Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

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Quellenkennung: 32009D0713(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rsuchung vorgenommen hat, kann der Invaliditätsausschuss feststellen, dass sich der Gesundheitszustand des ehemaligen Abgeordneten so verbessert hat, dass er die Bedingungen gemäß Artikel 51 nicht mehr erfüllt. (5)   Der Beschluss, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr zu zahlen, wird vom Präsidenten des Parlaments auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses gefasst. Die Artikel 55 und 56 gelten entsprechend. Wenn der ehemalige Abgeordnete den mit der Untersuchung betrauten Arzt nicht beauftragt hat, ihn im Invaliditätsausschuss zu vertreten, findet Artikel 56 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Anwendung. KAPITEL 4 Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld Artikel 58 Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld (1)   Der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten, der Anspruch auf ein Ruhegehalt oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hatte oder bei seinem Tode im Begriff war, diesen Anspruch zu erwerben, erhalten eine Hinterbliebenenrente bzw. ein Waisengeld. (2)   Gemäß den unter diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen werden die festen Lebenspartner ebenso behandelt wie die Ehegatten, sofern das Paar ein von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates anerkanntes offizielles Dokument vorlegt, das seinen Status als Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft belegt. (3)   Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das nichteheliche oder das an Kindes statt angenommene Kind des Abgeordneten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Abgeordneten oder von dem ehemaligen Abgeordneten tatsächlich unterhalten wurde. Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt auch das werdende Kind sowie das Kind, für das der Abgeordnete oder der ehemalige Abgeordnete ein Adoptionsverfahren eingeleitet hat und dessen Adoption nach seinem Tode erfolgt. Artikel 59 Berechnung der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes (1)   Der Höchstbetrag der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes darf die Höhe des Ruhegehalts, auf das der Abgeordnete am Ende der Wahlperiode Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen, wobei der Zeitraum zwischen dem Todestag und dem Zeitpunkt des Endes der Wahlperiode berücksichtigt wird. (2)   Bei den ehemaligen Abgeordneten darf der Höchstbetrag der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes das Ruhegehalt, das der Abgeordnete erhalten hat oder auf das er Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. (3)   Der hinterbliebene Ehegatte erhält 60 % des in Absatz 1 oder 2 genannten Betrags, mindestens jedoch 30 % der Entschädigung nach Artikel 10 des Statuts; letztgenannten Betrag erhält er auch dann, wenn dieser die Beträge gemäß den Absätzen 1 und 2 übersteigt. Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für den überlebenden Ehegatten wird durch eine Wiederverheiratung nicht berührt. Dieser Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht nicht, wenn die Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Zweifel daran lassen, dass die Ehe ausschließlich zu Versorgungszwecken geschlossen wurde. Gegebenfalls wird diese Situation auf der Grundlage der an Hand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbaren Fakten, entsprechend den Umständen im jeweiligen Einzelfall und nach kontradiktorischer Ermittlung, bewertet. (4)   Das Waisengeld für ein unterhaltsberechtigtes Kind beläuft sich auf 20 % des in Absatz 1 oder 2 genannten Betrags. (5)   Bei mehr als zwei Kindern wird der Höchstbetrag des Waisengeldes, das zu zahlen ist, zu gleichen Teilen zwischen den anspruchsberechtigten Waisen aufgeteilt. (6)   Gegebenenfalls