Europäische Union

2000/125/EG: Beschluß des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluß des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können ("Parallelübereinkommen")

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Konsolidierungsdatum: 2013-09-17

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2000D0125 — DE — 17.09.2013 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS DES RATES vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluß des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (2000/125/EG) (ABl. L 035, 10.2.2000, p.12) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juli 2013   L 245 1 14.9.2013 ▼B BESCHLUSS DES RATES vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluß des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (2000/125/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), nach Zustimmung des Europäischen Parlaments ( 2 ), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat die Kommission durch Beschluß vom 3. November 1997 ermächtigt, im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE/UNO) ein Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, auszuhandeln. (2) Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das Parallelübereinkommen am 25. Juni 1998 zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen am 18. Oktober 1999 unterzeichnet. (3) Die internationale Harmonisierung im Automobilsekor erfolgt bereits im Rahmen des geänderten Übereinkommens von 1958 der ECE/UNO über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (im folgenden „Übereinkommen von 1958“ genannt), dem die Gemeinschaft am 24. März 1998 beigetreten ist. (4) Der Abschluß des Parallelübereinkommens stellt eines der Ziele der gemeinsamen Handelspolitik gemäß Artikel 133 des Vertrags dar, um bestehende technische Hemmnisse im Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen und die Entstehung neuer derartiger Hemmnisse zu vermeiden. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird die Kohärenz zwischen den sowohl im Rahmen des Übereinkommens von 1958 als auch des Parallelübereinkommens durchgeführten Harmonisierungsarbeiten gewährleisten und auf diese Weise den Zugang zu den Märkten von Drittländern erleichtern. (5) Mit dem Abschluß des Parallelübereinkommens durch die Gemeinschaft ist die Schaffung eines spezifischen institutionellen Rahmens für die Organisation der Kooperationsverfahren zwischen den Vertragsparteien verbunden. Daher ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich. (6) Die praktischen Modalitäten der Beteiligung der Gemeinschaft an dem Parallelübereinkommen sind noch festzulegen. (7) Alle in dem Parallelübereinkommen vorgesehenen Erfordernisse hinsichtlich der Notifikation sollten von der Kommission wahrgenommen werden. Das Parallelübereinkommen soll parallel zu dem geänderten Übereinkommen von 1958 funktionieren. Beide Übereinkommen sollen im Rahmen der ECE/UNO mit den gleichen Arbeitsgruppen und in diesem Rahmen geschaffenen Einrichtungen funktionieren. (8) Durch das Parallelübereinkommen wird ein Rahmen geschaffen, innerhalb dessen durch einstimmige Entscheidung globale technische Regelungen in ein globales Register aufgenommen werden. Aufgrund der Tatsache, daß die beiden Übereinkommen parallel funktionieren, wird über von den Arbeitsgruppen vorgelegte Entwürfe technischer Regelungen grundsätzlich in den im Rahmen beider Übereinkommen eingesetzten Gremien abgestimmt. Für das Übereinkommen von 1958 wurde ein Entscheidungsfindungsverfahren eingeführt. Der Standpunkt der Gemeinschaft bei der Abstimmung im Rahmen des Parallelübereinkommens kann daher nach dem gleichen Verfahren und bei der gleichen Gelegenheit wie die Abstimmung im Rahmen des Übereinkommens von 1958 festgelegt