Europäische Union

2000/125/EG: Beschluß des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluß des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können ("Parallelübereinkommen")

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2013-09-17

Quellenkennung: 32000D0125. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Der Begriff „ECE/UNO-Regelungen“ bedeutet Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen, die im Rahmen des Übereinkommens von 1958 angenommen wurden. 16. Der Begriff „Arbeitsgruppe“ bedeutet ein der ECE untergeordnetes technisches Fachgremium, dessen Funktion es ist, Empfehlungen hinsichtlich der Festlegug harmonisierter oder neuer globaler Regelungen zur Aufnahme in das globale Register auszuarbeiten und Änderungen der im globalen Register festgelegten technischen Regelungen zu prüfen. 17. Der Begriff „Übereinkommen von 1958“ bedeutet das Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden. Anhang B Zusammensetzung und Verfahrensregeln für den Exekutivausschuß Artikel 1 Die Mitgliedschaft im Exekutivausschuß ist Vertragsparteien vorbehalten. Artikel 2 Alle Vertragsparteien sind Mitglieder des Exekutivausschusses. Artikel 3 3.1. Mit Ausnahme des Absatzes 3.2 hat jede Vertragspartei eine Stimme. 3.2. Sind eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration und einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten Vertragsparteien dieses Übereinkommens, so übt die regionale Organisation zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit in unter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten ihr Stimmrecht mit einer Zahl von Stimmen aus, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, entspricht. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn dieses von einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten ausgeübt wird oder umgekehrt. Artikel 4 Um ihre Stimme abgeben zu können, muß eine Vertragspartei anwesend sein. Bei der Stimmabgabe durch ihre regionale Organisation zur wirtschaftlichen Intergration braucht die Vertragspartei nicht anwesend zu sein. Artikel 5 5.1. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien bei der Stimmabgabe anwesend ist. 5.2. Zur Feststellung der Beschlußfähigkeit im Sinne dieses Artikels und zur Feststellung der Zahl der Vertragsparteien, die erforderlich ist, um ein Drittel der anwesenden und nach Artikel 7 Absatz 7.1 dieses Anhangs an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien darzustellen, werden eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration und ihre Mitgliedstaaten als eine Vertragspartei gezählt. Artikel 6 6.1. Der Exekutivausschuß wählt auf seiner ersten Sitzung jedes Kalenderjahrs aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien gewählt. 6.2. Weder der Vorsitzende noch der stellvertretende Vorsitzende dürfen länger als zwei Jahre in Folge aus der gleichen Vertragspartei stammen. In ein und demselben Jahr dürfen der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende nicht aus der gleichen Vertragspartei stammen. Artikel 7 7.1. Die Aufnahme einer nationalen oder regionalen Regelung in das Vorschlagskompendium erfolgt durch Zustimmung entweder mindestens eines Drittels der Stimmen der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien (im Sinne von Artikel 5 Absatz 5.2 dieses Anhangs) oder eines Drittels sämtlicher abgegebener Stimmen, was immer zur Erreichung des positiven Abstimmungsergebnisses günstiger ist. In beiden Fällen muß das eine Drittel die Stimme entweder der Europäischen Gemeinschaft, Japans oder der Vereinigten Staaten einschließen, sofern diese Vertragspartei sind. 7.2. Für die Festlegung einer globalen technischen Regelung in dem globalen Register, die Änderung einer festgelegten globalen technischen Regelung und die Änderung dieses Übereinkommens ist die einstimmige Zustimmung der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien erforderlich. Erhebt eine anwesende und an der Abstimmung teilnehmende Vertragspartei einen Einwand gegen eine Angelegenheit, die nur durch eine Abstimmung mit einstimmigem Ergebnis angenommen werden kann, so muß sie