Europäische Union

2003/675/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/35.587 — PO Video Games, COMP/35.706 — PO Nintendo Distribution und COMP/36.321 — Omega — Nintendo) (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4072)

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Quellenkennung: 32003D0675. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t so gut abgeschnitten hat, dass die Rechtmäßigkeit der Einschränkung des Parallelhandels und seine Vermarktungspolitik Gegenstand eines internen Konflikts im Unternehmen war und dass es selber an Parallelausfuhren und -einfuhren beteiligt war. Außerdem behauptet das Unternehmen, dass sein Motiv nicht die Einschränkung des Parallelhandels war, sondern die Möglichkeit, bessere Bezugspreise von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH zu erhalten, d. h. durch künstliche Heraufsetzung seiner Preise in mehreren Gebieten auf Kosten der selbständigen Vertriebshändler seinen Gewinn zu maximieren. (429) Die von Itochu Corporation vorgebrachten Argumente, die seine Auffassung untermauern, dass seine Rolle ausschließlich passiv war, müssen aus folgenden Gründen zurückgewiesen werden: - Der vertikale Charakter der Zuwiderhandlung ist ein allgemeines Merkmal der Zuwiderhandlung, der für die Beurteilung des tatsächlichen Verhaltens von Itochu Corporation bei der Zuwiderhandlung keine Bedeutung hat. Das allgemeine Verhalten von Itochu Corporation als Vertriebshändler der Produkte oder die Existenz eines Konflikts bei dem Unternehmen sind für das tatsächliche Verhalten im Rahmen der Zuwiderhandlung belanglos. - Die Frequenz der Mitteilungen von Itochu Corporation über den Parallelhandel bzw. der "geringere emotionale" Ton dieser Mitteilungen ändern nichts an der Tatsache, dass Itochu Corporation spontan über Parallelhandelsfälle in seinem Gebiet informierte, und wusste, dass dies der Einschränkung des Parallelhandels aus anderen Gebieten diente (Rn. 206). Der Umstand, dass es immer wieder zu Parallelimporten nach Griechenland kam, beweist lediglich, dass das rechtswidrige Verhalten von Itochu möglicherweise nicht von Erfolg gekrönt war, nicht aber, dass das Unternehmen nicht an der Zuwiderhandlung beteiligt war. - Aus den Dokumenten, auf die sich Itochu Corporation(521) bezieht, geht hervor, dass NOE eingriff um zu verhindern, dass Itochu Produkte von John Menzies plc erwarb. Das Schreiben vom 1. April 1996 deutet allerdings darauf hin, dass NOE Itochu Corporation einfach mit dem Argument davon überzeugte, keine Produkte von John Menzies plc zu beziehen, da es sonst Schwierigkeiten hätte, John Menzies plc davon zu überzeugen, Parallelausfuhren aus dem Vereinigten Königreich weiterhin einzuschränken. Demnach unterstützte Itochu Corporation durch den Nichtbezug von Erzeugnissen von John Menzies plc die Bemühungen von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH, John Menzies plc auf seine rechtswidrige Politik einzustellen. - Die Tatsache, dass Itochu Corporation (und CD-Contact Data GmbH) selber exportierte, ist kein Beweis für die ausschließlich passive Beteiligung an der Zuwiderhandlung. Dem Umstand, dass sich ein Unternehmen, das sich nachweislich an geheimen Absprachen mit seinen Mitbewerbern über Preise beteiligt hat, nicht in der mit seinen Mitbewerbern vereinbarten Weise auf dem Markt verhalten hat, ist nicht notwendigerweise bei der Festsetzung des Geldbußebetrags als mildernder Umstand Rechnung zu tragen. Ein Unternehmen, dass trotz der Abstimmung mit anderen Parteien eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht möglicherweise nur, die Vereinbarung zu seinem Vorteil auszunutzen(522). - Die Tatsache schließlich, dass Itochu Corporation über eine förmliche Vertriebsvereinbarung verfügte, die mit denen anderer selbständiger Vertriebshändler vergleichbar war, ist kein Beweis für seine passive Position oder eine im Vergleich zu den anderen selbständigen Vertriebshändlern verschiedene Situation, da der Umstand, dass eine Vereinbarung Vorschriften enthält, die auf die Einschränkung des Parallelhandels abzielen, keinen Hinweis