Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0713(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rantwortlich. Artikel 37 Antrag auf Übernahme der Kosten für parlamentarische Assistenz (1)   Anträge auf Übernahme der Kosten für parlamentarische Assistenz in Anwendung von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 2, 4 und 5 sind von der Zahlstelle unter Angabe der Empfänger und der zu überweisenden Beträge beim zuständigen Dienst einzureichen und von allen betroffenen Abgeordneten gegenzuzeichnen. Bei Arbeitsverträgen sind den Anträgen die in Artikel 38 genannten Belege und bei Dienstleistungsverträgen die in Artikel 41 genannten Belege beizufügen. (2)   Der Abgeordnete unterrichtet die Zahlstelle und den zuständigen Dienst unverzüglich über jede Änderung der Vertragsbeziehungen und der für die Zahlungen geltenden Anweisungen unter Angabe der am Vertrag vorgenommenen Änderungen. Die Zahlstelle leitet diese Informationen und die entsprechenden Belege unverzüglich dem zuständigen Dienst zu. Artikel 38 Im Rahmen eines Arbeitsvertrags vorzulegende Unterlagen (1)   Bei einem Arbeitsvertrag übermittelt die Zahlstelle dem zuständigen Dienst gemeinsam mit dem Antrag auf Kostenübernahme innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsbeginn folgende Unterlagen: a) eine Kopie des Arbeitsvertrags, den der Abgeordnete mit seinem örtlichen Assistenten geschlossen hat; b) einen Nachweis darüber, dass der örtliche Assistent einem Sozialversicherungssystem angeschlossen ist und aus dem hervorgeht, dass der Abgeordnete sein Arbeitgeber ist; c) soweit das anwendbare nationale Recht dies vorsieht, eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufsunfallversicherung; d) eine Kopie des zwischen dem Abgeordneten und der Zahlstelle seiner Wahl gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a geschlossenen Vertrags oder des der Zahlstelle des Parlaments gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b erteilten Mandats; e) eine genaue Aufstellung der Gehälter, der im Laufe des Jahres zu zahlenden Arbeitgeberbeiträge und Gehaltskosten und anderer vorhersehbarer Kosten, die den vertraglichen Verpflichtungen einschließlich etwaiger Dienstreisekosten und den Bestimmungen des nationalen Rechts Rechnung trägt. (2)   Bei einem neuen Arbeitsvertrag sind der Nachweis über die Zugehörigkeit zu einem Sozialversicherungssystem und die Bescheinigung über den Abschluss einer Berufsunfallversicherung spätestens drei Monate nach Vertragsbeginn vorzulegen. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als drei Monaten ist dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen. Artikel 39 Verpflichtungen im Rahmen des Arbeitsvertrags (1)   Die Zahlstelle führt ein Gehaltsabrechnungsbuch, in dem die ausgezahlten Gehälter und die abgeführten Steuern und Sozialbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) ausgewiesen sind, und bewahrt dieses während des im jeweiligen nationalen Recht vorgesehenen Zeitraums, mindestens jedoch bis Ablauf eines Jahres nach Ende der Wahlperiode auf. Endet der Vertrag mit der Zahlstelle vor Ablauf des Mandats des Abgeordneten, sind beglaubigte Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich der neuen Zahlstelle der Wahl des Abgeordneten gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a oder andernfalls der Zahlstelle des Parlaments gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b zu übermitteln. (2)   Die Zahlstelle übermittelt dem zuständigen Dienst insbesondere zum Zweck der Abrechnung spätestens bis 30. März des auf das Bezugshaushaltsjahr folgenden Jahres sowie bei Beendigung ihres Vertrags für die einzelnen Assistenten Aufstellungen der gezahlten Gehälter, Steuern und Sozialabgaben sowie aller sonstigen erstattungsfähigen Ausgaben. Sie bestätigt, dass alle sich aus dem anwendbaren nationalen Recht ergebenden Verpflichtungen erfüllt wurden. Diese Aufstellungen werden gemäß den vom Parlament festgelegten Spezifikationen erstellt. (3)   Nach Überprüfung der Aufstellungen wird der Zahlstelle bis spätestens 1. Juni nach Erhalt der Aufstellungen