Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0713(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

13.7.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 159/1 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments 2009/C 159/01 INHALTSVERZEICHNIS TITEL I — AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS Kapitel: 1. Parlamentarische Entschädigung 2. Krankheitskosten 3. Versicherungsschutz zur Deckung der mit der Ausübung des parlamentarischen Mandats verbundenen Risiken 4. Kostenerstattung 5. Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter 6. Ausstattung mit Material TITEL II — ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS Kapitel: 1. Übergangsgeld 2. Ruhegehalt 3. Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit 4. Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld TITEL III — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Kapitel: 1. Zahlungsmodalitäten 2. Abrechnung und Einziehung 3. Sonstige allgemeine Finanzvorschriften 4. Schlussbestimmungen TITEL IV — ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 190 Absatz 5, gestützt auf das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (1) (nachstehend das „Statut“), gestützt auf Artikel 8 und Artikel 22 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In diesem Statut werden die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Abgeordneten des Parlaments festgelegt. Neben seinen Bestimmungen bezüglich des institutionellen Aspekts der Rechte der Abgeordneten legt das Statut auch einheitliche finanzielle Bedingungen fest, die für die Abgeordneten während ihres Mandats sowie nach Beendigung ihrer parlamentarischen Tätigkeit gelten. Für die Umsetzung der finanziellen Aspekte des Statuts ist ausschließlich das Präsidium zuständig. (2) Ziel der hier festgelegten Durchführungsbestimmungen ist es, das Statut zu ergänzen, und zwar nicht nur bezüglich seiner Bestimmungen, die ausdrücklich vorsehen, dass die Bedingungen für ihre Umsetzung vom Parlament festgelegt werden, sondern auch hinsichtlich der Bestimmungen, deren Umsetzung die vorherige Festlegung von Durchführungsbestimmungen erfordert. (3) Durch die hier festgelegten Durchführungsbestimmungen soll ferner die Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (nachstehend auch „KVR“) (2) ersetzt werden, die am Tag des Inkrafttretens des Statuts aufgehoben wird. (4) Bezüglich der Erstattung der Krankheitskosten wurde es, insbesondere im Hinblick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands, für zweckmäßig erachtet, auf das für die Richter des Rechnungshofes und die Mitglieder der Kommission geltende System zurückzugreifen, vor allem durch Dienststellen der Abrechnungsbüros im Rahmen der Gemeinsamen Krankenversicherungsregelung der Europäischen Gemeinschaften (3), wobei die im Statut vorgesehenen spezifischen Bedingungen eingehalten werden. (5) Bezüglich der Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats, vor allem der Reisekosten, beruhen die hier festgelegten Durchführungsbestimmungen auf den vom Präsidium am 28. Mai 2003 gebilligten Vorschriften, mit denen das Prinzip der Erstattung auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten eingeführt wurde. Gleichzeitig wird, gemäß diesen Bestimmungen und im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung (4), ein begrenzter Teil der mit der Ausübung des Mandats verbundenen Kosten weiterhin mittels eines Pauschalbetrags erstattet. (6) Was die Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Beschäftigung persönlicher Mitarbeiter der Abgeordneten durch das Parlament anbelangt, so müssen klare Regeln für die Beschäftigung von Assistenten geschaffen werden, die in den Mitgliedstaaten, in denen die Abgeordneten gewählt wurden, eingestellt wurden und deren Verträge obligatorisch von Zahlstellen verwaltet werden. Gleichzeitig muss die erwartete Änderung des rechtlichen Status