Zinsen zu dem Satz fällig, der von der Europäischen Zentralbank für ihre wichtigsten Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Arbeitstag des Monats angewandt wird, in dem diese Entscheidung erlassen worden ist, zzgl. 3,5 Prozentpunkten also 6,78 %. Artikel 5 Die Entscheidung ist gerichtet an: - Nintendo Corporation Ltd, 60, Kamitakamatsu-cho, Higashiyama-Ku, Kyoto 605, Japan; - Nintendo of Europe GmbH, Nintendo Center, D - 63760 Großostheim; - John Menzies plc, 108 Princes Street, Edinburgh EH2 3AA, Vereinigtes Königreich; - Concentra - Produtos para crianças S.A., Rua Prof. Henrique Barros 9, P - 2685-339 Prior Velho; - Linea GIG S.p.A, Via Volturno, 3/12, I - 50019 Osmannoro, Sesto Fiorentino, Firenze; - Nortec A.E., 8, Alexandroupoleos str., GR - 44 51 Metamorfosi, Athen; - Bergsala AB, Marios Gata 21, S - 434 37 Kungsbacka; - Itochu Corporation, 5-1, Kita-Aoyama, 2-chome, Minato-ku, Tokyo 107-8077, Japan; - CD-Contact Data GmbH, Brunnfeld 2-6, D - 93133 Burglengenfeld. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel nach Artikel 256 EG-Vertrag. Brüssel, den 30. Oktober 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. (3) ABl. L 354 vom 30.12.1998. S. 18. (4) ABl. C 241 vom 8.10.2003. (5) Siehe Spalte 1 (b) auf S. 132-136 der Akten der Kommission. (6) S. 415. (7) S. 2667. (8) S. 2216. (9) S. 136. (10) S. 132. (11) S. 426, 313 und 279A. (12) S. 244, Schreiben von Concentra vom 17. September 2002. (13) S. 200. (14) Siehe Bergsalas Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. (15) Itochus Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Rn. 10. Siehe auch Itochus Vorlage vom 26. November 2001. (16) S. 2595, 1622-1624. (17) S. 138-153. CD-Contact GmbH ist eine 100%ige Tochter der Contact Vermögensverwaltung GmbH. Dieses Unternehmen und Contact Belgium N.V. hatten die gleichen Eigentümer und den gleichen Vorstand. Contact Data Belgium wurde von der CD-Contact Data GmbH am 27. März 1997 gegründet. (S. 2531-2535 und 2618). Dass Contact Data Belgium B.V. eine 100%ige Tochter der CD-Contact Data GmbH war, ist der Vorlage von Contact vom 19. November 2001 zu entnehmen. (18) Vorlage von Contact vom 19. November 2001. (19) Der Handel mit Secondhand-Produkten wird ignoriert. Die Erzeugnisse (insbesondere Spielkassetten) haben einen sehr kurzen Lebenszyklus, so dass sie schnell für den Verbraucher nicht mehr attraktiv sind (siehe Rn. 76). Eine im Vereinigten Königreich durchgeführte Verbraucherumfrage hat tatsächlich ergeben, dass sehr wenige Verbraucher Secondhand-Spiele gekauft hatten (Bericht der britischen Kartellbehörde (MMC), S. 196 (S. 2591)). Da Secondhand-Erzeugnisse im Vergleich zu neuen Erzeugnissen mengenmäßig unbedeutend sind, wird der Marktanteil der von den Parteien verkauften neuen Nintendo-Produkte durch die Präsenz von Secondhand-Erzeugnissen nicht wesentlich beeinflusst. Diese Feststellung ist von keiner einzigen Partei bestritten worden. (20) Siehe THE-Geschäftsplan 1997/1998 (S. 542). Siehe auch Herr Cean, Begründer der Spielentwicklungsgesellschaft Titus Interactive in "La Tribune" vom 9. April 1998 (S. 4, IV/35.7.706, S. 116). (21) Aus dem THE-Geschäftsplan 1997/1998 (S. 541 und 542). Was Nintendos Präsident betrifft, siehe Nintendo-Jahresbericht 1995 (S. 2341). (22) Siehe THE-Geschäftsplan 1997/1998 (S. 541). Siehe auch Financial Times vom 2. Dezember 1998 (IV/35.706, S. 115 und 116), wo ein Sprecher von GT Interactive (einem Spielverleger) zitiert wird. (23) Siehe THE-Geschäftsplan 1997/1998 (S. 541). (24) Von Sega durchgeführte Verbraucherumfrage, die im MMC-Bericht auf S. 58 erwähnt wird (S. 2591). (25) Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5, Rn. 23. (26) Was von THE auf S. 542, wo