binnen sechzig (60) Tagen ab dem Abstimmungsdatum dem Generalsekretär eine schriftliche Erklärung zu ihrem Einwand übermitteln. Versäumt es diese Vertragspartei, eine solche Erklärung innerhalb dieses Zeitraums zu übermitteln, so wird davon ausgegangen, daß sie der Angelegenheit, über die abgestimmt worden war, zugestimmt hat. Versäumen es alle Vertragsparteien, die Einwände erhoben haben, eine solche schriftliche Erklärung abzugeben, so gilt die Abstimmung über die Angelegenheit als Abstimmung mit einstimmigem Ergebnis für die Annahme der Angelegenheit durch alle anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Personen. In diesem Fall gilt der erste Tag nach diesem Zeitraum von 60 Tagen als Abstimmungsdatum. 7.3. Alle anderen zur Entscheidung anstehenden Fragen können nach Ermessen des Exekutivausschusses nach dem in Absatz 7.2 beschriebenen Abstimmungsverfahren entschieden werden. Artikel 8 Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden als an der Abstimmung nicht teilnehmend angesehen. Artikel 9 Der Exekutivsekretär beruft, immer wenn eine Abstimmung nach Artikel 5, 6 oder 13 dieses Übereinkommens erforderlich oder wenn dies zur Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens notwendig ist, den Exekutivausschuß ein. ANHANG II Die Europäische Gemeinschaft erklärt in bezug die unter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten, daß ihr ihre Mitgliedstaaten Befugnisse, einschließlich der Befugnis, für sie verbindliche Entscheidungen zu treffen, übertragen haben. ANHANG III PRAKTISCHE MODALITÄTEN DER BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT UND DER MITGLIEDSTAATEN ALS VERTRAGSPARTEIEN DES PARLLELÜBEREINKOMMENS IM RAHMEN DER ARBEITEN DER ECE/UNO 1. Der Beitrag der Gemeinschaft in bezug auf die Prioritäten des Arbeitsprogramms wird gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 300 Absatz 1 des Vertrags festgelegt. 2. Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten nehmen an den vorbereitenden Arbeiten der Sachverständigengruppen mit dem Ziel teil, die Aufnahme eines Vorschlags für eine globale technische Regelung in das globale Register oder die Änderung einer bestehenden Regelung zu erleichtern. Bei diesen vorbereitenden Arbeiten können die Sachverständigen der Mitgliedstaaten sich zu technischen Fragen äußern und an den Erörterungen über technische Fragen uneingeschränkt teilnehmen, jedoch nur auf der Grundlage ihres Fachwissens und ohne bindende Wirkung für die Gemeinschaft. Ansonsten nehmen die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Parallelübereinkommens sind, ihre Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Übereinkommens lediglich auf dem nichtharmonisierten Sektor wahr und dies nur, insofern eine globale technische Regelung parallel mit oder zu einer technischen Regelung festgelegt wird, die für die Gemeinschaft gemäß dem Abkommen von 1958 ohne bindende Wirkung ist und vom Rat nicht auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wurde, daß die Gemeinschaft diese Rechte und Pflichten wahrnimmt. 3. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung des Arbeitsprogramms und dem Verlauf und den Ergebnissen der vorbereitenden Arbeiten. Die Kommission legt darüber hinaus dem Europäischen Parlament rechtzeitig die Entwürfe der globalen technischen Regelungen und Änderungen vor. 4. Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem nach Artikel 3 des Parallelübereinkommens eingesetzten Exekutivausschuß. Das Stimmrecht der Gemeinschaft in den Organen des Übereinkommens wird von der Kommission ausgeübt. 5. Die Organe der Gemeinschaft werden ihre Arbeiten nach Möglichkeit beschleunigen, um die Abstimmung innerhalb der ECE/UNO nicht unnötig zu verzögern. Dazu legt die Kommission ihren Vorschlag oder Beschlußentwurf in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses betreffend den Abschluß des Übereinkommens vor, sobald alle wesentlichen Elemente des Entwurfs einer globalen technischen Regelung oder Änderung festliegen. ( 1 ) ABl. C 87 vom 29.3.1999, S. 1. ( 2 ) Stellungnahme vom 15. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.