auf die tatsächliche Haltung zur Erreichung dieses Ziels gibt. (430) CD-Contact Data GmbH verweist auf die Tatsache, dass es die Produkte an im Ausland und in seinem Gebiet ansässige Unternehmen lieferte und dabei wusste, dass die Produkte exportiert würden. Das Unternehmen verweist auch auf die Kommissionsentscheidung(523), in der keine Geldbußen gegen Unternehmen verhängt werden, die von ihren Lieferanten wirtschaftlich abhängig, aber nicht aktiv an der Zuwiderhandlung beteiligt waren. (431) Wie in Rn. 429 erklärt wurde, reichen Ausfuhren als solche nicht aus, um zu beweisen, dass das Unternehmen bei der Zuwiderhandlung eine passive Rolle spielte. Ein Unternehmen, dass trotz der Abstimmung mit anderen Parteien eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht möglicherweise nur, die Vereinbarung zu seinem Vorteil auszunutzen. Da CD-Contact Data GmbH spontan NOE über Parallelimporte in sein Gebiet informierte (Rn. 197), muss seine Beteiligung als aktiv betrachtet werden. (432) Was John Menzies plc betrifft, so verhinderte das Unternehmen den Parallelhandel aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen seiner Geschäftspolitik, die aktiv angewandt wurde, ohne dass sie von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH oder anderen selbständigen Vertriebshändlern ständig überwacht und veranlasst werden musste (Rn. 133). Dass von einem rein passiven Verhalten von John Menzies plc nicht die Rede sein kann beweist auch die Tatsache, dass das Unternehmen aus eigener Initiative seine Kontrollen durch Einführung eines Überwachungssystems zur Aufspürung von Parallelhändlern verstärkte (Rn. 149) und andere Teilnehmer um zusätzliche Auskünfte ersuchte, um Parallelausfuhren aus dem Vereinigten Königreich leichter unterbinden zu können (Rn. 144, 145, 146, 147). (433) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es nicht gerechtfertigt ist, irgendeine andere Geldbuße als die von Concentra - Produtos para crianças S.A. wegen passiver Beteiligung herabzusetzen. Nichtdurchsetzung der strittigen Vereinbarungen bzw. Verhaltensweisen (434) Concentra - Produtos para criancças S.A., Linea GIG. S.p.A., Itochu Corporation und CD-Contact Data GmbH behaupten, dass sie die zuwiderhandelnden Praktiken nicht umgesetzt haben. Linea GIG. S.p.A.(524) und Bergsala AB(525) behaupten außerdem, dass in der Mitteilung der Beschwerdepunkte keine direkten Maßnahmen gegen Dritte zur Verhinderung eines rechtmäßigen Parallelhandels infolge ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung festgestellt wurden. (435) Es bestehen umfassende Beweise dafür, dass der Parallelhandel von an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Parteien beschränkt wurde und hieran auch die vorerwähnten Unternehmen beteiligt waren. Die betreffenden Parteien können also nicht behaupten, dass die Zuwiderhandlung, an der sie beteiligt waren, praktisch nicht stattgefunden hat. Dass keine Maßnahmen gegen Dritte zur Verhinderung des Parallelhandels unmittelbar infolge des Verhaltens einer bestimmten Partei ergriffen wurden, ändert nichts an dieser abschließenden Feststellung. (436) Linea GIG. S.p.A.(526) und Itochu Corporation(527) behaupten außerdem, dass in ihren Gebieten weiterhin Parallelhandel stattfand. Allein die Tatsache aber, dass die betreffenden Parteien bei der Verwirklichung des aufgrund der Zuwiderhandlung verfolgten Ziels nicht unbedingt erfolgreich waren, ist kein Beweis dafür, dass die Vereinbarung nicht durchgeführt wurde. (437) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es nicht gerechtfertigt ist, die Geldbußen aufgrund dieses mildernden Umstandes herabzusetzen. Sofortige Abstellung der Zuwiderhandlung nach Einschreiten der Kommission (438) Vor dem Eingeständnis von John Menzies plc vom 1. Dezember 1997 hatte die Kommission das Unternehmen bereits in ihrem Auskunftsverlangen vom 7. März 1997 zu seinen Vertriebspraktiken und zur möglichen Behinderung des Parallelhandels befragt (Rn. 96-98). John Menzies hat, wie in Rn. 412 ff. ausgeführt wurde, die Zuwiderhandlung bei Einschreiten der Kommission nicht