mit Kopie an den Abgeordneten eine Mitteilung zugesandt, in der die Ordnungsmäßigkeit oder Nichtordnungsmäßigkeit der geleisteten Zahlungen gegebenenfalls unter Angabe der fehlenden, noch einzureichenden Unterlagen festgestellt wird. Bei Beendigung des Vertrags mit der Zahlstelle wird die Mitteilung spätestens zwei Monate nach Erhalt der Aufstellungen versandt. Wird in der Mitteilung die Nichtordnungsmäßigkeit der Zahlungen festgestellt, sind die zur Feststellung ihrer Ordnungsmäßigkeit erforderlichen Unterlagen bis spätestens 30. Juni oder, falls der Vertrag mit der Zahlstelle beendet wird, innerhalb eines Monats nach erfolgter Mitteilung beim zuständigen Dienst einzureichen. Andernfalls wendet das Parlament die Artikel 67 und 68 an. Artikel 40 Kosten bei Beendigung des Arbeitsvertrags (1)   Abweichend von Artikel 33 Absatz 3 können zusätzliche Kosten, die entstehen, wenn die Abgeordneten die mit ihren örtlichen Assistenten geschlossenen Arbeitsverträge wegen des Auslaufens ihres Mandats beenden, übernommen werden, wenn sich diese Kosten zwingend aus dem anwendbaren nationalen Arbeitsrecht einschließlich der Tarifverträge ergeben. (2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn a) der Abgeordnete unmittelbar für die nächste Wahlperiode wiedergewählt wird; b) der Abgeordnete sein Mandat weniger als sechs Monate lang ausgeübt hat; c) der Abgeordnete den gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsvertrags einschließlich der fristgemäßen Kündigung nicht rechtzeitig vor dem Erlöschen seines Mandats nachgekommen ist, es sei denn, das Erlöschen des Mandats war nicht vorhersehbar; d) der betreffende Assistent eine anderweitige Vergütung von einem Gemeinschaftsorgan erhält oder der Assistent von einem anderen Abgeordneten oder einer Gemeinschaft von Abgeordneten für den selben Zeitraum eingestellt wird; e) sich die betreffenden Ausgaben aus einer besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien oder aus einem Beschluss ergeben, wonach bei Beendigung des Arbeitsvertrags über die gesetzlichen oder tarifrechtlichen Verpflichtungen hinaus eine Abfindung zu zahlen ist. (3)   Ein Antrag auf Übernahme der in Absatz 1 genannten Kosten ist von der Zahlstelle innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen des Mandats des betreffenden Abgeordneten unter Angabe der Rechtsgrundlage beim zuständigen Dienst einzureichen und von dem Abgeordneten gegenzuzeichnen. (4)   Wenn den Abgeordneten aufgrund des anwendbaren nationalen Arbeitsrechts Kosten im Sinne von Absatz 1 entstehen, die den in Artikel 33 Absatz 4 vorgesehenen Betrag um mehr als Dreifache übersteigen, so können diese Kosten gegen Vorlage ordnungsgemäß ausgestellter Unterlagen, die von den zuständigen nationalen Behörden zwingend zu bestätigen sind, ausnahmsweise übernommen werden. Der Antrag auf Kostenübernahme wird nach dem in Absatz 3 vorgesehenen Verfahren gestellt. Artikel 41 Im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags vorzulegende Unterlagen (1)   Bei Dienstleistungsverträgen gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b beziehungsweise Artikel 34 Absatz 5 übermittelt die Zahlstelle dem zuständigen Dienst gemeinsam mit dem Antrag auf Kostenübernahme folgende Unterlagen: a) eine Kopie des Dienstleistungsvertrags, den der Abgeordnete mit seinem Dienstleister geschlossen hat und in dem die Art der zu erbringenden Dienstleistungen klar festgelegt ist; b) eine Bescheinigung über die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Dienstleisters oder, wenn dieser von der Pflicht zur Mehrwertsteuerregistrierung befreit ist, den Grund für diese Befreiung sowie einen anderen Beleg dafür, dass der Dienstleister rechtmäßig und ordnungsgemäß niedergelassen ist; c) eine Kopie des zwischen dem Abgeordneten und der Zahlstelle seiner Wahl geschlossenen Vertrags gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a oder des der Zahlstelle des Parlaments erteilten Mandats gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b. (2)   Die Übernahme der Kosten der Dienstleistungen erfolgt gegen Vorlage einer