der akkreditierten Assistenten berücksichtigt werden, für die die besondere rechtliche Regelung gilt, die auf der Grundlage von Artikel 283 des EG-Vertrags erlassen wird. Mit Blick auf die Entschließung des Parlaments vom 22. April 2008 (5) erscheint es angebracht, die Finanzierung von Verträgen zu untersagen, die mit Familienmitgliedern der Abgeordneten geschlossen werden. (7) Darüber hinaus soll in den Übergangsbestimmungen gewährleistet werden, dass die Personen, die auf der Grundlage der KVR bestimmte Leistungen erhalten, diese auch nach der Aufhebung dieser Regelung gemäß dem Grundsatz des Vertrauensschutzes weiterhin in Anspruch nehmen können. Ferner soll die Einhaltung der Ruhegehaltsansprüche gewährleistet sein, die auf der Grundlage der KVR vor Inkrafttreten des Statuts erworben wurden. Darüber hinaus ist es notwendig, die Sonderregelung für diejenigen Abgeordneten zu berücksichtigen, die während eines Übergangszeitraums und bezüglich der finanziellen Bedingungen für die Ausübung des Mandats gemäß Artikel 25 oder Artikel 29 des Statuts unter die nationalen Systeme des Mitgliedstaates, in dem sie gewählt wurden, fallen — HAT DIE FOLGENDEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FESTGELEGT: TITEL I AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS KAPITEL 1 Parlamentarische Entschädigung Artikel 1 Anspruch auf Entschädigung Ab dem Zeitpunkt des Beginns ihres Mandats und bis zum letzten Tag des Monats, in dem dieses Mandat endet, haben die Abgeordneten Anspruch auf die Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts. Artikel 2 Antikumulierungsregeln (1)   Die Entschädigung, die ein Abgeordneter für die Ausübung eines Mandats in einem anderen Parlament zusätzlich zum Mandat im Parlament erhält, wird auf die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung angerechnet. (2)   Unter einem „anderen Parlament“ im Sinne des Absatzes 1 versteht man jedes Parlament, das in einem Mitgliedstaat eingerichtet wurde und legislative Zuständigkeit besitzt und auf das Artikel 7 Absatz 2 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (6) keine Anwendung findet. (3)   Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Betrags jeder der beiden Entschädigungen vor Abzug der Steuern. (4)   Die Abgeordneten sind gehalten, in ihrer Erklärung über die finanziellen Interessen jedes Mandat im Sinne von Absatz 1 und jede in diesem Rahmen erhaltene Entschädigung anzugeben. KAPITEL 2 Krankheitskosten Artikel 3 Empfänger und Modalitäten der Erstattung (1)   Gemäß Artikel 18 des Statuts und entsprechender Anwendung der in gemeinsamem Einvernehmen der Organe der Gemeinschaften festgelegten Regelung (7) und ihren allgemeinen Durchführungsbestimmungen (8) haben die nachstehend bezeichneten Personen Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln der Kosten, die ihnen durch Krankheit, Schwangerschaft oder die Geburt eines Kindes entstehen: a) die Abgeordneten und die ehemaligen Abgeordneten, die gemäß Artikel 14 und 15 des Statuts ein Ruhegehalt beziehen; in Bezug auf ihre Kosten sowie die Kosten ihrer Ehegatten oder nichtehelichen festen Lebenspartner gemäß der Definition in Artikel 58 Absatz 2 sowie ihrer unterhaltsberechtigten Kinder gemäß der Definition in Artikel 58 Absatz 3 bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres oder spätestens des 25. Lebensjahres, sofern sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, in den Fällen, in denen diese Ehegatten, nichtehelichen festen Lebenspartner und unterhaltsberechtigten Kinder nicht selbst krankenversichert sind; b) die Anspruchsberechtigten, die gemäß Artikel 17 des Statuts eine Hinterbliebenenrente erhalten. (2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Erstattungen gehen zu Lasten des Haushaltsplans des Parlaments. Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (9) und Artikel 20 Absatz 6 der genannten Regelung finden keine Anwendung. (3)   Vorauszahlungen im Sinne von Artikel 30 der genannten Regelung können nur in Form einer Übernahme der Kosten einer Krankenhausbehandlung geleistet werden. Der Teil der Kosten, der nach Anwendung der Erstattungsmodalitäten von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Empfängern zu übernehmen ist, wird dem Parlament unter den im genannten Artikel 30 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen zurückerstattet. Artikel 4 Verfahren Die Erstattungsanträge werden bei der zuständigen Dienststelle des Parlaments oder direkt bei der Abrechnungsstelle der Kommission auf vereinheitlichten Formularen, versehen mit den Originalbelegen, eingereicht. Artikel 5 Finanzierung Die Finanzierung des Erstattungssystems und die Modalitäten der Kostenabrechnung werden durch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der Kommission auf der Grundlage der Bestimmungen des Statuts und des Gemeinsamen Krankenversicherungssystems der Organe der Europäischen Gemeinschaften geregelt. Für das Parlament wird diese Vereinbarung von seinem Präsidenten nach Konsultation der Quästoren unterzeichnet. Artikel 6 Beschwerde Ungeachtet von Artikel 72 wird jede Streitigkeit, die sich in besonderen Fällen aus der Auslegung dieses Kapitels ergibt, dem Generalsekretär unterbreitet, der nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses der Gemeinsamen Krankenversicherungsregelung der Organe der Europäischen Gemeinschaften und nach Konsultation der Quästoren entscheidet. KAPITEL 3 Versicherungsschutz zur Deckung der mit der Ausübung des Parlamentarischen Mandats verbundenen Risiken Artikel 7 Allgemeine Bestimmungen (1)   Die Abgeordneten haben unter den in den Versicherungsverträgen vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf: a) eine Versicherung gegen Unfälle, die ihnen in Ausübung ihres Mandats zustoßen können; b) eine Versicherung gegen Diebstahl und Verlust persönlicher Gegenstände während der Ausübung ihres Mandats. (2)   Zwei Drittel der fälligen Versicherungsprämien werden aus dem Haushaltsplan des Parlaments bezahlt, das restliche Drittel geht zu Lasten der Abgeordneten. Der Beitrag jedes Abgeordneten wird direkt von der Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts einbehalten. (3)   Dieser Artikel gilt für die Abgeordneten ab dem Beginn ihres Mandats, sofern sie dem Generalsekretär nicht schriftlich ihren ausdrücklichen Verzicht auf ihren Versicherungsanspruch mitteilen. Gegebenenfalls erlischt ihr Versicherungsanspruch am letzten Tag des Monats, in dem der Verzicht mitgeteilt wurde. Artikel 8 Unfallversicherung (1)   Die Bestimmungen der Unfallversicherung sehen die Deckung der Kosten bei Unfällen vor, die den Abgeordneten während der Dauer ihres Mandats in der ganzen Welt zustoßen können. (2)   Die Bestimmungen der Unfallversicherung sehen Folgendes vor: a) im Todesfall: die Zahlung eines Betrags in Höhe des Fünffachen des in Artikel 10 des Statuts vorgesehenen Jahresbetrags der Entschädigung an die nachstehend aufgeführten Personen: — an den Ehegatten und an die Kinder des verstorbenen Abgeordneten nach dem für den Abgeordneten geltenden Erbrecht; der an den Ehegatten zu zahlende Betrag darf jedoch nicht unter 25 % des Kapitals liegen, — falls Personen der vorstehenden Gruppe nicht vorhanden sind: an die anderen Abkömmlinge nach dem für den Abgeordneten geltenden Erbrecht, — falls Personen der beiden vorstehend genannten Gruppen nicht vorhanden sind: an die Verwandten aufsteigender gerader Linie nach dem für den Abgeordneten geltenden Erbrecht, — falls Personen der vorstehend genannten drei Gruppen nicht vorhanden sind: an das Parlament; b) bei Vollinvalidität: die Zahlung einer Kapitalsumme an den Betroffenen in Höhe des Achtfachen des Jahresbetrags der in Artikel 10 des Statuts vorgesehenen Entschädigung; c) im Falle bleibender Teilinvalidität: die Zahlung eines Teils des unter Buchstabe b vorgesehenen Betrags an den Betroffenen, berechnet auf der Grundlage des Tarifs, der in der von den Organen der Gemeinschaften einvernehmlich festgelegten Regelung (10), die in Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 vorgesehen ist, festgelegt wurde. (3)   Die in Absatz 2 Buchstabe c vorgesehene Regelung ist entsprechend auf die Abgeordneten anwendbar. Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über Berufskrankheiten, die lebenslange Rente sowie alle Bestimmungen, deren Anwendung untrennbar mit der Eigenschaft als Beamter verbunden ist. Es findet das Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 72 Anwendung. Die in der oben genannten Regelung definierten Zuständigkeiten der Anstellungsbehörde werden gegenüber den Abgeordneten vom Präsidenten des Parlaments wahrgenommen. Die Anerkennung einer bleibenden Voll- oder Teilinvalidität gemäß des vorliegenden Artikels und der genannten Regelung greift in keiner Weise der Anwendung des Artikels 15 des Statuts vor, und umgekehrt. (4)   Unter den Bedingungen, die in der Regelung gemäß Absatz 2 Buchstabe c festgelegt sind, sind darüber hinaus abgedeckt: Arztkosten, Kosten für Arzneimittel, Krankenhausaufenthalt, Operationen, Prothesen, Röntgenaufnahmen, Massage, orthopädische und klinische Hilfsmittel sowie Transport, ebenso wie alle durch den Unfall bedingten ähnlichen Kosten. Diese Erstattung erfolgt jedoch erst, nachdem die Mittel, die der Betreffende gemäß den in Artikel 18 des Statuts vorgesehenen Bestimmungen über die Erstattung der Krankheitskosten erhält, erschöpft sind, und zusätzlich zu diesen Beträgen. Artikel 9 Versicherung gegen Verlust und Diebstahl (1)   Die Bestimmungen der Versicherung gegen Diebstahl und Verlust persönlicher Gegenstände sehen Folgendes vor: a) eine weltweite Deckung; b) die Garantie eines Höchstbetrags von 5 000 EUR pro Diebstahl oder Verlust; c) einen Selbstbehalt in Höhe von 50 EUR, der im Schadensfall zu Lasten des Abgeordneten geht; d) die Anwendung der Versicherung auf persönliche Gegenstände; e) die Berechnung einer Wertminderung auf den Preis des Gegenstands bei der Erstattung. (2)   Diebstahl und Verlust außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments sind nur dann gedeckt, wenn sich der betreffende Abgeordnete zum Zeitpunkt des Schadensfalls auf einer offiziellen Reise befindet. Ein Diebstahl innerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments ist nur dann gedeckt, wenn sich der gestohlene Gegenstand an einem sicheren Ort befand. (3)   Der Verlust oder der Diebstahl von Geld außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments, der polizeilich gemeldet wurde, ist bis zu einem Betrag von 250 EUR gedeckt, wenn das gestohlene oder verlorene Geld Teil sonstiger verlorener oder gestohlener persönlicher Gegenstände war. Diebstahl oder Verlust von Geld innerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments ist nicht abgedeckt. (4)   Wenn auf einer offiziellen Reise des Abgeordneten das Gepäck für eine Dauer von mehr als 12 Stunden vom Transporteur fehlgeleitet wird oder verloren geht und wenn das Gepäck an einem anderen Ort als seinem Wohnsitz eintrifft, sind die persönlichen Gegenstände, die vom Abgeordneten gekauft oder geliehen werden müssen, bis zu einem Betrag von 500 EUR abgedeckt. (5)   Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments wird vom Abgeordneten bei der Polizei gemeldet. Wenn der Diebstahl in den Räumlichkeiten des Parlaments stattfand, wird er dem Referat Sicherheit gemeldet. (6)   Diebstahl und Verlust werden innerhalb von acht Tagen dem Generalsekretär angezeigt. Dem Anzeigeformular wird die Rechnung des verlorenen oder gestohlenen Gegenstands oder, sofern diese nicht vorliegt, die Rechnung des Ersatzgegenstands beigefügt, wenn der Betrag 700 EUR überschreitet. (7)   Die Versicherung deckt keinen durch eine Privatversicherung des Abgeordneten abgedeckten