wird der Höchstbetrag der zu zahlenden Versorgung zwischen dem Ehegatten und den unterhaltsberechtigten Kindern mit den in den Absätzen 3, 4 und 5 vorgesehenen prozentualen Anteilen aufgeteilt. Artikel 60 Erlöschen des Anspruchs (1)   Die Hinterbliebenenversorgung oder das Waisengeld wird ab dem ersten Tag des auf den Todestag folgenden Kalendermonats gezahlt. (2)   Im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung am Ende des Monats, in dem der Todesfall eingetreten ist. (3)   Der Anspruch auf Waisengeld erlischt am Ende des Monats, in dem das unterhaltsberechtigte Kind das 21. Lebensjahr vollendet. Dieser Anspruch besteht jedoch für die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung des Waisen, höchstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem dieses das 25. Lebensjahr vollendet, fort. Der Anspruch auf Waisengeld besteht auch fort, wenn das Kind aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Krankheit oder dieses Gebrechen muss vom Amtsarzt des Parlaments anerkannt werden. Der Anspruchsberechtigte kann die Entscheidung des Amtsarztes durch die Anrufung eines Ausschusses anfechten, der entsprechend den Modalitäten des in Anhang II Abschnitt 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 vorgesehenen Invaliditätsausschusses zusammengesetzt wird. Dieser Anspruch erlischt, sobald das Kind wieder seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Zu diesem Zweck kann das Parlament es alle fünf Jahre durch einen Arzt untersuchen lassen, der prüfen soll, dass es immer noch die Bedingungen für die Gewährung des Waisengeldes erfüllt. TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL 1 Zahlungsmodalitäten Artikel 61 Einhaltung der Haushaltsordnung (1)   Bei der Umsetzung der vorliegenden Durchführungsbestimmungen sowie den gemäß diesen Durchführungsbestimmungen eingereichten Auszahlungsanträgen müssen die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (12) (nachstehend als „Haushaltsordnung“ bezeichnet) eingehalten werden. (2)   Wenn die vorliegenden Durchführungsbestimmungen den Abschluss von Verträgen zwischen dem Parlament und Dritten vorsehen, ist der zuständige Anweisungsbefugte ermächtigt, diese zu unterzeichnen. Artikel 62 Grundsatz für die Verwendung der Mittel (1)   Die gemäß den vorliegenden Durchführungsbestimmungen auf der Grundlage von Titel I, Kapitel 4, 5 und 6 überwiesenen Beträge sind ausschließlich für die Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats der Abgeordneten vorgesehen und dürfen keine Personalausgaben abdecken oder politische Zuschüsse oder Spenden finanzieren. (2)   Die Abgeordneten erstatten dem Parlament die nicht verwendeten Beträge. Artikel 63 Banküberweisung, Devisen und Umrechnungskurse (1)   Die Zahlungen im Rahmen dieser Durchführungsbestimmungen erfolgen per Banküberweisung ohne Kosten für den Empfänger auf ein Konto in der Europäischen Union. (2)   Die Zahlungen werden in Euro geleistet, sofern der Empfänger, der in einem nicht der Euro-Zone angehörenden Mitgliedstaat gewählt wurde oder dort seinen Wohnsitz hat, nicht die Zahlung des Gesamtbetrags oder eines Teils dieser Summe in der Währung dieses Mitgliedstaates beantragt. (3)   Die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung erfolgt auf der Grundlage des Buchführungs-Eurowechselkurses, der gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (13) festgesetzt wurde. (4)   Für die Überweisung der Kosten für parlamentarische Assistenz erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung abweichend von Absatz 3 auf der Grundlage des monatlichen Buchführungs-Eurowechselkurses des Monats Dezember des Vorjahres, wobei jedoch der auf Landeswährung lautende monatliche Höchstbetrag der dem Abgeordneten gewährten Kostenübernahme während einer Wahlperiode nach Anwendung der jährlichen Indexierung und einer gegebenenfalls vom Präsidium beschlossenen Anhebung nicht unter dem für das