detaillierten Rechnung oder Honorarforderung über die tatsächlich erbrachten Leistungen durch die Zahlstelle beim zuständigen Dienst. Die Zahlstelle bestätigt, dass die vorgelegten Rechnungen oder Honorarforderungen, vor allem in Bezug auf regelmäßig erbrachte Dienstleistungen, dem anwendbaren nationalen Mehrwertsteuerrecht entsprechen. Falls die Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit sind, bestätigt die Zahlstelle, dass alle Verpflichtungen des Dienstleisters zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben eingehalten wurden. Der Höchstbetrag der Kostenübernahme für Dienstleistungen darf 25 % des in Artikel 33 Absatz 4 vorgesehenen Betrags nicht übersteigen. Dieser Betrag kann auf kumulierter und jährlicher Basis verwendet werden. (3)   Die Zahlstelle übermittelt dem zuständigen Dienst bis spätestens 30. März des auf das Bezugshaushaltsjahr folgenden Jahres sowie bei Beendigung seines Vertrags einen zusammenfassenden und mit einer Bestätigung versehenen Bericht über die im Bezugszeitraum erbrachten Dienstleistungen. In diesem Bericht wird bestätigt, dass die betreffenden Tätigkeiten gemäß den Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts ausgeführt wurden. (4)   Nach Überprüfung des Berichts wird der Zahlstelle bis spätestens 1. Juni mit Kopie an den Abgeordneten eine Mitteilung zugesandt, in der die Ordnungsmäßigkeit oder Nichtordnungsmäßigkeit der geleisteten Zahlungen gegebenenfalls unter Angabe der fehlenden, noch einzureichenden Unterlagen festgestellt wird. Bei Beendigung des Vertrags mit der Zahlstelle wird die Mitteilung spätestens zwei Monate nach Erhalt des Berichts versandt. Wird in der Mitteilung die Nichtordnungsmäßigkeit der Zahlungen festgestellt, sind die zur Feststellung ihrer Ordnungsmäßigkeit erforderlichen Unterlagen bis spätestens 1. Juli oder, falls der Vertrag der Zahlstelle beendet wird, innerhalb eines Monats nach erfolgter Mitteilung beim zuständigen Dienst einzureichen. Andernfalls wendet das Parlament die Artikel 67 und 68 an. Artikel 42 Außerordentliche Kosten Ist ein auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigter örtlicher Assistent länger als drei Monate wegen Mutterschaftsurlaub oder schwerer Krankheit abwesend, kann ab dem vierten Monat der Abwesenheit der Teil der durch seinen Ersatz entstehenden Kosten, der nicht durch die nach dem jeweiligen nationalen Sozialversicherungssystem an den Arbeitnehmer gezahlten Leistungen gedeckt ist, zusätzlich zu dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Betrag erstattet werden. Ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten ist von der Zahlstelle beim zuständigen Dienst einzureichen und von dem Abgeordneten gegenzuzeichnen. Artikel 43 Nicht erstattungsfähige Kosten Die in Anwendung dieses Kapitels gezahlten Beträge dürfen weder direkt noch indirekt dazu dienen, a) Verträge mit Fraktionen des Parlaments oder politischen Parteien zu finanzieren; b) Kosten zu decken, die im Rahmen anderer Vergütungen erstattet werden können, die in diesen Durchführungsbestimmungen oder einer anderen Regelung des Parlaments vorgesehen sind; c) Kosten zu decken, die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags entstehen, bei dem es zu einem Interessenkonflikt kommen kann, insbesondere in Fällen, in denen der Abgeordnete oder eine der in Buchstabe d genannten Personen: — Eigentümer der gesamten oder eines Teils einer als Dienstleister des Abgeordneten fungierenden Gesellschaft oder Organisation mit Gewinnerzielungsabsicht ist, — dem Verwaltungsrat oder einem anderen Exekutivorgan einer als Dienstleister des Abgeordneten fungierenden Gesellschaft oder Organisation mit Gewinnerzielungsabsicht angehört, — Zugang zum Bankkonto des Dienstleisters des Abgeordneten hat, — ein Interesse an den Tätigkeiten des Dienstleisters hat oder ihm bzw. ihr aus diesen Tätigkeiten ein wie auch immer gearteter finanzieller Vorteil entsteht; d) Verträge zu finanzieren, mit denen die Abgeordneten ihre Ehegatten oder festen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß der Definition in Artikel 58 Absatz 2 