es heißt: "Die Position der Konsolen ist durch die Wahl der Spieler gesichert", bestätigt wird. (27) S. 573. (28) Siehe z. B. Screen Digest, Juli 1998, S. 159 (S. 2577). (29) Nintendo-Jahresbericht 1999. (30) Das schließt nicht aus, dass das gleiche Spiel für unterschiedliche Konsolen erhältlich ist. Allerdings muss es dann auf unterschiedlichen Datenträgern verkauft werden, die jeweils mit einer bestimmten Spielkonsole, jedoch mit keiner anderen kompatibel sind. (31) Spielkassetten, die für den Einsatz auf einer Spielkonsole einer bestimmten Generation ausgelegt sind, lassen sich manchmal auf einer anderen Spielkonsole der gleichen Marke abspielen, wenn ein geeigneter Adapter verwendet wird. Ein Beispiel für einen solchen Adapter ist der "Super GameBoy", der den Einsatz von GameBoy-Kassetten auf einer SNES-Konsole gestattet (Jahresbericht Nintendo 1995, S. 15) (S. 2341). Derartige Adapter gibt es jedoch nicht für Konsolen unterschiedlicher Marken und in den meisten Fällen nicht einmal für Konsolen der gleichen Marke. (32) Siehe Nintendos Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Rn. 2.1 bis 2.3. (33) Insbesondere Spielkassetten für die speziellen Spielkonsolen, die es verkauft hätte, hätte es die Konsolenpreise nicht heraufgesetzt. (34) Anlage A zur Antwort von Nintendo auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Rn. 5. (35) "When a customer has bought the hardware - for whatever reason - he will buy [...] the software anyhow" [Sprache des Originals] (S. 1527 und 1528). (36) S. 566. Siehe auch Frankfurter Zeitung vom 2. Februar 1999, auf der Grundlage eines Interviews mit [...]* von NOE, in dem der relative Erfolg der Sony Playstation in erster Linie der Anzahl der für diese Konsole erhältlichen Spiele zugeschrieben wird (S. 2590). (37) Vertrauliche Informationen wurden gestrichen; die betreffenden Textstellen sind in eckige Klammern gesetzt und mit einem Sternchen gekennzeichnet. (38) Die Preiselastizität der Nachfrage ist ein Maß für die Reaktionsfähigkeit der Nachfrage auf ein Produkt, dessen Preis sich verändert. Je kleiner die Preiselastizität, desto kleiner die Veränderung der Verbrauchernachfrage als Reaktion auf eine Preisveränderung bei dem betreffenden Produkt und umgekehrt. Bei weniger als 1 ist die Reaktionsfähigkeit der Verbrauchernachfrage so gering, dass ein Anbieter, der seine Preise heraufsetzt, seine Nettoeinnahmen immer noch erhöht, weil rückläufige Einnahmen infolge rückläufiger Stückverkäufe durch höhere Einnahmen infolge höherer Preise für die übrigen Stückverkäufe aufgewogen werden. Dass die Preiselastizität kleiner als 1 ist, kann S. 1527 und 1558 entnommen werden. NOE schätzt dort, dass eine Preissteigerung für eine N64-Konsole von [...]* wenn überhaupt [...]*. Hierdurch würde sich - ebenfalls laut NOE - die Bruttogewinnspanne von NF erheblich verbessern. Wenn Verbraucher beim Kauf einer Konsole hinsichtlich des Preises nicht empfindlich sind, so werden sie mindestens genauso wenig empfindlich auf den Preis komplementärer Erzeugnisse reagieren, die sie möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt kaufen. Dass die Preiselastizität bei Spielkassetten kleiner als 1 ist, kann S. 1527 entnommen werden. Demnach erhöht sich die Bruttogewinnspanne von NF bei steigenden Preisen für N64-Spielkassetten, was ein Beweis dafür ist, dass die Nachfrage nach Spielkassetten unelastisch ist. (39) Nintendo-Jahresbericht 1997, S. 2249. (40) Siehe Nintendos Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Rn. 2.1 bis 2.3 und Anlage A. (41) Nintendos Vorlage vom 1. September 1998, S. 24 (S. 2329). (42) Siehe Faxe von Nortec an NOE (S. 1559), Bergsala an NOE (S. 1574) und Linea an NOE (S. 1579 und 1580). Diesem