Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0713(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

r das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan I — Europäisches Parlament, sind (ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 3). (6)  ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5. (7)  Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt von allen Organen, deren gemeinsames Einvernehmen vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften am 24. November 2005 festgestellt wurde, vorgesehen in Artikel 72 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). (8)  Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2007 über die Festsetzung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten. (9)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (10)  Gemeinsame Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten, festgelegt von allen Organen, deren gemeinsames Einvernehmen vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften am 13. Dezember 2005 festgestellt wurde. (11)  Falls eine von einem Abgeordneten im Rahmen von Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe c ausgewählte Zahlstelle nur Arbeitsverträge verwalten kann, kann der Abgeordnete erforderlichenfalls beantragen, die in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehene Zahlstelle für seine Dienstleistungsverträge zu nutzen. (12)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (13)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. (14)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.