abgestellt. Daher besteht kein Grund, die Geldbuße im Fall von John Menzies plc herabzusetzen. (439) Nach Auffassung von Linea GIG. S.p.A. sollte die Tatsache, dass die Zuwiderhandlung während des Kommissionsverfahrens abgestellt wurde, als mildernder Umstand gewertet werden(528). Linea GIG S.p.A geht davon aus, dass dieser Umstand umso zutreffender ist, als das es alle unzulässigen Handlungen vor dem Tätigwerden der Kommission abgestellt hat. Um in den Genuss mildernder Umstände zu gelangen, muss das Unternehmen jedoch einen direkten Zusammenhang zwischen seiner freiwilligen Einstellung des Verstoßes und dem Tätigwerden der Kommission nachweisen. Da Linea diesen Nachweis nicht erbringen konnte, besteht also kein Grund, die Geldbuße gegen dieses Unternehmen herabzusetzen. Vergütung Dritter durch Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH (440) Im Anschluss an seine Entscheidung, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, bot Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH auf Veranlassung der Kommission Dritten, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte als finanzielle Opfer der Handlungen von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH ermittelt worden waren, einen umfangreichen finanziellen Ausgleich an. Derartige Angebote wurden an [...]*, [...]*, [...]*, [...]*, [...]*, [...]*, [...]*, [...]*, [...]* und [...]*(529) gemacht (Rn. 123, 131, 132, 136-138, 147-150, 157, 165, 209). Die Angebote wurden von allen Unternehmen mit Ausnahme von [...]* und [...]* akzeptiert(530). (441) In Anbetracht dieser Tatsache sollte Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH eine Ermäßigung von 300000 EUR eingeräumt werden. Handeln unter Druck (442) John Menzies plc(531) hat geltend gemacht, dass die Kommission die Tatsache, dass das Unternehmen gezwungenermaßen an der Zuwiderhandlung mitwirkte, weil es sonst Schaden erlitten hätte, als mildernden Umstand berücksichtigen sollte. (443) Auch wenn Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH wirklichen Druck ausüben musste, um zu gewährleisten, dass das Verhalten von John Menzies plc der Zuwiderhandlung entsprach (Rn. 119-126), und auch wenn John Menzies plc bei Nichtbefolgung der Politik von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH zur Einschränkung des Parallelhandels seinem Geschäft höchstwahrscheinlich ernsthaft geschadet hätte (Rn. 120), hätte sich das Unternehmen - statt die Zuwiderhandlung zu begehen - mit einer Beschwerde wegen des Verhaltens von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH an die Kommission wenden sollen. Deswegen kann die Geldbuße aus diesem Grunde nicht herabgesetzt werden. (444) Die Behauptung von Linea GIG. S.p.A. und Itochu Corporation, dass sie die förmliche Vertriebsvereinbarung von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH, mit der die Parallelausfuhren eingeschränkt wurden, auf der Basis "Alles oder Nichts" akzeptieren mussten, ist ebenfalls kein Grund für geringere Geldbußen. Die Tatsache, dass die Bedingungen nicht ausgehandelt werden konnten, besagt nicht, dass sie diese nicht freiwillig akzeptiert und die Zuwiderhandlungen nicht begangen haben. Deswegen kann eine Reduzierung der Geldbuße nicht gewährt werden. (445) Nortec A.E. behauptet, dass es keine andere Wahl hatte, als gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag zu verstoßen, um sein Überleben zu sichern. Die Paralleleinfuhren aus dem Vereinigten Königreich nach Griechenland, bei denen der Unterschied zwischen dem hohen Kaufpreis von Nortec S.A. für Lieferungen von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH und dem Preis, den Parallelimporteure für Lieferungen im Vereinigten Königreich erhalten konnten, ausgenutzt wurde, seien für das Unternehmen eine ernsthafte Bedrohung gewesen. (446) Nach Angaben von Nortec A.E. verschlimmerte sich seine Situation noch weiter durch das Verhalten von [...]*, Alleinvertriebshändler von Sony Playstation und kompatiblen Spielen in Griechenland sowie wichtigster griechischer Parallelhändler mit Nintendo-Produkten. Da es Nortec A.E. aufgrund seiner Vereinbarung mit Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH untersagt war, konkurrierende Erzeugnisse zu vertreiben, was [...]