Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

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Quellenkennung: 32009D0713(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zu Grunde gelegten Strecken und Tarife werden halbjährlich aktualisiert, und zwar jeweils im Mai und im November. Artikel 18 Modalitäten (1)   Die Abgeordneten haben Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine einzige Hin- und Rückreise pro Arbeitswoche des Parlaments zwischen ihrem Wohnort oder der Hauptstadt des Mitgliedstaates, in dem sie gewählt wurden, und einem Arbeits- oder Sitzungsort (nachstehend „Hauptreise“). (2)   Die Abgeordneten haben ferner Anspruch auf Erstattung der Kosten für maximal zwei Hin- und Rückreisen innerhalb der Arbeitswoche des Parlaments zwischen einem Arbeits- oder Sitzungsort und ihrem Wohnort oder einem anderen Abreiseort in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden (nachstehend „eingeschobene Reisen“). Die Kosten für die zweite eingeschobene Reise werden gegen Vorlage von Belegen erstattet, aus denen hervorgeht, dass die Reise im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten des Abgeordneten stattgefunden hat. (3)   Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für eingeschobene Reisen besteht unabhängig von dem Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reisen, die innerhalb des Mitgliedstaates, in dem der Abgeordnete gewählt wurde, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c durchgeführt wurden. (4)   Die Abgeordneten erhalten keine Erstattung für die Strecken, die mit einem vom Parlament zur Verfügung gestellten Verkehrsmittel zurückgelegt wurden. (5)   Die Abgeordneten, die nicht über einen Dienstwagen verfügen können, haben gegen Vorlage der Belege Anspruch auf Erstattung der Taxikosten für die Strecken, die zwischen dem Ankunfts- oder Abreiseflughafen oder dem entsprechenden Bahnhof und dem entsprechenden Arbeits- oder Sitzungsort zurückgelegt wurden. Die Bestimmungen für die Erstattung der Taxikosten sowie die Obergrenzen für die Erstattung werden vom Präsidium festgelegt. Artikel 19 Anspruch auf Entfernungszulage und Zeitaufwandsvergütung (1)   Die Abgeordneten haben bei Reisen innerhalb der Europäischen Union Anspruch auf eine Entfernungszulage zur Deckung aller Nebenkosten im Zusammenhang mit ihrer Reise, und zwar für Parkgebühren, Autobahnmaut, Reservierungskosten, Übergepäck und alle sonstigen angemessenen Ausgaben. Dieser Anspruch gilt nur für die Hauptreise im Sinne von Artikel 18 Absatz 1. (2)   Unter denselben Bedingungen haben die Abgeordneten Anspruch auf eine Zeitaufwandsvergütung. (3)   Im Falle einer Reise gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c besteht kein Anspruch auf Entfernungszulage und Zeitaufwandsvergütung. (4)   Die Entfernungszulage und die Zeitaufwandsvergütung werden — bis zum entsprechenden Höchstbetrag — auf der Grundlage von Artikel 17 Absatz 1 für die Hinfahrten zwischen dem Wohnort und dem Arbeits- beziehungsweise Sitzungsort sowie für die Rückfahrten zwischen dem Arbeits- beziehungsweise Sitzungsort und dem Wohnort berechnet. (5)   Wenn die Abgeordneten eine andere als die direkteste Strecke wählen, erhalten sie die Entfernungszulage und die Zeitaufwandsvergütung, die gemäß Absatz 4 berechnet werden. (6)   Die Mindestanwesenheitszeit am Arbeits- oder Sitzungsort des Parlaments, die erforderlich ist, um einen Anspruch auf Entfernungszulage und Zeitaufwandsvergütung zu begründen, beträgt vier Stunden. Artikel 20 Höhe der Entfernungszulage (1)   Die Entfernungszulage wird wie folgt berechnet: a) für die ersten 50 km: 22 EUR; b) für die Teilstrecke zwischen 51 und 250 km: 0,12 EUR/km; c) für die Teilstrecke zwischen 251 und 1 000 km: 0,06 EUR/km; d) für den Teil der Strecke über 1 000 km: 0,03 EUR/km. (2)   Wenn die mit der Reise verbundenen Nebenkosten, die den Abgeordneten entstehen, den Betrag der Entfernungszulage übersteigen, so können die Abgeordneten gegen Vorlage der Belege die Erstattung der Differenz beantragen. Artikel 21 Zeitaufwandsvergütung (1)   Die Zeitaufwandsvergütung