Europäische Union

2003/675/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/35.587 — PO Video Games, COMP/35.706 — PO Nintendo Distribution und COMP/36.321 — Omega — Nintendo) (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4072)

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Quellenkennung: 32003D0675. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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uf eine Einschränkung des Wettbewerbs abzielte. Wie nachgewiesen wurde, wusste John Menzies plc, dass sein Verhalten darauf angelegt war, den Wettbewerb einzuschränken (Rn. 118, 130, 131, 145, 146, 147-149, 206), und es dadurch vorsätzlich gegen Artikel 81 EG-Vertrag verstoßen hat. (378) Bergsala AB(491) behauptete, dass es den zulässigen EWR-internen Parallelhandel mit dem unzulässigen Handel mit nachgeahmten Produkten und unerlaubten Produkten (in den EWR ohne Zustimmung von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH eingeführte Produkte) verwechselt hat. Doch enthält die Akte einige von Nintendo of America Inc verschickte Fragebogen sowie die Antworten von Nintendo-Tochterunternehmen und unabhängigen Vertriebshändlern bezüglich der Gerichtsverfahren, in die letztere verwickelt waren(492). Auch die finnische Tochtergesellschaft von Bergsala AB, nämlich Bergsala OY, unterscheidet in Antwortschreiben an Nintendo of America vom 15. November 1995 und 2. Dezember 1997(493) eindeutig zwischen dem Handel mit nachgeahmten Produkten und dem Grauhandel. Die Erklärung von Bergsala AB, es habe die einschlägigen Rechtsbegriffe verwechselt, ist daher unhaltbar. Auf jeden Fall kann auch Bergsala AB nicht weiter behaupten, es habe nicht gewusst, dass es mit seinem Verhalten den Wettbewerb einschränkt (Rn. 223, 224, 227). Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Bergsala AB vorsätzlich gegen Artikel 81 EG-Vertrag verstoßen hat. (379) Auch Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH(494) behauptete ursprünglich, dass es den zulässigen EWR-internen Parallelhandel mit dem unzulässigen Handel mit nachgeahmten Erzeugnissen und unerlaubten Produkten (in den EWR ohne Zustimmung von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH eingeführte Produkte) verwechselt hat. Allerdings hat Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH nicht protestiert, als die Kommission entgegenhielt, dass nach den in der Akte enthaltenen Unterlagen Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH diese rechtlichen Unterschiede durchaus kannte (was das Unternehmen letztendlich auch ausdrücklich zugab(495)) und dass einzig und allein wichtig sei, dass eine Partei absichtlich das Ziel verfolgt, den Wettbewerb einzuschränken, dabei aber nicht zu wissen braucht, gegen welche Rechtsvorschriften im Einzelnen verstoßen wird(496). (380) Daher stellt die Zuwiderhandlung von ihrem Wesen her einen sehr schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Die tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung (381) Nach Auffassung von Itochu Corporation sollte die Tatsache, dass mit Nintendo-Spielkonsolen kompatible Spielkassetten nicht nur von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH, sondern auch von selbständigen Verlegern bezogen werden können, bei der Würdigung der Auswirkungen der Zuwiderhandlung berücksichtigt werden, weil hierdurch die Auswirkungen der Einschränkung des Parallelhandels mit den Produkten abgeschwächt würden(497). Allerdings enthält die Akte keinen Beweis dafür, dass die Verfügbarkeit von Spielkassetten anderer Hersteller als von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH die Zuwiderhandlung in ihren Wirkungen reduzierte. (382) Die Zuwiderhandlung zielte auf die Einschränkung des Parallelhandels innerhalb des EWR ab. Die im Sachverhalt beschriebenen Ereignisse beweisen, dass die Parteien Schritte unternahmen, um die Zuwiderhandlung sorgfältig durchzuführen. Deswegen hatte die Zuwiderhandlung erhebliche Auswirkungen auf den Markt. Größe des räumlich relevanten Marktes (383) Durch die Zuwiderhandlung wurde der Parallelhandel