Schriftwechsel ist zu entnehmen, dass aus dem Vereinigten Königreich eingeführte NOE-Konsolen, wenn überhaupt, nicht mehr benötigen als ein anderes SCART-Kabel, einen anderen Stecker und eine einfache Bedienungsanleitung in der Landessprache. Dies ist im Vergleich zum Wert der Konsole absolut nicht kostenaufwändig. Ebenso wenig bestehen technische Hemmnisse für Einfuhren in das Vereinigte Königreich (S. 775). (43) "Tribunal de Commerce", Brüssel, Urteil vom 27. September 1995 in der Rechtssache Nintendo Belgium - Horelec betreffend parallelimportierte Spiele aus dem Vereinigten Königreich. Aus diesem Urteil geht hervor, dass die technischen Modifikationen, um für Großbritannien bestimmte Konsolen auf die belgischen TV-Normen umzurüsten, sowohl durchführbar als auch legal sind. Ausgehend vom Datum kann sich dieses Urteil nur auf NES- und/oder SNES-Konsolen bezogen haben. Die belgische (PAL-) TV-Norm wird in allen anderen EWR-Ländern außer Frankreich benutzt (S. 2220-2228). (44) Nintendos Vorlage vom 5. Oktober 1998 (S. 2493). (45) S. 1229, 1556 und 1575. (46) S. 1255. (47) "Shoot for prices within 10 % difference to trade within Europe after max. terms" [Sprache des Originals] (S. 1010). (48) Laut einer von der MMC in Auftrag gegebenen Preiserhebung (siehe S. 216, 217 des Berichts (S. 2591)) im Vereinigten Königreich, Deutschland und Frankreich waren die untersuchten Hardware-Pakete und Software-Titel überall in den Einzelhandelsketten aller untersuchten Länder erhältlich und generell auf Lager. Gelegentlich gestatten die Dokumente in den Akten einen Vergleich zwischen den in verschiedenen Ländern erhältlichen Produkten (siehe beispielsweise S. 1272, 1306-1307, 1327-1333). Solche Vergleiche zeigen, dass alle Konsolen und zumindest die meisten Spielkassetten über den lokalen offiziellen Vertriebshändler sowie über Parallelhändler zu beziehen sind, was darauf schließen lässt, dass in den einzelnen EWR-Ländern ein sehr ähnliches Warenangebot besteht. (49) S. 1010, 1229. (50) Siehe Tabellen 2,3 und 4 nach den Rn. 70, 71 und 72. (51) S. 1120 und 1126. Siehe wieder Faxe von Nortec an NOE (S. 1559), von Bergsala an NOE (S. 1574) sowie von Linea an NOE (S. 1579 und 1580) bezüglich des begrenzten Aufwandes und der geringfügigen Kosten für die Anpassung der Produkte an die lokalen Marktbedingungen. (52) Zum Beispiel boten Parallelhändler offensichtlich als Service an, die parallelgehandelten Produkte auf die lokalen Verkaufsbedingungen abzustimmen, z. B. durch die Bereitstellung der notwendigen Scart-Kabel und Adapterstecker bei stationären Konsolen. (53) Omegas Beschwerde ergab sich aus diesbezüglichen Klagen von Nintendo gegen Omega (S. 3). NF drohte allen seinen Kunden, dass es gerichtliche Schritte gegen jeden Händler einleiten werde, der illegal ohne Zustimmung von Nintendo Parallelimporte der Produkte, das heißt von außerhalb des EWR, durchführte. NF handelte auf ausdrückliche Anweisung von NCL (S. 1221 und 1222). Auch NB ging vor Gericht, um Horelec an Importen aus den USA zu hindern (S. 1303). (54) Concentras Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Rn. 20-24. (55) Gesetz 24/96 vom 31. Juli 1996, Gesetzesdekret Nr. 238/86 vom 19. August 1986 (novelliert durch Gesetzesdekret Nr. 42/88 vom 6. Februar 1988). (56) Rn. 25 und Fußnote 17 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, auf der Grundlage von auf S. 1559, 1574, 1579, 1580 und 2220-2228 dargestellten Fakten. S. 1559 betrifft die Situation in Griechenland, die in punkto Marktgröße und geografische Lage der Portugals vergleichbar ist. (57) S. 1427-1428 und 1441-1442. (58) Die Kommission bat Nintendo, EWR-Umsatzzahlen für spezielle Spielkonsolen für Nintendo sowie für Sony und