werden. (9) In Fällen, in denen über eine Regelung lediglich im Rahmen des Parallelübereinkommens abgestimmt wird, ist es möglich, den Beschluß über den Standpunkt der Gemeinschaft bei der Abstimmung der Kommission zu übertragen, die von einem Regelungsausschuß unterstützt wird, da die so festgelegte globale technische Regelung in einem späteren Stadium zur Annahme noch dem Verfahren nach den Artikeln 95 und 251 des Vertrags zu unterziehen ist. (10) Der Standpunkt der Gemeinschaft bei der Abstimmung über einen Vorschlag zur Änderung des Parallelübereinkommens sollte nach dem Verfahren festgelegt werden, das zur Genehmigung jenes Übereinkommens befolgt wurde. Soll gegen eine Änderung des Parallelübereinkommens nach deren einstimmiger Annahme Einspruch erhoben werden, so kann der Standpunkt der Gemeinschaft angesichts der in jenem Übereinkommen festgelegten Fristen von der Kommission in einem einfacheren Verfahren festgelegt werden. (11) Das Parallelübereinkommen sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, im folgenden „Parallelübereinkommen“ genannt, wird im Namen der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Befugnisse genehmigt. Der Wortlaut des Parallelübereinkommens ist in Anhang I wiedergegeben. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die zur Hinterlegung der Genehmigungsurkunde nach Artikel 9 Absatz 2 des Parallelübereinkommens und zur Abgabe der in Anhang II des Parallelübereinkommens enthaltenen Erklärung bevollmächtigt ist. Artikel 3 Die in dem Parallelübereinkommen insbesondere in den Artikeln 7, 9, 12 und 15 vorgesehenen Notifikationen werden von der Kommission im Namen der Gemeinschaft vorgenommen. Artikel 4 Die praktischen Modalitäten der Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten am Parallelübereinkommen sind in Anhang III festgelegt. Artikel 5 ▼M1 (1)  Die Union stimmt der Annahme von Entwürfen globaler technischer Regelungen oder von Änderungsentwürfen solcher Regelungen zu, sofern der Entwurf in Übereinstimmung mit dem in Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegten Verfahren angenommen wurde. ▼B (2)  Wird eine Zustimmung nach Absatz 1 nicht erteilt, stimmt die Gemeinschaft gegen die Festlegung einer globalen technischen Regelung in dem globalen Register. ▼M1 (3)  Der Standpunkt der Union in Bezug auf die Aufnahme und die Bestätigung der Aufnahme in das Vorschlagskompendium technischer Regelungen sowie in Bezug auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien wird nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 9 AEUV festgelegt. Artikel 6 (1)  Die Union stimmt einer vorgeschlagenen Änderung des Parallelübereinkommens zu, wenn die vorgeschlagene Änderung nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV angenommen wurde. Wurde dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Abstimmung abgeschlossen, so stimmt die Union gegen die Änderung. (2)  Der Beschluss über die Einlegung oder Nichteinlegung eines Einspruchs gegen einen von einer anderen Vertragspartei vorgelegten Vorschlag zur Änderung des Parallelübereinkommens wird nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV gefasst. ▼B ANHANG I ÜBEREINKOMMEN über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können PRÄAMBEL DIE VERTRAGSPARTEIEN — ENTSCHLOSSEN, ein Übereinkommen zur Festlegung eines Verfahrens zur Förderung der Ausarbeitung globaler technischer Regelungen zu schließen, das ein hohes Niveau an Sicherheit, Umweltschutz, Energieeffizienz und Diebstahlsicherung von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen, die in Radfahrzeugen) eingebaut und/oder verwendet werden können, gewährleistet, ENTSCHLOSSEN, daß ein solches Verfahren in Anerkennung des Rechts der internationalen, nationalen und regionalen