wird wie folgt berechnet: a) für eine Reise mit einer Gesamtdauer von 2 bis 4 Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Achtel der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung; b) für eine Reise mit einer Gesamtdauer von 4 bis 6 Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Viertel der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung; c) für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als 6 Stunden ohne Übernachtung: ein Betrag in Höhe der Hälfte der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung; d) für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als 6 Stunden mit einer unvermeidlichen Übernachtung: ein Betrag in Höhe einer vollen Vergütung gemäß Artikel 24, gegen Vorlage der Belege. (2)   Die Dauer der Reise wird wie folgt berechnet: a) für Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff: — Dauer der Reise zwischen dem Wohnort des Abgeordneten und dem Flughafen oder dem Bahnhof, mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h, — Dauer der Flug-, Eisenbahn- oder Schiffsreise nach Flug- bzw. Fahrplan, — eine Stunde vor dem „Boarding“ oder vor der Abfahrt des Zuges bzw. des Schiffs, 30 Minuten nach dem Aussteigen oder der Ankunft, — 30 Minuten für den Transfer zwischen Flughafen oder Bahnhof und dem Parlament in Brüssel, Luxemburg und Straßburg (Entzheim). Das Präsidium legt die Dauer der Reisen nach Straßburg über andere Flughäfen entsprechend der Verfügbarkeit der Verkehrsmittel fest; b) für Reisen mit dem Pkw: Dauer der Fahrt zwischen dem Wohnort und dem Arbeits- oder Sitzungsort, mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h. Unterabschnitt 3:   Bestimmungen für zusätzliche Reisen und Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem der Abgeordnete gewählt wurde Artikel 22 Zusätzliche Reisekosten (1)   Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b angefallenen Reisekosten wird auf 4 148 EUR festgesetzt. (2)   In diesem Rahmen können die Abgeordneten, gegen Vorlage der Originalrechnung, auch die Erstattung der Taxikosten, der Mietwagenkosten, der Hotelkosten und sonstiger während der offiziellen Tätigkeiten entstandener Nebenkosten beantragen. Wenn das Tätigkeitsprogramm oder objektive Gründe, bedingt durch die Verkehrsverbindungen, dies rechtfertigen, erstreckt sich dieser Anspruch auch auf einen Tag vor Beginn und einen Tag nach Ende der offiziellen Tätigkeiten. (3)   Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der tatsächlichen Reisekosten, die bei Reisen angefallen sind, die die Vorsitze von Ausschüssen oder Unterausschüssen unternehmen, um an Konferenzen oder Veranstaltungen mit einem in die Zuständigkeit ihres Ausschusses bzw. Unterausschusses fallenden europäischen Thema und mit parlamentarischer Dimension teilzunehmen, wird auf 4 000 EUR festgesetzt. Die Teilnahme erfordert die vorherige Genehmigung des Präsidenten des Parlaments nach einer Überprüfung der verfügbaren Mittel im Rahmen des oben genannten Höchstbetrags. Ein Ausschuss- oder Unterausschussvorsitz kann einen seiner stellvertretenden Vorsitze oder, falls dies nicht möglich ist, ein Mitglied seines Ausschusses oder Unterausschusses schriftlich ermächtigen, an seiner Stelle an einer derartigen Konferenz oder Veranstaltung teilzunehmen. Diese Kosten unterliegen denselben Erstattungsbedingungen, wie sie auch für die zusätzlichen Reisekosten gelten. Artikel 23 Kosten für Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem der Abgeordnete gewählt wurde Für die Erstattung der Kosten für die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c genannten Reisen innerhalb des Mitgliedstaates, in dem der Abgeordnete gewählt wurde, gelten pro Kalenderjahr die folgenden Obergrenzen: a) 24 Reisen (hin und zurück) bei Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff, wobei für die im französischen Mutterland gewählten Abgeordneten die Zahl der Reisen in die französischen überseeischen Departements und Regionen, die überseeischen Gebietskörperschaften, nach Neu-Kaledonien und in die französischen Süd- und Antarktis-Gebiete zwei