im gesamten EWR eingeschränkt (Rn. 333 und 118, 126, 127, 130, 132, 142, 143). Abschließende Feststellung zur Schwere des Verstoßes (384) Berücksichtigt man die Art der Zuwiderhandlung, ihre Auswirkungen auf den Markt und die Tatsache, dass der Parallelhandel im gesamten EWR eingeschränkt wurde, so muss abschließend festgestellt werden, dass die beteiligten Unternehmen einen besonders schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen begangen haben, was eine wahrscheinliche Geldbuße von über 20 Mio. EUR nach sich zieht. Unterschiedliche Behandlung (385) Bei einem einzigen ununterbrochenen Verstoß, an dem mehrere Unternehmen beteiligt sind, mag es in gewissen Fällen notwendig sein, die in jeder Kategorie der Schwere festgesetzten Beträge zu differenzieren, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, insbesondere wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren. (386) In der vorliegenden Sache ist wegen der erheblichen Größenunterschiede zwischen den Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt. Die beteiligten Unternehmen können zu diesem Zweck grundsätzlich aufgrund ihrer relativen Bedeutung gegenüber Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH als Vertriebshändler der Produkte (und zwar ausschließlich dieser Produkte) im EWR in drei Gruppen unterteilt werden. Diese relative Bedeutung bestimmt sich nach dem Anteil jeder Partei an dem für Vertriebszwecke im EWR im Jahr 1997, dem letzten Jahr der Zuwiderhandlung, gekauften Gesamtvolumen an Nintendo-Spielkonsolen und -Spielkassetten. (387) Durch die Verwendung von Zahlen, die lediglich von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH hergestellte Erzeugnisse betreffen, wird bei der Würdigung der Größenunterschiede zwischen den Parteien berücksichtigt, dass bestimmte Parteien auch Spielkassetten anderer Hersteller als von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH vertrieben haben. Da alle Parteien sowohl Kassetten als auch Konsolen gehandelt haben, dient ihr jeweiliger durchschnittlicher Marktanteil bei jedem Produkt als Grundlage für die Berechnung. (388) Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH verfügte über einen EWR-weiten durchschnittlichen Anteil am Absatz der Produkte von [...]* %. Die erste Gruppe sollte allein aus diesem Unternehmen bestehen. (389) John Menzies plc verfügte über einen EWR-weiten durchschnittlichen Anteil am Absatz der Produkte von [...]* %. Die zweite Gruppe sollte allein aus diesem Unternehmen bestehen. (390) Concentra - Produtos para crianças S.A., Linea GIG. S.p.A, Nortec S.A., Bergsala AB, Itochu Corporation und CD-Contact Data GmbH verfügten über einen EWR-weiten durchschnittlichen Anteil am Absatz der Produkte von [...]* % bis [...]* %. Die dritte Gruppe sollte aus diesen Unternehmen bestehen. (391) Auf dieser Grundlage werden die Grundbeträge der Geldbußen unter Berücksichtigung der Schwere vorläufig wie folgt festgelegt: - Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH: 23 Mio. EUR; - John Menzies plc: 8 Mio. EUR; - Concentra - Produtos para crianças S.A., Linea GIG. S.p.A, Nortec A.E., Bergsala AB, Itochu Corporation und CD-Contact Data GmbH: 1 Mio. EUR. Notwendigkeit einer ausreichenden abschreckenden Wirkung (392) Bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße ist zu berücksichtigen, dass die Geldbuße so festgesetzt werden muss, dass sie eine ausreichende abschreckende Wirkung gewährleistet. Daher wird die Kommission außerdem untersuchen, ob der Grundbetrag für einen der Adressaten angepasst werden muss. (393) Im vorliegenden Fall vertritt die Kommission bezüglich Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH, John Menzies plc und Itochu Corporation die Auffassung, dass der Grundbetrag der Geldbuße nach oben angepasst werden muss, um der Größe und den Gesamtressourcen dieser Unternehmen Rechnung zu tragen. (394) Itochu Corporation behauptete, dass in seinem Fall kein Grund besteht, die Geldbuße zum Zwecke der Abschreckung heraufzusetzen, da es nicht mehr als Vertriebshändler der Produkte tätig ist(498). Nach