Behörden, technische Regelungen in den Bereichen Gesundheitsschutz, Sicherheit, Umweltschutz, Energieeffizienz und Diebstahlsicherung anzunehmen und beizubehalten, die strenger sind als die auf globaler Ebene festgelegten Regelungen, auch die Harmonisierung der bestehenden technischen Regelungen fördern soll, BEFUGT, einem solchen Übereinkommen nach Absatz 1 Buchstabe a) der Geschäftsordnung der ECE/UNO und des Kapitels XIII der Verfahrensordnung der ECE/UNO, Regel 50, beizutreten, IN DER ERKENNTNIS, daß dieses Übereinkommen die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkommen über den Schutz der Gesundheit, Sicherheit und der Umwelt nicht berührt, IN DER ERKENNTNIS, daß dieses Übereinkommen die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus den Übereinkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), einschließlich des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (THH), nicht berührt, und in dem Bestreben, im Rahmen dieses Übereinkommens globale technische Regelungen als Grundlage für ihre technischen Regelungen in einer Weise festzulegen, die mit diesem Übereinkommen im Einklang steht, IN DEM BESTREBEN, daß die im Rahmen dieses Übereinkommens festgelegten globalen technischen Regelungen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens als Grundlage für ihre technischen Vorschriften dienen, ANGESICHTS der Bedeutung, die der ständigen Verbesserung und dem Streben nach einem hohen Niveau an Sicherheit, Umweltschutz, Energieeffizienz und Diebstahlsicherung von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, für die Gesundheit, die Sicherheit und das Gemeinwohl zukommt, sowie der potentiellen Bedeutung einer zunehmenden Annäherung bestehender und künftiger technischer Regelungen und der damit verbundenen Normen für den internationalen Handelsverkehr, das Angebot und die Erschwinglichkeit der Produkte für den Verbraucher, IN DER ERKENNTNIS, daß die Regierungen das Recht haben, Verbesserungen in den Bereichen Gesundheitsschutz, Sicherheit und Umweltschutz anzustreben und umzusetzen und zu entscheiden, ob die im Rahmen dieses Übereinkommens festgelegten globalen technischen Regelungen für ihre Bedürfnisse geeignet sind, ANGESICHTS der im Rahmen des Übereinkommens von 1958 bereits durchgeführten umfassenden Harmonisierungsarbeiten, ANGESICHTS des in verschiedenen geographischen Regionen bestehenden Interesses und Fachwissens in bezug auf Probleme der Sicherheit, des Umweltschutzes der Energie und der Diebstahlsicherung und auf Verfahren zur Lösung dieser Probleme, sowie der Bedeutung dieses Interesses und Fachwissens für die Ausarbeitung globaler technischer Regelungen, die dazu beitragen, diese Verbesserungen zu verwirklichen und Divergenzen zu minimieren, IN DEM WUNSCH, die Annahme der festgelegten globalen technischen Regelungen in Entwicklungsländern zu fördern, unter Berücksichtigung der besonderen Probleme und Umstände dieser Länder, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, IN DEM WUNSCH, daß die von den Vertragsparteien angewandten technischen Vorschriften bei der Ausarbeitung globaler technischer Regelungen im Rahmen transparenter Verfahren gebührend berücksichtigt werden und dabei auch vergleichende Nutzen- und Kostenwirksamkeitsanalysen zur Anwendung kommen, IN DER ERKENNTNIS, daß die Festlegung globaler technischer Regelungen mit einem hohen Schutzniveau die einzelnen Länder zu dem Schluß veranlassen wird, daß diese Regelungen das in ihren Rechtsvorschriften erforderliche Maß an Sicherheit und Leistungsfähigkeit bieten, ANGESICHTS der Bedeutung der Kraftstoffqualität für die Verminderung der Umweltauswirkungen von Fahrzeugen, für die Gesundheit und für die Kraftstoffeffizienz und IN DER ERKENNTNIS, daß die Anwendung