Vorjahr festgesetzten Betrag liegen darf. Artikel 64 Bankkonten (1)   Unmittelbar nach Beginn seines Mandats teilt der Abgeordnete der zuständigen Dienststelle des Parlaments die Bankdaten (IBAN-Nummer, BIC(SWIFT)-Code und Anschrift der Bank) für ein Konto oder mehrere Konten auf seinen Namen, auf die die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung, andere Vergütungen sowie die anderen Kostenerstattungen überwiesen werden sollen, mit. Sofern keine andere Anweisung des Abgeordneten, des ehemaligen Abgeordneten oder der anspruchsberechtigten Personen vorliegt, wird das für den Erhalt der Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts eröffnete Konto auch für die Zahlung des Übergangsgeldes und der Versorgungsbezüge verwendet. (2)   Für jede Zahlung an eine andere Person als den Abgeordneten selbst muss zuvor ein von der Bank des Empfängers ausgestelltes Dokument vorgelegt werden, in dem bestätigt wird, dass dieser der Inhaber des Kontos ist, auf das die Überweisung erfolgen soll, und aus dem auch die IBAN-Nummer des Kontos, der BIC (SWIFT)-Code und die Anschrift der Bank ersichtlich sind. (3)   Für die Überweisungen im Rahmen der parlamentarischen Assistenz teilt der Abgeordnete die Kontoangaben seines Mitarbeiters der Zahlstelle bzw. im Falle von Artikel 36 Absatz 5 der zuständigen Dienststelle mit. Das Bankkonto des Mitarbeiters wird in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem dieser hauptsächlich seine Aufgaben wahrnimmt. Die Überweisungen lauten auf die Währung, in der das Gehalt oder das Honorar des Mitarbeiters festgelegt werden. Die Zahlstelle teilt ihre Bankangaben der zuständigen Dienststelle mit. Artikel 65 Zahlungstermin (1)   Die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung, das Übergangsgeld und die Versorgungsbezüge werden am 15. des Monats für den laufenden Monat überwiesen. Die allgemeine Kostenvergütung wird am 1. des Monats für den laufenden Monat überwiesen. (2)   Die Überweisungen zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz erfolgen am 15. des Monats für den laufenden Monat an die Zahlstelle bzw. im Falle von Artikel 36 Absätze 4 und 5 an den örtlichen Assistenten. Bei diesen Überweisungen werden die bis zum 25. des Vormonats übermittelten Anweisungen des Abgeordneten berücksichtigt. (3)   Die anderen Kostenerstattungen erfolgen gegen Vorlage der in diesen Durchführungsbestimmungen genannten Belege. (4)   Für die Vorlage der nach diesen Durchführungsbestimmungen erforderlichen Belege gelten folgende Fristen: a) für die Reise- und Aufenthaltskosten: spätestens am 31. Oktober des Kalenderjaehres, das auf das Jahr folgt, in dem die betreffende Reise angetreten wurde; b) für die Ausgaben für parlamentarische Assistenz und die anderen Ausgaben: vor dem in den geltenden Bestimmungen festgelegten Fälligkeitstermin und spätestens am 7. Dezember des Haushaltsjahres, für das die Kostenübernahme bzw. die Erstattung beantragt wird. (5)   Der Generalsekretär kann besondere Bestimmungen für die Vorauszahlungen bezüglich der normalen Reisekosten und der Aufenthaltskosten erlassen. KAPITEL 2 Abrechnung und Einziehung Artikel 66 Ersatzbelege Im Falle eines Verlusts der gemäß diesen Durchführungsbestimmungen vorzulegenden Belege reichen die Abgeordneten eine Verlusterklärung ein, der gemäß den Vorschriften dieser Durchführungsbestimmungen Original-Ersatzbelege beizufügen sind. Artikel 67 Aussetzung von Zahlungen Erfüllen ein Abgeordneter oder eine Zahlstelle nicht die ihnen aus diesen Durchführungsbestimmungen oder dem gemäß Artikel 35 geschlossenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen, so kann der zuständige Anweisungsbefugte die Aussetzung der Zahlung der gesamten oder eines Teils der betreffenden Vergütung anordnen, wobei etwaigen legitimen Interessen gebührend Rechnung getragen wird, und zwar für die Zeit, die der Betroffene benötigt, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, oder