nicht überschreiten darf; b) für Reisen im Pkw eine Entfernung von höchstens: — 24 000 km für die in Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Polen, Rumänien, Finnland, Schweden oder dem Vereinigten Königreich gewählten Abgeordneten, — 16 000 km für die in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Irland, Griechenland, Ungarn, Österreich, Portugal oder der Slowakei gewählten Abgeordneten, — 8 000 km für die in Belgien, Dänemark, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden oder Slowenien gewählten Abgeordneten. Abschnitt 2:    Erstattung der Aufenthaltskosten Artikel 24 Tagegeld (1)   Die Abgeordneten haben Anspruch auf ein Tagegeld für jeden Tag ihrer Anwesenheit: a) an einem Arbeits- oder Sitzungsort, bescheinigt gemäß Artikel 12, wenn sie sich auf einer Reise befinden, für die ihnen eine Erstattung im Rahmen der normalen Reisekosten gezahlt wird; b) in einer Sitzung eines Ausschusses oder eines anderen Organs eines nationalen Parlaments, die außerhalb des Wohnorts des Mitglieds stattfindet, gegen Vorlage der von diesem Ausschuss oder diesem Organ ausgestellten Anwesenheitsbescheinigung. (2)   Findet die offizielle Tätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft statt, erhalten die Abgeordneten eine Pauschalvergütung, die auf 298 EUR festgesetzt wurde. (3)   Findet die offizielle Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft statt, erhalten die Abgeordneten: a) eine Pauschalvergütung in Höhe der Hälfte des in Absatz 2 vorgesehenen Betrags während des Zeitraums zwischen der Abflugzeit des letzten vor Beginn der Sitzung in Frage kommenden Flugzeugs und der Ankunftszeit des ersten in Frage kommenden Flugzeugs nach der Sitzung oder gegebenenfalls zwischen den Abflug- und Ankunftszeiten der vom Parlament gecharterten Sonderflugzeuge. Zeiten von mehr als 12 Stunden zählen als ganzer Tag. Zeiten von mehr als 6, aber weniger als 12 Stunden zählen als halber Tag; b) gegen Vorlage der Originalrechnung die Erstattung der Unterbringungskosten, einschließlich Frühstück, in angemessener Höhe am Sitzungsort; c) im Falle ordnungsgemäß begründeter außergewöhnlicher Umstände die Erstattung der Unterbringungskosten in angemessener Höhe, ausgenommen die Kosten, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, entstanden sind. (4)   Wenn die eingereichten Hotelrechnungen für Doppelzimmer gelten, erfolgt die Erstattung in Höhe von 85 % des Gesamtbetrags. (5)   Wenn die Dauer des Aufenthalts der Abgeordneten am Arbeitsort weniger als 4 Stunden beträgt und die Hin- und Rückreise an einem einzigen Tag erfolgt, wird das Tagegeld um die Hälfte gekürzt. Abschnitt 3 :   Allgemeine Kostenvergütung Artikel 25 Anspruch auf allgemeine Kostenvergütung Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine pauschale allgemeine Kostenvergütung zur Deckung der mit ihrer Tätigkeit als Mitglieder verbundenen Kosten, die nicht durch andere Vergütungen gemäß diesen Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen des Parlaments abgedeckt sind. Artikel 26 Zeitraum der Erstattung (1)   Die allgemeine Kostenvergütung ist für die Dauer des Mandats der Abgeordneten zahlbar. (2)   Der monatliche Betrag der Vergütung gemäß Artikel 25 wird auf 4 202 EUR festgesetzt. (3)   Beginnt das Mandat nach dem 15. eines Monats, so besteht nur Anspruch auf die Hälfte der für den betreffenden Monat vorgesehen Vergütung. (4)   Die Hälfte der Vergütung ist ferner für einen Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem das Mandat des Abgeordneten endet, zahlbar, sofern der Abgeordnete sein Mandat mindestens sechs Monate lang ausgeübt hat und nicht für die nächste Wahlperiode wiedergewählt wird. Artikel 27 Zahlungen Alle Zahlungen im Rahmen der allgemeinen Kostenvergütung werden unmittelbar an die Abgeordneten geleistet. Artikel 28 Gedeckte Kosten Die allgemeine Kostenvergütung ist unter anderem zur Deckung folgender Kosten bestimmt: — Bürounterhaltungskosten, namentlich Büromiete und Nebenkosten (Heizung, Strom, Versicherung und Reinigung), — Kosten für den Kauf oder die Miete von Büroausstattungsgeräten, — Kosten