transparenter Verfahren bei der Ausarbeitung globaler technischer Regelungen im Rahmen dieses Übereinkommens von besonderer Bedeutung sind, und daß dieses Ausarbeitungsverfahren mit den Rechtsetzungsverfahren der Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbar sein muß — HABEN FOLGENDES VEREINBART: Artikel 1 Zweck 1.1. Zweck dieses Übereinkommens ist es, 1.1.1. ein globales Verfahren einzurichten, nach dem Vertragsparteien aller Regionen der Welt gemeinsam globale technische Regelungen über die Sicherheit, den Umweltschutz, die Energieeffizienz und die Diebstahlsicherung von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen, die in Radfahrzeuge(n) und/oder verwendet werden können, ausarbeiten können; 1.1.2. sicherzustellen, daß bei der Ausarbeitung globaler technischer Regelungen die bestehenden technischen Vorschriften der Vertragsparteien sowie die Regelungen der ECE/UNO gebührend und objektiv berücksichtigt werden; 1.1.3. sicherzustellen, daß bei der Ausarbeitung globaler technischer Regelungen gegebenenfalls der Analyse der besten verfügbaren Technologie sowie der relativen Nutzen- und Kostenwirksamkeit in objektiver Art und Weise Rechnung getragen wird; 1.1.4. sicherzustellen, daß die zur Ausarbeitung globaler technischer Regelungen angewandten Verfahren transparent sind; 1.1.5. weltweit ein hohes Niveau an Sicherheit, Umweltschutz, Energieeffizienz und Diebstahlsicherheit zu erreichen und sicherzustellen, daß im Rahmen dieses Übereinkommens getroffene Maßnahmen nicht einer Herabsetzung dieses Niveaus in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien, einschließlich auf regionaler Ebene Vorschub leisten oder diese herbeiführen; 1.1.6. die technischen Hemmnisse im internationalen Handelsverkehr durch die Harmonisierung der bestehenden technischen Vorschriften der Vertragsparteien und der ECE/UNO-Regelungen abzubauen und neue globale technische Regelungen für die Bereiche Sicherheit, Umweltschutz, Energieeffizienz und Diebstahlsicherung von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, auszuarbeiten, die mit der Erreichung eines hohen Niveaus an Sicherheit und Umweltschutz sowie der anderen oben genannten Ziele im Einklang stehen, und 1.1.7. sicherzustellen, daß, falls zur Erleichterung der Reglementierungstätigkeiten bestimmter Länder, insbesondere Entwicklungsländer, weniger strenge Vorschriften notwendig sind, diese Erfordernisse bei der Ausarbeitung und Festlegung globaler technischer Regelungen berücksichtigt werden. 1.2. Dieses Übereinkommen soll parallel zu dem Übereinkommen von 1958 funktionieren, ohne daß die formelle Autonomie des jeweiligen Übereinkommens davon berührt wird. Artikel 2 Vertragsparteien und beratende Funktion 2.1. Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa (ECE/LJNO), regionale Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die von Mitgliedstaaten der ECE gegründet wurden, und Länder, die der ECE/UNO nach Absatz 8 der Geschäftsordnung der ECE mit beratender Funktion angehören, können Vertragsparteien des Übereinkommens werden. 2.2. Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die sich nach Absatz 11 der Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa an bestimmten Arbeiten dieser Kommission beteiligen können, und regionale Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die von diesen Ländern gegründet wurden, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden. 2.3. Fachagenturen und Organisationen, einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, denen vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen ein beratender Status gewährt wurde, können in dieser Eigenschaft an den Beratungen von Arbeitsgruppen über diejenigen Punkte teilnehmen, die für diese Agenturen oder Organisationen von besonderem Interesse sind. Artikel 3 Exekutivausschuss 3.1. Der Exekutivausschuß dieses Übereinkommens setzt sich zusammen aus den Vertretern der Vertragsparteien und tritt in dieser Eigenschaft mindestens einmal im Jahr zusammen. 