die Möglichkeit der Anwendung von Artikel 68 prüfen. Vor diesem Beschluss werden der Abgeordnete oder die Zahlstelle schriftlich unterrichtet, und sie haben einen Monat Zeit, um den Durchführungsbestimmungen bzw. dem Vertrag nachzukommen. Eine Kopie des Schreibens wird an die Quästoren und gegebenenfalls an alle betroffenen Dritten gerichtet. Artikel 68 Rückforderung zuviel gezahlter Beträge (1)   Alle gemäß diesen Durchführungsbestimmungen zu Unrecht ausgezahlten Beträge können zurückgefordert werden. Der Generalsekretär erteilt Anweisungen zur Rückforderung dieser Beträge von den betroffenen Abgeordneten. (2)   Alle Beschlüsse zur Rückforderung erfolgen unter Berücksichtigung der wirksamen Ausübung des Mandats des Abgeordneten und des reibungslosen Funktionierens des Parlaments, wobei der betroffene Abgeordnete vorher vom Generalsekretär angehört wird. (3)   Dieser Artikel findet auch auf ehemalige Abgeordnete und Dritte Anwendung. KAPITEL 3 Sonstige allgemeine Finanzvorschriften Artikel 69 Indexanpassung (1)   Die in Artikel 15 Buchstabe c, Artikel 20, Artikel 22 Absätze 1 und 3, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2 genannten Beträge können vom Präsidium jährlich angepasst werden, und zwar maximal bis zur Höhe der von Eurostat veröffentlichten jährlichen Inflationsrate der Europäischen Union für den Monat Oktober des Vorjahres. (2)   Der in Artikel 33 Absatz 4 genannte Betrag wird gegebenenfalls jährlich vom Präsidium auf der Grundlage des von Eurostat im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 65 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 aufgestellten Index angepasst. Diese Indexierung erfolgt rückwirkend ab dem Monat Juli des vom Index betroffenen Jahres. Artikel 70 Besteuerung Für die Abgeordneten gilt unter den in Artikel 12 des Statuts festgelegten Bedingungen die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (14). Artikel 71 Pfändungsbeschluss (1)   Die Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts, das Übergangsgeld oder das Ruhegehalt können auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses oder eines Beschlusses der zuständigen Verwaltungsbehörde bis zu einem Drittel gepfändet werden. (2)   Der Generalsekretär erteilt Anweisungen im Hinblick auf die Durchführung einer derartigen Maßnahme, wobei er auf die wirksame Ausübung des Mandats des Abgeordneten und das reibungslose Funktionieren des Parlaments achtet, nachdem der betroffene Abgeordnete zuvor angehört wurde. KAPITEL 4 Schlussbestimmungen Artikel 72 Beschwerde Ein Abgeordneter, der die Auffassung vertritt, dass diese Durchführungsbestimmungen, was ihn betrifft, nicht korrekt angewandt wurden, kann sich schriftlich an den Generalsekretär wenden. Wenn sich der Abgeordnete und der Generalsekretär nicht einigen, werden die Quästoren mit der betreffenden Angelegenheit befasst und treffen dann nach Stellungnahme des Generalsekretärs eine Entscheidung. Die Quästoren konsultieren das Präsidium, bevor sie einen Beschluss fassen, der im Widerspruch zur Stellungnahme des Generalsekretärs steht. Dieser Artikel gilt auch für alle gemäß diesen Durchführungsbestimmungen anspruchsberechtigten Personen. Artikel 73 Inkrafttreten Die vorliegenden Durchführungsbestimmungen treten am selben Tag wie das Statut in Kraft. Artikel 74 Aufhebung Vorbehaltlich der in Titel IV vorgesehenen Übergangsbestimmungen wird die KVR am Tag des Inkrafttretens des Statuts ungültig. TITEL IV ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 75 Hinterbliebenenversorgung, Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und Ruhegehalt (1)   Die Hinterbliebenenversorgung, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das für die unterhaltsberechtigten Kinder gewährte zusätzliche Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und das Ruhegehalt gemäß den Anlagen I, II und III der KVR für die Mitglieder werden gemäß