Sega und für andere Anbieter dieser Erzeugnisse zu übermitteln. Nintendo hat für andere Anbieter überhaupt keine Zahlen vorgelegt und andere Anbieter nicht einmal erwähnt (S. 2250-2268). Siehe auch CTW, "A modern map of Europe" in der Vorlage von Nintendo vom 1. September 1998 (S. 2289). (59) Nintendo-Jahresbericht 1997. Nintendo erwirtschaftet über 90 % seines Absatzes und seiner Einnahmen in demselben Geschäftszweig (siehe Jahresbericht 1997 auf S. 58) (S. 2249). Sein Gesamtumsatz ist daher mit dem Umsatz von Sega und Sony in den entsprechenden Geschäftszweigen vergleichbar. (60) Siehe Auszug aus Sonys Website in der Vorlage von Nintendo vom 1. September 1998 (S. 2276). (61) Siehe Agence France Presse vom 22. Mai 1998 (S. 2334). (62) Laut Durlacher & Co., "A survey of the video und computer games industry", S. 36, entfielen 1994 4 % der weltweiten Konsolenverkäufe auf andere Firmen als Sega und Nintendo. (S. 2378). (63) S. 1 und 24 des Nintendo-Jahresberichts 1995 sowie S. 8 des Nintendo-Jahresberichts 1996 (S. 2341 und 2248). (64) CTW 22.9.1997, "Datamonitor's five year review" in Nintendos Vorlage vom 1.9.1998, S. 3 (S. 2253). (65) Vorlage von Nintendo vom 1.9.1998, S. 16 (S. 2266). (66) Vorlage von Nintendo vom 1.9.1998, S. 4 (S. 2254). (67) "Mindestens", denn wenn der Umsatz von Sony und Sega auf Grundlage der Großhandelspreise berechnet und Segas Umsatz ausschließlich bei Konsolen in Betracht gezogen würde, wäre Nintendos Marktanteil automatisch höher. (68) Siehe Itochus Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Rn. 19. (69) S. 2449-2450. (70) "The demise of the Game Gear leaves Game Boy dominating the portable market with a share of [...]*%" [Sprache des Originals] (S. 531). (71) Siehe Itochus Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Rn. 19. (72) Omega und Itochu vertrieben z. B. Spiele, die von Dritten entwickelt wurden (S. 2 und Itochus Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Rn. 20). (73) S. 2249. (74) S. 567. (75) S. 532 wie auch 554, wo festgestellt wird, dass [...]* % des Umsatzes mit [...]* % der Titel erzielt werden. (76) S. 575 und 576. (77) Die Kommission hatte Nintendo aufgefordert, Zahlen vorzulegen, die dies ermöglichen würden (S. 2249), doch auch Nintendo war nicht imstande, diese Zahlen vorzulegen (S. 2260-2266). (78) CTW 9.2.1998, S. 8 der Nintendo-Vorlage vom 1.9.1998 (S. 2258). (79) Die Nenner, den Charttrack zur Berechnung der Prozentzahlen verwendet, berücksichtigt auch den Umsatz mit Spielen, die mit den speziellen Spielkonsolen von Sega und Sony kompatibel sind, die nicht zum relevanten Markt gehören. (80) S. 2590. (81) Die Berechnung dieser Zahlen erfolgt auf der Grundlage von Angaben der entsprechenden Jahre für spezielle 16-Bit-Konsolen laut Tabelle 2 der Nintendo-Vorlage vom 1.9.1998 (S. 6) sowie für Nintendos EWR-Umsatz bei Spielen für die SNES-Konsolen laut Tabelle 16 und 18 derselben Vorlage (S. 14 und 15) (S. 2256, 2264, 2265). (82) IV/35.587, S. 305 und 321. Zu diesem Zeitpunkt hatte Sony noch nicht seine eigene Konsole auf den Markt gebracht, war jedoch als Herausgeber von Spielen tätig. Den Unterschieden bei den Quartalsmarktanteilen sollte keine allzu große Bedeutung beigemessen werden. Der Absatz von Spielkassetten ist ziemlich unbeständig und kann kurzfristig sehr stark schwanken, je nach dem, ob in einem bestimmten Quartal ein erfolgreiches Spiel auf den Markt gebracht wurde oder nicht (siehe auch Rn. 76). Auf längere Sicht betrachtet bleiben die Marktanteile jedoch relativ konstant. (83) S. 881. (84) CTW, "Record year right on track" in der Nintendo-Vorlage vom 1.9.1998 (S. 2296). (85) Tabelle 18 in der Nintendo-Vorlage vom 1.9.1998 (S. 2265). (86) Wiederum "mindestens", da