3.2. Die Verfahrensregeln für den Exekutivausschuß sind im Anhang B enthalten. 3.3. Der Exekutivausschuß 3.3.1. ist verantwortlich für die Umsetzung dieses Übereinkommens, einschließlich der Festlegung der Prioritäten für im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführte Tätigkeiten; 3.3.2. prüft alle Empfehlungen und Berichte der Arbeitsgruppen über die Festlegung globaler technischer Regelungen im Rahmen dieses Übereinkommens und 3.3.3. übt sonstige im Rahmen dieses Übereinkommens anfallende Funktionen aus. 3.4. Der Exekutivausschuß entscheidet in letzter Instanz, ob Regelungen in das Vorschlagskompendium für globale technische Vorschriften aufzunehmen sind, und legt globale technische Regelungen im Rahmen dieses Übereinkommens fest. 3.5. Bei der Ausübung seiner Funktionen stützt sich der Exekutivausschuß, wenn er dies für sachdienlich hält, auf Informationen aus allen relevanten Quellen. Artikel 4 Kriterien für technische Regelungen 4.1. Im Hinblick auf die Aufnahme in das Vorschlagskompendium nach Artikel 5 oder die Festlegung in dem globalen Register nach Artikel 6 muß eine technische Regelung die folgenden Kriterien erfüllen: 4.1.1. Sie enthält eine klare Beschreibung der Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Gegenstand der Regelung sind. 4.1.2. Sie enthält Anforderungen, 4.1.2.1. die einem hohen Niveau an Sicherheit, Umweltschutz, Energieeffizienz oder Diebstahlsicherung entsprechen und 4.1.2.2. die, wann immer dies zweckmäßig ist, in Leistungsmerkmalen und nicht in Konstruktionsmerkmalen ausgedrückt werden. 4.1.3. Sie umfassen 4.1.3.1. das Prüfverfahren, durch das die Übereinstimmung mit der Regelung nachzuweisen ist; 4.1.3.2. für Regelungen, die nach Artikel 5 in das Vorschlagskompendium aufgenommen werden sollen, gegebenenfalls eine klare Beschreibung der Genehmigungs- oder Zertifizierungszeichen und/oder -aufschriften, die für die Typgenehmigung und die Übereinstimmung der Produktion oder für die Zwecke der Selbstzertifizierung des Herstellers erforderlich sind, und 4.1.3.3. gegebenenfalls eine empfohlene Mindestvorlaufzeit, die von einer Vertragspartei aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit eingeräumt werden sollte, bevor die Einhaltung der Vorschriften verlangt wird. 4.2. Eine globale technische Regelung kann alternative, nichtglobale unter Umständen weniger strenge Grenzwerte oder Leistungsmerkmale sowie entsprechende Prüfverfahren festlegen, wenn dies erforderlich ist, um die Reglementierungstätigkeiten bestimmter Länder, insbesondere Entwicklungsländer, zu erleichtern. Artikel 5 Vorschlagskompendium globaler technischer Regelungen 5.1. Für andere technische Vorschriften von Vertragsparteien als ECE/UNO-Regelungen, die Anwärter für die Harmonisierung oder die Annahme als globale technische Regelungen sind, wird ein Kompendium (als Vorschlagskompendium bezeichnet) geschaffen und laufend aktualisiert. 5.2. Aufnahme technischer Regelungen in das Vorschlagskompendium Eine Vertragspartei kann beim Exekutivausschuß die Aufnahme einer technischen Regelung, die von ihr angewandt wurde, angewandt wird oder im Hinblick auf die künftige Anwendung angenommen wurde, in das Vorschlagskompendium beantragen. 5.2.1. Der Antrag im Sinne von 5.2 enthält 5.2.1.1. eine Kopie dieser Regelung, 5.2.1.2. alle verfügbaren technischen Unterlagen zu dieser Regelung, einschließlich Unterlagen über die beste verfügbare Technologie, Nutzen- und Kostenwirksamkeitsanalysen, und 5.2.1.3. die Angabe bestehender und unmittelbar relevanter internationaler freiwilliger Normen. 