diesen Anlagen auch weiterhin den Personen gezahlt, die diese Leistungen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts erhalten haben. (2)   Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts gemäß Anlage III erworbenen Ruhegehaltsansprüche bleiben bestehen. Die Personen, die im Rahmen dieser Ruhegehaltsregelung Ansprüche erworben haben, erhalten ein Ruhegehalt, das auf der Grundlage ihrer gemäß der oben genannten Anlage III erworbenen Ansprüche berechnet wird, sofern sie die in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vorgesehenen Bedingungen erfüllen und den Antrag im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der genannten Anlage III gestellt haben. Artikel 76 Zusätzliches Ruhegehalt (1)   Die zusätzliche (freiwillige) Altersversorgung gemäß Anlage VII der KVR wird gemäß dieser Anlage auch weiterhin den Personen gewährt, die dieses Ruhegehalt bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts erhalten haben. (2)   Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts gemäß der genannten Anlage VII erworbenen Ruhegehaltsansprüche bleiben bestehen. Sie werden unter den in dieser Anlage vorgesehenen Bedingungen abgegolten. (3)   Nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts können gemäß der genannten Anlage VII weitere Ansprüche von den 2009 gewählten Abgeordneten erworben werden, a) die dem Parlament bereits in einer vorherigen Wahlperiode angehörten und b) die im Rahmen der zusätzlichen Altersversorgung bereits Ansprüche erworben haben oder im Begriff waren, diese Ansprüche zu erwerben, und c) für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, eine abweichende Regelung gemäß Artikel 29 des Statuts beschlossen hat oder die sich gemäß Artikel 25 des Statuts selbst für das nationale System entschieden haben, und d) die keinen Anspruch auf ein nationales oder europäisches Ruhegehalt aufgrund ihres Mandats als Abgeordnete im Europäischen Parlament haben. may continue to acquire new rights after the date of entry into force of the Statute, pursuant to the aforementioned Annex VII. (4)   Die von den Abgeordneten zu dem zusätzlichen Pensionsfonds entrichteten Beiträge werden aus ihren privaten Mitteln bestritten. Artikel 77 Übergangsvergütung (1)   Die gemäß Anlage V der KVR gewährte Übergangsvergütung wird gemäß dieser Anlage auch weiterhin den Personen gezahlt, die diese Vergütung bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts erhalten haben. (2)   Die Abgeordneten, deren parlamentarisches Mandat am Ende der sechsten Wahlperiode endgültig erlischt, erhalten die in der genannten Anlage V vorgesehene Übergangsvergütung. (3)   Für die Abgeordneten, die die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung erhalten und deren Mandat nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts endet, wird der Zeitraum der Ausübung des Mandats vor diesem Datum bei der Berechnung des Betrags des in Artikel 13 des Statuts vorgesehenen Übergangsgeldes berücksichtigt. (4)   Die in Absatz 3 genannten Abgeordneten können jedoch beantragen, dass der Anteil der Übergangsvergütung für die Mandatszeit vor dem Inkrafttreten des Statuts gemäß den Bestimmungen von Anlage V der KVR berechnet wird. Die für die Berechnung dieses Anteils berücksichtigte Mandatsdauer wird von der in Artikel 13 Absatz 2 des Statuts festgelegten Höchstdauer in Abzug gebracht. Artikel 78 Regelung für die Assistenten (1)   Wenn die in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a genannte besondere rechtliche Regelung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsbestimmungen noch nicht in Kraft ist, a) finden die für örtliche Assistenten geltenden Vorschriften auch auf die akkreditierten parlamentarischen Assistenten Anwendung; b) findet Artikel 69 Absatz 2 keine Anwendung; c) wird der in Artikel 33 Absatz 4 genannte Betrag nach Maßgabe von Artikel 69 Absatz 1 angepasst. (2)   Die vor