beziehungsweise ihre Eltern, Kinder, Brüder und Schwestern beschäftigen oder deren Dienste in Anspruch nehmen. KAPITEL 6 Ausstattung mit Material Artikel 44 Ausstattung mit Material (1)   Das Präsidium legt die Bestimmungen für die Ausstattung der Abgeordneten mit Material fest, insbesondere für: — die Benutzung der Dienstfahrzeuge durch die Abgeordneten, — das Mobiliar der Abgeordnetenbüros, — die Bereitstellung der Informatik- und Telekommunikationseinrichtungen für die Abgeordneten, — den Papierbedarf der Abgeordneten, — die Benutzung der in den Informationsbüros des Parlaments zur Verfügung gestellten Büroflächen durch die Abgeordneten und die Fraktionen, — die Bearbeitung der Archive der Abgeordneten, die einem Institut, einer Vereinigung oder einer Stiftung als Schenkung oder Legat zur Verfügung gestellt werden, — die Modalitäten, die es den Abgeordneten bei Erlöschen ihres Mandats während einer Wahlperiode erlauben, ihre persönlichen Gegenstände, die sich in ihrem Büro in Brüssel und in Straßburg befinden, in ihr Herkunftsland transportieren zu lassen, — die Benutzung von Dienstfahrrädern, — Sprach- und Informatikkurse für die Abgeordneten. (2)   Das Präsidium kann ferner Bestimmungen für Einrichtungen, die ehemaligen Präsidenten des Parlaments während ihres parlamentarischen Mandats zur Verfügung gestellt werden, sowie für den Zugang ehemaliger Mitglieder des Parlaments zu den Infrastruktureinrichtungen des Parlaments festlegen. TITEL II ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS KAPITEL 1 Übergangsgeld Artikel 45 Anspruch auf Übergangsgeld Ab dem ersten Tag des Monats, der auf ihr Ausscheiden folgt, haben die Abgeordneten Anspruch auf das Übergangsgeld gemäß Artikel 13 des Statuts. Artikel 46 Erlöschen des Anspruchs (1)   Der Anspruch der ehemaligen Abgeordneten auf ein Übergangsgeld besteht nicht bei Übernahme eines Mandats in einem anderen Parlament oder eines öffentlichen Amtes. (2)   Der Anspruch auf Übergangsgeld erlischt dann, wenn die ehemaligen Abgeordneten ein Mandat in einem anderen Parlament oder ein öffentliches Amt übernehmen. Gegebenenfalls wird das Übergangsgeld bis zum letzten Tag vor der Übernahme des neuen Amtes gezahlt. (3)   Im Sinne dieses Artikels ist unter einem „anderen Parlament“ gemäß den Absätzen 1 und 2 jedes Parlament in einem Mitgliedstaat, das legislative Zuständigkeit besitzt, zu verstehen. (4)   Unter einem „öffentlichen Amt“ gemäß den Absätzen 1 und 2 ist die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zu verstehen: a) besoldete Wahlämter, die mit der Wahrnehmung von Befugnissen der öffentlichen Hand verbunden sind, b) Mitglieder einer nationalen oder regionalen Regierung, c) hohe Beamte, die Träger öffentlicher Gewalt sind, Beamte oder Mitglieder eines Gemeinschaftsorgans. Artikel 47 Kumulierung von Leistungen (1)   Hat der ehemalige Abgeordnete gleichzeitig Anspruch auf Zahlung des Übergangsgeldes und auf Zahlung des Ruhegehalts oder des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 14 bzw. Artikel 15 des Statuts, so gilt für ihn die Regelung, für die er sich entscheidet. Spätestens drei Monate nach Ende seines Mandats teilt er seine Entscheidung dem Generalsekretär mit. Diese Entscheidung ist unwiderruflich. (2)   Entscheidet sich der ehemalige Abgeordnete für die Zahlung des Übergangsgeldes, so wird die Zahlung des Ruhegehalts oder des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit während des Zeitraums der Zahlung des Übergangsgeldes unterbrochen. Artikel 48 Verfahren (1)   Um das Übergangsgeld erhalten zu können, beantragt der ehemalige Abgeordnete dies spätestens drei Monate nach Ablauf seines Mandats beim Generalsekretär; er fügt eine ehrenwörtliche Erklärung bei, aus der hervorgeht, dass er keine Funktionen gemäß Artikel 46 wahrnimmt. (2)   Wenn Artikel 47 Absatz 1 Anwendung findet, wird dieser Erklärung die darin genannte Entscheidung beigefügt. (3)   Jede Änderung der Voraussetzungen, die zur Gewährung des Übergangsgeldes geführt haben und eine Änderung dieses Anspruchs bewirken können, wird unverzüglich dem Generalsekretär mitgeteilt. Im