für Telefon, einschließlich Mobiltelefon, und Postgebühren, — Kauf von Büromaterial, — Kosten für den Kauf von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen, — Kosten für die Benutzung öffentlicher Netze zum Abruf von Daten, — Kosten für die Ausstattung der Abgeordneten mit Kommunikationsmaterial und dessen Wartung, z. B. Kauf oder Miete eines Telefons, eines Telefaxes, eines Computers, eines Modems oder einer Kommunikationssteckkarte, eines Druckers, von sonstigem EDV-Material, PC-Material und Software, — Kosten eines Internetanschlusses und eines Anschlusses an Datenbanken, — Kosten für Repräsentationstätigkeiten, — Hotel- und sonstige Nebenkosten in Verbindung mit einer Reise innerhalb des Herkunftsmitgliedstaates. Abschnitt 4 :   Allgemeine Bestimmungen Artikel 29 Rückführung (1)   Der Abgeordnete, der während einer offiziellen Reise gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 schwer krank wird oder einen Unfall hat, hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Rückführung mit einem Krankenwagen oder einem anderen Transportmittel nach Genehmigung durch den Vertrauensarzt des Parlaments auf der Grundlage einer Verordnung des behandelnden Arztes. Der Abgeordnete oder gegebenenfalls sein Vertreter kann die Rückführung an einen der Arbeitsorte des Parlaments oder an seinen Wohnort beantragen. (2)   Verstirbt ein Abgeordneter im Verlauf einer solchen offiziellen Reise, so können die Kosten für den Transport des Verstorbenen zu seinem Wohnort ebenfalls erstattet werden. (3)   Gegebenenfalls wird die Erstattung von den Rückführungskosten in Abzug gebracht, die der Abgeordnete oder seine Anspruchsberechtigten von einer privaten Versicherung erhalten können. Artikel 30 Unterstützung für behinderte Mitglieder Die Quästoren können auf Vorschlag des Generalsekretär und nach Stellungnahme des Amtsarztes des Parlaments die Genehmigung dafür erteilen, dass das Parlament bestimmte Kosten übernimmt, die im Zusammenhang mit der Unterstützung eines schwer behinderten Abgeordneten entstehen, damit dieses sein Mandat ausüben kann. Der Grad der Behinderung und die Angemessenheit der vorgeschlagenen Unterstützung, die es dem Abgeordneten ermöglichen soll, seine Aufgaben wahrzunehmen, bedürfen einer regelmäßigen Bestätigung durch den Amtsarzt des Parlaments. In der Genehmigung der Quästoren werden die Modalitäten der Unterstützung und die Gültigkeitsdauer der Genehmigung genau festgelegt. Artikel 31 Abwesenheiten (1)   Das Tagegeld gemäß Artikel 24 wird um 50 % für jeden der Tage gekürzt, an denen der Abgeordnete an mindestens 50 % aller namentlichen Abstimmungen nicht teilgenommen hat, die jeweils am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag der Tagungswoche in Straßburg und am zweiten Tag der Tagung in Brüssel stattfinden. (2)   War ein Abgeordneter während eines parlamentarischen Jahres (1. September bis 31. August) an mindestens 50 % der für Plenartagungen des Parlaments festgesetzten Tage nicht anwesend, so hat er dem Parlament 50 % der allgemeinen Kostenvergütung, die er nach Artikel 25 für dieses Jahr erhalten hat, zu erstatten. (3)   Eine unter Absatz 2 fallende Abwesenheit kann vom Präsidenten entschuldigt werden, wenn der betreffende Abgeordnete erkrankt war, schwerwiegende familiäre Gründe vorlagen oder er sich andernorts auf einer Reise im Namen des Parlaments befand. Die Belege sind den Quästoren spätestens zwei Monate nach Beginn der Abwesenheit zu übermitteln. (4)   Eine Abgeordnete, die ein Kind erwartet, ist während eines Zeitraums von drei Monaten vor der Geburt des Kindes von der Teilnahme an den offiziellen Sitzungen des Parlaments befreit. Die Abgeordnete legt eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft vor. Nach der Niederkunft ist die Abgeordnete für einen Zeitraum von sechs Monaten von der Teilnahme an den offiziellen Sitzungen freigestellt. Sie legt eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes vor. Artikel 32 Geldbußen (1)   Ein Abgeordneter, gegen den gemäß Artikel 146 der Geschäftsordnung des Parlaments eine Maßnahme zum