* offensichtlich durfte, war Nortec A.E. benachteiligt. Als Beweis für das vermeintliche unfaire und rechtswidrige Verhalten von [...]* unterbreitete Nortec A.E. die Kopien zweier einstweiliger Verfügungen, in denen sich das erstinstanzliche Athener Gericht gegen [...]* und zugunsten von Nortec A. E. aussprach. (447) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Nortec S.A. entweder darauf hätte bestehen können, dass Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH seine Preise für die Produkte herabsetzt oder seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Vertriebsvereinbarung lockert. Das Unternehmen hat stattdessen aber beschlossen, an der Zuwiderhandlung mitzuwirken. Deswegen ist eine Reduzierung der Geldbuße im Fall von Nortec S.A. nicht möglich. Finanzieller Nutzen aus der Zuwiderhandlung (448) Itochu Corporation(532), John Menzies plc(533) und CD-Contact Data GmbH(534) haben vorgebracht, dass sie möglicherweise nicht in demselben Umfange wie andere Teilnehmer oder sogar überhaupt nicht von der Zuwiderhandlung finanziell profitiert haben. Nach Auffassung der Kommission stellt die Tatsache, dass eine Zuwiderhandlung ohne finanziellen Nutzen geblieben ist oder den an der Zuwiderhandlung Beteiligten wirtschaftlich geschadet hat, grundsätzlich keinen mildernden Umstand dar. Im Gegensatz zur Behauptung von CD-Contact Data GmbH steht die Entscheidung der Kommission 1994/985/EG in der Sache Far Eastern Freight Conference(535) dieser abschließenden Feststellung nicht entgegen. (449) Daher besteht kein Grund, die Geldbußen herabzusetzen. Die Konformitätsprogramme von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH und John Menzies plc (450) Nachdem Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH und John Menzies plc beschlossen hatten, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, haben sie Konformitätsprogramme aufgestellt, um zu gewährleisten, dass ihre Geschäftstätigkeit rechtskonform ist. (451) Die Kommission begrüßt zwar alle Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen, um ihre Angestellten auf bestehende Wettbewerbsvorschriften aufmerksam zu machen. Doch können diese Initiativen die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbinden, die sehr schwere Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zu ahnden. Nicht-Anwendung der Kronzeugenregelung (452) Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH(536), John Menzies plc(537), Linea GIG. S.p.A.(538), Bergsala A.B.(539) und CD-Contact Data GmbH(540) beantragten die Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder geringere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen(541) (Kronzeugenregelung). (453) Der erste Absatz der Kronzeugenregelung gilt für "geheime Absprachen" zwischen Wettbewerbern zur Festsetzung von Preisen, Produktions- oder Absatzquoten, zur Aufteilung von Märkten und zur Einschränkung von Ein- oder Ausfuhren. Die Anwendung beschränkt sich demnach auf eine Teilkategorie von Vereinbarungen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, nämlich auf geheime, horizontale Vereinbarungen (wie es "Kartelle sind"). Da der Verstoß auf vertikale Vereinbarungen zurückzuführen ist, können die Parteien nicht in den Genuss der Kronzeugenregelung gelangen. Tatsächliche Mitarbeit der Unternehmen während des Verfahrens außerhalb des Anwendungsbereichs der Kronzeugenregelung (454) Die tatsächliche Mitarbeit der Unternehmen im Laufe des Kommissionsverfahrens kann außerhalb des Anwendungsbereichs der Kronzeugenregelung als mildernder Umstand berücksichtigt werden. Einige an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen haben tatsächlich und wirkungsvoll mit der Kommission zusammengearbeitet. John Menzies plc (455) John Menzies plc brachte seine Vorlage am 13. Januar 1998 spontan ein. (456) Die Vorlage von John Menzies plc vom 13. Januar 1998 enthielt ein Schreiben von NOE an John Menzies plc vom 4. April 1996 und