Auffassung der Kommission muss die Abschreckung gewährleistet werden, egal ob das Unternehmen nach Abstellung der Zuwiderhandlung mit anderen an der Zuwiderhandlung Beteiligten weiterhin bilaterale Beziehungen unterhielt oder nicht. (395) Insbesondere ist eine ausreichende Abschreckung wegen der Größe von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH, die geringer ist als die Größe von Itochu Corporation, notwendig und muss berücksichtigt werden, dass es sich hier um den Hersteller der Erzeugnisse handelt, die Gegenstand der Zuwiderhandlung sind(499). (396) Deswegen sollte der Grundbetrag der Geldbuße für Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH um den Faktor 3 erhöht werden und somit 69 Mio. EUR betragen, der Grundbetrag der Geldbuße für John Menzies plc um den Faktor 1,25 erhöht werden und somit 10 Mio. EUR betragen und der Grundbetrag der Geldbuße für Itochu Corporation um den Faktor 3 erhöht werden und somit 3 Mio. EUR betragen. Dauer der Zuwiderhandlung (397) Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH war von Januar 1991 bis Ende Dezember 1997 an der Zuwiderhandlung beteiligt (Rn. 345), also sechs Jahre und elf Monate. Deswegen sollte der Grundbetrag der Geldbuße um 65 % heraufgesetzt werden. (398) John Menzies plc war vom 4. August 1995 bis Ende Dezember 1997 an der Zuwiderhandlung beteiligt (Rn. 297-304, 346), also zwei Jahre und vier Monate. Deswegen sollte der Grundbetrag der Geldbuße um 20 % heraufgesetzt werden. (399) Concentra war vom 14. Mai 1991 bis Ende Dezember 1997 an der Zuwiderhandlung beteiligt (Rn. 347), also sechs Jahre und sieben Monate. Deswegen sollte der Grundbetrag der Geldbuße um 65 % heraufgesetzt werden. (400) Linea GIG. S.p.A war vom 1. Oktober 1992 bis Ende Dezember 1997 an der Zuwiderhandlung beteiligt (Rn. 348), also fünf Jahre und drei Monate. Deswegen sollte der Grundbetrag der Geldbuße um 50 % heraufgesetzt werden. (401) Nortec A.E. war vom 23. Oktober 1997 bis Ende Dezember 1997 an der Zuwiderhandlung beteiligt (Rn. 349), also etwas länger als zwei Monate. Daher sollte der Grundbetrag der Geldbuße nicht heraufgesetzt werden. (402) Bergsala AB war vom 15. Mai 1995 bis Ende Dezember 1997 an der Zuwiderhandlung beteiligt (Rn. 350), also zwei Jahre und sieben Monate. Deswegen sollte der Grundbetrag der Geldbuße um 25 % heraufgesetzt werden. (403) Itochu Corporation war vom 16. Dezember 1991 bis 28. Februar 1997 an der Zuwiderhandlung beteiligt (Rn. 351), also fünf Jahre und zwei Monate. Deswegen sollte der Grundbetrag der Geldbuße um 50 % heraufgesetzt werden. (404) CD-Contact Data GmbH war vom 28. Oktober 1997 bis Ende Dezember 1997 an der Zuwiderhandlung beteiligt (Rn. 352), also etwas länger als zwei Monate. Deswegen sollte der Betrag der Geldbuße nicht heraufgesetzt werden. Abschließende Feststellung zur Höhe der Grundbeträge (405) Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren, die die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlungen betreffen, belaufen sich die Grundbeträge der Geldbußen, die jeder Partei auferlegt werden, auf: - Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH: 113,85 Mio. EUR, - John Menzies plc: 12 Mio. EUR, - Concentra - Produtos para crianças S.A.: 1,65 Mio. EUR, - Linea GIG. S.p.A.: 1,5 Mio. EUR, - Nortec A.E.: 1 Mio. EUR, - Bergsala AB: 1,25 Mio. EUR, - Itochu Corporation: 4,5 Mio. EUR, - CD-Contact Data GmbH: 1 Mio. EUR. 2.4.2.3. Erschwerende Umstände Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH Führende Rolle (406) Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH hat die Zuwiderhandlung angestiftet und angeführt (Rn. 228-238), was von dem Unternehmen nicht bestritten wurde(500). Wegen dieses erschwerenden Umstands ist es angezeigt, den Grundbetrag der Geldbuße um 50 % heraufzusetzen. Fortsetzung der Zuwiderhandlung (407) Im Übrigen hat Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH die Zuwiderhandlung fortgesetzt, nachdem die Kommission im Juni 1995 die Untersuchung eröffnet hatte. (408) Die Kommission kann die Tatsache, dass Parteien nach Beginn der