dem Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmungen an einem der drei Arbeitsorte akkreditierten parlamentarischen Assistenten, die einen Arbeitsvertrag nach nationalem Recht geschlossen haben, der von der zuständigen Dienststelle zum 1. Juli 2008 registriert wurde und der ihnen ihre erworbenen sozialen Rechte garantiert, können auf Antrag eine Erneuerung oder Verlängerung dieses Vertrags für einen Übergangszeitraum erhalten, der einer Wahlperiode entspricht. (3)   Abweichend von Artikel 43 Buchstabe d können die mit Familienmitgliedern der Abgeordneten geschlossenen und bei der zuständigen Dienststelle zum 1. Juli 2008 registrierten Verträge für einen Übergangszeitraum von einer Wahlperiode weitergeführt werden. Die Abgeordneten haben diese Verträge bei der Erklärung ihrer finanziellen Interessen anzugeben. Artikel 79 Lebensversicherung Die in Artikel 19 Absatz 2 der KVR für den Fall eines Ausscheidens aus dem Parlament vorgesehenen Modalitäten der Fortsetzung, der Umwandlung oder der Auszahlung des Rückkaufwerts der Lebensversicherung gelten im Rahmen der Versicherungsbedingungen für jedes aktive Mitglied bis zum Ende der sechsten Wahlperiode unter der Bedingung, dass die Beiträge mindestens zwei Jahre lang gezahlt wurden. Artikel 80 Unterstützung für schwer behinderte Kinder Die gemäß Artikel 21b der KVR gewährten Leistungen werden den Abgeordneten, die sie erhalten haben und die 2009 wiedergewählt werden, gemäß diesem Artikel auch weiterhin gezahlt. Artikel 81 Abgeordnete, die unter Artikel 25 oder Artikel 29 des Statuts fallen (1)   Die 2009 wiedergewählten Abgeordneten, die das ihnen durch Artikel 25 des Statuts eingeräumte Optionsrecht wahrgenommen haben, erhalten die Entschädigung, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und die Hinterbliebenenversorgung für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Statuts nur unter den in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen und ausschließlich zu Lasten des Haushaltsplans des betreffenden Mitgliedstaates. Außerdem können die in Unterabsatz 1 genannten Abgeordneten beim Parlament die Zahlung der Übergangsvergütung für die Mandatszeit vor dem Inkrafttreten des Statuts gemäß den in Anlage V der KVR vorgesehenen Bestimmungen beantragen. (2)   Diese Regelung gilt entsprechend auch für die Abgeordneten, für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, gemäß Artikel 29 des Statuts eine abweichende Regelung beschlossen hat. (3)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 wird für die Abgeordneten, für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, gemäß Artikel 29 des Statuts eine abweichende Regelung beschlossen hat, oder die sich gemäß Artikel 25 des Statuts selbst für das nationale System entschieden haben, ein Drittel des Versicherungsbeitrags, der von dem betreffenden Abgeordneten zu zahlen ist, direkt und individuell von einem persönlichen Konto überwiesen. (4)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 haben die ehemaligen Abgeordneten, die gemäß Artikel 25 oder Artikel 29 des Statuts ein Ruhegehalt nach der nationalen Regelung erhalten, unter den in diesen Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln der Kosten, die ihnen durch Krankheit, Schwangerschaft oder die Geburt eines Kindes entstehen, sofern sie über keine primäre Krankenversicherung verfügen. (1)  Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1). (2)  Dok. PE 113.116/BUR/rev. XXV/01-2009. (3)  Von allen Organen festgelegte Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, deren gemeinsames Einvernehmen vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften am 24. November 2005 festgestellt wurde. (4)  Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1981, Rechtssache 208/80, Bruce of Donington/Eric Gordon Aspden, Slg. 1981, S. 2205. (5)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union fü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.