die Verkaufszahlen von Nintendo in Großhandelspreisen ausgedrückt sind, der Nenner jedoch in Einzelhandelspreisen. (87) Screen Digest, Juli 1998 (S. 2574A). (88) IV/35.587, S. 305 und 321. (89) Sache 35.587, Band X, S. 2737. (90) Sache 35.587, Band X, S. 2747. (91) Sache 35.587, Band XI, S. 2908. (92) Sache 35.587, Band XI, S. 2926. (93) Sache 35.706, S. 1-3. (94) Sache 35.706, S. 12. (95) Sache 35.706, S. 13-14. (96) Sache 35.706, S. 20. (97) Sache 35.706, S. 37. (98) Sache 35.706, S. 95-109. (99) S. 1-66. (100) S. 88-90. (101) S. 105-108. (102) S. 116 und 118. (103) S. 110-13. (104) Siehe Rn. 14. (105) S. 10-12. (106) "Nintendo does not enforce its recommended retail price" [Sprache des Originals] (S. 639). Die Informationen in diesem Schreiben entsprachen ausdrücklichen Anweisungen von NOE (S. 656). (107) S. 757. (108) S. 758-759 und 760-764. (109) "A serious issue in relation to parallel trade within the Community" [Sprache des Originals] (S. 1638-1641). (110) S. 988, 1236 und 1668. (111) Siehe Vorlage von Nintendo vom 9. August 2001 und seine Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Ziffer 4.4. (112) S. 437. (113) S. 446-447. (114) S. 804. (115) S. 807 ff. (116) S. 956-987. (117) S. 2679-2682 (Itochu), 2683-2686 (Concentra), 2690-2692 (Bergsala) 2687-2692 (Contact), 2700-2703 (Linea ) und 2725 A-D (Nortec). (118) S. 426. (119) S. 313 und 297A. (120) NOE war die für den Vertrieb der Produkte in Deutschland zuständige Nintendo-Tochtergesellschaft. S. 1000, Punkt 4.A, woraus hervorgeht, dass das Hardware-Paket (GameBoy mit einem Spiel) deutschen Einzelhändlern von Parallelhändlern für [...]* angeboten wurde. Siehe auch S. 1023, wo NOE angab: "Das bedeutet einen Preisunterschied zwischen dem Handel im Vereinigten Königreich und dem günstigsten Angebot von NOE von [...]* %." Einige wichtige NOE-Kunden verkauften parallelimportierte GameBoy-Spiele für weniger als die Hälfte des Preises der von NOE bezogenen Spiele. Das Vorhandensein eines Preisgefälles wird auch dadurch bestätigt, dass laut Schreiben von THE an NOE vom 11.4.1996 (S. 975-979 und 1135-1147) die 1996 zwischen dem Vereinigten Königreich und dem EWR bestehenden Preisunterschiede bereits seit einiger Zeit bestanden. (121) S. 1441-1443. Diese Tabelle wurde offenbar anhand der Antworten der Nintendo-Vertriebshändler erstellt. Siehe auch ein Schreiben von NOA an NUK vom 22.5.1995 (S. 1676). (122) Schreiben vom 11.4.1995 (S. 1000-1008), vom 19.4.1995 (S. 1009-1019) sowie vom 4.5.1995 (S. 1022-1024). (123) "Grey imports are becoming a real major problem [...] The following decisions are needed from your side: [...] B. There should be a strict instruction to all subsidiaries [...] - to clearly eliminate customers who are known or are likely to export products to other countries. [...] The UK [...]* is not giving that subject the necessary attention [...] we have to stop this grey export activities with all measurements possible immediately". "[...] Dear [...]*, I would appreciate if you could give instructions [...] to all subsidiaries [...] with the target to stop any further grey exports and control bigger numbers immediately with all customers" [Sprache des Originals] (S. 1000-1002). (124) "I. Strict order to all subsidiaries to take all measurements to stop grey exports. This means: 1. Do not supply customers and especially distributors who are not 100 % safe and clean. 2. Check out regular customer orders before shipment to make sure quantities are in line with costomers potential. II. Right to subsidiaries to buy out grey imports and send back to supplying countries in Europe at purchasing price to be paid to importer/customer provided min. quantity exceeds 500 respectively 1,000 pieces. III. Advance info between subsidiaries on: - product lowest price and quantities available at reduced prices; - new items planned for sale at reduced prices to regular customers.