Ausschluss von der Plenarsitzung verhängt wurde, verliert während der Dauer des Ausschlusses seinen Anspruch auf das in Artikel 24 vorgesehene Tagegeld. (2)   Die Abgeordneten verlieren ihren Anspruch auf Tagegeld in den in Artikel 147 der Geschäftsordnung des Parlaments vorgesehenen Fällen. KAPITEL 5 Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter Artikel 33 Übernahme von Ausgaben für parlamentarische Assistenz (1)   Die Abgeordneten haben Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter, die sie frei auswählen können. Das Parlament übernimmt die tatsächlich getätigten Ausgaben, die vollständig und ausschließlich aus der Einstellung eines oder mehrerer Assistenten oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß diesen Durchführungsbestimmungen und den vom Präsidium festgelegten Bedingungen resultieren. (2)   Übernommen werden können nur Ausgaben für Assistenzleistungen, die für die Ausübung des parlamentarischen Mandats des Abgeordneten erforderlich sind und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Mit diesen Ausgaben dürfen unter keinen Umständen Kosten gedeckt werden, die dem Privatbereich des Abgeordneten zuzuordnen sind. (3)   Die Ausgaben werden für die Dauer des Mandats des Abgeordneten übernommen. (4)   Der monatliche Höchstbetrag, der für sämtliche in Artikel 34 genannten Mitarbeiter übernommen werden kann, beträgt 17 540 EUR. (5)   Beginnt das Mandat eines Abgeordneten nicht am ersten Tag des Monats oder endet es nicht am letzten Tag des Monats, werden die für den betreffenden Monat zu übernehmenden Ausgaben für parlamentarische Assistenz anteilsmäßig berechnet. Artikel 34 Allgemeine Grundsätze (1)   Die Abgeordneten beschäftigen: a) akkreditierte parlamentarische Assistenten im Sinne von Artikel 2 der Anlage IX zur Geschäftsordnung des Parlaments an einem der drei Arbeitsorte des Parlaments, für die die besondere rechtliche Regelung gilt, die auf der Grundlage von Artikel 283 des Vertrags erlassen wird, und deren Verträge direkt vom Europäischen Parlament abgeschlossen und verwaltet werden, und b) natürliche Personen, die sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, unterstützen und die mit ihnen einen Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag nach dem jeweils geltenden nationalen Recht zu den in diesem Kapitel genannten Bedingungen abgeschlossen haben, nachstehend als „örtliche Assistenten“ bezeichnet. (2)   Mehrere Abgeordnete können sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, um gemeinsam einen oder mehrere der in Absatz 1 genannten Assistenten einzustellen oder deren Dienste in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall benennen die betreffenden Abgeordneten aus ihren Reihen den oder die Abgeordneten, der/die befugt ist/sind, Verträge im Namen und im Auftrag dieser Abgeordneten zu unterzeichnen. Dem mit dem betreffenden parlamentarischen Assistenten persönlich abgeschlossenen Vertrag ist als Anlage eine Erklärung darüber beizufügen, dass sich die Abgeordneten zu einer Gemeinschaft zusammengeschlossen haben. In dieser Erklärung legen die Abgeordneten die Verteilung der jeweiligen Anteile fest, die von dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Betrag abgezogen werden. (3)   Die Artikel 35 bis 42 gelten nicht für akkreditierte parlamentarische Assistenten. (4)   Die Ausgaben, die unter den vom Präsidium festgelegten Bedingungen im Rahmen von Praktikantenvereinbarungen anfallen, können ebenfalls übernommen werden. (5)   Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe b können die Abgeordneten zu den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen Dienstleister für genau festgelegte spezifische Dienste, die mit der Ausübung ihres parlamentarischen Mandats in unmittelbarem Zusammenhang stehen, in Anspruch nehmen. (6)   Diese Dienste dürfen in keinem Fall die Bereitstellung von Mitarbeitern einschließen. Artikel 35 Zahlstelle (1)   Sämtliche Arbeits- und Dienstleistungsverträge, die von einem Abgeordneten oder einer Gemeinschaft von Abgeordneten abgeschlossen werden, müssen von einer Zahlstelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat verwaltet werden. (2)   Die Dienste einer Zahlstelle werden von einer natürlichen oder juristischen Person erbracht, die in einem Mitgliedstaat zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit befugt ist, die die Behandlung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte von Arbeits- oder Dienstleistungsverträgen (11) unter Zugrundelegung des nationalen Rechts beinhaltet. (3)   Hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Verträge haben die Abgeordneten folgende Möglichkeiten: a) Sie können einen individuellen Vertrag mit einer Zahlstelle ihrer Wahl abschließen, die mit den in Artikel 36 Absatz 5 geregelten Aufgaben betraut ist. b) Sie können die Leistungen einer vom Parlament ausgewählten Zahlstelle in Anspruch nehmen; zu diesem Zweck erstellt das Parlament eine Liste von Zahlstellen, in der mindestens eine Zahlstelle für jeden Mitgliedstaat enthalten ist. c) Sie können die von einem nationalen Parlament angebotenen Dienste in Anspruch nehmen, wenn dieses als Zahlstelle fungiert. Die mit der Inanspruchnahme der Dienste einer Zahlstelle verbundenen Kosten sind durch den in Artikel 33 Absatz 4 genannten Betrag abgedeckt. (4)   Der Vertrag mit der Zahlstelle wird in dem in Absatz 3 Buchstabe a genannten Fall von den Abgeordneten und in dem in Buchstabe b genannten Fall vom Parlament abgeschlossen, und zwar in beiden Fällen auf der Grundlage eines vom Präsidium gebilligten Mustervertrags. In diesem Mustervertrag werden die Zahlungsmodalitäten für die Verträge im Sinne von Absatz 1 gemäß diesem Kapitel sowie das Entgelt und die Verantwortlichkeiten der Zahlstelle festgelegt. (5)   In dem in Absatz 3 Buchstabe c genannten Fall schließt das Parlament eine Verwaltungsvereinbarung mit dem betreffenden nationalen Parlament ab, in der die für die Verträge im Sinne von Absatz 1 geltenden Zahlungsmodalitäten gemäß diesem Kapitel festgelegt werden. Artikel 36 Modalitäten der Verwaltung der Verträge mit den Mitarbeitern (1)   Die Zahlstelle sorgt für die ordnungsgemäße Anwendung des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts, insbesondere hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den von ihr verwalteten Verträgen. (2)   Das Honorar der Zahlstelle wird gegen Vorlage entsprechender Rechnungen oder Honorarforderungen gezahlt. (3)   Die Abgeordneten übermitteln der Zahlstelle alle benötigten Unterlagen und Angaben, um die Rechtmäßigkeit und ordnungsgemäße Verwaltung der ihnen übertragenen Verträge zu gewährleisten, insbesondere die Unterlagen und Angaben, die in Artikel 37 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 40, Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 42 genannt werden. (4)   In den in Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Fällen überweist das Parlament der Zahlstelle gegen Vorlage der erforderlichen Belege die Zahlungen, die zur Ausführung der diesen Zahlstellen übertragenen Verträge fällig sind. Das Parlament überweist das Nettogehalt direkt an die Assistenten, mit denen der Abgeordnete einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, sofern nicht nach nationalem Recht eine Überweisung durch die Zahlstelle zulässig ist. (5)   In dem in Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a genannten Fall überweist das Parlament gegen Vorlage der erforderlichen Belege auf Antrag des Abgeordneten sowie in seinem Namen und in seinem Auftrag das Nettogehalt direkt an die Assistenten. Die Zahlstelle teilt der zuständigen Dienststelle unverzüglich die Höhe der Sozialabgaben und Steuern mit und erstellt die Gehaltsabrechnungen. Stellt der Abgeordnete keinen Antrag, findet Absatz 4 Anwendung. (6)   Falls die Umstände dies erfordern, kann das Parlament im Rahmen eines Arbeitsvertrags auf Antrag eines Abgeordneten Vorschüsse auf Zahlungen gemäß den Absätzen 4 und 5 leisten. Für die Abrechnung dieser Vorschüsse, die gemäß diesen Durchführungsbestimmungen und dem anwendbaren nationalen Recht zu erfolgen hat, ist allein die Zahlstelle ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.