5.2.2. Alle Anträge, die die Anforderungen von Artikel 4 und Absatz 5.2.1 dieses Artikels erfüllen, werden vom Exekutivausschuß geprüft. Bei positivem Ergebnis der Abstimmung nach Artikel 7 Absatz 7.1 des Anhangs B wird die technische Regelung in das Vorschlagskompendium aufgenommen. Die mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen für diese Regelung sind der in das Kompendium aufzunehmenden technischen Regelung beizufügen. 5.2.3. Die beantragte Regelung gilt ab dem Tag, an dem eine Abstimmung mit positivem Ergebnis nach Absatz 5.2.2 erfolgte, als vom Generalsekretär in das Kompendium aufgenommen. 5.3. Streichung aufgenommener technischer Regelungen aus dem Vorschlagskompendium Eine aufgenommene technische Regelung wird aus dem Vorschlagskompendium gestrichen, 5.3.1. wenn eine globale technische Regelung, deren Produktanforderungen den Leistungs- oder Konstruktionsmerkmalen der aufgenommenen technischen Regelung entsprechen, im globalen Register festgelegt wurde; 5.3.2. nach Ablauf des 5-Jahreszeitraums im Anschluß an die Aufnahme der Regelung in das Kompendium gemäß diesem Artikel sowie nach Ablauf jedes folgenden 5-Jahreszeitraums, es sei denn, die Aufnahme der technischen Regelung in das Vorschlagskompendium wird vom Exekutivausschuß durch Abstimmung mit positivem Ergebnis nach Artikel 7 Absatz 7.1 des Anhangs B erneut bestätigt, oder 5.3.3. auf schriftlichen Antrag der Vertragspartei, auf deren Antrag die technische Regelung ursprünglich in das Kompendium aufgenommen worden war. In einem solchen Antrag müssen die Gründe für die Streichung der Regelung angeführt werden. 5.4. Verfügbarkeit von Dokumenten Alle vom Exekutivausschuß nach diesem Artikel geprüften Dokumente werden veröffentlicht. Artikel 6 Register der globalen technischen Regelungen 6.1. Für die gemäß diesem Artikel ausgearbeiteten und festgelegten technischen Regelungen wird ein Register angelegt und laufend auf den neuesten Stand gebracht. Das Register wird als globales Register bezeichnet. 6.2. Festlegung globaler technischer Regelungen in dem globalen Register durch Harmonisierung bestehender Regelungen Eine Vertragspartei kann einen Vorschlag zur Ausarbeitung einer harmonisierten globalen technischen Regelung vorlegen, die Leistungs- oder Konstruktionsmerkmale betrifft, welche entweder in technischen Regelungen, die in das Vorschlagskompendium aufgenommen wurden, oder in ECE/UNO-Regelungen, oder in beiden enthalten sind. 6.2.1. Der Vorschlag im Sinne von Absatz 6.2 umfaßt: 6.2.1.1. eine Erläuterung des Ziels der vorgeschlagenen globalen technischen Regelung, 6.2.1.2. eine ausführliche Beschreibung oder, sofern vorhanden, den Textentwurf der vorgeschlagenen globalen technischen Regelung, 6.2.1.3. verfügbare Unterlagen, die die Analyse der Punkte, die in dem Bericht nach Absatz 6.2.4.2.1 zu behandeln sind, erleichtern, 6.2.1.4. ein Verzeichnis aller im Vorschlagskompendium enthaltenen technischen Regelungen sowie aller ECE/UNO-Regelungen, die die gleichen Leistungs- und Konstruktionsmerkmale betreffen wie die vorgeschlagene globale technische Regelung, und 6.2.1.5. die Angabe bestehender relevanter internationaler freiwilliger Normen. 6.2.2. Jeder Vorschlag im Sinne von Absatz 6.2.1 wird dem Exekutivausschuß vorgelegt. 6.2.3. Kommt der Exekutivausschuß zu dem Schluß, daß ein Vorschlag die Anforderungen des Artikels 4 und des Absatzes 6.2.1 dieses Artikels nicht erfüllt, so leitet er diesen nicht an eine Arbeitsgruppe weiter. Er kann dagegen alle anderen Vorschläge einer entsprechenden Arbeitsgruppe vorlegen. 6.2.4. Wird einer Arbeitsgruppe ein Vorschlag zur Ausarbeitung einer globalen technischen Regelung dur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.