[...]*. D. Price and availability co-ordination on Europe. As per your [i.e. NOA's] suggestion/plan we should target [...]. II. Pricing: 1. Shoot for prices within 10 % difference to trade within Europe after max. terms [...]. 2. Product in actual line we should try to narrow differences beyond 10 % at least to max. 15 % where unavoidable due to current commitments. 3. Price comparison to the made for all key products.[...]. All this however will only work, if one company/person carries the ball and co-ordinate" [Sprache des Originals]. (S. 1009 bis 1012). (125) "During our meetings with other European distributors, we learned that the grey market problem has increased significantly over this past year and made it almost impossible for our distributors and subsidiaries to sell their inventories in their respective markets" [Sprache des Originals] (S. 1676). (126) "Determine whether Nintendo sell its products to [...]* or to a customer who does business with them" [Sprache des Originals] (S. 1676). (127) S. 297A. (128) Bis zum 1.1.1998 hatte THE drei aufeinanderfolgende Verträge mit Nintendo, von denen einer vom 4.8.1996 bis zum 31.12.1996, einer vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1996 und einer vom 1.1.1997 bis zum 31.12.1998 galt. (129) Klausel 3.2. (S. 299 und 454): Nintendo "ernennt Vertriebshändler zu seinen ausschließlichen, selbständigen Vertriebshändlern, die Vertragserzeugnisse an autorisierte Händler im Vertragsgebiet verkaufen dürfen" und Klausel 2.2 (S. 298b und 453): "Autorisierte Händler sind diejenigen, die auf den Einzelhandelsverkauf der Produkte an Verbraucher spezialisiert sind, Fachkunde besitzen und über für den Verkauf der Vertragserzeugnisse geeignete Einrichtungen verfügen sowie Personal beschäftigen, das sich mit den Produkten auskennt". Beide Klauseln zusammen bedeuten, dass nur Verkäufe an Einzelhändler zulässig sind. Klausel 4.3. (S. 299a und 456) lässt ebenfalls darauf schließen: "Vertriebshändler verkaufen Vertragserzeugnisse im Großhandel an fachkundige Einzelhändler, die über die für den Verkauf der Produkte geeigneten Einrichtungen verfügen und Personal beschäftigen, das sich mit den Produkten auskennt". Siehe auch S. 814. (130) "1. THE Games are only prepared to sell products to companies who will directly market the product to the end-consumer (i.e. retailers, mail order companies and catalogue stores) [...]; 2. THE Games will refer any approach from a retailer outside of the UK and Ireland initially to the local distributor, but will not refuse to supply if the retailer makes further requests. The practise of UK product being sold to a retailer in a territory outside the UK and Ireland is not a desirable practise [...]; 3. THE Games will not sell product to other wholesalers or sub distributors. If we [THE] were to supply Nintendo product to wholesalers they would by definition, either sell these to UK retailers or to retailers from outside our territory [...]" (S. 861-863). (131) Siehe Antwort von John Menzies auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 8, sowie die Erklärung zur Geschäftspolitik (S. 861-863). (132) S. 864, bestätigt von John Menzies in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Rn. 2.2. (133) "THE Games has been appointed the exclusive distributor of Nintendo first party product in the UK to 'Authorised Dealers' (i.e. qualifying Retailers). The terms of this appointment preclude us from supplying other intermediate

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