Kommissionsuntersuchung betreffend das Verhalten der an der Zuwiderhandlung Beteiligten wissentlich eine Zuwiderhandlung fortgesetzt haben, als erschwerenden Umstand werten, da dieses Verhalten beweist, dass die Zuwiderhandelnden fest entschlossen waren, die Zuwiderhandlung trotz des Geldbußenrisikos fortzusetzen(501). Die Parteien mussten von der Kommission nicht ausdrücklich gewarnt werden, dass ihr Verhalten rechtswidrig war(502). Die Tatsache, dass bei der Festsetzung des Grundbetrags das Wissen der Unternehmen um die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens berücksichtigt wird, bedeutet nicht, dass die Geldbuße nicht weiter erhöht werden könnte, um dem erschwerenden Umstand Rechnung zu tragen, dass die Zuwiderhandlung fortgesetzt wurde, obwohl die Zuwiderhandelnden wussten, dass die Kommission eine Untersuchung durchführte(503). (409) Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH setzte sein rechtswidriges Verhalten fort, nachdem es von der Kommissionsuntersuchung erfahren hatte. In diesem Kontext ist von Bedeutung, dass Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH spätestens im Juni 1995 erfuhr, dass die Kommission sein Vertriebssystem untersuchte (Rn. 86). (410) Im Übrigen beweisen die nachstehenden Fakten, wie fest Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH entschlossen war, die Zuwiderhandlung fortzusetzen, nachdem es von der Kommissionsuntersuchung erfahren hatte: - Die Monate März und April 1996 hindurch übte Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH Druck auf John Menzies plc aus, um zu gewährleisten, dass John Menzies plc an der Zuwiderhandlung beteiligt blieb (Rn. 119-126). Infolgedessen wurden die Parallelausfuhren aus dem Vereinigten Königreich nach Februar 1996 erheblich reduziert (Rn. 140-142). - Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH entwickelten ein System des Informationsaustauschs und der praktischen Zusammenarbeit, das erst im April 1996 richtig funktionierte und zur Folge hatte, dass Parallelhandel und Parallelhändler wesentlich besser überwacht werden konnten (Rn. 273-280). - Wie Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH ebenfalls zugegeben hat(504), war man ab Anfang 1995 aktiver als in der ersten Zeit der Zuwiderhandlung damit beschäftigt, den Parallelhandel in Europa einzuschränken. - Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH hat zugegeben, dass das Topmanagement und die EWR-Töchter mindestens seit Beginn der Kommissionsuntersuchung im Jahr 1995 über die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Parallelhandels bestens unterrichtet waren(505). - Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH behauptet, seinen Tochtergesellschaften in Europa die einschlägigen Rechtsgrundsätze bezüglich der zum Schutze der Alleinvertriebshändler bestehenden Beschränkungen sowie bezüglich der passiven und aktiven Exportverkäufe im Rahmen des Anfang 1996 mit John Menzies plc entstandenen Konflikts erklärt zu haben(506). - Im Juni 1996 schickte Nintendo France S.AR.L. tatsächlich an alle Abnehmer ein Rundschreiben mit ausführlichen Erklärungen zur Frage der unzulässigen Paralleleinfuhren(507). Die betreffende Definition umfasste nicht den Import von Produkten aus anderen EWR-Ländern, die zuerst in diesen Ländern von oder mit Genehmigung von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH auf den Markt gebracht worden waren(508). - Außerdem hat Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH zugegeben(509), dass seine Anweisungen vom 15. Mai 1997 an die EWR-Töchter, um diese an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft betreffend den Parallelhandel im EWR zu erinnern (Rn. 92), von Nintendo of Europe GmbH, Nintendo France S.AR.L. und Nintendo España S.A. ignoriert wurden. Tatsächlich fuhren diese Nintendo-Tochtergesellschaften fort, auch nach dem 15. Mai 1997 den Parallelhandel einzuschränken (Rn. 153-157, 176-179). (411) Auf Grund dieses erschwerenden Umstands sollte der Grundbetrag der Geldbuße von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH um 25 % heraufgesetzt werden. John Menzies plc Fortsetzung der Zuwiderhandlung (412) John Menzies plc setzte die Zuwiderhandlung fort, nachdem die Kommission die Untersuchung eingeleitet hatte. Das Unternehmen erfuhr spätestens am 7. März 1997 von dieser Untersuchung, als ihm die Kommission ein förmliches Auskunftsverlangen schickte (Rn. 96). John Menzies plc hat zugegeben, dass es schon vorher an der Zuwiderhandlung beteiligt war und die Zuwiderhandlung bis Dezember 1997 fortsetzte(510). Deswegen sollte der Grundbetrag der Geldbuße von John Menzies plc um 10 % heraufgesetzt werden. Weigerung der Zusammenarbeit mit der Kommission (413) Die Kommission schickte John Menzies plc am 7. März 1997 ein förmliches Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17. Die Eingabe von John Menzies plc vom 25. April 1997 war seine Antwort auf dieses Auskunftsverlangen (Rn. 96). (414) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Antwort von John Menzies plc vom 25. April 1997 falsche Informationen enthielt, um die Kommission bezüglich der genauen Tragweite der Zuwiderhandlung irrezuführen. John Menzies plc bestritt dies(511). (415) In ihrem Auskunftsverlangen vom 7. März 1997 fragte die Kommission John Menzies plc ausdrücklich: "Bestehen Einschränkungen für die Händler dahin gehend, dass sie die Produkte nur an Endverbraucher und/oder andere autorisierte Händler weiterverkaufen dürfen? Wenn ja, dürfen autorisierte Händler im Vereinigten Königreich und in Irland auch an Unternehmen ... außerhalb des Absatzgebiets von THE verkaufen?(512)" In dem Auskunftsverlangen wurde im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Fragen der Kommission auf Informationen zurückzuführen waren, wonach Händler möglicherweise daran gehindert würden, in anderen Mitgliedstaaten Waren zu beziehen(513). (416) John Menzies plc antwortete am 25. April 1997: "Abgesehen vom Ausleihgeschäft bestehen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von THE Games hinsichtlich der Frage, was die Händler mit den gelieferten Waren machen dürfen, keine Beschränkungen(514)." Das Unternehmen erwähnte, dass [...]* beispielsweise als Untervertriebshändler tätig werden durfte. Außerdem erklärte es: "Es gibt keine Beispiele dafür, dass kreditwürdigen Einzelhändlern oder Versandhäusern die Lieferung von Produkten durch THE Games verweigert wurde (außer in Fällen, wo ein Produkt nur beschränkt verfügbar war [...])(515)." John Menzies plc erklärte des weiteren, dass es trotzdem infolge einer von ihm allein gefassten geschäftlichen Entscheidung nicht an Untervertriebshändler verkaufte. Es fügte seinem Schreiben vom 25. April 1995 eine Kopie dieser politischen Maßnahme bei (mit der Bezeichnung "THE Games Commercial Policy Regarding Authorised Customer", siehe Rn. 112 und 113). (417) Im Gegensatz zur Antwort von John Menzies plc vom 25. April 1997 betraf der Konflikt mit [...]* im August 1995 genau die gegenteilige Situation, nämlich die Tatsache, dass John Menzies plc von [...]* verlangen wollte, dass es nur Einzelhändler (und folglich Endverbraucher) beliefert, die zu derselben Gruppe von Unternehmen wie [...]* gehörten, nämlich zur [...]*-Gruppe, und nicht als Untervertriebshändler Drittunternehmen beliefert (Rn. 114). (418) Außerdem hatte John Menzies plc im Gegensatz zu seiner Antwort vom 25. April 1997 die Belieferung von Unternehmen mit der Begründung abgelehnt, dass sie die Produkte exportiert hatten oder dies beabsichtigten. Auf diese Weise legte John Menzies plc also Beschränkungen auf, die dazu führten, dass seine Abnehmer keine Waren an Unternehmen außerhalb seines Absatzgebietes verkaufen konnten (Rn. 132-139). (419) Deswegen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Verhalten von John Menzies plc als eine Weigerung betrachtet werden muss, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, und dieses Verhalten bis zu seinem gegenteiligen Beschluss Anfang Januar 1998 währte. Aufgrund dieses erschwerenden Umstands ist es angezeigt, den Grundbetrag der Geldbuße von John Menzies plc um weitere 10 % heraufzusetzen. (420) Der Grundbetrag der Geldbuße von John Menzies plc sollte folglich insgesamt um 20 % heraufgesetzt werden. 