Diebstahl oder Verlust. KAPITEL 4 Kostenerstattung Abschnitt 1 :   Erstattung der Reisekosten Unterabschnitt 1:   Gemeinsame Bestimmungen Artikel 10 Anspruch auf Erstattung der Kosten für offizielle Reisen (1)   Die Abgeordneten haben Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten: a) für Reisen zu und von den Arbeitsorten des Parlaments oder den Sitzungsorten eines seiner offiziellen Organe gemäß der Definition in Absatz 3, nachstehend „normale Reisekosten“ genannt; b) für Reisen, die sie im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben außerhalb des Mitgliedstaates, in dem sie gewählt wurden, unter den Bedingungen gemäß Artikel 22 unternommen haben, nachstehend „zusätzliche Reisekosten“ genannt; c) für Reisen, die sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, unter den Bedingungen gemäß Artikel 23 unternommen haben. (2)   Als normale Reisekosten gelten ferner die Reisekosten, die den Abgeordneten entstanden sind, um eine vom Präsidenten, vom Präsidium oder von der Konferenz der Präsidenten genehmigte besondere Mission durchzuführen. (3)   Unter „offiziellen Organen des Parlaments“ sind die in Titel I Kapitel 3 der Geschäftsordnung definierten Organe des Parlaments sowie die parlamentarischen Ausschüsse, die interparlamentarischen Delegationen und die anderen auf der Grundlage der Geschäftsordnung eingesetzten Delegationen, die Fraktionen und die anderen vom Präsidium oder von der Konferenz der Präsidenten genehmigten Organe zu verstehen. Artikel 11 Verfahren Die Reisekosten werden auf der Grundlage der Anwesenheitsbescheinigung und gegen Vorlage der entsprechenden Reiseunterlagen sowie gegebenenfalls anderer in Artikel 14 genannter Belege erstattet. Artikel 12 Anwesenheitsnachweis (1)   Die Anwesenheit der Abgeordneten wird durch die persönliche Unterzeichnung der innerhalb des Plenarsaals oder in dem Sitzungssaal ausliegenden Anwesenheitsliste oder durch die persönliche Unterzeichnung der zentralen Anwesenheitsliste während der vom Präsidium festgelegten Öffnungszeiten bescheinigt. (2)   Ausnahmsweise können die Abgeordneten ihre Anwesenheit durch andere Unterlagen nachweisen, aus denen objektiv ersichtlich ist, dass sie zu den normalen Sitzungszeiten am Sitzungsort anwesend waren. Diese Möglichkeit kann höchstens fünfmal in einer Hälfte der Wahlperiode in Anspruch genommen werden. (3)   Die Erklärungen der Abgeordneten oder anderer Personen gelten nicht als Anwesenheitsnachweis im Sinne der Absätze 1 und 2. In den unter Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 genannten Fällen wird die Anwesenheit durch die Erklärung der Abgeordneten bescheinigt. Artikel 13 Reiseunterlagen (1)   Dem Antrag auf Erstattung der Reisekosten sind Belege beizufügen, aus denen der gezahlte Preis, die zurückgelegte Strecke sowie die Klasse, der Zeitpunkt und die Uhrzeit der Reise hervorgehen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Belege: a) bei Flugreisen um die personenbezogenen Tickets und alle Einsteigekarten; b) bei Reisen mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff alle Fahrscheine. (2)   Abweichend von Absatz 1 legen die Abgeordneten im Falle einer Reise mit dem Pkw eine Erklärung vor, aus der das Kennzeichen des Fahrzeugs, das für die Reise benutzt wurde und für das die Kosten angefallen sind, die Kilometerzahl bei der Abfahrt und die Kilometerzahl bei der Ankunft hervorgehen. Im Falle einer Reise über 400 km sind dieser Erklärung Belege beizufügen, aus denen der Zeitpunkt der Reise hervorgeht (beispielsweise die Tankquittung, der Beleg für die Autobahnmaut oder der Vertrag bzw. die Rechnung für einen Mietwagen). (3)   Die personenbezogenen Abonnements für eine bestimmte Zahl von Reisen können nur anteilsmäßig auf der Grundlage der durchgeführten offiziellen Reisen erstattet werden. (4)   Die Abgeordneten, die die Fahrscheine im Reisebüro des Parlaments erwerben, können, unter