die Antwort von John Menzies plc an NOE vom 11. April 1996, worauf in den Rn. 127-131 verwiesen wird. Hiermit wurde ein bedeutender Beitrag zu der Feststellung geleistet, dass John Menzies plc mit Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH umfassend zusammengearbeitet hat, um die Kontrolle der Parallelausfuhren aus dem Gebiet von John Menzies plc zu verschärfen. Außerdem enthielt dieselbe Vorlage Informationen über Annäherungsversuche an John Menzies plc wegen passiver Exportverkäufe. Nach Auffassung der Kommission ging die Vorlage von John Menzies plc vom 13. Januar 1998 über das hinaus, wozu das Unternehmen in Beantwortung früherer Auskunftsverlagen verpflichtet war, und kann daher als effektive Mitarbeit im Laufe des Kommissionsverfahrens angesehen werden. (457) Aus diesem Grund kann der Grundbetrag der Geldbuße von John Menzies plc wegen seiner tatsächlichen Mitarbeit um 40 % herabgesetzt werden. Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH (458) Im Anschluss an das Eingeständnis von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH vom 23. Dezember 1997 (Rn. 94) hat das Unternehmen der Kommission von sich aus, nach John Menzies plc, in Vorlagen, die am 21. Januar, 1. April und 15. Mai 1998 eingegangen sind, zahlreiche Dokumente übermittelt(542). (459) Diese Unterlagen haben dazu beigetragen, die Existenz der Zuwiderhandlung nachzuweisen, und der Kommission geholfen, den Sachverhalt, so wie sie diesen aufgrund eigener Untersuchungen und der von John Menzies plc stammenden Dokumente kannte, weiter aufzuklären. Die Dokumente waren auch hilfreich, um die Beteiligung verschiedener Parteien und die räumliche Tragweite der Zuwiderhandlung festzustellen. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Unterlagen über Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbHs Verpflichtung, auf frühere formelle Informationsverlangen zu antworten, hinausgingen und daher als effektive Zusammenarbeit mit der Untersuchung der Kommission angesehen werden können. (460) Daher rechtfertigt die effektive Mitarbeit von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH eine Herabsetzung des Grundbetrags der Geldbuße um 25 %. (461) Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH hat die Kommission gebeten, dass die positive Berücksichtigung seiner freiwilligen Zusammenarbeit auch seinen selbständigen Vertriebshändlern zugute kommen solle. Dies erklärt sich aus seiner Rolle als Anstifter und Führer und seinem Wunsch, gegenüber seinen Vertriebshändlern keinen Nutzen daraus ziehen zu wollen, sich an die Kommission gewandt zu haben. (462) Eine Herabsetzung der Geldbuße aus Gründen der Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens ist nur gerechtfertigt, wenn das Verhalten des betreffenden Unternehmens die Kommission in die Lage versetzt hat, die Existenz einer Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls abzustellen(543). Daher kann die Kommission dem Antrag von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH nicht stattgeben. Im Übrigen hält Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH nichts davon ab, seinen selbständigen Vertriebshändlern im Anschluss an die vorliegende Entscheidung einen Ausgleich zu zahlen. (463) Abgesehen von John Menzies plc und Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH hat keine andere Partei in dieser Sache zusätzliche Beweismittel vorgelegt. (464) Die Grundbeträge der Geldbußen der einzelnen Unternehmen sollten damit um folgende Prozentsätze herabgesetzt werden: - Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH: 25 % plus zusätzliche 300000 EUR, - John Menzies plc: 40 %, - Concentra - Produtos para crianças S.A.: 50 %, - Linea GIG. S.p.A.: 0 %, - Nortec A.E.: 0 %, - Bergsala AB: 0%, - Itochu Corporation: 0 %, - CD-Contact Data GmbH: 0 %. 