Zweifelsfall kann der Generalsekretär den Betreffenden auffordern, seine Bemerkungen zu unterbreiten. (4)   Wenn der Generalsekretär auf der Grundlage von Fakten, die an Hand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbar sind, davon Kenntnis erlangt, dass der ehemalige Abgeordnete die Funktionen gemäß Artikel 46 wahrnimmt, so setzt er die Zahlung des Übergangsgeldes aus und unterrichtet den Betreffenden darüber. (5)   Der ehemalige Abgeordnete kann jederzeit auf seinen Anspruch auf Übergangsgeld verzichten. Er teilt seine Entscheidung dem Generalsekretär mit. KAPITEL 2 Ruhegehalt Artikel 49 Anspruch auf Ruhegehalt (1)   Die Abgeordneten, die ihr Mandat mindestens ein volles Jahr ausgeübt haben, haben nach Ende des Mandats Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegehalt, das ab dem ersten Tag des Monats zahlbar ist, nach dem sie das 63. Lebensjahr vollenden. (2)   Die Zahlung des Ruhegehalts wird bei jedem Ruhegehaltsempfänger, der in das Parlament wiedergewählt wird, unterbrochen. Die Ruhegehaltsansprüche, die der Abgeordnete im Verlauf seines neuen Mandats erwirbt, werden zu den vor seiner Wiederwahl erworbenen Ruhegehaltsansprüchen hinzugerechnet. Die Zahlung des Ruhegehalts wird wieder aufgenommen, sobald der Abgeordnete sein Mandat im Parlament beendet. (3)   Wenn mehrere Mandate, die von ein und demselben Abgeordneten ausgeübt werden, durch einen Unterbrechungszeitraum getrennt sind, werden bei der Berechnung des Ruhegehalts alle Mandatszeiten zusammengerechnet. Artikel 50 Antikumulierungsregeln (1)   Das Ruhegehalt, das ein ehemaliger Abgeordneter im Rahmen eines Mandats erhält, das er zusätzlich zum Mandat im Europäischen Parlament in einem anderen Parlament ausübt, wird auf das in diesem Kapitel vorgesehene Ruhegehalt angerechnet. (2)   Unter einem „anderen Parlament“ gemäß Absatz 1 ist das in Artikel 2 Absatz 2 definierte Parlament zu verstehen. (3)   Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Betrags jedes der beiden Ruhegehälter vor Abzug der Steuern. (4)   Die ehemaligen Abgeordneten, die zusätzlich zu dem Mandat im Parlament ein Mandat in einem anderen Parlament ausgeübt haben, melden das Ruhegehalt, auf das sie im Rahmen des Mandats in diesem anderen Parlament Anspruch haben, an. KAPITEL 3 Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Artikel 51 Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit (1)   Der Abgeordnete, dem gemäß dem in Artikel 55 vorgesehenen Verfahren eine Vollinvalidität anerkannt wird, die ihn dienstunfähig werden lässt und der aus diesem Grund sein Mandat niederlegt, hat, vorbehaltlich Absatz 3, ab dem Tag, an dem diese Mandatsniederlegung in Kraft tritt, Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit. (2)   Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erlischt, wenn der Abgeordnete sein Ausscheiden nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses, mit dem ihm seine Dienstunfähigkeit offiziell mitgeteilt wurde, bekannt gibt. (3)   Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beginnt am Ende der Wahlperiode, während der die Dienstunfähigkeit eingetreten ist: a) wenn der Abgeordnete nicht in der Lage ist, aufgrund seiner Dienstunfähigkeit auszuscheiden, oder b) wenn der Beschluss zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nach Ende der Wahlperiode, in deren Verlauf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren eingeleitet wurde, angenommen wurde; oder c) wenn die in Absatz 2 vorgesehene Frist noch nicht abgelaufen ist. Artikel 52 Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit (1)   Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beträgt für jedes volle Jahr der Ausübung des Mandats 3,5 % der Entschädigung nach Artikel 10 des Statuts und für jeden weiteren vollen Monat ein Zwölftel, mindestens jedoch 35 % dieser Entschädigung, wobei jedoch 70 % nicht überschritten werden dürfen. (2)   Die Bestimmungen für die Berechnung des Ruhegehalts gelten entsprechend für die Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit. Artikel 53 Antikumulierungsregeln (1)   Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das ein ehemaliger Abgeordneter im Rahmen eines Mandats erhält, das er zusätzlich zum Mandat im Parlament in einem anderen Parlament ausgeübt hat, wird auf das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit angerechnet. (2)   Unter einem „anderen Parlament“ gemäß Absatz 1 ist das in Artikel 2 Absatz 2 definierte Parlament zu verstehen. (3)   Die ehemaligen Abgeordneten, die zusätzlich zu dem Mandat im Parlament ein Mandat in einem anderen Parlament ausgeübt haben, melden das Ruhegehalt, auf das sie im Rahmen des Mandats in diesem anderen Parlament Anspruch haben, an. Artikel 54 Kumulierung der Leistungen Wenn die ehemaligen Abgeordneten gleichzeitig Anspruch auf das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und das Ruhegehalt haben, erhalten sie das Ruhegehalt. Die Höhe des Ruhegehalts darf jedoch nicht unter dem Betrag des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit liegen. Artikel 55 Verfahren (1)   Der Abgeordnete oder sein gesetzlicher Vertreter reicht beim Präsidenten des Parlaments den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ein; beizufügen ist ein ärztliches Attest, in dem der Name des Arztes genannt wird, der beauftragt ist, ihn im Invaliditätsausschuss gemäß Artikel 56 zu vertreten. (2)   Innerhalb von drei Monaten ab seiner Einberufung durch den Generalsekretär legt der in Artikel 56 genannte Invaliditätsausschuss im Rahmen des vom Parlament festgelegten Mandats ein ärztliches Gutachten vor, in dem die Frage bewertet wird, ob die in Artikel 51 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. In Ausnahmefällen kann diese Frist vom Generalsekretär verlängert werden. (3)   Auf Vorschlag des Invaliditätsausschusses stellt der Präsident des Parlaments die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit fest und teilt diesen Beschluss dem betreffenden Abgeordneten mit und ersucht ihn, seine Demission einzureichen. Im Falle eines ablehnenden Beschlusses unterrichtet der Präsident den Abgeordneten über die Einspruchsmöglichkeiten. Artikel 56 Invaliditätsausschuss (1)   Dem Invaliditätsausschuss gehören drei Ärzte an, die wie folgt benannt werden: — der erste von dem betreffenden Abgeordneten, — der zweite vom Parlament, — der dritte einvernehmlich von den beiden Erstgenannten. Falls innerhalb von zwei Monaten ab der Benennung des zweiten Arztes keine Einigung über die Benennung des dritten Arztes erzielt wird, wird der dritte Arzt auf Initiative des Parlaments von Amts wegen vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften benannt. (2)   Die Kosten für die Arbeit des Invaliditätsausschusses, einschließlich der Reisekosten, werden vom Parlament übernommen. (3)   Der Abgeordnete kann dem Invaliditätsausschuss alle Befunde oder Atteste seines behandelnden Arztes oder praktizierender Ärzte, die er auf seinen Wunsch hin konsultiert hat, vorlegen. (4)   Die Arbeiten des Invaliditätsausschusses sind geheim. Artikel 57 Überprüfung der Dienstunfähigkeit (1)   Die ehemaligen Abgeordneten, die die in Artikel 51 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllen, verlieren ihren Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit. (2)   Solange der ehemalige Abgeordnete das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann das Parlament ihn alle fünf Jahre von einem Arzt untersuchen lassen, um zu überprüfen, dass er noch immer die für den Erhalt des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. (3)   Diese Untersuchung kann auch vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist vorgenommen werden, insbesondere dann, wenn das Parlament darüber unterrichtet wird, dass der ehemalige Abgeordnete eine besoldete Funktion wahrnimmt. Gegebenenfalls wird diese Situation auf der Grundlage der an Hand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbaren Fakten bewertet, wobei die Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen sind und nachdem eine kontradiktorische Ermittlung stattgefunden hat. (4)   Auf Vorschlag des Arztes, der die Unte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.