ihrer alleinigen Verantwortung und mit Unterzeichnung einer Empfangsbescheinigung, beantragen, dass die zuständige Dienststelle diese Kosten dem Reisebüro direkt erstattet. Artikel 14 Sonstige Belege Dem Antrag auf Erstattung der Reisekosten sind die folgenden Unterlagen beizufügen: a) in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b eine Einladung oder ein Programm der Veranstaltung, an der die Abgeordneten teilgenommen haben, und/oder sonstige Belege, aus denen hervorgeht, dass die Reise ausschließlich im Rahmen der Ausübung des Mandats unternommen wurde; b) in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c eine Erklärung der Abgeordneten, aus der hervorgeht, dass die Reise im Rahmen der Ausübung ihres Mandats unternommen wurde; c) in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 2 eine Genehmigung des Präsidenten, des Präsidiums oder der Konferenz der Präsidenten. Artikel 15 Erstattungsbeträge Die Reisekosten werden auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet, und zwar bis zu: a) dem Tarif der Business Class zu dem für das Reisebüro des Parlaments verfügbaren Preis im Falle einer Flugreise; b) dem Tarif erster Klasse zu dem für das Reisebüro des Parlaments verfügbaren Preis im Falle einer Reise mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff; c) 0,49 EUR/km im Falle einer Reise mit dem Pkw, gegebenenfalls ergänzt durch den Preis einer Überfahrt mit der Fähre. Unterabschnitt 2:   Für normale Reisekosten geltende Bestimmungen Artikel 16 Reisetage (1)   Die Reisen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a erfolgen nur zur Teilnahme an offiziellen Tätigkeiten, die während der im Sitzungskalender des Parlaments diesbezüglich festgelegten Tage stattfinden. (2)   Die Reisen gemäß Artikel 10 Absatz 2 erfolgen nur an den Tagen, die von dem zur Genehmigung der Reise befugten Organ festgesetzt werden. Artikel 17 Strecken (1)   Die Erstattung der Kosten für eine Reise zu einem Arbeitsort des Parlaments oder einem Sitzungsort erfolgt auf der Grundlage der direktesten Strecke zwischen dem Wohnort des Abgeordneten, wie in Absatz 2 definiert, oder der Hauptstadt des Staates, in dem er gewählt wurde, und dem Arbeits- oder Sitzungsort. (2)   Unter „Wohnort“ ist der im Gebiet der Gemeinschaft gelegene, normale Wohnort der Abgeordneten, wo diese, unbeschadet ihrer parlamentarischen Verpflichtungen, tatsächlich mehr oder weniger fest wohnhaft sind, zu verstehen. Der Wohnort wird von den Abgeordneten bei der zuständigen Dienststelle gemeldet. (3)   Für die Berechnung der direktesten Strecke wird Folgendes zu Grunde gelegt: a) bei Flugreisen der nächstgelegene Abreiseort des Abgeordneten, für den ein Flugschein zu dem in Artikel 15 genannten Tarif ausgestellt werden kann, sowie die Entfernung zwischen diesem Flughafen und dem Ziel; b) bei Bahnreisen der zu dem Abreiseort des Abgeordneten nächstgelegene Bahnhof sowie die Entfernung zwischen diesem Bahnhof und dem Ziel; c) bei Reisen mit dem Pkw oder dem Schiff die Entfernung zwischen dem Abreiseort des Abgeordneten und dem Ziel. (4)   Die Abgeordneten können der zuständigen Dienststelle schriftlich eine andere Strecke vorschlagen, die eine Zeitersparnis oder einen erheblich größeren Komfort bietet, ohne dass sich die Reisekosten dadurch um mehr als 10 % erhöhen dürfen. Wenn diese Strecke akzeptiert wird, ersetzt sie die in Absatz 3 definierte direkteste Strecke. (5)   Wenn der Abreise- oder der Ankunftsort nicht der Wohnort oder die Hauptstadt des Mitgliedstaates, in dem der Abgeordnete gewählt wurde, ist, werden die Reisekosten bis zu dem Betrag erstattet, der dem Abgeordneten entstanden wäre, wenn er diese Reise ab oder zu seinem Wohnort unternommen hätte. (6)   Im Falle einer Reise zwischen den beiden Arbeits- und/oder Sitzungsorten gelten die Absätze 3, 4 und 5 entsprechend. (7)   Die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.