2.4.2.5. Zahlungsfähigkeit (465) Itochu Corporation hat vorgebracht, dass die Kommission der Tatsache Rechnung tragen sollte, dass Itochu Hellas E.P.E. solange, wie es Vertriebshändler der Produkte war, mit Ausnahme des Zeitraums 1995-1996, Verluste gemacht hat. (466) Die Anerkennung der defizitären Finanzlage eines Unternehmens bei der Bestimmung der Geldbußen darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen(544). Im Übrigen hat Itochu Corporation nicht im Geringsten nachgewiesen, dass seine Finanzlage durch diese Verluste von Itochu Hellas E.P.E. beeinträchtigt wurde. (467) Linea GIG. S.p.A. bringt vor, dass das Unternehmen am 8. Januar 1999 in Liquidation ging und Gläubigerschutz beantragte(545) und seinen Gläubigern sämtliche Vermögenswerte des Unternehmens anbot. Dieser Antrag wurde genehmigt und anschließend am 17. November 1999 vom Gericht in Florenz ratifiziert. Wie die Kommission aber erklärte, würde die Anerkennung der defizitären Finanzlage eines Unternehmens bei der Bestimmung der Geldbußen darauf hinauslaufen, denjenigen Unternehmen, die den Marktbedingungen am wenigsten angepasst sind, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. (468) Bergsala AB schlussfolgert aus der Entscheidung 85/206/EWG der Kommission(546), dass die Kommission keine Geldbußen festsetzen kann, wenn besondere Umstände vorliegen. Bergsala A.B. behauptete, dass seine finanzielle Lage zum Zeitpunkt seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte als ein solcher besonderer Umstand angesehen werden kann, der es rechtfertigen würde, keine oder nur eine symbolische Geldbuße festzusetzen. (469) Die Kommission ist der Ansicht, dass nur ausnahmsweise Strafen angepasst werden können, um der tatsächlichen Unmöglichkeit zur Zahlung in einem besonderen sozialen Umfeld Rechnung zu tragen. (470) [...]*(547)(548). (471) Bergsala AB hat dennoch weiterhin behauptet, dass hohe Geldbußen die Existenz des Unternehmens wegen seiner finanziellen Lage gefährden könnten(549). (472) Die Kommission forderte im September 2002 detaillierte Informationen über die Finanzlage des Unternehmens an, um das vorgebrachte Argument zu untersuchen. Nach Prüfung der Antwort des Unternehmens gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass eine Berichtigung der Geldbuße im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt ist. (473) Bergsala AB hat folglich seine Zahlungsunfähigkeit in einem besonderen sozialen Kontext nicht nachgewiesen. (474) Eine Herabsetzung der Geldbußen im Falle von Bergsala AB, Itochu Corporation und Linea GIG. S.p.A. ist demnach nicht gerechtfertigt. 2.4.2.6. Höhe der im vorliegenden Verfahren verhängten Geldbußen (475) Der endgültige Betrag der Geldbußen beläuft sich also für die einzelnen Unternehmen auf: - Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH: 149,128 Mio. EUR, - John Menzies plc: 8,64 Mio. EUR, - Concentra - Produtos para crianças, S.A.: 0,825 Mio. EUR, - Linea GIG. S.p.A.: 1,5 Mio. EUR, - Nortec A.E.: 1 Mio. EUR, - Bergsala AB: 1,25 Mio. EUR, - Itochu Corporation: 4,5 Mio. EUR, - CD-Contact Data GmbH: 1 Mio. EUR - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die nachstehenden Unternehmen haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie in den erwähnten Zeiträumen an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen auf den Märkten für Spielkonsolen und für mit Nintendo-Konsolen kompatiblen Spielkassetten beteiligt waren, wodurch die Parallelausfuhren von Nintendo-Spielkonsolen und -Spielkassetten eingeschränkt werden sollten und tatsächlich eingeschränkt wurden. - Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH, von Januar 1991 bis Ende Dezember 1997, - John Menzies plc, vom 4. August 1995 bis Ende Dezember 1997, - Concentra - Produtos para crianças S.A., vom 14. Mai 1991 bis Ende Dezember 1997, - Linea GIG S.p.A, vom 1. Oktober 1992 bis Ende Dezember 1997, - Nortec A.E., vom 23. Oktober 1997 bis Ende Dezember 1997, - Bergsala AB, vom 15. Mai 1995 bis Ende Dezember 1997, - Itochu Corporation, vom 16. Dezember 1991 bis 28. Februar 1997, - CD-Contact Data GmbH, vom 28. Oktober 1997 bis Ende Dezember 1997. Artikel 2 (1) Die in Artikel 1 genannten Unternehmen haben die in Artikel 1 festgestellte Zuwiderhandlung unverzüglich abzustellen, falls dies noch nicht erfolgt ist. Sie unterlassen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.