2.4.2.4. Mildernde Umstände Eine rein passive Rolle (421) Auf Grundlage der Tatsachen, die in den Rn. 212 und 213 dargelegt werden, muss die Rolle, die Concentra - Produtos para crianças S.A. die meiste Zeit gespielt hat, als rein passiv bezeichnet werden. Daher kann der Grundbetrag der Geldbuße von Concentra - Produtos para crianças S.A. zurecht um 50 % herabgesetzt werden. (422) Bergsala AB, Linea GIG. S.p.A., Itochu Corporation, CD-Contact Data GmbH und John Menzies plc(516) haben vorgebracht, dass sie bei der Zuwiderhandlung eine ausschließlich passive bzw. "Folge-dem-Führer"-Rolle gespielt haben. Sie haben diese Behauptung insbesondere auf folgende Argumente gestützt. (423) Bergsala AB verweist auf die führende Rolle von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH, auf die Tatsache, dass seine Informationen über Parallelimporte in seinem Gebiet auf Veranlassung der Nintendo-Gruppe erfolgten, und auf die Tatsache, dass es von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH wirtschaftlich abhängig war und folglich keine andere Wahl hatte, als sich an der Zuwiderhandlung zu beteiligen(517). (424) Diese Argumentation muss allerdings zurückgewiesen werden, da Bergsala AB Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH spontan über Parallelimporte in seinem Gebiet informierte und Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH gleichzeitig aufforderte, diese Paralleleinfuhren zu unterbinden (Rn. 227). (425) Linea GIG. S.p.A.(518) behauptet, dass es keine Entscheidungsfreiheit hatte, da es für Waren von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH mehr bezahlen musste als andere Vertriebshändler, niemals an einer Sitzung teilnahm (im Gegensatz zu Bergsala AB), die darauf abzielte, den Parallelhandel einzuschränken, und niemals irgendwelche direkten Schritte unternommen hat, um den Parallelhandel zu kontrollieren, den Preis der Produkte festzusetzen oder Parallelexporte aus oder nach Italien zu unterbinden. (426) Die von Linea GIG. S.p.A. vorgebrachten Argumente müssen aus folgenden Gründen zurückgewiesen werden: - Die Behauptung von Linea GIG. S.p.A., was seine fehlende Entscheidungsfreiheit betrifft, wird durch die Erklärung des Unternehmens widerlegt, dass es versuchte, Italien von Paralleleinfuhren freizuhalten (Rn. 217-221). - Allein die Teilnahme von Bergsala AB an einer Sitzung mit dem Ziel, den Parallelhandel einzuschränken, lässt nicht darauf schließen, dass das Verhalten von Linea GIG. S.p.A. in Bezug auf die Zuwiderhandlung passiv war. Im Gegenteil, die Beweise zeigen, dass Linea GIG. S.p.A aktiv an der Zuwiderhandlung teilgenommen hat (Rn. 217-221). (427) Itochu Corporation(519) weist auf den vertikalen Charakter der Zuwiderhandlung und auf die hieraus resultierende unterschiedliche Stellung zwischen den verschiedenen Parteien und die führende Rolle von Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH hin. Itochu Corporation behauptet, dass seine relativ passive Rolle durch die Tatsache bewiesen ist, dass i) seine Vereinbarung mit Nintendo Corporation Ltd/Nintendo of Europe GmbH über die Einschränkung des Parallelhandels (in Anbetracht der Tatsache, dass andere selbständige Vertriebshändler ähnliche Vertriebsvereinbarungen abgeschlossen hatten) einfach auferlegt wurde nach dem Motto "Alles oder Nichts", ii) durch den "weniger emotionalen" Ton, den es in seinen Mitteilungen über Parallelhandelsfälle anschlägt, sowie durch die geringere Frequenz dieser Mitteilungen, insbesondere im Vergleich zu Nortec S.A., und iii) durch die ständige Präsenz parallelimportierter Waren in Griechenland, was ein Beweis für seine relative Untätigkeit bei der Zuwiderhandlung ist. (428) Außerdem behauptet Itochu Corporation, dass es bei der Zuwiderhandlung zurückhaltender(520) als die anderen selbständigen Vertriebshändler war. Als Beweis hierfür erklärt das Unternehmen, dass es als Vertriebshändler der Produkte nich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.